B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4909/2017
lan
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 / N (…).
D-4909/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie – ersuchte am 26. Mai 2015 um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz, worauf er am 4. Juni 2015 zu seiner Person und seinen familiären
Verhältnissen, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Iden-
titätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde.
Die einlässliche Anhörung fand am 30. Januar 2017 statt.
Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______,
ein Vorort von C._______ [Nordprovinz], wo bis heute seine Eltern wohn-
haft sind. Seine Heimat hat er schon (…) 2008 verlassen, worauf er sich
während Jahren als Asylsuchender in der Türkei aufgehalten hat. Die ers-
ten 18 Monate habe er dort in Haft verbracht, dann habe er in D._______
und später in E._______ gelebt. Vor diesem Hintergrund machte er zur Be-
gründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend, er sei in der Heimat
bis heute vor Nachstellungen vonseiten der Behörden bedroht, weil er 2003
und 2004 als Schüler an Veranstaltungen der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) teilgenommen habe. Dazu führte er auf Nachfrage hin aus,
er habe in diesen beiden Jahren jeweils die Feier zum Heldentag in
B._______ und den Thileepan-Gedenkanlass in F._______ besucht, diese
Veranstaltungen seien während der damaligen Friedenszeit legal gewesen
und er habe daran auch zusammen mit jeweils zwei- bis dreihundert ande-
ren Schülern teilgenommen. Als Schüler seien sie zur Teilnahme verpflich-
tet gewesen, da sie von der Schulleitung dazu aufgefordert worden seien.
Nach dem Ende der Friedenzeit hätten sich jedoch sowohl der CID als
auch die Armee anhand von Videoaufnahmen auf die Suche nach den Teil-
nehmern dieser Veranstaltungen gemacht, weshalb ab 2006 mutmasslich
auch er von den Behörden gesucht worden sei. Die Schulleitung habe der-
weil keine Probleme bekommen, jedoch alle Schüler, weswegen viele aus-
gereist und viele auch verschwunden seien. Im Jahre 2006 sei zudem einer
seiner Schulfreunde nur wegen seiner Teilnahme an diesen Veranstaltun-
gen erschossen worden. Gerade nach diesem Vorfall habe er um sein Le-
ben gefürchtet, weshalb er sich von da an bis zu seiner Ausreise (…) 2008
überwiegend versteckt gehalten habe. In diesem Zusammenhang gestand
er auf Nachfrage hin allerdings zu, bis zu seiner Ausreise habe er nie eine
konkrete Suche nach ihm erlebt und bis dahin habe es auch keinen Mo-
ment gegeben, in welchem er sich besonders gefährdet gefühlt hätte. Auf
weitere Nachfrage hin bestätigte er zudem, er sei damals ausgereist, ohne
genau zu wissen, was er eigentlich zu fürchten habe. Gleichzeitig machte
D-4909/2017
Seite 3
er jedoch geltend, nach seiner Ausreise sei ihm von seiner Mutter von einer
behördlichen Suche nach ihm berichtet worden, welche schon (…) 2007
stattgefunden habe. Darüber hinaus brachte er vor, er habe sich gerade
deshalb vor einer Rückkehr in die Heimat zu fürchten, da er im Verlauf der
letzten Jahre erneut von den Behörden gesucht worden sei. So hätten die
Behörden 2014, 2015 und 2016 je einmal bei seinen Eltern nach ihm ge-
fragt, wobei sein Vater und sein Bruder geschlagen worden seien. Dabei
sei er nach wie vor wegen seiner Teilnahme an den Veranstaltungen von
2003 und 2004 gesucht worden. Vor diesem Hintergrund habe auch sein
Bruder die Heimat verlassen, indem er (…) 2014 nach Indien gegangen
sei. Seine Familie habe zwar nie Verbindungen zu den LTTE gehabt, je-
doch hätten sie einen Onkel mütterlicherseits, respektive einen Cousin sei-
ner Mutter, welcher früher (…) solche Verbindungen gehabt habe und des-
wegen in Rehabilitationshaft gewesen sei. Wegen diesem Onkel sei seine
Familie 2016 in den Fokus der Behörden geraten, zumal den Behörden
erst zu diesem Zeitpunkt ihre verwandtschaftliche Beziehung bewusst ge-
worden sei, worauf erstere auch ihr Haus durchsucht hätten. Der Onkel sei
damals für zwei Tage in Haft gekommen, danach aber wieder freigelassen
worden. Ausser dem Onkel habe auch dessen Tochter Verbindungen zu
den LTTE gehabt. Diese Cousine, welche in seinem Alter sei, sei festge-
nommen worden und seither verschwunden. Auch deswegen fürchte er
eine Rückkehr in die Heimat.
Anlässlich der Gesuchseinreichung reichte der Beschwerdeführer neben
einer sri-lankischen Identitätskarte und einem heimatlichen Geburtsregis-
terauszug verschiedene Unterlagen aus der Türkei ein, welche für einen
Aufenthalt als Asylsuchender in der Türkei ab (…) 2008 sprechen (vgl.
dazu im Einzelnen die Akten).
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 (eröffnet am 31. Juli 2017) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung
aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka.
Auf die Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2017
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde. In seiner Eingabe
D-4909/2017
Seite 4
beantragte er namentlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zufolge Verletzung des Willkür-
verbots (3), des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (4) und der Begrün-
dungspflicht (5) sowie zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung (6), eventualiter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl (7), subeventualiter die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Feststellung
der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (8).
In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab darum, das Bundesverwal-
tungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzule-
gen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut wor-
den sind, wobei das Gericht gleichzeitig zu bestätigen habe, dass diese
Personen tatsächlich zufällig ausgewählt wurden (1). Sodann ersuchte er
darum (dies unter Nennung von 78 Fussnoten), das SEM sei anzuweisen,
sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des SEM-Lagebildes vom
16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, verbunden mit der Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeergänzung (2). Ausserdem ersuchte er für den
Fall einer Nicht-Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erstens um
Durchführung einer erneuten Anhörung zu seinen Gesuchsgründen durch
das Gericht und zweitens um Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von
Beweismitteln und Informationen aus der Heimat zum Schicksal und zur
Verfolgung von seinen Mitaktivisten (vgl. Beweisanträge in Ziff. 7.1 und 7.2
der Beschwerdebegründung).
Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe und die mit der Beschwerde vor-
gelegten Beweismittel wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen ein-
gegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig wurde er unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, zur Deckung
der mutmasslich Verfahrenskosten innert Frist einen angesichts des Akten-
umfangs erhöhten Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– einzuzahlen (Art. 63
Abs. 4 VwVG). Sodann wurde ihm antragsgemäss der für das Verfahren
zuständige Spruchkörper bekannt gegeben, wie er anlässlich der Erfas-
sung der Beschwerde nach den dafür massgeblichen Bestimmungen fest-
gesetzt worden war, zusammen mit dem für das Verfahren zuständigen
D-4909/2017
Seite 5
Gerichtsschreiber, welcher jedoch nicht Teil des Spruchköpers ist. Das Ge-
such um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen zur SEM-Publi-
kation vom 5. Juli 2016 (mit Stand vom 16. August 2016) und diesbezügli-
che Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen,
wie auch das Gesuch um Ansetzung einer separaten Frist zur Beschaffung
von Beweismitteln und Informationen aus der Heimat und diesbezüglichen
Beschwerdeergänzung (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).
E.
Mit Eingabe vom 27. September 2017 – und damit am letzten Tag der ihm
angesetzten Zahlungsfrist – liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Vorlage einer aktuellen Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit ein nachträgliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) einreichen. Im
Weiteren erneuerte er das bereits beurteilte Gesuch um Offenlegung sämt-
licher nicht öffentlicher Quellen der vorerwähnten SEM-Publikation.
Auf die im Rahmen dieser Eingabe eingebrachten Vorbringen und die mit
dieser Eingabe vorgelegten Beweismittel wird – soweit wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen; im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 wurde an der Abweisung
des Gesuches um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen der
vorerwähnten SEM-Publikation festgehalten. Sodann wurde das nachträg-
liche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge
mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Vor die-
sem Hintergrund wurde am einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.–
festgehalten, verbunden mit der Ansetzung einer einmaligen Nach- respek-
tive Notfrist zu dessen Bezahlung (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).
G.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 30. Oktober 2017 innerhalb
der angesetzten Nach- beziehungsweise Notfrist einbezahlt.
D-4909/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Mit der im Rahmen der Zwischenverfügung vom 12. September 2017
erfolgten Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde den Anforderungen von
Art. 32 Abs. 4 VGR (SR 173.320.1) Genüge getan.
1.6 Die vorliegende Beschwerde ist – wie nachfolgend aufgezeigt – als of-
fensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist
auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summa-
risch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt im Rahmen seiner Eingaben, welche als
überdurchschnittlich umfangreich zu bezeichnen sind (vgl. dazu nachfol-
gend, E. 2.2, E. 6.2 [am Ende] und E. 8) eine ganze Reihe von schwerwie-
genden Rügen gegenüber der vorinstanzlichen Verfahrensführung. So
macht er namentlich das Vorliegen von Willkür, sodann eine Verletzung des
Anspruchs auf das rechtliche Gehör, inklusive Verletzung der Begrün-
dungspflicht, und zudem eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechterheblichen Sachverhalts sowohl hinsichtlich seiner persönlichen Um-
D-4909/2017
Seite 7
stände als gerade auch hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka gel-
tend. Aufgrund der Aktenlage erweist sich indes keine der vorgebrachten
Rügen als begründet.
2.2 Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi-
gung der Sache, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Be-
richten und anderen Quellen (vgl. dazu die Beschwerdebeilagen Nr. 1-29
und 32-33 sowie den separaten Datenträger mit 262 Beilagen [Nr. 1-263;
Nr. 195 erwähnt, aber nicht vorhanden]) eine angeblich völlig unzutreffende
Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich
völlig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Alleine der Umstand, dass das
Staatssekretariat auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen
Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer ge-
fordert, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch
für eine Verletzung der Begründungspflicht oder gar Willkür. Das gleiche
gilt, wenn das Staatssekretariat aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu
einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht. Das Staatssekretariat tut seiner Begrün-
dungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die we-
sentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde
legt. Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner ausführlichen Erwägun-
gen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der vorgebrachten
Gesuchsgründe beinhalten, zweifelsohne gerecht geworden. Wenn der
Beschwerdeführer zusätzlich moniert, ihm sei ein Nachteil daraus erwach-
sen, dass die Anhörung erst eineinhalb Jahre nach der Befragung durch-
geführt worden, und auch daraus, dass der angefochtene Entscheid nicht
von jener Person verfasst worden sei, welche die Anhörung geführt habe,
sind seine diesbezüglichen Vorbringen als blosse Schutzbehauptung zu
erkennen. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass das SEM den entscheid-
relevanten Sachverhalt erstens vollständig und korrekt erfasst und zwei-
tens umfassend und überzeugend gewürdigt hat (vgl. dazu nachfolgend,
E. 2.4 und E. 4). Die Rüge zeitlicher Natur kann im Übrigen nur schon von
daher nicht verfangen, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Befra-
gung und der Anhörung ohnehin nur über Ereignisse berichtet hat, welche
sich vor vielen Jahren zugetragen haben sollen oder die ihm bloss vom
Hörensagen bekannt sein wollen.
2.3 Im Zusammenhang mit den vorgenannten Rügen bleibt der Ordnung
halber anzumerken, dass die im Rahmen der vorgenannten Zwischenver-
fügungen erfolgte Ablehnung des Gesuches um vollständige Offenlegung
D-4909/2017
Seite 8
auch aller nicht öffentlicher Quellen der SEM-Publikation vom 5. Juli 2016
(mit Stand vom 16. August 2016) der Gerichtspraxis entspricht und unter
Verweis auf die bisherigen Erwägungen zu bestätigen ist.
2.4 Aufgrund der Aktenlage dürfen schliesslich die Befragung vom 4. Juni
2015 und die Anhörung vom 30. Januar 2017 als wohlstrukturiert und ins-
gesamt umfassend bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer wurde an
dieser Stelle vom SEM der notwendige Raum geboten, sich zu jedem As-
pekt seiner Gesuchsgründe zu äussern, weshalb von einer hinreichenden
Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist. Alleine der Umstand, dass er
– wie nachfolgend aufgezeigt – zu keinem überzeugenden Sachverhalts-
vortrag in der Lage war, ändert daran nichts. Da insgesamt nichts ersicht-
lich ist, was noch abzuklären wäre, ist mit dem vorliegendem Urteil das
Gesuch um Durchführung einer zusätzlichen Anhörung zu den Gesuchs-
gründen abzuweisen (Art. 33 Abs. 1 VwVG).
2.5 Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter
keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rück-
weisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Gericht in der
Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Anspruch auf Asyl hat demnach, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat aus einen asylrelevanten Grund ernsthaften
Nachteilen bereits ausgesetzt war oder zu diesem Zeitpunkt solche Nach-
teile konkret zu fürchten hatte (sog. Vorfluchtgründe). Anspruch auf Asyl
hat ausserdem, wer aufgrund erst nach der Ausreise eingetretener äusse-
rer Umstände, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rück-
kehr in die Heimat aus einem asylrelevanten Grund ernsthafte Nachteile
befürchten müsste (sog. objektive Nachfluchtgründe). Wer sich hingegen
D-4909/2017
Seite 9
darauf beruft, eine Gefährdungssituation sei erst durch sein persönliches
Verhalten nach der Ausreise entstanden (bspw. aufgrund einer illegalen
Ausreise oder regimekritischer Aktivitäten im Ausland), macht sogenannte
subjektive Nachfluchtgründe geltend. Solche begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1). Als
Folge davon werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erklärt das SEM die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers über eine angeblich bis heute andauernde
Verfolgungssituation aus den von ihm geltend gemachten Gründen – weil
er vor Jahren während der damaligen Friedenszeit als Schüler pflichtge-
mäss an öffentlichen LTTE-Anlässen teilgenommen habe – als insgesamt
nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft. Dabei hält das Staatssekre-
tariat auch fest, gemäss seinen diesbezüglichen Ausführungen hätten die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Haussuchungen ab 2014 offenkun-
dig jeweils einen anderen Grund gehabt, als von ihm zur Stützung seiner
Vorbringen angeführt. Die vorinstanzlichen Schlüsse werden vom Be-
schwerdeführer im Rahmen sehr umfangreicher Ausführungen und unter
Darlegung einer von der Vorinstanz massgeblich abweichenden Lageein-
schätzung vollumfänglich bestritten. Der Beschwerdeführer hält dabei an
der geltend gemachten Gefährdung aus den von ihm geltend gemachten
Gründen – mithin wegen der vorgebrachten Teilnahme an LTTE-Veranstal-
tungen in den Jahren 2003 und 2004 – fest, wobei er sich im Rahmen sei-
ner diesbezüglichen Ausführungen als LTTE-Aktivisten darstellt. Seine Vor-
bringen vermögen indes – wie nachfolgend aufgezeigt – aufgrund der klar
anders lautenden Aktenlage nicht zu überzeugen.
D-4909/2017
Seite 10
4.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers über ein angeblich bis heute
andauerndes behördliches Interesse an seiner Person, nur weil er in den
Jahren 2003 und 2004 als damals noch minderjähriger Schüler weisungs-
gemäss und im Kreis von jeweils zwei- bis dreihundert anderen Schülern
an damals legalen Massenveranstaltungen der LTTE teilgenommen habe,
sind als durchwegs unsubstanziiert und als in der Sache auch nicht ansatz-
weise nachvollziehbar zu erkennen. In dieser Hinsicht kann – anstelle einer
Wiederholung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf die ausführlichen und insge-
samt überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, welchen
der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermag.
Anlass zur Annahme, er hätte im geltend gemachten Sachzusammenhang
bis heute mit Nachstellungen vonseiten der heimatlichen Behörden zu
rechnen, besteht nicht. Mangels Substanziierung der diesbezüglichen Vor-
bringen ist nicht einmal davon auszugehen, dass die heimatlichen Behör-
den aus den behaupteten Gründen im Zeitpunkt seiner Ausreise ein ernst-
haftes Interesse an seiner Person gehabt hätten. Damit kann ein angeblich
bis heute andauerndes Interesse ausgeschlossen werden. Die anders lau-
tenden Beschwerdevorbringen sind als offenkundig überzogen zu erken-
nen. Aufgrund der Aktenlage muss denn auch von insgesamt konstruierten
Gesuchsvorbringen ausgegangen werden. So hat der Beschwerdeführer
im erstinstanzlichen Verfahren viel Gewicht auf das Vorbringen gelegt, im
Jahre 2006 sei sein Schulfreund namens G._______ erschossen worden,
nur weil dieser wie er an den LTTE-Veranstaltungen von 2003 und 2004
teilgenommen habe. Dieses Ereignis sei für ihn ein klarer Hinweis auf eine
ebenfalls bestehende Gefährdungslage gewesen. Auf Beschwerdeebene
hat der Beschwerdeführer wiederum viel Gewicht auf dieses Vorbringen
gelegt und in diesem Zusammenhang mit seiner Eingabe vom 27. Septem-
ber 2017 zwei Beweismittel nachgereicht (vgl. Beweismittel Nr. 34 und 35).
Aus dem als Beweismittel nachgereichten Auszug aus dem Sterberegister
geht jedoch hervor, dass die vom Beschwerdeführer benannten Person
(welche laut der Urkunde am […] 2006 den Tod gefunden hat) im Zeitpunkt
ihres Todes bereits (…) Jahre alt und demnach über zehn Jahre älter war,
als der zu diesem Zeitpunkt ([…] 2006) erst knapp (…)-jährige Beschwer-
deführer. Bei dieser Sachlage kann es sich bei der vom Beschwerdeführer
benannten Person kaum um einen Mitschüler gehandelt haben, welcher
als solcher mit ihm an den vorgebrachten LTTE-Veranstaltungen von 2003
und 2004 teilgenommen hätte und von dessen Verfolgung der Beschwer-
deführer auch eine Verfolgungsgefahr für sich ableiten könnte. Damit ist im
Wesentlichen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Ge-
suchsvorbringen rund um ein lokal bekanntes Ereignis respektive um den
Tod eines Dritten konstruiert hat.
D-4909/2017
Seite 11
4.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sind in Sri Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt,
die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben,
die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder
Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt
werden (in diesem Sinne schon BVGE 2011/24 E. 8). An dieser Praxis hält
das Gericht unter laufender Beobachtung der Entwicklungen in Sri Lanka
fest. Dabei hat sich das Gericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhält-
nisse nochmals sehr einlässlich zu den Sachverhaltsumständen geäus-
sert, aus welchen nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamili-
scher Ethnie eine Gefahr von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen er-
wachsen können (vgl. a.a.O., E. 8 f.). Der Beschwerdeführer weist unter
keinem der in diesem Entscheid aufgezeigten Risikofaktoren ein nennens-
wertes Profil auf. Nach vorstehenden Erwägungen besteht zunächst kein
Anlass zur Annahme, er hätte jemals im behaupteten Sinne im Visier der
heimatlichen Behörden gestanden. Gemäss Aktenlage weisen sodann we-
der er noch seine Familienangehörigen eine LTTE-Vergangenheit auf.
Zwar versucht sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde
als LTTE-Aktivisten darzustellen, in den Akten findet das Vorbringen jedoch
keinerlei Stütze. Soweit er sich auf seine familiären Verbindungen zu einem
Onkel mütterlicherseits und dessen Tochter (seine Cousine) beruft, welche
beide eine LTTE-Vergangenheit hätten, ist wiederum nichts erkennbar, was
einen genügend konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen würde. Im
Weiteren war er nie persönlich vom Krieg betroffen und er stammt auch
nicht aus einer Region, welche längere Zeit unter der Kontrolle der LTTE
gestanden hätte, sondern er stammt aus einem Vorort von C._______ und
damit aus einem Gebiet, welches schon ab Mitte der 1990er-Jahre unun-
terbrochen unter der Kontrolle der sri-lankischen Regierung stand. Die ein-
zige Besonderheit ist darin zu erblicken, dass sich der Beschwerdeführer
nach seiner bereits (…) 2008 erfolgten Ausreise während vielen Jahren in
der Türkei aufgehalten hat, bevor er in die Schweiz weitergereist ist. Alleine
dieser Punkt – seine lange Landesabwesenheit – stellt jedoch kein Element
dar, welchem für sich alleine eine entscheidrelevante Bedeutung zuzumes-
sen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer seine Heimat offenkundig legal
verlassen hat – mithin unter Verwendung seines eigenen Reisepasses, im
Besitz eines gültigen Visums, ordentlich über den Flughafen von Colombo
und in Richtung von H._______ – und er danach während Jahren in der
Türkei war, dürfte er sich den heimatlichen Behörden anlässlich seiner
Rückkehr im Wesentlichen als heimkehrender Gastarbeiter darstellen. Vor
diesem Hintergrund und mit Blick auf die massgebliche Praxis vermögen
D-4909/2017
Seite 12
auch von daher die Beschwerdevorbringen über die Gefahren des "Back-
ground-Check" nicht zu überzeugen (vgl. auch dazu das Referenzurteil E-
1866/2015).
4.4 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde unter
Vorlage von drei Fotos neu geltend, er habe sich in der Schweiz exilpoli-
tisch engagiert, indem er an einer Reihe von regimefeindlichen Demonst-
rationen teilgenommen habe. Seine diesbezüglichen Vorbringen vermögen
indes auch nicht ansatzweise zu überzeugen, da weder die vorgelegten
Fotos, noch die diesbezüglichen Ausführungen, noch die Aktenlage auf ein
ernsthaftes politisches Engagement schliessen lassen, geschweige denn
auf einen nennenswerten politischen Exponierungsgrad. Relevante exilpo-
litische Aktivitäten sind damit nicht ersichtlich gemacht, womit der Be-
schwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt kein Risikoprofil aufweist.
4.5 Nach vorstehenden Erwägungen hat das SEM zu Recht das Vorliegen
der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
[erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu be-
stätigen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter
Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]).
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-4909/2017
Seite 13
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf so-
dann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben
sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung nach Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In dieser Hinsicht
ist indes aufgrund der Aktenlage nichts Stichhaltiges ersichtlich. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs-
vollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4
und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in
Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall
eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen
Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Der Beschwer-
deführer indes – wie vorstehend aufgezeigt – im Lichte der massgeblichen
Gerichtspraxis in keiner Hinsicht ein relevantes Risikoprofil erkennen, wes-
halb an dieser Stelle auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit sei-
D-4909/2017
Seite 14
nen anders lautenden Vorbringen verzichtet werden kann. Alleine der Um-
stand, dass er eine umfangreiche und von seinem Rechtsvertreter in einem
separaten Schriftsatz umfassend kommentierte Sammlung verschiedens-
ter Berichte zur derzeitigen Lage in Sri Lanka vorgelegt hat (vgl. dazu im
Einzelnen die Akten), in welcher er sich in Widerspruch zur massgeblichen
Gerichtspraxis setzt und im Resultat von einer überaus akuten Bedrohung
aller Rückkehrer ausgeht, ändert daran nichts.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.).
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 und damit schon vor über sieben Jahren zu Ende
gegangen. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und damit aus
einem Vorort von C._______. Der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet
wird vom Gericht als zumutbar erachtet, wenn das Vorliegen der individu-
ellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen fa-
miliären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Refe-
renzurteil E-1866/2015 E. 13.2 f., insbesondere E. 13.3.3]). Diese Anforde-
rungen sind im Falle des Beschwerdeführers zweifelsohne erfüllt. So hat
er im Rahmen der Anhörung bestätigt, dass seine Eltern bis heute im Hei-
matort leben; dies in guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen,
da die Familie eigenes Land besitzt. Ausserdem leben seinen Angaben zu-
folge im Heimatbezirk auch noch eine ganze Reihe von Onkeln und Tanten.
Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, der Beschwer-
deführer – ein gemäss Aktenlage gesunder Mann (…) – verfüge am Hei-
matort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei der Rein-
tegration unterstützen kann und auch wird. Zwar hat er angegeben, nach
seiner elfjährigen Schulzeit nie einen Beruf erlernt zu haben. Es darf jedoch
davon ausgegangen werden, er habe während seines jahrelangen Aufent-
halts in der Türkei sehr wohl einige Arbeitserfahrungen gesammelt. Die
sinngemäss anders lautenden Vorbringen erscheinen als realitätsfremd.
Mit Blick auf diese Gesamtumstände ist der Wegweisungsvollzug ohne
weiteres als zumutbar zu erkennen.
D-4909/2017
Seite 15
6.4 Letztlich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist,
sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erklärt. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos-
ten des Verfahrens aufzuerlegen; diese sind vor dem Hintergrund des über-
durchschnittlichen Umfangs der Eingaben des Beschwerdeführers und des
gesetzlich möglichen Kosten- respektive Gebührenrahmens auf Fr. 1‘500.–
zu bestimmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. Oktober 2017 ge-
leistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4909/2017
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: