Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4910/2010
Urteil vom 4. März 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Christoph von Blarer,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden ersuchte die Schweiz
am 6. Oktober 2006 um Asyl. Mit Verfügung vom 23. November 2007
lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, anerkannte ihn indessen aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling und gewährte ihm die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges.
B.
Mit Eingabe vom 21. April 2009 stellte er ein Gesuch um
Familienzusammenführung zugunsten der Beschwerdeführenden.
C.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 wies das BFM das Gesuch um
Familiennachzug ab und bewilligte den Beschwerdeführenden die
Einreise in die Schweiz nicht.
D.
Mit Eingabe vom 11. September 2009 stellten die Beschwerdeführenden
– handelnd durch ihren Rechtsvertreter – unter Verweis auf eigene
Asylgründe Asylgesuche und ersuchten um die Bewilligung der Einreise
zwecks Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise um die
Asylgewährung. Am 7. Januar 2010 fand eine Befragung der
Beschwerdeführerin durch die Botschaft in Khartum statt.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nach der
Ausreise ihres Ehemannes wiederholt von Angehörigen der Polizei aufgesucht und unter Drohungen
beziehungsweise unter Androhung einer Busse aufgefordert worden, diesen zur Rückkehr zu bewegen
beziehungsweise zu sagen, wo er sich befinde. Sie beziehungsweise ihr Schwiegervater sei in diesem
Zusammenhang auch inhaftiert worden. Deshalb sei sie mit ihren Kindern im August 2008 zuerst nach
Äthiopien und danach am 13. April 2009 in den Sudan geflohen, wo sie im Flüchtlingscamp Z._______ vom
UNHCR registriert worden seien. Zurzeit befänden sie sich unter prekären Verhältnissen in Khartum und
kämpften täglich um ihr Überleben.
E.
Auf Anfrage der Botschaft äusserte sich das UNHCR-Büro in Khartum mit
Schreiben vom 20. Dezember 2009 und anlässlich eines Treffens vom
29. Dezember 2009 zur Gefährdungslage von eritreischen Flüchtlingen
im Sudan. Das UNHCR besuche regelmässig die Gefängnisse und stelle
sicher, dass keine Flüchtlinge deportiert würden. In jüngster Zeit seien
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keine Deportationen bekannt. Es bestehe aber immer ein Risiko, dass
Personen ohne ihr Wissen deportiert würden. Dieses Risiko sei für
anerkannte Flüchtlinge jedoch gering. Das UNHCR registriere sämtliche
Eritreer, die sich in den Flüchtlingslagern meldeten, unabhängig davon,
weshalb sie Eritrea verlassen hätten.
F.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 gab das BFM den
Beschwerdeführenden unter Offenlegung der diesbezüglichen Berichte
Gelegenheit, zu diesen Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen.
G.
In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2010 führten die
Beschwerdeführenden aus, eine offizielle Stellungnahme des UNCR zu
eritreischen Flüchtlingen im Sudan sei in Vorbereitung und bisherige
offizielle Einschätzungen gingen von deren Gefährdung aus. Eine
Auskunft eines UNHCR-Mitarbeiters sowie ein kurzes Statement der
Schweizerischen Botschaft in Khartoum erscheine zu unverbindlich als
Entscheidungsgrundlage einer so wichtigen Frage. Es sei deshalb
weiterhin davon auszugehen, dass sie von einer Deportation bedroht
seien. Es sei ihnen nicht zumutbar, sich im Sudan nach Art. 52 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) um Aufnahme
zu bemühen.
H.
Mit Eingaben vom 24. Februar 2010 und vom 21. April 2010 reichten die
Beschwerdeführenden einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 24. Februar 2010 und des UNHCR vom 29. März 2010 zur
Situation von eritreischen Flüchtlingen im Sudan ein.
I.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 – eröffnet am 8. Juni 2010 – bewilligte
das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht und
lehnte ihre Asylgesuche ab.
J.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz, die Asylgewährung und
eventualiter die Gutheissung des Gesuches um
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Familienzusammenführung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 hiess die zuständige Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
L.
Mit Schreiben vom 27. August 2010 wiesen die Beschwerdeführenden
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-2247/2009 vom
9. August 2010 hin.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFM mit Verfügung vom
26. November 2010 unter Verweis auf den Ablauf der in der Verfügung
vom 4. Juni 2010 erwähnten minimalen Wartefrist von drei Jahren auf, im
Sinne eines zweiten Schriftenwechsels Stellung zu nehmen.
O.
In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2010 – der
Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht –
führte das BFM aus, es könne erst nach einem entsprechenden Gesuch
um Einbezug in die vorläufige Aufnahme bei der kantonalen
Ausländerbehörde (Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ([VZAE, SR 142.201]) und
dem Vorliegen einer diesbezüglichen Stellungnahme der kantonalen
Ausländerbehörde geprüft werden, ob im vorliegenden Fall die
Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) erfüllt seien.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 105 und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. August 2010 wurde den
Beschwerdeführenden bisher nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Aus
Gründen der Prozessökonomie ist von einer Gewährung des rechtlichen
Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen, weil die angefochtene
Verfügung aufgrund der nachstehenden Erwägungen aufzuheben ist.
Eine Kopie der Vernehmlassung wird jedoch im Sinne der
Verfahrenstransparenz diesem Urteil beigelegt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
3.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21;
EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss
redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
3.3. Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die
anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden
sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art.
51 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 85 Abs. 7 AuG).
4.
4.1. Zur Begründung seines Entscheides führte die Vorinstanz aus, die
Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei vorliegend
nicht erforderlich, da der Sachverhalt vollständig festgestellt und eine
Gefährdung im Aufenthaltsstaat auszuschliessen sei. Die Schilderungen
der Beschwerdeführerin liessen zwar darauf schliessen, dass sie
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ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt
habe. Ferner attestiere auch ihr Flüchtlingsausweis der sudanesischen
Behörden (COR) beziehungsweise des UNHCR die bestehende
Flüchtlingseigenschaft. Indessen liege ein Ausschlussgrund gemäss Art.
52 Abs. 2 AsylG vor. Denn die Beschwerdeführenden befänden sich seit
August 2008 im Sudan, seien dort vom UNHCR registriert worden und
verfügten über einen entsprechenden sudanesischen Flüchtlingsausweis.
Die sudanesischen Behörden hätten ihnen somit Schutz und Aufenthalt
gewährt. Die Lage vor Ort sei zwar nicht einfach, es bestünden aber
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib im
Sudan sei für die Beschwerdeführenden schlechterdings nicht zumutbar
oder nicht möglich. Es sei ihnen zuzumuten, in das ihnen zugeteilte
Flüchtlingslager Z._______ zurückzukehren, wo sie die nötige
Versorgung erhielten. Zu den im Schreiben vom 11. September 2009
erwähnten Informationen auf , wonach tausende
eritreische Flüchtlinge aus dem Sudan nach Eritrea deportiert worden
seien, gelte es vorab zu bemerken, dass sie von einer oppositionellen
Internetplattform stammten und weder als neutral noch als gesichert
betrachtet werden könnten. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin bei
ihrer Befragung am 7. Januar 2010 keine solchen Bedenken geäussert.
Nach gesicherten Erkenntnissen des BFM sei das Risiko von
Deportationen gering und in jüngster Vergangenheit seien keine solchen
bekannt geworden. Die in der Stellungnahme zitierten Berichte des U. S.
Committee for Refugees and Immigrants (USCRI), des UK Home Office
und der SFH, in denen wiederholt die Rede von regelmässigen
Deportationen sei, seien einerseits nicht mit Quellenangaben belegt und
stützten sich andererseits ebenfalls auf . Im Bericht des
UNHCR vom 29. März 2010 werde zwar beispielsweise die Deportation
von 118 eritreischen und äthiopischen Staatsangehörigen im Jahre 2009
erwähnt, diese würden aber nicht als Flüchtlinge oder Asylsuchende
bezeichnet. Ferner könne dem Bericht nicht entnommen werden, dass im
Sudan kein effektiver Schutz vor Verfolgung zugänglich wäre und
schutzsuchenden Menschen aus Eritrea generell eine Rückschaffung
drohe. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass das UNHCR erfolgreich im
Sudan tätig sei und auch der sudanesische Staat als Unterzeichner der
FK eritreischen Asylsuchenden Schutz gewähre. Der Bericht decke sich
mit ihrer bereits erwähnten Ansicht, welche sich auf sehr gute Kenntnisse
der Lage vor Ort stütze, wonach Rückschaffungen vereinzelt vorkämen,
jedoch gerade in Anbetracht der Vielzahl eritreischer Flüchtlinge und
Asylsuchenden im Sudan sehr gering seien. Auch das
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Bundesverwaltungsgericht bestätige diese Ansicht (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes D-2047/2010 vom 29. April 2010).
4.2. Die Beschwerdeführenden hielten den Erwägungen der Vorinstanz
entgegen, aufgrund der dürftigen Befragung durch die Botschaft in
Khartum sei fraglich, ob der rechtserhebliche Sachverhalt tatsächlich
vollständig erhoben worden sei. Die Qualität dieser Befragungen, die
inzwischen nicht mehr durchgeführt würden, sei fragwürdig. In der
Antwort auf eine Interpellation im Nationalrat habe der Bundesrat
Schwierigkeiten eingestanden. Ihre Situation habe sich zudem seit der
Verfügung des BFM dahingehend geändert, dass sie mit gravierenden
gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hätten (Malaria,
Hautkrankheiten, Anämie). Aufgrund der schlechten Bedingungen im
Z._______ Camp würden eritreische Flüchtlinge dieses so schnell wie
möglich verlassen. Auch nach Angaben des UNHCR sei die Situation in
den Camps sehr schwierig und eine Integration in die sudanesische
Gesellschaft werde nicht angestrebt, sodass der längerfristige Aufenthalt
in Z._______ für Familien mit Kindern als unzumutbar erachtet werden
müsse. Aber auch die Situation der illegal in Khartum Anwesenden sei
prekär. Zudem werde immer wieder von Entführungen und Übergriffen im
Camp berichtet, hinter denen die eritreische Regierung vermutet werde.
Auch der Bericht des UNHCR vom 29. März 2010 bestätige, dass es von
dort zu Deportationen komme und der Einfluss des UNHCR
diesbezüglich gering sei. Weiter äussere sich das UNHCR eher
zurückhaltend über seine Kenntnisse vor Ort, weshalb die angeblichen
Kenntnisse des BFM fraglich seien. Die Beziehungen zwischen Eritrea
und dem Sudan hätten sich zudem in den letzten Jahren verbessert,
gemäss UNHCR operierten eritreische Agenten im Sudan und auch in
den Flüchtlingscamps. Die Verhinderung einer Verletzung des Non-
Refoulement-Gebotes sei nach dem Gesagten nicht garantiert. Im
Weiteren bedeute die Registrierung durch das UNHCR keineswegs eine
dauerhafte Lösung sondern sei in erster Linie dazu da, vorübergehenden
Schutz zu gewähren bis zur freiwilligen Rückkehr, lokalen Integration
oder Wiederansiedlung in einem Drittstaat. Das UNHCR müsse sich
gegenüber dem Sudan diplomatisch verhalten, deshalb könne dem
Bericht vom März 2010 nicht entnommen werden, dass im Sudan kein
effektiver Schutz vor Verfolgung zugänglich sei und den
Schutzsuchenden generell eine Rückschaffung nach Eritrea drohe. Im
Unterschied zu den Beschwerdeführenden im vom BFM zitierten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom 29. April 2010 seien
sie in Khartum auf sich alleine gestellt und der Sohn zudem an Malaria,
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die Kinder an einer Hauterkrankung und die Beschwerdeführerin an
Anämie erkrankt. Das Argument des BFM, sie hätten keine Ängste
geäussert, nach Eritrea ausgeschafft zu werden, sei wenig
aussagekräftig. Ihnen seien dazu keine vertiefenden Fragen gestellt
worden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Berichte zur Situation
eritreischer Flüchtlinge im Sudan und zur Bedeutung der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das
UNHCR ein.
4.3. In seiner ersten Vernehmlassung vom 30. August 2010 wiederholte
das BFM seine Ansicht, dass die Gefahr einer Deportation für eritreische
Asylbewerber und Flüchtlinge im Sudan sehr gering sei. Weiter könnten
die Lebensumstände in den Flüchtlingslagern keineswegs als per se und
generell unzumutbar betrachtet werden. Gemäss Auskunft des UNHCR
und des COR vom August 2010 stellten diese beiden Organisationen die
medizinische Versorgung in den Flüchtlingslagern unentgeltlich sicher
und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang dazu. Erwerbslose Flüchtlinge
ausserhalb der Lager erhielten vom UNHCR auf Anfrage einen
Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung. Die
Beschwerdeführenden hätten daher Zugang zu kostenloser medizinischer
Behandlung, wenn sich sich beim UNHCR oder beim COR in Khartum
melden würden.
5.
5.1. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid offensichtlich vom
Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden aus, wird doch ausgeführt, dass die Schilderungen
bei der Anhörung durch die Schweizer Vertretung in Khartum darauf
schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Ferner
attestiere auch der für die Beschwerdeführerin ausgestellte
Flüchtlingsausweis der sudanesischen Behörden (COR)
beziehungsweise des UNHCR die bestehende Flüchtlingseigenschaft.
Allerdings verweigert die Vorinstanz die Einreise und schliesst die
Gewährung von Asyl aufgrund von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art.
52 Abs. 2 AsylG aus. Im Folgenden ist damit zunächst zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen des Asylausschlussgrundes gemäss
Art. 52 Abs. 2 AsyG ausgegangen ist.
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5.2. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst ausführt,
sind im Rahmen des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG
praxisgemäss "die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in
diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit
einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu
prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass
es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person
gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f)".
5.3. Die Vorinstanz legte sodann zunächst ausführlich dar, weshalb trotz
sehr schwierigen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht
von der Unzumutbarkeit des Verbleibs in diesem Drittstaat ausgegangen
werden könne. Hingegen unterbleibt eine Abwägung mit einer allfälligen
Beziehungsnähe zur Schweiz entgegen der kurz zuvor dargelegten
Pflicht eben dieser Abwägung vollständig. Dies obwohl im vorliegenden
Fall die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zur
Schweiz offensichtlich wird, befindet sich doch der Ehemann
beziehungsweise Vater in der Schweiz (vgl. dazu auch E-2079/2007, E-
2247/2009, E-1894/2010, D-4758/2010). Die Vorinstanz hat es damit
unterlassen, seine Verfügung genügend zu begründen, weshalb sich
bereits deshalb eine Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz als
schwierig erweist.
5.4. Zwar wird in einem nächsten Schritt ausgeführt, dass auch die
Voraussetzungen auf Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG
vorliegend nicht erfüllt sind, zumal die Dreijahresfrist noch nicht
abgelaufen sei, weshalb die Einreise auch unter diesem Aspekt nicht
gewährt werden könne. Es stellt sich somit zwar die Frage, ob die
Vorinstanz davon ausgeht, dass bei Personen, für die ein
Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG grundsätzlich in Frage
käme, unter dem Aspekt des Asylausschlusses gemäss Art. 52 Abs. 2
AsylG eine Abwägung der Beziehungsnähe zur Schweiz prinzipiell
ausgeschlossen bleiben müsse. Eine allfällige Begründung für eine
solche Interpretation bleibt die Vorinstanz aber ebenfalls schuldig.
Nachdem nun ausserdem das Hauptargument der Vorinstanz, die
Dreijahresfrist sei noch nicht abgelaufen, zwischenzeitlich ohnehin
hinfällig geworden ist – der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit
über drei Jahren vorläufig aufgenommen – bleibt ein reformatorischer
Entscheid unter allfälliger Heilung der mangelhaften Begründung
ausgeschlossen; unabhängig davon, dass das BFM in seiner zweiten
Stellungnahme vom 7. Dezember 2010 ausführte, Gesuche um Einbezug
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in die vorläufige Aufnahme seien beim kantonalen Migrationsamt
anhängig zu machen. Der angefochtene Entscheid ist zu kassieren und
zur Neubeurteilung im Sinne dieser Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.
Im Sinne von Art. 20 As. 2 AsylG stellt sich sodann die Frage, ob den
Beschwerdeführenden für das weitere Verfahren die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist. Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden unter sehr schwierigen Bedingungen in Sudan
leben, zumal auch ihre gesundheitliche Verfassung nicht die beste zu
sein scheint. Auf der anderen Seite befinden sie sich nunmehr seit
mehreren Monaten in diesem Drittstaat und es scheint ihnen zumutbar,
den Entscheid der Vorinstanz weiterhin dort abzuwarten, zumal das
Risiko einer Deportation nach Eritrea eher gering ist und in den
Flüchtlingslagern grundsätzlich für das Nötigste gesorgt wäre.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 7. Juli 2010 im Sinne der
vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom
4. Juni 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zu überweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird
indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil vorliegend der
Aufwand des Verfahrens zuverlässig abgeschätzt werden kann.
Demnach wird die Parteientschädigung zu Lasten des BFM auf Grund
der Akten auf pauschal Fr. 600.– (inklusive Auslagen) festgesetzt.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 7. Juli 2010 wird im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM
überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 600.– (inklusive aller Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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