Abtei lung IV
D-4911/2007
wet/frr/
{T 0/2}
Urteil vom 25. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Tellenbach, Scherrer
Gerichtsschreiberin Frey
A._______, geboren B._______, Libanon,
C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 11. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
D._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland ungefähr am
23. April 2007 von E._______ aus verliess und auf dem Luftweg via F._______ nach
G._______ gelangte, wo er nach einem fünf- beziehungsweise sechstägigen Aufenthalt
im Flughafen von H._______ seine Reise per Bahn Richtung I._______ fortsetzte,
dass der Beschwerdeführer gegenüber den J._______ Behörden unter dem Namen
K._______, geboren am B._______ in Palästina, auftrat und am 30. April 2007 aus
G._______ weggewiesen wurde,
dass er am 2. Mai 2007 durch die L._______ Bundespolizei einer Personen- und Aus-
weiskontrolle unterzogen und aufgrund nichtvorhandener Identitätsdokumente in die
Schweiz zurückgeschoben wurde,
dass er gleichentags von der Kantonspolizei des Kantons M._______ wegen rechtswid-
riger Einreise in die Schweiz ohne Pass und gültiges Visum festgenommen, vom
N._______ am 3. Mai 2007 zu einer Geldstrafe verurteilt und am gleichen Tag vom
O._______ zur Sicherstellung der Wegweisung in Ausschaffungshaft gesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 4. November 2002 in I._______ einreiste, in-
dessen sein Asylgesuch von den P._______ Behörden mit Verfügung vom 29.
Dezember 2002 abgelehnt wurde,
dass er anlässlich der Einvernahme vom 3. Mai 2007 durch das O._______ zu Protokoll
gab, im Jahre 2005 von I._______ in den Libanon abgeschoben worden zu sein,
dass gemäss Angaben der Q._______ der Beschwerdeführer in I._______ auch unter
dem Aliasnamen K._______, geboren B._______, Palästina, in Erscheinung getreten
sei,
dass das R._______ mit Urteil vom 7. Mai 2007 die Ausschaffungshaft zur
Sicherstellung der Wegweisung als rechtmässig und angemessen anerkannte, der
Beschwerdeführer dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhob und das
Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2007 diese abwies, soweit es darauf eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2007 im C._______ im Rahmen einer
Nacheinvernahme einen Asylantrag stellte,
dass er aussagte, er sei nun seit ungefähr einem Monat und zehn Tagen in Ausschaf-
fungshaft, im Libanon herrsche Krieg und jeder habe das Recht, ein Asylgesuch zu stel-
len, weshalb er nun auch ein solches stelle,
dass am 4. Juli 2007 eine kantonale Anhörung durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Asylbegründung im Wesentlichen vorbrachte, er
sei beim Aufhängen von Bildern des ermordeten Hariri beobachtet worden und habe
seither Probleme,
dass im April 2007 die Hisbollah-Leute versucht hätten, die Bilder zu zerreissen, worauf
er jene gemeinsam mit anderen Hariri-Sympathisanten geschlagen habe,
dass er seither von den Hisbollah-Leuten mit dem Tod bedroht werde und deshalb sein
3Heimatland verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten stehe fest, dass
der Beschwerdeführer in I._______ einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe,
dass gleichzeitig auch keine Hinweise vorlägen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten seien, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für
die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Asylbegründung des Beschwerdeführers insgesamt als Konstrukt zu qualifizie-
ren sei, so spreche das Verhalten des Beschwerdeführers gegen dessen Schutzbedürf-
tigkeit, zumal er angegeben habe, die J._______ Behörden hätten von ihm verlangt das
Land zu verlassen, indessen habe er anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Mai 2007
behauptet, seine Absicht sei die Weiterreise nach I._______ gewesen, um dort von
einem Kollegen Geld zu verlangen und danach wieder nach G._______
zurückzukehren, womit er bei einer Rückreise nach Italien seine Wegweisung in den
Libanon riskiert hätte,
dass auffallend sei, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst 40 Tage nach sei-
ner Festnahme und Inhaftierung in der Schweiz eingereicht habe,
dass eine solch verspätete Einreichung eines Asylgesuchs als Indiz für asylfremde Moti-
ve zu werten sei, die Erfahrung zeige nämlich, dass im Heimatstaat tatsächlich verfolgte
Personen im Ausland rasch um behördlichen Schutz bitten würden,
dass aufgrund der zahlreichen festgestellten Ungereimtheiten in den asylbegründenden
Vorbringen des Beschwerdeführers sowie eine Gesamtwürdigung zum Schluss führe,
der Beschwerdeführer stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung, weshalb es
sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2007 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und vorbrachte, er habe
Probleme, es herrsche Krieg im Libanon und die Situation sei zu schlecht, weshalb ihm
eine Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. beziehungsweise 20. Juli 2007 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
4dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der
Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ableh-
nenden Asylentscheid erhalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwi-
schenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in I._______ bereits erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen hat,
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorge-
nommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbrin-
gen vorzunehmen ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in den Libanon zurückgekehrt, aber
aufgrund der dortigen Gefährdungssituation wieder ausgereist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine die Flüchtlingseigenschaft begrün-
dende oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante, seit dem ableh-
nenden Asylentscheid in I._______ eingetretene Situation glaubhaft darzutun, und
diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine Änderung des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides zu bewirken, zumal es der Beschwerdeführer bei
einer rudimentären Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts belässt und
5sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den festgestellten Unglaubhaftig-
keitsmerkmalen in seinen Aussagen auseinandersetzt,
dass mit den knapp und allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde der vor-
instanzlichen Argumentation nichts Substanzielles entgegengesetzt wird,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
ANAG),
dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der
Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, zumal sei-
ne Ehefrau, seine drei Kinder sowie weitere Familienangehörige (Eltern, fünf Brüder,
drei Schwestern, vier Onkel) nach wie vor im Libanon wohnhaft sind, womit er in seinem
Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatstaat während
fünf Jahren die Primarschule besuchte sowie über Berufserfahrung als Gemüseverkäu-
fer verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine
Existenz vernichtende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachten-
den Bestimmungen zu werten wäre, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Familie ge-
mäss eigenen Angaben zwar in bescheidenen Verhältnissen lebte, indessen bis anhin
für den Unterhalt seiner Familie sorgte (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) er-
scheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die
Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
6dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des C._______ (Beilage:
Einzahlungsschein)
- das C._______ (vorab per Telefax), mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das
Urteil gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem
Bundesverwaltungsgericht zu retournieren
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. D._______; vorab per Telefax)
- das O._______ (per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey