B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4907/2015 und D-4908/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (...),
seine Ehefrau B._______, geboren (...),
und die Kinder C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Albanien (N_______),
und
F._______, geboren (...),
Albanien (N_______),
z.Z. im Transit Flughafen I._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügungen des SEM vom 7. August 2015 / N_______ und
N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer A._______ gemeinsam mit seiner Ehefrau
B._______, ihren Kindern D._______, E._______ und C._______ sowie
dem ledigen Bruder der Beschwerdeführerin, F._______, – alles albani-
sche Staatsangehörige – am 29. Juli 2015 von G._______ herkommend
den Flughafen I._______ erreichte,
dass die Vorgenannten am 30. Juli 2015 am Flughafen I._______ um die
Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass ihnen noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flug-
hafens I._______ als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie deren Bruder am 31. Juli
2015 zu ihrer Person und ihren persönlichen Verhältnissen, zu ihrem Rei-
seweg und zu ihren Identitäts- und Reisepapiere sowie summarisch zu ih-
ren Gesuchsgründen befragt wurden,
dass sodann am 4. August 2015 die Anhörungen zu den Asylgründen nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG durchgeführt wurden,
dass der Beschwerdeführer A._______ zu seinen Asylgründen vorbrachte,
nach dem Machtwechsel im Jahr 1992 sei ein Grundstück seines Gross-
vaters – das vom früheren kommunistischen Regime beschlagnahmt wor-
den sei – von den Behörden einem neuen Eigentümer zugeteilt worden,
was zu einem langjährigen Streit mit dem neuen, unrechtmässigen Eigen-
tümer geführt habe,
dass sich in dieser Zeit unerklärliche Verkehrsunfälle ereignet hätten, so
sei er in den Jahren (...), (...) und (...) auf seinem Motorrad von einem an-
deren Fahrzeug angefahren worden, wobei der jeweilige Unfallverursacher
unerkannt habe flüchten können,
dass er überzeugt sei, hinter den Unfällen steckten der unrechtmässige
Landeigentümer beziehungsweise dessen Söhne,
dass dieser auch für den tödlichen Verkehrsunfall seines Bruders im Jahr
(...) verantwortlich sei,
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dass er zwei Monate vor seiner Ausreise von einem anderen Fahrzeug an-
gefahren worden sei und dabei mehrere Verletzungen erlitten und sein Wa-
gen grossen Schaden genommen habe,
dass die Polizei ermittelt habe und die Täterschaft bestraft worden sei, in-
des sein Verdacht, dass der Landeigentümer der eigentliche Urheber der
Unfälle sei, von der Justiz nicht habe bestätigt werden können,
dass er sich vor diesem Hintergrund und aus Furcht um sein Leben zum
Verlassen seines Heimatlandes entschieden habe,
dass er bereits im Jahr (...) in H._______ um Asyl ersucht habe, sich jedoch
zur Rückkehr in sein Heimatland entschlossen habe, da ihm eine Famili-
enzusammenführung verwehrt geblieben sei,
dass sich die Vorbringen der Ehefrau B._______ im Wesentlichen auf die
Asylgründe ihres Ehemannes stützen,
dass der Bruder der Beschwerdeführerin, F._______, geltend machte,
auch er sei vom Konflikt seines Schwagers betroffen, da er, wenn es we-
gen des Grundstückes zu Konflikten gekommen sei, jeweils seine Schwes-
ter und deren Kinder zu sich geholt habe,
dass er die Namen der verfeindeten Personen und den Stand des Grund-
stückstreites nicht kenne,
dass er vor (...) Jahren, als er mit dem Bruder seines Schwagers auf einem
Motorrad unterwegs gewesen sei, von einem unbekannten Fahrer mit ei-
nem Auto angefahren worden sei, wobei sie Verletzungen erlitten hätten,
dass der Bruder seines Schwagers ein Jahr später erneut von einem Auto
angefahren worden sei und diesen Unfall nicht überlebt habe,
dass er vor (...) Monaten, als er mit dem Velo unterwegs gewesen sei, von
maskierten Männern angehalten und beschuldigt worden sei, seinem
Schwager zu helfen,
dass er der Polizei weder den Unfall vor (...) Jahren noch die Drohungen
gemeldet habe,
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dass es sodann zu seinen Aufgaben gehöre, seine Schwester zu verteidi-
gen, weshalb er sich in die Angelegenheiten seines Schwagers habe ein-
mischen müssen und damit selbst gefährdet gewesen sei, und er sich des-
halb entschlossen habe, gemeinsam mit seiner Schwester und deren Fa-
milie das Land zu verlassen,
dass für die weiteren Angaben der Beschwerdeführenden auf die Akten
verwiesen werden kann, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen
wird,
dass das SEM mit Verfügungen vom 7. August 2015 – je eröffnet durch
Vermittlung der Flughafenpolizei am 9. August 2015 – feststellte, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylge-
suche ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flugha-
fens I._______ sowie den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat anord-
nete,
dass die Beschwerdeführenden mit Fax-Beschwerden vom 13. August
2015 (Faxeingang), deren Begründung in einer Fremdsprache gehalten ist,
beim Bundesverwaltungsgericht beantragten, die Entscheide des SEM
seien aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, jedenfalls sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, die Beschwerdebe-
gründung sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, ihnen
sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten,
dass am 14. August 2015 (Poststempel) die von Amtes wegen veranlasste
Übersetzung der Beschwerdebegründung eingereicht wurde.
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser bei
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Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingaben als frist- und formgerecht erweisen (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerden einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die vorliegenden Verfahren D-4907/2015 und D-4908/2015 aufgrund
ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, und sie als glaubhaft gemacht gilt, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte o-
der verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
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dass das SEM in den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen aus-
führte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Asyl nicht stand,
dass sie keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht hät-
ten,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen
treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Po-
lizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von
Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz
hätten,
dass sich die albanischen Behörden gemäss den Aussagen des Beschwer-
deführers mit dem Grundstückstreit befasst hätten, so sei der Fall erstin-
stanzlich vor Gericht entschieden worden und heute vor dem Appellations-
gericht hängig,
dass bezüglich der Verkehrsunfälle festzuhalten sei, dass es sich beim Ver-
dacht, dass K._______ hinter den Vorfällen stecke, um Mutmassungen
handle, welche mit keinen weiteren Angaben oder Beweismitteln unter-
mauert würden,
dass zudem aus den Aussagen hervorgehe, dass die Polizei nach jedem
Vorfall ermittelt und im letzten Fall auch die Täter festgenommen habe,
weshalb den albanischen Behörden nicht vorgeworfen werden könne, ihrer
Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein,
dass der Staat offenbar geeignete Massnahmen getroffen habe, um dem
Beschwerdeführer Schutz und Unterstützung zu gewähren,
dass sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers F._______
die albanischen Behörden mit der Grundstückstreitigkeit befasst hätten
und die Polizei auch nach dem Tod des Bruders seines Schwagers ermittelt
habe,
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dass er betreffend den Verkehrsunfall und die Drohungen unbekannter
Männer auf Anzeigen bei den albanischen Behörden verzichtet habe, wes-
halb diesen nicht vorgeworfen werden könne, sie seien ihrer Schutzpflicht
nicht nachgekommen,
dass er sich gemäss dem Subsidiaritätsprinzip den im Zusammenhang mit
dem umstrittenen, in L._______ gelegenen Grundstück stehenden, lokal
beschränkten Schwierigkeiten durch einen Aufenthalt in seinem Heimat-
dorf M._______ entziehen könne,
dass daher die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Albanien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass dieser Einschätzung des SEM beizupflichten und zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen
Entscheiden zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden Übergriffe von Seiten privater Dritter, mit-
hin eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, geltend machen,
dass eine Person, die in ihrem Heimatland ausreichenden Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung finden kann, aufgrund der Subsidiarität des flücht-
lingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl.
BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 f. mit Hinweis auf Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18),
dass der Schutz als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene
Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur hat
und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht
erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche
seiner Bürger eingreifen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 S. 1018; EMARK
2006 Nr. 18),
dass das SEM vorliegend zutreffend festgestellt hat, dass von einer funkti-
onierenden und für die Beschwerdeführenden zugänglichen Schutzinfra-
struktur in ihrem Heimatland auszugehen ist, da insbesondere der Be-
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schwerdeführer A._______ explizit erklärte, dass die albanischen Behör-
den in sämtlichen Fällen ermittelte und die albanische Polizei bei jedem
Unfall vor Ort gewesen ist (vgl. N 646 639 A17/14 S. 8),
dass feststeht, dass der albanische Staat seiner Schutzpflicht im Rahmen
seiner Möglichkeiten nachgekommen ist,
dass die Beschwerdeführenden zudem keine konkreten Anhaltspunkte an-
führen, der allenfalls benötigte Schutz würde ihnen von den albanischen
Behörden aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund verweigert,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit – ungeachtet der
Frage ihrer Glaubhaftigkeit – flüchtlingsrechtlich nicht relevant im Sinne
von Art. 3 AsylG sind,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen der bereits bekannte
Sachverhalt wiederholt aufgeführt und an der Wahrheit der gemachten An-
gaben festgehalten wird, indessen eine Auseinandersetzung mit den Erwä-
gungen des SEM nicht stattfindet, weshalb die Ausführungen in der Be-
schwerde den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften ver-
mögen beziehungsweise nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen
vermögen,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Übergriffe
des neuen Eigentümers auch in Albanien als strafbare Handlungen gelten,
welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer
Möglichkeiten verfolgt und geahndet werden,
dass es keine Hinweise dafür gibt, der albanische Staat würde derartige
Übergriffe, wie sie von den Beschwerdeführenden beschrieben worden
sind, dulden oder stützen,
dass er vielmehr im Rahmen seiner Möglichkeiten seiner Schutzpflicht
nachkommt,
dass bei dieser Sachlage dem sinngemässen Begehren, es sei eine Ver-
handlung durchzuführen, nicht zu entsprechen ist,
dass auch der Eingang von in Aussicht gestellten, nicht näher bezeichne-
ten Dokumenten nicht abzuwarten ist, da diese zu keiner anderen Erkennt-
nis führen würden, zumal das SEM die Vorbringen unter dem Aspekt der
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Asylrelevanz prüfte (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E.
7.2),
dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37
E 4.4 m.w.H.), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und somit zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – unter Verweis auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen
des SEM – weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerde-
führenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
und sie über gültige Reisepapiere verfügen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass demnach eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),
dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und
auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49
VwVG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden sind,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen und die Kosten von Fr. 800.–
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: