B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4910/2019
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. September 2019 / N (…).
D-4910/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 23. Juni 2019 und reichte am 22. Juli 2019 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 26. Juli 2019 unterzeichnete er eine Vollmacht für sei-
nen Rechtsvertreter im Bundesasylzentrum gemäss Art. 102f ff. AsylG
(SR 142.31). Das SEM befragte ihn am 26. August 2019 zu seiner Person
sowie summarisch zu seinen Asylgründen und hörte ihn am 9. September
2019 vertieft an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, in B._______ geboren zu sein und zuletzt in Addis
Abeba gelebt zu haben, wo er als Anwalt tätig gewesen sei. Am Tag der
Gründung der Organisation "Baladera Council" habe eine grosse General-
versammlung mit ungefähr 10'000 Teilnehmern – alles Einwohnern von Ad-
dis Abeba – in der "Balderas Hall" stattgefunden. Dort seien kritische
Äusserungen gegenüber dem Bürgermeister der Stadt gefallen und sie
hätten Slogans getragen. Die Polizei habe Razzien durchgeführt, wobei
viele Personen angegriffen und verhaftet worden seien. Auch er sei an die-
sem Tag festgenommen und nach einem Tag wieder freigelassen worden.
Danach hätten sie ein Verbot erhalten, erneut Versammlungen durchzufüh-
ren. Später habe er sich beim "Baladera Council" gemeldet und als Mitglied
registrieren lassen. Er habe an verschiedenen Versammlungen teilgenom-
men und diese Organisation hinsichtlich gewisser rechtlicher Aspekte be-
raten. Zu einem späteren Zeitpunkt sei er wegen seinen Tätigkeiten zwei-
mal von Mitgliedern der "Querro-Gruppe" eingeschüchtert worden. Dabei
sei er einmal bedroht und geschlagen worden, wobei ihm Passanten ge-
holfen und die Angreifer vertrieben hätten. Ein zweites Mal sei er auf Face-
book eingeschüchtert worden, indem er Drohungen erhalten habe sowie
aufgefordert worden sei, mit seinen politischen Betätigungen aufzuhören.
Diese Facebook-Einträge habe er aber alle gelöscht. Er habe wegen die-
ses Vorfalls keine Anzeige erstatten können, weil er die betreffenden Per-
sonen nicht gekannt habe; er habe die Polizei lediglich in Kenntnis über die
erfolgten Einschüchterungen gesetzt. Am 23. Juni 2019 habe er seinen
Heimatstaat schliesslich verlassen und sei am selben Tag mit einem Visum
in die Schweiz gereist. Dort habe er an einem zweiwöchigen Kurs der "(…)"
teilgenommen. Seinen Pass habe er in seinem Koffer mit sich getragen,
welcher ihm auf seiner Einreise in die Schweiz abhandengekommen sei.
Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er von seinen Schwestern telefo-
nisch darüber informiert worden, dass er in seinem Heimatstaat bei sich
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zuhause von der Polizei gesucht worden sei. Ein befreundeter Anwalt in
Äthiopien sei darauf zur Polizei gegangen und habe Fotografien eines
Schreibens des Staatsanwalts sowie eines Haftbefehls machen können.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner äthiopischen
Anwaltslizenz, des Universitätsdiploms, einer Kursbestätigung, eines
Schreibens/Untersuchungsbefehls des Justizministers von Äthiopien, ei-
nes Haftbefehls, eines Facebook-Auszugs sowie zwei Fotografien mit
C._______ zu den Akten.
B.
Am 11. September 2019 gab die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
C.
Mit Schreiben vom 12. September 2019 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers beim SEM eine entsprechende Stellungnahme ein.
Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass das SEM in der Verfügung zu
Unrecht Widersprüche im Zusammenhang mit dem Verlust seines Reise-
passes feststelle, da die asylrechtliche Relevanz dieser Thematik fehle. Da
sich diese Widersprüche zudem ausschliesslich auf die Personalien-Auf-
nahme beziehen würden, welche nicht rückübersetzt werde und deshalb
rechtlich nicht bindend sei, sei die Verwendung dieser Angaben gegen den
Beschwerdeführer rechtswidrig. Weiter könne der Beschwerdeführer sich
nicht erklären, weshalb er erst nach drei Monaten von der Polizei gesucht
worden sei. Eine Anzeige gegen einen Facebook-User sei bereits in der
Schweiz schwierig; viel schwieriger sei dies entsprechend in Äthiopien. Ei-
nen Anwalt habe er nicht bevollmächtigt, weil kein Prozess vor Gericht hän-
gig sei. Was den Widerspruch betreffend seine Schwestern betreffe, so
handle es sich dabei um ein Missverständnis. Die Polizei habe seine
Schwestern einmal angetroffen. Ob dies das erste Mal gewesen sei, wisse
er jedoch nicht. Einen Mitgliederausweis für seine Mitgliedschaft beim "Ba-
ladera Council" könne er nicht vorweisen, weil es keine solchen gebe. So-
mit könne das Argument der Vorinstanz nicht nachvollzogen werden. Er
werde versuchen, Originale der eingereichten Beweismittel zu beschaffen.
D.
Mit Verfügung vom 13. September 2019 (am selben Tag eröffnet) stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
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erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord-
nete den Vollzug an. Der Entscheid wurde gleichentags vom Rechtsvertre-
ter in Empfang genommen.
E.
Mit Eingabe vom 23. September 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 13. September 2019 sei aufzu-
heben und ihm sei in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er
die unentgeltliche Prozessführung.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. September 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, dass es fraglich sei, ob die
äthiopischen Behörden tatsächlich daran interessiert seien, den Beschwer-
deführer in Haft zu nehmen. Dagegen spreche, dass er nach seiner ersten
angeblichen Verhaftung wieder freigelassen worden sei. Es erscheine des-
halb seltsam, dass er rund drei Monate später erneut polizeilich gesucht
worden sein solle, und dies genau zu dem Zeitpunkt, als er in der Schweiz
einen Kurs besucht habe. Sogar der Gründer der Bewegung, C._______,
befinde sich seit dem 25. März 2018 auf freiem Fuss. Die Erklärung des
Beschwerdeführers, er sei erst rund einen Monat nach der Teilnahme an
der Gründungsversammlung des "Baladera Council" offiziell dieser Grup-
pierung beigetreten, überzeuge nicht. Weiter mache der Beschwerdeführer
geltend, durch sein politisches Engagement in Konflikt mit einer Gruppie-
rung namens "Querro" geraten zu sein. Es sei jedoch unverständlich, dass
er als Rechtsanwalt diesbezüglich keinerlei rechtliche Schritte in die Wege
geleitet habe. Seine Erklärung, er sei zwar bei der Polizei gewesen, habe
jedoch keine Anzeige erstatten können, weil er die Namen der betreffenden
Leute nicht gekannt habe, leuchte nicht ein. Er habe weiter erklärt, von
diesen Personen auf Facebook bedroht worden zu sein. Auf Vorhalt, es
hätten ihm deswegen zumindest die Namen bekannt sein müssen, habe er
mit behelfsmässigen Ausflüchten reagiert und angegeben, dass man sich
dort auch als andere Person ausgeben könne und dass er zudem diese
Nachrichten gelöscht habe. Später habe er dennoch einen Beleg einer sol-
chen Drohnachricht eingereicht. Abgesehen davon, dass die angebliche
Drohung wenig konkret sei, widerspreche dieses Beweismittel seiner ur-
sprünglichen Aussage, dass er die Namen derjenigen, die ihn auf Face-
book bedroht hätten, nicht kenne. Ausserdem sei schwer nachvollziehbar,
dass er in seinem Heimatstaat bislang keinen Rechtsvertreter mit seinem
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Fall betraut habe, obwohl ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden
sei und er einen befreundeten Anwalt damit beauftragt habe, ihm Kopien
der behördlichen Schreiben zu schicken. Dieser habe ansonsten nichts in
Erfahrung bringen können, was ebenfalls realitätsfern erscheine, zumal er
angeblich Zugang zum staatsanwaltlichen Schreiben sowie zum Haftbefehl
erhalten habe. Aus diesen Gründen bestünden Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers.
Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, nach seiner Ankunft in der
Schweiz den Entschluss gefasst zu haben, hier ein Asylgesuch einzu-
reichen, nachdem er von seinen Schwestern von der polizeilichen Suche
nach ihm erfahren habe. Dazu habe er jedoch in der BzP ausgeführt, dass
die Polizei bei ihm zuhause niemanden angetroffen habe, weil seine
Schwestern hätten arbeiten beziehungsweise studieren müssen. Hingegen
habe er im Widerspruch dazu in der Anhörung ausgesagt, seine Schwes-
tern seien zuhause gewesen und hätten mit der Polizei gesprochen. Zu-
dem habe er zuerst davon gesprochen, dass die Polizei seiner Schwester
eine Vorladung gezeigt habe, sich daraufhin aber korrigiert, dass dies nicht
der Fall gewesen sei. Diese widersprüchlichen Darstellungen habe er nicht
einleuchtend erklären können. Zu seinem politischen Engagement für die
Bewegung "Baladera Council" habe er vage Aussagen gemacht und kei-
nen Beleg für seine Mitgliedschaft vorlegen können. Obwohl er angegeben
habe, an Kundgebungen teilgenommen und die Bewegung in rechtlichen
Fragen beraten zu haben, habe er für diese Beratungen keine konkreten
Beispiele nennen können. Auch bezüglich seiner Verhaftung vom 10. März
2019 seien seine Schilderungen ausweichend und substanzarm geblieben.
Insgesamt hätten seine Schilderungen nicht den Eindruck erweckt, dass er
sich in besonderem Masse für die Bewegung engagiert und deswegen
Probleme mit den Behörden bekommen habe. Seine Ausführungen seien
selbst auf Nachfrage oberflächlich und berichthaft geblieben. Es sei davon
auszugehen, dass eine Person, welche zum ersten Mal unter Gewaltan-
wendung durch die Polizei in Haft genommen werde, in einer von subjekti-
ver Wahrnehmung geprägten Art und Weise darüber berichten könne.
Seine Angaben liessen jedoch keinen persönlichen Bezug zum Vorge-
brachten erkennen und gingen nicht über das hinaus, was auch eine un-
beteiligte Person ohne weiteres angeben könne. Aufgrund erheblicher
Zweifel an seinen Vorbringen erübrige sich eine vertiefte Prüfung der ein-
gereichten Beweismittel, insbesondere des Schreibens der Staatsanwalt-
schaft sowie des Haftbefehls. Beide Dokumente habe er ferner nur in Kopie
vorgelegt, und solche Schreiben seien nicht fälschungssicher und könnten
relativ einfach hergestellt werden, was deren Beweiskraft mindere. Auch
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der eingereichte Ausdruck eines Facebook-Eintrags sei nicht geeignet, die
vorgebrachten Ereignisse zu belegen oder eine asylrelevante Verfolgung
seinerseits glaubhaft zu machen.
Der dem Beschwerdeführer im Entscheid-Entwurf vorgehaltene Wider-
spruch betreffend den verlorenen Reisepass, welcher in der Stellung-
nahme zum Entwurf bemängelt worden sei, sei im Asylentscheid nun ent-
fernt worden. Dennoch werfe es ein bezeichnendes Licht auf die Glaub-
würdigkeit einer asylsuchenden Person, wenn wichtige Identitätsdoku-
mente nach der Einreise in die Schweiz angeblich verloren gingen. Ge-
wisse vorgebrachte Handlungsweisen der Behörden im Kontext von Äthio-
pien und dessen Rechtssystem würden für das SEM auf den ersten Blick
tatsächlich unplausibel erscheinen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen würde auch die Nachreichung der Originale der Beweismit-
tel nichts an der Argumentation des SEM ändern.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass
vorliegend fraglich sei, ob es sich um einen solch komplexen Fall handle,
dass eine Überweisung ins erweiterte Verfahren angemessen gewesen
wäre. Ihm sei in der Verfügung vorgeworfen worden, bloss Kopien des
Schreibens der Staatsanwaltschaft und des Haftbefehls eingereicht zu ha-
ben, jedoch seien weder er noch seine Rechtsvetretung über den laut SEM
geringen oder nicht vorhandenen Beweiswert dieser Dokumente unterrich-
tet worden. Eine Aufforderung zur Besorgung der Originaldokumente sei
nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe diese aber mittlerweile besorgen
können. Er habe dafür seinen Bruder bevollmächtigen müssen, welcher
wiederum einen Anwalt habe bevollmächtigen müssen, um die Originaldo-
kumente erhältlich zu machen. Bei diesen Beweismitteln handle es sich um
die zentralen Gründe seiner Gesuchstellung. Mit der voreingenommenen
Aussage des SEM, die Beschaffung der Originaldokumente würde nichts
an deren Beurteilung ändern, habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz
und somit seine Verfahrensgarantien verletzt. Durch die Einreichung der
Originale mit der Beschwerde sei der Sachverhalt aus Sicht der Rechtsver-
tretung vollständig erstellt. Aus zahlreichen öffentlichen Quellen sei zudem
ersichtlich, dass am 22. Juni 2019 viele Mitglieder des "Baladera Council"
verhaftet worden seien. Dies entspreche seinen Kernaussagen und wider-
spreche der Argumentation des SEM, welches kein mögliches staatliches
Verfolgungsinteresse erkenne und es für seltsam erachtet habe, dass der
Beschwerdeführer drei Monate nach der vorgebrachten Verhaftung am
10. März 2019 erneut polizeilich gesucht worden sei. Dazu habe das SEM
darauf hingewiesen, dass der Anführer der Bewegung seit dem 25. März
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Seite 8
2019 frei sei. Das SEM habe Aussagen von ihm ignoriert, subjektive Wer-
tungen vorgenommen und ihm eine mangelhafte Länderrecherche zum
Nachteil ausgelegt. Dass er genau während seines Aufenthalts in der
Schweiz gesucht worden sei, entspreche den politischen Ereignissen und
sei nicht als seltsam zu erachten. Der einzige tatsächlich durch das SEM
festgestellte angebliche Widerspruch betreffe seine Angaben zum Erschei-
nen der Polizei bei seinen Schwestern. Diesen habe er jedoch bereits in
der Anhörung auflösen können. Die Polizei habe seine Schwestern irgend-
wann angetroffen, um zu übermitteln, dass er gesucht werde. Ob die Poli-
zei bereits vorher da gewesen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Das SEM
habe seine Aussagen hinsichtlich des Verlust des Reisepasses zwar auf-
grund der Kritik in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf aus der Ver-
fügung gelöscht. Die in der Verfügung nach wie vor enthaltene Aussage,
dass durch dieses Vorkommnis seine Glaubwürdigkeit verringert werde,
stelle einerseits eine subjektive Vermutung dar und sei andererseits man-
gels Rückübersetzung der entsprechenden Passagen im Protokoll und
mangels Anwesenheit einer Rechtsvertretung nach wie vor rechtswidrig.
Seine Vorbringen seien als glaubhaft zu bewerten, insbesondere ange-
sichts dessen, dass er nun Beweismittel im Original eingereicht habe. Da
er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht beabsichtigt habe, Asyl zu beantra-
gen, hätte sich das SEM mit dem Haftbefehl auseinandersetzen müssen.
Für die Glaubhaftigkeit spreche zudem, dass es für ihn ohne diesen Haft-
befehl keinen Grund gäbe, nicht nach Äthiopien zurückzukehren. Er sei
Rechtsanwalt, habe eine Kanzlei gehabt und ein gutes Einkommen erzielt.
Seine Verfolgung gehe aus seinen Vorbringen, dem eingereichten Haftbe-
fehl und der aktuellen Situation in Äthiopien eindeutig hervor.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
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Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Behörde hat die Pflicht, die
ihr von den Parteien rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel
abzunehmen, es sei denn, diese würden eine nicht erhebliche Tatsache
betreffen oder seien offensichtlich untauglich, über den streitigen Umstand
Beweis zu erbringen. Kommt die Behörde zur Überzeugung, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt oder die behauptete Tatsache aufgrund der
Akten als erstellt erachtet werden kann oder weitere Beweismittel für die
Entscheidfindung nicht relevant sind, kann sie auf eine weitere Beweisab-
nahme verzichten, ohne dass sie im Rahmen der antizipierten Beweiswür-
digung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen würde (vgl. zum Gan-
zen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.w.H.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA
BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O.,
Art. 49 N. 29).
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe mit ihrer
Aussage, die Beschaffung der Originale der als Kopien eingereichten Be-
weismitteln würde nichts an deren Beurteilung ändern, den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt. Zudem rügt er, dass er nicht mit dem geringen
Beweiswert der eingereichten Kopien konfrontiert und nicht zur Einrei-
chung von Original-Dokumenten aufgefordert worden sei.
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Seite 10
Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM den vom Beschwerdeführer geschil-
derten Sachverhalt (politische Betätigung vor seiner Ausreise aus seinem
Heimatstaat) sowie die Umstände, welche zu seinem Entschluss geführt
hätten, aufgrund einer Gefährdung bei Rückreise in seinen Heimatstaat in
der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen (er sei nach seiner Ankunft in der
Schweiz in Äthiopien von der Polizei gesucht worden), für unglaubhaft be-
fand. Dabei führte es die relevanten Unglaubhaftigkeits-Elemente vollstän-
dig und nachvollziehbar auf (vgl. E. 4.1) und kam nach einer Abwägung
derselben zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Dabei verzichtete es darauf,
den Beschwerdeführer zur Einreichung von Original-Dokumenten aufzu-
fordern. Zu Recht erachtete es zu diesem Zeitpunkt den Sachverhalt als
erstellt, indem es davon ausging, dass das Vorliegen der Dokumente in
Originalform seine Schlussfolgerung nicht umzustossen vermöge. Mit die-
sem Vorgehen hat die Vorinstanz den obigen Ausführungen zur antizipier-
ten Beweiswürdigung (E. 5.1) den verfahrensrechtlichen Grundsätzen
Rechnung getragen, womit diesbezüglich weder eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt. Dies gilt ins-
besondere angesichts dessen, dass der Vorinstanz der Inhalt der in Frage
stehenden Dokumente durch deren Vorliegen in Kopie bereits bekannt war
und dieser, auch wenn keine vertiefte Prüfung erfolgte, in die Würdigung
der Vorbringen miteinfloss. Ferner wird die Einschätzung der Vorinstanz,
dass die eingereichten Beweismittel nichts an der Bewertung der Asylvor-
bringen zu ändern vermögen, vom Gericht gestützt (vgl. dazu unten E. 6.3).
5.4
5.4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe subjek-
tive Wertungen vorgenommen. Sofern der Beschwerdeführer damit implizit
rügt, das SEM sei in seinem Vorgehen befangen gewesen, ist festzuhalten,
dass den vorliegenden Akten keine Hinweise für Voreingenommenheit der
für das Verfahren zuständigen Personen entnommen werden können.
5.4.2 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Urteil des BVGer D-35/2019 vom
11. März 2019 E. 8.2 m.w.H.). Demnach hat jede Person in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. In Konkreti-
sierung von Art. 29 Abs. 1 BV benennt Art. 10 Abs. 1 VwVG die Gründe für
den Ausstand von Personen, welche eine Verfügung zu treffen oder vorzu-
bereiten haben (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL in:
Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
D-4910/2019
Seite 11
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10 N 17). Der Beschwerdeführer rügt vorliegend
sinngemäss eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, wonach Per-
sonen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Aus-
stand treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1 Bst. a‒c VwVG
genannten Gründen in der Sache befangen sein könnten.
5.4.3 Die angefochtene Verfügung enthält keine Aussagen, welche darauf
hinweisen würden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht neut-
ral und wertungsfrei beurteilt worden sind. Insbesondere die vom Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Aussagen der Verfü-
gung "Ihre Schilderungen vermochten nicht den Eindruck zu erwecken"
oder es sei "kein persönlicher Bezug erkennbar gewesen", vermögen nicht
zu einem solchen Schluss zu führen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5).
Diese Feststellungen sind Ausfluss der einer Glaubhaftigkeitsprüfung an-
haftenden Grundsätze, wonach Vorbringen unter anderem nur dann glaub-
haft sind, wenn sie schlüssig und plausibel sind, sich auf detaillierte, prä-
zise und konkrete Schilderungen stützen und die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheint (vgl. dazu BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung
im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). In der Verfügung kam der bearbei-
tende Fachreferent jedoch zum Ergebnis, dass vorliegend genau diese
Punkte nicht erfüllt seien. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich aus-
führt, die Voreingenommenheit der SEM-Mitarbeitenden äussere sich auch
in der subjektiven Vermutung, dass der Verlust seines Reisepasses seine
persönliche Glaubwürdigkeit vermindere sowie solche Dokumente "unter
fadenscheinigen Angaben von Gründen angeblich verloren gingen", ist
auch dies von der Hand zu weisen. Wie unten ausgeführt, wurde dieses
Argument nicht zur Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführer
hinzugezogen (siehe die nachfolgende E. 5.5). Die in Art. 10 Abs. 1 Bst. a–
d VwVG festgehaltenen Regeln über den Ausstand wegen Befangenheit,
welche der Beschwerdeführer vorliegend sinngemäss anruft, kommen
demnach nicht zum Tragen, und die entsprechende Rüge ist abzuweisen.
5.5 Weiter ist auch kein Verfahrensfehler darin zu erkennen, dass das SEM
in der angefochtenen Verfügung ausführt, ein angeblicher Verlust eines
Identitätsdokuments nach Einreise in die Schweiz tangiere die Beurteilung
der persönlichen Glaubwürdigkeit einer asylsuchenden Person. Wie be-
D-4910/2019
Seite 12
reits ausgeführt, stützte das SEM seine Schlussfolgerung, dass die Asyl-
vorbringen unglaubhaft seien, auf eine detaillierte und nachvollziehbare
Prüfung der Vorbringen, wobei es den Verlust des Reisepasses aus-
schliesslich am Rande und nach Abschluss der Glaubhaftigkeitsprüfung er-
wähnte. Das Ergebnis des Entscheides wurde jedoch nicht darauf abge-
stützt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Demzufolge erübrigt sich die
Prüfung, inwiefern solche Aussagen von asylsuchenden Personen in einer
Anhörung für die Fällung eines Asylentscheids hinzugezogen werden dür-
fen.
5.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Vorinstanz
habe die aktuelle Lage in Äthiopien nicht korrekt abgeklärt und seine Asyl-
vorbringen falsch gewürdigt, ist dazu festzuhalten, dass sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte für eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung
von Verfahrensrechten ergeben. Vielmehr betrifft die implizite „formelle“
Rüge Fragen der materiellen Würdigung des Vorbringens. Dies betrifft
ebenfalls die Rüge, die Vorinstanz habe Aussagen des Beschwerdeführers
ignoriert, wobei der Beschwerdeführer dabei die durch ihn geschilderten
politischen Ereignisse kurz vor seiner Ausreise (Putschversuch vom
22. Juni 2019) anführt. Wie diese Ereignisse hinsichtlich der Gefährdung
des Beschwerdeführers eingeschätzt werden, ist nicht Gegenstand einer
verfahrensrechtlichen Prüfung. Der Beschwerdeführer übt vornehmlich in-
haltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere an der Ein-
schätzung der aktuellen Lage. Die materielle Würdigung bildet hingegen
Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen.
5.7 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, womit der Antrag
auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgewiesen wird und das
Gericht in der Sache entscheidet.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4910/2019
Seite 13
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz detailliert
ausführte und eingehend begründete – entgegen seinen Vorbringen in der
Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne
von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine
Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfü-
gung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Un-
glaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollzieh-
bar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufge-
führten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollum-
fänglich zugestimmt werden kann (vgl. E. 4.1).
6.3.2 Hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist insbesondere der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer zu seinen politischen Aktivitäten sowie
seiner Verfolgung einerseits keine substanziierten und andrerseits teil-
weise auch widersprüchliche Angaben machte. Abgesehen von allgemei-
nen Ausführungen zur Situation in Addis Abeba, zu welchen er während
den Anhörungen trotz konkret gestellten Fragen immer wieder abschweifte,
die jedoch den meisten Bürgerinnen und Bürgern der Stadt bekannt sein
dürften, schilderte er seine Verhaftung und seine politischen Betätigungen
und insbesondere auch sein Engagement als Rechtsberater des "Baladera
Council" praktisch ohne jegliche Detailliertheit oder Realkennzeichen (A13
F86, F88, F90; A17 F26–F50). Nach den entsprechenden rechtlichen Rat-
schlägen gefragte, vermochte er kein einziges Beispiel zu nennen, sondern
führte lediglich aus, es seien "einfach allgemeine Sachen" gewesen, und
dass er sich nicht an bestimmte Dinge erinnern könne (A17 F41). Darauf
hingewiesen, er habe kurz zuvor zu Protokoll gegeben, Einfluss darauf ge-
nommen zu haben, welche Plakate aufgehängt worden seien, und ob er
ein entsprechendes Beispiel nennen könne, gab er lediglich an, sich nicht
erinnern zu können (A17 F42).
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6.3.3 Auch die geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit der "Querro-
Gruppe" vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien vermögen
seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Einerseits zeichnen sich
auch diese Schilderungen ebenfalls durch mangelnde Detailliertheit aus
(A13 F88, F92, F96), und andererseits erklärte der Beschwerdeführer zu-
erst, die Drohungen im Internet gelöscht zu haben, um dann zu einem spä-
teren Zeitpunkt einen Auszug seiner Facebook-Seite als Beweismittel zu
den Akten zu reichen. Diese Beweismitteleingabe widerspricht hingegen
ebenfalls seiner früheren Aussage, keine Namen der ihn bedrohenden Per-
sonen zu kennen und deswegen keine Strafanzeige bei der Polizei einge-
reicht zu haben (vgl. A13 F92–F95, F103 f.). Der geschilderten eintägigen
Verhaftung mangelt es schliesslich – selbst bei Wahrunterstellung dieses
Ereignisses – an der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität, zumal der Be-
schwerdeführer abgesehen vom damit verbundenen Freiheitsentzug sowie
von Stockschlägen eines Polizisten anlässlich der Festnahme keine weite-
ren damit verbundenen Nachteile geltend macht.
6.3.4 Angesichts dieser Ausführungen erscheint denn auch das Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht plausibel, er sei nach Einreise in die Schweiz
von der Polizei gesucht worden, was seinen Entschluss, ein Asylgesuch zu
stellen, hervorgerufen habe. Einerseits gab er über diesen Vorfall sowie die
in diesem Zusammenhang existierenden Dokumente ausschliesslich spär-
liche Informationen zu Protokoll (A13 F88; A17 F63–86). Die wenigen vor-
handenen Angaben zum Polizeibesuch sind zudem – entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerde – widersprüchlich. Nachdem der Beschwer-
deführer in der BzP davon sprach, die Polizei sei "wahrscheinlich" bei ihnen
zu Hause gewesen, die Tür sei ja zu gewesen, und seine Schwestern seien
kaum zuhause aufgrund ihrer Arbeit und des Studiums (A13 F88), gab er
in der vertieften Anhörung an, seine Schwester habe mit der Polizei ge-
sprochen (A17 F68–F70). Seine entsprechende Erklärung in der Be-
schwerde, es handle sich dabei um ein Missverständnis, welches er bereits
in der Anhörung aufgeklärt habe, verfängt nicht. So gibt er in der Be-
schwerde an, die Polizei müsse seine Schwestern irgendwann angetroffen
haben, um ihnen die Suche nach ihm mitzuteilen. In der vertieften Anhö-
rung sprach der Beschwerdeführer hingegen noch explizit davon, seine
Schwester habe von dieser Suche gewusst, weil die Polizei bei ihnen zu-
hause gewesen sei (A17 F66), um darauf und im selben Zusammenhang
anzugeben, die Schwester habe mit der Polizei gesprochen (A17 F68 f.),
diese habe nach ihm gefragt und seine Schwester habe geantwortet, er
wohne hier, sei aber nicht zuhause (A17 F70).
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6.3.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es weiter auch nicht, darzulegen, in-
wieweit er von den jüngeren Entwicklungen in Addis Abeba betroffen sein
soll. Der pauschale Hinweis, er habe durch die Einreichung von Internet-
und Zeitungsartikeln über die Lage in Addis Abeba dargelegt, bei einer
Rückkehr verfolgt zu werden, genügt nicht, um von einer asylrelevanten
Gefährdung auszugehen. Selbst wenn die Spannungen zwischen den ver-
schiedenen ethnischen Gruppen Äthiopiens eine Herausforderung für den
im Frühjahr gewählten Abiy Ahmed bedeuten, ist darauf hinzuweisen, dass
sich die Lage in Äthiopien seit seiner Wahl zum Premierminister im Frühling
2018 grundlegend zum Positiven verändert hat, da dessen Ziel die Stär-
kung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. zur
aktuellen Lage in Äthiopien insbesondere die Urteile des BVGer
E-4254/2017 vom 8. Januar 2018 [recte: 2019] E. 5.2 sowie E-1129/2019
vom 1. April 2019 E. 6.2 m.w.H.).
6.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine
asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfol-
gung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht objektiv begründet erscheint. Das
SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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Seite 17
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. beispielsweise
die Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E. 7.3 und
D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen
sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend fi-
nanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz
erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4).
8.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die den Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumut-
bar erscheinen lassen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um
einen jungen Mann, der in Äthiopien über ein familiäres und soziales Be-
ziehungsnetz verfügt. Er hat nach der Schule ein Universitätsstudium ab-
solviert und als Rechtsanwalt gearbeitet. Er verfügt somit über eine solide
berufliche Grundlage für eine wirtschaftliche Integration. Auch sind keine
gesundheitlichen Beschwerden bekannt, welche einem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen könnten.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: