B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4909/2016
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (…).
D-4909/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ein tschetschenisches Ehepaar aus
C._______, ersuchten am 6. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) D._______ um Asyl in der Schweiz. Abklärungen der Vor-
instanz ergaben, dass sie am 9. Dezember 2015 von der italienischen Ver-
tretung in Moskau, Russland, Visa erhalten hatten mit denen sie in den
Schengen-Raum einreisten.
B.
Am 13. Januar 2016 befragte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihrer
Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A4/10, A5/16), wobei ihnen auch
das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens zur Durch-
führung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu ihrem Gesund-
heitszustand gewährt wurde.
Bei dieser Gelegenheit teilte der Beschwerdeführer mit, er habe Probleme
und wolle wenn möglich einen Psychiater konsultieren (vgl. act. A4/10,
F. 8.01, 8.02, 9.01). Die Beschwerdeführerin teilte mit, sie habe Angst um
das Leben ihres Ehemannes. Sie selbst habe – nachdem ihr Ehemann mit-
genommen worden sei – Probleme mit dem Herzen bekommen. Sie habe
ein seltsames Gefühl seither, als ob man sie mit heissem Wasser übergos-
sen hätte (vgl. act. A5/10, F. 8.01, 8.02).
C.
Am 22. Januar 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Auf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die italienische Dublin-Unit nahm innerhalb der angesetzten Frist zum
Übernahmeersuchen keine Stellung, weshalb die Zuständigkeit für die Prü-
fung der Asyl- und Wegweisungsgesuche am 23. März 2016 auf die italie-
nischen Behörden überging (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
D.
Mit Verfügung vom 23. März 2016 – eröffnet am 30. März 2016 – trat die
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Seite 3
Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ord-
nete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte
den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien sich
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann lägen
auch keine humanitären Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz
rechtfertigen würden. Der Entscheid wurde am 6. April 2016 rechtskräftig.
E.
Am 31. März 2016 wurde der Beschwerdeführer für sechs Wochen fürsor-
gerisch in die Psychiatrische KIinik E._______ eingewiesen, da er ange-
sichts der bevorstehenden Ausschaffung mit Selbstmord gedroht und be-
reits entsprechende Vorkehrungen getroffen hatte. Der ärztliche Bericht der
Klinik E._______ vom 6. April 2016 hält in der Anamnese fest, dass der
Beschwerdeführer nach dem Erhalt des ablehnenden Entscheids mit Sui-
zid gedroht habe und bezüglich der Suizidalität nicht absprachefähig sei.
Es wurde eine akute Belastungssituation und -reaktion, Suizidalität und ein
Status nach Traumatisierung diagnostiziert. Auf der geschlossenen Station
erhalte er Medikamente und profitiere von stabilisierenden Gesprächen.
Seine Stabilisierung hänge jedoch stark vom Entscheid über seinen Asyl-
antrag ab. Im Fall einer Wegweisung nach Russland bestehe ein hohes
Risiko einer Eigengefährdung.
F.
Im folgenden Arztbericht vom 3. Mai 2016 wird ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer noch weiterhin Suizidgedanken habe. Er sei zwar auf der
Station absprachefähig, drohe jedoch mit Selbstmord für den Fall der Aus-
schaffung. Es wird die Weiterführung der Therapie mit Gesprächen und
Medikamenten empfohlen. Jede wesentliche Veränderung seiner Lebens-
umstände könne seine Prognose verschlechtern. Die Gefahr bestehe be-
sonders bei einer Ausschaffung nach Russland. Es wird von einer Aus-
schaffung abgeraten. In Bezug auf eine Rückführung wird festgehalten,
eine ärztliche Begleitung sei notwendig, gegebenenfalls sei eine Tranquili-
zermedikation angezeigt.
G.
Am 6. Juni 2016 zeigte eine Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an
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und reichte ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie beantragte die Sistierung
des Wegweisungsvollzugs und die materielle Prüfung des Gesuchs. Die
Verfügung vom 23. März 2016 sei aufzuheben und die Asylgesuche seien
in der Schweiz zu prüfen. Eventualiter sei bei den italienischen Behörden
die Garantie einzuholen, die Beschwerdeführenden an einem geeigneten
Ort unterzubringen. Begründet wurde das Gesuch – unter Verweis auf wei-
tere Arztberichte vom 22. April 2016 und vom 23. Mai 2016 – mit der akut
schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführenden. Inzwi-
schen sei auch die Beschwerdeführerin seit dem 29. April 2016 in
E._______ hospitalisiert worden. Es liege bei ihr eine Reaktion auf eine
schwere Belastung und eine schwere depressive Episode mit stark ausge-
prägter Suizidalität vor. Sie leide an Lebensüberdruss und massiven Intru-
sionen. Es gebe Hinweise, dass beide Beschwerdeführenden massive Ge-
walt erlebt hätten. Sie seien psychisch schwer krank und sehr verletzlich,
weshalb eine Überstellung nach Italien nicht zumutbar sei. Die Beschwer-
deführenden würden eine Wegweisung nach Italien nicht verkraften, über-
dies sei das italienische Asylsystem überlastet und weise systematische
Schwachstellen auf. Die Beschwerdeführenden wären in ihrem Zustand
nicht in der Lage, sich dort zu orientieren und um einen Unterbringungs-
platz zu kämpfen. Auch sei die nötige medizinische Versorgung angesichts
der Überlastung der öffentlichen Gesundheitsversorgung in Italien nicht in-
nerhalb nützlicher Frist zu gewährleisten, was zu einer massiven Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes führen könnte. In letzter Kon-
sequenz drohe der Suizid. Das SEM sei gehalten, von seinem Selbstein-
trittsrecht Gebrauch zu machen oder entsprechende Garantien einzuholen.
H.
Am 6. Juni 2016 erstellte die Klinik E._______ einen Austrittsbericht betref-
fend den Beschwerdeführer zu Handen des zuständigen Migrationsamtes.
Aus dem Bericht geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe
des stationären Aufenthaltes, der neben Medikation auch psychotherapeu-
tische Gespräche in seiner Muttersprache umfasste, stabilisieren konnte,
so dass ein Austritt ohne Gefährdungssituation und in deutlich gebesser-
tem Zustand möglich war. Eine Ausschaffung werde jedoch als problema-
tisch erachtet, da sich der Zustand erneut verschlechtern und damit zu ei-
ner andauernden Selbstgefährdung durch Suizidgedanken führen könnte.
I.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2016 wurde der Vollzug der Wegweisung vor-
übergehend ausgesetzt.
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Seite 5
J.
Am 28. Juni 2016 erstellte die behandelnde Ärztin einen Bericht über die
Beschwerdeführerin zu Handen des Migrationsamtes. Es wurde festge-
stellt, dass die Beschwerdeführerin sich derzeit in einem stabilen psycho-
therapeutischen Setting befinde und sich ihr Zustand stabilisiert habe. Im
Falle einer Ausschaffung sei eine engmaschige psychiatrische und medizi-
nische Überwachung angezeigt. Sie benötige auch eine psychotherapeu-
tische Begleitung in ihrer Muttersprache. Es sei ihrem Gesundheitszustand
unbedingt Rechnung zu tragen, da sie grosse Verantwortung für die ge-
sundheitliche Situation ihres Ehemannes trage und die Stabilität der Fami-
lie allein auf ihr laste.
K.
Am 15. Juli 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch kosten-
pflichtig ab, stellte Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen
Verfügung fest und hob die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung auf.
Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung entzogen. Zur Begründung wurde auf die Verpflichtungen Italiens aus
den einschlägigen EU-Richtlinien verwiesen: Italien sei verpflichtet und in
der Lage, den Beschwerdeführenden die nötige medizinische Versorgung
zuteilwerden zu lassen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Be-
schwerden erreichten die nach Praxis hohe Schwelle einer Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht. Insbesondere müsse vom Vollzug der Wegweisung
nicht abgesehen werden, wenn einem drohenden Suizid durch angemes-
sene Massnahmen Rechnung getragen werden könne. Zudem werde das
SEM die italienischen Behörden vor der Überstellung entsprechend infor-
mieren. Die Reisefähigkeit werde, falls nötig, von Amtsärzten überprüft, ge-
gebenenfalls könne eine medizinische Begleitung angezeigt sein. Ferner
sei anzumerken, dass die Beschwerdeführenden die psychiatrische Klinik
am 24. Mai 2016 respektive am 16. Juni 2016 verlassen hätten, der Vollzug
der Wegweisung sei daher nicht als unzulässig oder unzumutbar zu be-
zeichnen. Sie könnten sich des Weiteren auch nicht auf die Grundsätze
des Urteils Tarakhel gegen die Schweiz berufen, da sich dieses Urteil vom
4. November 2012 nur auf die Überstellung von Familien mit Kindern be-
ziehe. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss
Arztbericht verbessert habe, seien keine Gründe ersichtlich, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Der Entscheid wurde am
20. Juli 2016 eröffnet.
L.
Am 12. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerde gegen
D-4909/2016
Seite 6
die Verfügung vom 15. Juli 2016 ein. Sie beantragte deren Aufhebung und
die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Das SEM sei anzuweisen,
das nationale Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei das SEM ge-
halten, sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und
den Aufnahmebedingungen in Italien auseinanderzusetzen und eine indi-
viduelle Garantie betreffend die Unterbringung bei den italienischen Behör-
den einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragt.
Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführenden seien noch im-
mer schwer krank. Eine Ausschaffung sei nicht menschenrechtskonform
durchführbar, eine Zwangsruhigstellung sei verboten. Die Vorinstanz habe
die medizinische Situation allzu oberflächlich betrachtet, es sei nicht ver-
tieft abgeklärt worden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin tatsächlich verbessert habe. Bezüglich Italien habe der EGMR in
seinem Tarakhel-Urteil festgehalten, dass die Furcht vor Obdachlosigkeit
und ungenügenden Aufnahmebedingungen durchaus begründet sei. Die
Beschwerdeführenden seien zu krank, als dass sie sich dort selbständig
um die Durchsetzung ihrer Rechte kümmern könnten. Gemäss dem aktu-
ellsten Arztbericht vom 3. August 2016 sei die Beschwerdeführerin aus der
Klinik in eine wöchentliche Therapie entlassen worden. Das Ausmass der
auf ihr lastenden Verantwortung für den Ehemann übersteige ihre Kapazi-
täten und es drohe ihre erneute Dekompensation. Aktuell sei eine erneute
Hospitalisierung vorstellbar, um die Gefahr eines erweiterten Suizids zu
vermeiden. In diesem Sinne befänden sich die Beschwerdeführenden
durchaus „in Todesnähe“. Die Überstellung nach Italien würde das klare
Risiko eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK bedeuten. Zum Beleg des Vor-
bringens wurde ein ärztliches Attest der Klinik in E._______ vom 3. August
2016 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
M.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 16. August 2016 setzte die In-
struktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien einstweilen
aus.
N.
Die Vorakten trafen am 23. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
ein.
D-4909/2016
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
D-4909/2016
Seite 8
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
4.3 Indem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behand-
lung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und da-
rauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungs-
gründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 23. März
2016 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sach-
verhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
5.
Vor der materiellen Prüfung sind die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen
zu behandeln.
5.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass die Vorinstanz sich mit den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden nur oberflächlich und willkürlich ausei-
nander gesetzt und damit ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Das
SEM hätte aktuelle Arztberichte einholen und sich mit den fachärztlichen
Einschätzungen vertieft beschäftigen müssen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In ausserordentlichen
Verfahren obliegt es den Gesuchstellenden, abschliessend darzutun, aus
welchen Gründen die ursprünglich fehlerfreie und rechtskräftige Verfügung
in Wiedererwägung zu ziehen sei. Die Untersuchungspflicht der Vorinstanz
ist somit eingeschränkter als in ordentlichen Verfahren, weshalb das SEM
keine Instruktionshandlungen vorzunehmen hatte. Als sie das Wiederer-
wägungsgesuch prüfte, konnte sich die Vorinstanz auf eine genügend ak-
tuelle Dokumentation des Gesundheitszustandes stützen. Es lagen Be-
richte der Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeuten vor, welche die Be-
schwerdeführenden über mehrere Wochen in der Klinik in E._______ be-
handelt hatten. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im
Sachverhalt Bst. G – J zu verweisen. Dass die Vorinstanz andere Schlüsse
aus diesen Arztzeugnissen zog als die Rechtsvertreterin, bedeutet nicht,
dass sie die ihr vorliegenden Berichte nicht gewürdigt hat. Vielmehr haben
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Seite 9
die Arztberichte ihren Niederschlag in der Verfügung vom 15. Juli 2016 ge-
funden, wenn auch nicht im Sinne der Beschwerdeführenden. Das SEM ist
damit seiner Untersuchungspflicht genügend nachgekommen.
6.
6.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2016 berufen sich die Be-
schwerdeführenden auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit
dem Entscheid vom 23. März 2016, aufgrund einer massiven Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustandes und einer hohen Suizidalität im Fall
des Vollzugs der Wegweisung.
6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren der Beschwerdeführenden wurde nicht in Frage gestellt.
Es bleibt daher zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der Verfügung vom
23. März 2016 wesentlich verändert hat, so dass heute allfällige Vollzugs-
hindernisse vorliegen könnten, welche einen Selbsteintritt der Schweiz auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zur Folge hätten (Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO).
6.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden ihrer Ver-
fügung vom 15. Juli 2016 zugrunde gelegt und geprüft. Das SEM begrün-
dete seine ablehnende Verfügung damit, die neuen medizinischen Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden würden sich auf die Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung der Asylverfahren nicht auswirken. Es werde ihnen
aber im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen. Die Transportfähig-
keit der Beschwerdeführenden könne wenn nötig zusätzlich abgeklärt wer-
den und notfalls würden Massnahmen getroffen. Die Beschwerdeführen-
den befänden sich in einem stabilisierten, ambulant therapierbaren Zu-
stand. Sie hätten in Italien auch Zugang zu der nötigen Therapie. Diese
Einschätzung teile auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR), der in seiner bisherigen Rechtsprechung festhalte, dass das ita-
lienische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweise, obwohl ein Un-
terstützungsengpass festgestellt wurde (vgl. Urteil Tarakhel gegen Schweiz
vom 4. November 2014 [Grosse Kammer, Nr. 29217/12]).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung
zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwer-
deebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der mit dem
Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel (Arztberichte) nicht
gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht ge-
zogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen,
D-4909/2016
Seite 10
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. März 2016 beseitigen kön-
nen. Alleine die Tatsache, dass sich die psychischen Probleme der Be-
schwerdeführenden aufgrund der drohenden Wegweisung nach Italien
akut verschlechtern könnten, beziehungsweise die behandelnden Ärzte
und Therapeuten eine Verschlechterung der Situation für den Fall des Voll-
zugs der Wegweisung nicht auszuschliessen vermögen (vgl. den Austritts-
bericht vom 6. Juni 2016 betreffend den Beschwerdeführer, S. 3, sowie den
Bericht vom 28. Juni 2016 betreffend die Beschwerdeführerin, S. 5), lässt
diesen Schluss nicht zu. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheids
würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvollzug sich neu als unzuläs-
sig oder unzumutbar herausstellen würde. Dies ist jedoch – wie nachfol-
gend dargelegt – nicht der Fall.
6.5 Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Berichte ist vorlie-
gend von einer erheblichen psychischen Erkrankung der Beschwerdefüh-
renden auszugehen. Diese wird auch vom SEM nicht verkannt, wie sich
aus den Ausführungen im Entscheid vom 15. Juli 2016 deutlich ergibt. In-
zwischen sind die Beschwerdeführenden nicht mehr hospitalisiert, bedür-
fen aber weiterhin ambulanter Behandlung und ihr gesundheitlicher Zu-
stand ist labil.
Allerdings bedarf es zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK für
den Fall der Überstellung einer schutzsuchenden Person in einen Dublin-
Mitgliedsstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation ganz aus-
sergewöhnlicher Umstände. Solche Umstände können vorliegen, wenn
mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Mit-
gliedstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen
Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffe-
nen Person zur Folge haben können. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK ist
allerdings nur dann anzunehmen, wenn gewichtige Gründe dafür vorlie-
gen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung
besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Der Zusammenbruch und die Suiziddrohung des Beschwerdeführers ste-
hen in engem Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid vom
23. März 2016. Einen Tag nach der Eröffnung des Entscheids wurde der
Beschwerdeführer fürsorgerisch eingewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. D, E).
In den Arztberichten ist immer wieder davon die Rede, dass er mit Selbst-
mord droht und sich sein Zustand verschlimmern werde, falls er nach Russ-
land ausgeschafft werde. Für diese Befürchtung besteht jedoch momentan
D-4909/2016
Seite 11
kein Anlass, da sich die Beschwerdeführenden derzeit in einem Dublin-
Verfahren befinden, in dem lediglich über die Zuständigkeit für die Durch-
führung ihres Asylverfahrens bestimmt wird. Italien wird als zuständiger
Mitgliedstaat die Asylvorbringen prüfen. Es ist zumindest fraglich, ob dieser
Umstand in der Beratung der Beschwerdeführenden genügend deutlich
hervorgehoben wurde. Die eigentlichen Asylgründe der Beschwerdefüh-
renden wurden bisher noch gar nicht abgeklärt, sie sind auch nicht Gegen-
stand dieses Verfahrens. Aufgrund der Feststellungen in den Arztberichten
liegt jedoch der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführenden Gewalt er-
lebt haben.
6.6 Nach den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
wurde jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestim-
mungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensricht-
linie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde. Auch der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in seiner bisherigen
Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug
auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl
die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asyl-
suchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR:
Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Ita-
lien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR
(vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015,
39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12)
ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung (vgl. auch BVGE 2015/4
E. 4.1). Grundsätzlich verfügt Italien über die notwendigen Behandlungs-
strukturen, gehen doch sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich von
einer genügenden medizinischen Infrastruktur aus (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Urteil des
EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, Nr. 39350/13 § 36).
6.7 Gemäss dem kürzlich veröffentlichten Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) über die Aufnahmebedingungen in Italien werden
Asylsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien über-
stellt werden und sich dort vorher nicht im Asylverfahren befanden, an die
Questura-Büros am Flughafen von Rom oder Mailand-Malpensa weiterge-
leitet, wo sie Unterstützung von dort tätigen NGO erhalten können
D-4909/2016
Seite 12
(vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von
Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkeh-
renden in Italien, Bern, August 2016, Ziff. 4.2, S. 22 ff.). Sie werden im Re-
gelfall der Präfektur zugeteilt, in der sich der Flughafen befindet (vgl. SFH,
a.a.O., S. 26 f.). Für Asylsuchende welche das Verfahren in Italien – so wie
auch die Beschwerdeführenden – erst nach der Dublin-Überstellung begin-
nen, können die NGO am Flughafen eine Unterkunft organisieren. Zu die-
sem Zweck erhalten sie vorgängig Informationen über die zu erwartenden
Rückzuführenden. Diese beinhalten jedoch keine Informationen über den
Gesundheitszustand oder den Grad der Vulnerabilität der überstellten Per-
sonen, was deren adäquate Betreuung erschwert (vgl. SFH, a.a.O.,
Ziff. 4.2.1, S. 26). Problematisch erscheint auch, dass rückgeführte Perso-
nen in den ersten Tagen häufig keinen Zugang zu ihrem Gepäck erhalten,
weshalb gerade bei Medikamenten darauf zu achten ist, dass diese im
Handgepäck mitgeführt werden (vgl. SFH, a.a.O., S. 27). Nach Auskunft
der SFH bestehen für Dublin-Rückkehrende Unterbringungskapazitäten in
den Erstaufnahmeeinrichtungen (SFH, a.a.O., Ziff. 4.3, S. 28 ff.) und auch
im Zweitaufnahmesystem SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti
asilo e rifugiati). Asylsuchende mit psychischen Problemen gelten als „ver-
letzlich“ und fallen in eine besondere Kategorie. Bei Personen, die sich in
psychologischer Behandlung befinden, übernimmt SPRAR die Kosten für
Übersetzung und Mediation (vgl. SFH, a.a.O., Ziff. 5.3.1. Bst. f, S. 39 f.).
6.8 Trotz dieser Vorkehrungen erachtet die SFH die Versorgung psychisch
Kranker in Italien für ungenügend: Sehr grosse Defizite bestünden bei der
Gewährleistung psychologischer und psychiatrischer Versorgung hinsicht-
lich Untersuchung, Unterstützung und Pflege. Es existierten lediglich ein
paar wenige Angebote für ambulante Behandlungen. Stationäre Aufnah-
men und Behandlungen seien kaum je möglich, da einerseits wenig Plätze
vorhanden und andererseits meist keine Möglichkeit zur Übersetzung be-
stehe (vgl. SFH, a.a.O., S. 58 f.). Die SFH weist auch auf die ungünstigen
Wechselwirkungen zwischen der Unterbringungssituation und dem
Zugang zu medizinischen Leistungen hin. Für Personen mit gesundheitli-
chen Problemen gebe es viel zu wenige geeignete Unterbringungsplätze.
Insbesondere bei psychischen Problemen stünden kaum adäquate Be-
handlungsmöglichkeiten und Aufnahmeplätze offen. Deshalb lebten zahl-
reiche auf medizinische Unterstützung angewiesene Personen auf der
Strasse oder übernachten in Notschlafstellen. Eine angemessene Behand-
lung und Heilung ist so nicht möglich (vgl. SFH, a.a.O., S. 61 f., sowie auch
Ziff. 9.3 S. 65 f.).
D-4909/2016
Seite 13
6.9 Ungeachtet der unter E. 6.8 dargestellten Problematik stellt eine
zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, sofern die betroffene Per-
son sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und
bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes
Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni
2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3). Die hohe Schwelle
einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist im vorliegenden Fall nicht
erreicht. Da die Beschwerdeführenden in Italien noch kein Asylverfahren
begonnen haben, ist ausserdem davon auszugehen, dass sie nach der An-
kunft Beratung und Betreuung durch die an den Flughäfen Malpensa-Mi-
lano und Roma-Fiumicino tätigen NGO erhalten können – wie unter E. 6.7
erläutert. Es stehen für sie Betreuungsplätze in der ersten Aufnahmestufe
und Folgeunterbringung offen. Die Beschwerdeführenden gelten wegen ih-
rer labilen psychischen Verfassung auch im italienischen Asylsystem als
verletzlich und die Behörden sind verpflichtet, ihnen die erforderliche me-
dizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung sowie die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten – auch psychischer Art –
umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Auch
die vorgebrachte Suizidgefährdung der Beschwerdeführenden vermag an
dieser Einschätzung nichts zu ändern, da gemäss konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug
einer Wegweisung noch nicht in Frage stellen können, solange konkrete
Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen wer-
den (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012
vom 2. Dezember 2014 E. 7.3.3 m.w.H.).
Mit Rücksicht auf den insgesamt labilen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführenden haben die schweizerischen Behörden, die mit dem
Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen
Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstel-
lung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen. Zudem sind die itali-
enischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen
medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die
Beschwerdeführenden sind den italienischen Behörden vor ihrer Überstel-
lung als sogenannte „Medizinalfälle“ anzumelden, um sicherzustellen, dass
eine andauernde Behandlung nicht durch die Umsetzung des Wegwei-
sungsvollzuges unterbrochen wird. Einer allfälligen Suizidalität ist ebenfalls
Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfol-
gen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung
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sorgfältig vorzubereiten ist. Die Beschwerdeführenden sind bei der Rück-
führung wenn nötig ärztlich zu begleiten und es sollten ihnen die nötigen
Medikamente im Sinne einer Erstversorgung mitgegeben werden. Bei Ein-
haltung dieser Vorsichtsmassnahmen ist die Überstellung der Beschwer-
deführenden zulässig.
7.
Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III- VO – in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend
wahrzunehmen ist – betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in Verbin-
dung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbst-
eintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar
(BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesver-
waltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Er-
messensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9), sondern es greift
nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall, da das SEM die massgeblichen
Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat.
8.
Das SEM hat nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch zu Recht
abgewiesen. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die
Verfügung des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund-
sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
In der Beschwerde wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung beantragt. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Beschwerde war nicht
von vornherein aussichtslos und die Beschwerdeführenden sind bedürftig
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
10.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstands-
los.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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