B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4910/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Lena Erni, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Testbetrieb
VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. August 2015 / N (…).
D-4910/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der gemäss eigenen Angaben minderjährige Beschwerdeführer erklärte,
seinen Heimatstaat Anfang April 2015 verlassen zu haben und mit Hilfe
eines Schleppers durch verschiedene Länder gereist zu sein, bis er am
7. Juni 2015 in der Schweiz eingetroffen sei, wo er am 8. Juni 2015 um
Asyl nachsuchte. Per Zufallsentscheid wurde er für die Durchführung sei-
nes Verfahrens dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Die Abklärungen
des SEM ergaben, dass er am 31. Mai 2015 in Szeged, Ungarn, nahe der
serbischen Grenze daktyloskopiert worden war. Am 10. Juni 2015 fand in
Zürich die Befragung zur Person (BzP) statt.
B.
Im Rahmen der Erstbefragung vom 17. Juni 2015 kündigte der Beschwer-
deführer an, zum Beleg seiner Identität eine Kopie seiner Tazkira nachzu-
reichen. Gemäss den dort vermerkten Angaben sei er im Jahr 2013 fünf-
zehn Jahre alt gewesen. Da er im Laufe der Anhörung wiederholt unge-
naue Angaben zu seinem Alter machte – auch im Kontext mit den Angaben
zu seinen Familienangehörigen – wurde ihm das rechtliche Gehör zum
Umstand gewährt, dass das SEM starke Zweifel an der Wahrheit seiner
Altersangaben hegte und von seiner Volljährigkeit ausgehe. Der Beschwer-
deführer entgegnete, er sei 17 Jahre alt, man könne das auch medizinisch
abklären lassen. Er werde versuchen, entsprechende Beweismittel zu be-
sorgen.
Der Beschwerdeführer konnte seinen Reiseweg nicht beschreiben, er sei
durch verschiedene ihm unbekannte Länder gereist. Auf den Vorhalt der
Vorinstanz, entgegnete er, er habe in Ungarn kein Gesuch gestellt, es seien
ihm aber unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei
dort sehr schlecht behandelt worden und sei für zwei Tage und zwei Nächte
unter schlimmen Bedingungen in Haft gewesen. Man habe ihn während 24
Stunden alleine in einem Raum eingesperrt und die Beamten hätten sich
ihm gegenüber feindselig verhalten. Er habe nur zweimal zu Essen erhal-
ten und nicht auf die Toilette gehen dürfen. Nach zwei Tagen habe man ihn
laufen lassen und er sei weiter in die Schweiz gereist.
C.
Am 23. Juni 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
D-4910/2015
Seite 3
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Das
SEM teilte mit, der Beschwerdeführer gebe an, minderjährig zu sein, seine
Altersangaben seien jedoch nicht glaubhaft.
D.
Am 29. Juni 2015 teilte die ungarische Dublin-Unit mit, aufgrund des nur
sehr kurzen Aufenthalts in Ungarn sei das Alter des Beschwerdeführers
nicht abgeklärt worden. Da er aber in der Schweiz angegeben habe min-
derjährig zu sein, könne dem Gesuch um Rückübernahme nicht ohne wei-
teres entsprochen werden. Es sei eine forensische Altersabklärung vorzu-
nehmen.
E.
Am 8. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer im Institut für Rechtsmedizin
der Universität Zürich umfassend untersucht. Der zertifizierte Gutachter
kam in seiner Beurteilung vom 9. Juli 2015 zum Ergebnis, der Beschwer-
deführer sei wahrscheinlich zwischen 22 und 24 Jahre alt, sicher habe er
zum Zeitpunkt der Untersuchung das 19. Lebensjahr vollendet.
F.
Im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverord-
nung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Ände-
rung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO])
leiteten die Schweizer Behörden am 13. Juli 2015 das Altersgutachten an
die ungarische Dublin-Unit weiter. Sie ersuchten erneut um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO,
da dessen Volljährigkeit nun erstellt sei.
G.
Am 23. Juli 2015 erklärten sich die ungarischen Behörden zur Rücküber-
nahme bereit und teilten mit, der Beschwerdeführer habe am 31. Mai 2015
um Asyl ersucht. Sein Verfahren sei aufgrund seines Verschwindens am
10. Juli 2015 eingestellt worden.
D-4910/2015
Seite 4
H.
Am 28. Juli 2015 setzte das SEM dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Stellungnahme zum Altersgutachten und der Feststellung, dass er volljäh-
rig sei.
I.
Fristgerecht äusserte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
am 31. Juli 2015 und führte an, der Beschwerdeführer sei sich sicher, min-
derjährig zu sein. Er könne zum Beweis nun seine Tazkira und eine Schul-
bestätigung im Original einreichen. Er habe auch gar nie in Ungarn Asyl
beantragen wollen, die Umstände seien grausam dort. Schliesslich sei dem
Gutachten über die Altersschätzung eine falsche Altersschätzung
(18 Jahre und sechs Monate) zu Grunde gelegt worden, der Beschwerde-
führer sei nach eigenen Angaben erst 17 Jahre alt.
J.
Am 4. August 2015 wurde der Rechtsvertreterin Frist gesetzt zur Stellung-
nahme zum ablehnenden Entscheidentwurf. Das SEM beabsichtigte, auf
das Gesuch nicht einzutreten, da Ungarn für das Asylverfahren des als
volljährig zu erachtenden Beschwerdeführers zuständig sei. Ungarn sei zur
Rückübernahme bereit und es seien auch keine humanitären Gründe er-
sichtlich, welche gegen eine Überstellung sprechen würden. Ferner be-
stünden keine Anhaltspunkte, welche auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK
im Fall der Rückkehr nach Ungarn hindeuten würden, so dass die Über-
stellung zulässig und zumutbar sei.
K.
In der Stellungnahme vom 4. August 2015 verwies die Rechtsvertreterin
nochmals auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Das SEM habe
die diesbezüglich eingereichten Beweismittel in seinem Entscheid über-
haupt nicht gewürdigt. Auch sei den Vorbringen hinsichtlich der schlechten
Bedingungen in Ungarn nicht Rechnung getragen worden. Der Beschwer-
deführer sei psychisch sehr belastet und daher verletzlich, weshalb es ei-
ner Einzelfallprüfung bedürfe. Diese sei vorliegend versäumt worden.
L.
Mit Verfügung vom 6. August 2015 (eröffnet am gleichen Tag) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Ungarn, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines
Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
D-4910/2015
Seite 5
Wegweisung nach Ungarn und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
M.
Mit Beschwerde vom 13. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 6. August 2015 sei
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer vorsorg-
lichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel
von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen.
N.
Mit Telefax vom 14. August 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug
der Überstellung per sofort einstweilen aus.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 erteilte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess
den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Es
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
P.
Am 24. September 2015 und am 28. Oktober 2015 reichte die Rechtsver-
treterin zwei medizinische Berichte über den Beschwerdeführer ein, wo-
nach dieser Schlafmittel erhalte und in der Psychiatrie angemeldet worden
sei.
Q.
In ihrer Eingabe vom 7. September 2015 verwies die Rechtsvertreterin auf
die desolate Situation von Asylsuchenden in Ungarn und reichte dazu ver-
schiedene Berichte ein.
R.
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer dem
Kanton B._______ zugewiesen.
D-4910/2015
Seite 6
S.
Als Beilage zu ihrem Schreiben vom 7. September 2016 reichte die Rechts-
vertreterin eine umfangreiche Dokumentation über die Situation von Asyl-
suchenden in Ungarn ein und wies darauf hin, dass laut neueren Berichten
die Situation für Dublin-Rückkehrer in Ungarn äusserst problematisch sei.
T.
Mit Eingabe vom 22. September 2016 beantragte die Rechtsvertreterin ihre
Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin, da der Beschwerdeführer in-
zwischen dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton
B._______ zugeteilt worden sei, so dass kein Fall der Rechtsvertretung im
Testbetrieb mehr gegeben sei. Sie kündigte die Nachreichung einer Sozi-
alhilfebestätigung an und reichte eine Honorarnote ein.
U.
Mit Verfügung vom 28. September 2016 lud die Instruktionsrichterin das
SEM erneut zur Vernehmlassung ein und wies das Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung ab.
V.
In seiner Stellungnahme vom 15. November 2016 hielt das SEM an der
Abweisung der Beschwerde fest. Es äusserte sich zu Situation in Ungarn
und führte aus, dass das ungarische System keine systemischen Mängel
aufweise, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in
Ungarn die nötigen Aufnahmebedingungen vorfinden werde sowie ein fai-
res Asylverfahren und er sich an die dortigen Behörden wenden könne,
falls dem nicht so sei oder er seiner Meinung nach zu Unrecht inhaftiert
würde. Sein Gesundheitszustand stehe der Überstellung nicht im Wege,
auch werde das SEM die ungarischen Behörden entsprechend über seine
Bedürfnisse informieren.
W.
Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung, reichte die Rechtsvertreterin
am 3. Februar 2017 eine Replik ein, in der sie Ausführungen zum schlech-
ten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Situation in Un-
garn machte und erneut bekräftigte, dass eine Überstellung die völker-
rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletze.
X.
Am 9. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin den Abschlussbericht der
D-4910/2015
Seite 7
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie B._______ vom 6. März 2017 zu
den Akten.
Y.
Am 2. Mai 2017 reichte die Rechtsvertreterin den Bericht des Ambulatori-
ums C._______ vom 11. April 2017 zu den Akten. Es wird eine mittelgra-
dige Depression sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnos-
tiziert. Der Beschwerdeführer leide unter der unsicheren Asylsituation, er-
lebe [Darstellung der gesundheitlichen Probleme].
Z.
Am 16. Juni 2017 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht
vom 13. Juni 2017 ein, der die Diagnose vom 11. April 2017 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
D-4910/2015
Seite 8
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt durch das SEM nur unvollständig erhoben respektive die Be-
gründungspflicht verletzt und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden sei. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prü-
fen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38).
Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien haben An-
spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1
VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind,
damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.2 Die Behörde ist verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12
VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört und diese – wie
die unterbreiteten Beweismittel – sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheid-
begründung niederschlagen muss, so dass die Betroffenen den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl.
hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.).
4.
4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, das SEM habe bei der Altersbe-
stimmung die Aussagen des Beschwerdeführers sowie das erstellte foren-
sische Gutachten berücksichtigt, nicht jedoch die eingereichten
D-4910/2015
Seite 9
Dokumente, welche – bei rechtsgenüglicher Würdigung – zu einer abwei-
chenden Alterseinschätzung hätten führen können. Das SEM habe es ver-
säumt, die eingereichten Dokumente einer eingehenden Prüfung zu unter-
ziehen. Nur aufgrund der Angaben des SEM, der Beschwerdeführer sei
volljährig, hätten sich die ungarischen Behörden zur Rückübernahme be-
reit erklärt.
Das SEM hielt die Volljährigkeit im angefochtenen Entscheid für erstellt und
hielt die eingereichten Beweismittel nicht für erheblich, da diese leicht zu
fälschen seien und auch gefälligkeitshalber ausgestellt, beziehungsweise
verkauft würden und auch von Europa aus organisiert werden könnten.
Auch die Einwände der Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit dem Al-
tersgutachten seien nicht relevant, es sei nicht ersichtlich, wie ein anderes
Ausgangsalter das Ergebnis des Gutachters zu Gunsten des Beschwerde-
führers hätte beeinflussen können.
4.2 Da vorliegend allenfalls Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO einschlägig sein
könnte, demgemäss bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiären An-
knüpfungspunkt derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in welchem der un-
begleitete Minderjährige zuletzt seinen Antrag auf internationalen Schutz
gestellt hat (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs [EuGH] vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache
C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich), ist zunächst zu
prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon aus-
gehen durfte, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die von
ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Hierzu ist
festzuhalten, dass die asylsuchende Person grundsätzlich die Beweislast
für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30
E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher
Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Al-
tersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4).
4.3 Vorliegend – wie üblich im Rahmen der laufenden Testphase – wurde
zur Altersabklärung eine umfassende forensische Untersuchung am Uni-
versitätsspital Zürich vorgenommen. Neben der radiologischen Handkno-
chenanalyse fanden noch weitergehende Untersuchungen statt (vgl.
Bst. E). Beim im Rahmen der Altersabklärung erstellten forensischen Gut-
achten handelt es sich daher um ein umfassendes Sachverständigengut-
achten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG. Das Alter des Beschwerdefüh-
rers wurde von einem ausgewiesenen Experten aufgrund verschiedener,
voneinander unabhängiger Untersuchungen eingeschätzt. Es ist davon
D-4910/2015
Seite 10
auszugehen, dass diesen Untersuchungsergebnissen ein höherer Beweis-
wert zukommt, als der Handknochenanalyse (vgl. zu deren Beweiswert,
EMARK 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt
u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Ent-
scheiden]). Das Gutachten kommt zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer sicher das 19. Lebensjahr vollendet hat und damit volljährig ist. Es geht
von einem tatsächlichen Alter von 22 bis 24 Jahren aus. Der Einwand, wo-
nach als Ausgangslage für das Gutachten von einem Alter von 18 Jahren
und sechs Monaten ausgegangen wurde und nicht von einem Alter von 17
Jahren, wie es der Beschwerdeführer angegeben hat, ändern am Ergebnis
nichts. Die Analysen erfolgten völlig losgelöst von dieser Annahme. Das
Gericht hat keinen Anlass, an den Feststellungen im Gutachten vom 9. Juli
2015 zu zweifeln und geht wie die Vorinstanz davon aus, dass der Be-
schwerdeführer volljährig ist.
4.4 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei den
Befragungen häufig unklare Angaben zu seinem Alter gemacht hat, bezie-
hungsweise Mühe hatte, genau zu erklären, wie alt er sei (vgl. act. A13/17,
F. 35, 36; F. 46 – 54). Es wäre im Länderkontext Afghanistan auch nicht
auszuschliessen, dass er sein genaues Geburtsdatum gar nicht kennt. Be-
richten zufolge ist vielen Afghaninnen und Afghanen mangels korrekter Re-
gisterführung ihr genaues Geburtsdatum nicht bekannt (vgl. JOSEPH GOLD-
STEIN, For Afghans, Name and Birthdate Census Questions Are Not So
Simple, The New York Times, 10.12.2014, besucht am 19.06.2017). Es
wäre sogar möglich, dass der Beschwerdeführer sich für minderjährig hält,
obwohl er bereits volljährig ist. Zwar ist die Rüge zutreffend, dass das SEM
die eingereichten Dokumente nicht auf ihre Echtheit hat überprüfen lassen.
Allerdings hat der Beschwerdeführer seinerseits nicht erläutert, auf wel-
chem Weg er diese erhalten hat. Er reichte das Originalcouvert der Brief-
sendung nicht ein. Es ist ferner bekannt, dass eine Tazkira gemäss Anga-
ben, welche nicht weiter überprüft werden, auf Bestellung ausgestellt wer-
den kann. Diese Umstände sprechen bei einer Gesamtbetrachtung eben-
falls gegen die behauptete Minderjährigkeit. Der Vorinstanz ist hinsichtlich
der rechtlichen Würdigung und der Erstellung des Sachverhalts in diesem
Punkt mitnichten ein Vorwurf zu machen.
Die behauptete Minderjährigkeit ist daher nicht glaubhaft gemacht worden,
weshalb Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung kommt.
5.
D-4910/2015
Seite 11
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
D-4910/2015
Seite 12
5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, in Ungarn seine Fingerab-
drücke abgegeben zu haben er habe allerdings nie ein Asylgesuch einrei-
chen wollen und sei dazu gezwungen worden.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist gegeben.
6.
6.1 Die schweizerischen Behörden müssen sicherstellen, dass der Be-
schwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht einer dem
internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden
Behandlung ausgesetzt ist, wobei sie in diesem Falle zum Selbsteintritt
verpflichtet wären.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Entwick-
lung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbe-
sondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn über-
stellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden,
oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche
in den Transitzonen zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
D-4910/2015
Seite 13
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Denn es obliege der erstinstanzlichen Behörde,
sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung
dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der
Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid
seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetz-
lich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere E. 13 des Ur-
teils).
6.3 Aus denselben Gründen, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.4 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das SEM ist aufgefordert, bei sei-
ner erneuten Entscheidung den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers angemessen zu berücksichtigen. Die vorinstanzlichen Akten sowie
das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vor-instanzli-
chen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zuzusprechen. Allerdings wurde sein Verfahren im Testbetrieb des
Verfahrenszentrums des SEM in Zürich behandelt und es kam die Testpha-
senverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwen-
dung. Nach Art. 28 TestV richtet das BFM dem Leistungserbringer – der
nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durch-
führung der Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die
D-4910/2015
Seite 14
Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbeson-
dere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d
TestV). Damit ist praxisgemäss davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
1917/2017 vom 21. Mai 2014 E. 11).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4910/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 6. August 2015 wird aufgehoben und die Sa-
che wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-instanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: