B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4911/2012
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Serbien,
vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried & Partner,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2012 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 17. Dezember 2011 verliess und (…) am 19. Dezember
2011 in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags in B._______ um Asyl nachsuchte, am 5. Januar
2012 im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zur Person
befragt und am 15. Juni 2012 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt in C._______ zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Rom mit letztem
Wohnsitz in D._______,
dass sein Vater – er selber sei politisch nicht aktiv – (…) und Mitglied
der E._______ Partei gewesen sei,
dass am 2. November 2011 des nachts bei ihnen zuhause (…)
Angehörige der F._______ Partei erschienen seien und nach einem
Gespräch mit dem Vater begonnen hätten, diesen (…) zu schlagen,
dass er, G._______ und H._______ hätten eingreifen wollen, als die
Männer plötzlich Pistolen gezogen hätten,
dass, als I._______ in Ohnmacht gefallen sei, die Männer die Flucht
ergriffen und dabei gedroht hätten, das nächste Mal jemanden
umzubringen,
dass sein Vater zuvor von den Männern aufgefordert worden sei, zur
F._______ Partei zurückzukehren, was dieser jedoch abgelehnt habe,
dass die Erstattung einer Anzeige gegen die Täter sinnlos gewesen
wäre, da J._______ (…) sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2012 – eröffnet am
22. August 2012 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungs-
vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
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dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten
Übergriffe seien von privaten Drittpersonen ausgegangen,
dass solche Delikte bei der Polizei angezeigt werden könnten und
dann im Rahmen der strafrechtlichen Bestimmungen vom serbischen
Staat verfolgt würden,
dass der Beschwerdeführer es ohne plausiblen Grund unterlassen
habe, Anzeige gegen die fehlbaren Personen zu erstatten und sich
allenfalls um polizeilichen Schutz zu bemühen, weshalb es dem
serbischen Staat gar nicht möglich gewesen sei, gegen diese straf-
rechtlich vorzugehen,
dass zwar vereinzelt bestimmte Behördenvertreter, teils aufgrund von
Ressentiments gegenüber Roma, die notwendigen Untersuchungs-
massnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten,
jedoch die Möglichkeit bestünde, gegen fehlbare Beamte auf dem
Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren
Instanzen einzufordern,
dass der serbische Staat Übergriffe durch Privatpersonen weder
unterstütze noch billige und bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten
zu ahnden,
dass aus den Akten somit keine hinreichenden Hinweise auf
Verweigerung des staatlichen Schutzes ersichtlich seien,
dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit all seiner Bürger
jederzeit zu garantieren, vielmehr das Bestehen einer funktionierenden
und effizienten Schutzinfrastruktur erforderlich sei, die den Betroffenen
objektiv zugänglich sein müsse,
dass der serbische Staat sowohl über funktionierende Polizeiorgane
als auch über ein Rechts- und Justizsystem verfüge und im Übrigen in
diesem Zusammenhang der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März
2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass mithin die geltend gemachten Übergriffe nicht asylerheblich seien
und somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhielten,
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dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2012
(vorab per Telefax; Datum des Poststempels: 20. September 2012)
durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen
diesen Entscheid Beschwerde erheben und die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beziehungsweise Rückweisung zu neuer Beur-
teilung an die Vorinstanz sowie die Gewährung von Asyl beantragen
liess,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung
samt Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie den Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses beantragen liess,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
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(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb – unter Vorbehalt der
nachstehenden Erwägung – auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG, weshalb auf das Begehren, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen und dem Beschwerdeführer der Vollzug
der Wegweisung nach Serbien zuzumuten sei,
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dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden
kann,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet
sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass darin in pauschaler Weise eingewendet wird, die Vorinstanz habe
das Asylgesuch vor der Ablehnung nicht richtig überprüft,
dass sich dieser Einwand gestützt auf eine Überprüfung der Akten als
unbegründet erweist, weshalb der diesbezügliche Antrag auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass sich im Übrigen die Beschwerde im Wesentlichen auf das sinn-
gemässe Festhalten an den bisherigen Verfolgungsvorbringen
beschränkt, wobei auf die Benachteiligungen der Roma in Serbien
hingewiesen und der Einbezug des Beschwerdeführers in das
Asylverfahrens seines Vaters beantragt wird, da dieser wegen
derselben Sachverhaltsvorbringen in die Schweiz gekommen sei und
noch keinen negativen Entscheid erhalten habe,
dass die Inanspruchnahme des Asylverfahrens als höchstpersönliches
Recht anzusehen ist, welches gemäss Art. 19 Abs. 2 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) eine ur-
teilsfähige unmündige Person allein ausüben kann (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 3 E. 2c S. 20 ff.),
dass indes der Beschwerdeführer volljährig ist und bereits aus diesem
Grund ein Einbezug in das Asylverfahrens nicht angezeigt ist, weshalb
der diesbezügliche Verfahrensantrag abzuweisen ist,
dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge
des demokratischen Wandels entspannt hat und bereits am 25. Februar
2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Mi-
noritäten in Kraft getreten ist,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Ro-
ma nicht restlos auszuschliessen sind, doch – wie in der angefochtenen
Verfolgung zutreffend erwogen wurde – solche Vorfälle in Serbien Straf-
tatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt werden,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen
sowie EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
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Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. dazu
Urteil D-5714/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November
2009),
dass sich (…) zwar gegenwärtig (…) in J._______ aufhalten, aber auf-
grund der Aktenlage trotzdem von einem tragfähigen Beziehungsnetz
auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer den Schulunterricht während (…) besucht hat
und bis (…) vor seiner Ausreise in die Schweiz (…) erwerbstätig war,
weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr wieder ei-
ne wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass der noch relativ junge Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an
keinen gesundheitlichen Problemen leidet,
dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer
geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass die Zumutbarkeit des Vollzuges daher auch in Berücksichtigung sei-
ner individuellen Situation zu bejahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 Abs.1 AsylG),
dass die Beschwerde mithin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten
ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist, weshalb darüber nicht zu befinden ist,
dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG – ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewie-
senen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen sind, da die Be-
schwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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