Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D491/2012
U r t e i l v om 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Georgien,
vertreten durch Françoise Jacquemettaz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2011 / N.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 21. April 2010 zusammen mit seiner
Ehefrau bei der schweizerischen Vertretung in Tbilissi ein Asylgesuch
einreichte und in der Folge zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass das BFM dieses Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 31. März 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem
die schweizerische Vertretung am 15. Februar 2011 mitgeteilt hatte, der
Beschwerdeführer sei aus Georgien ausgereist und befinde sich
vermutlich in der Türkei,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember
2010 auf dem Landweg aus dem Heimatstaat ausreiste und von der
Türkei her kommend am 12. März 2011 unkontrolliert in die Schweiz
einreiste,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 22. März 2011 im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der direkten Anhörung
vom 3. Mai 2011 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahre 2006 bei der Vereinten
Nationalen Bewegung von Michail Saakashvili die Stelle als Leiter der
Sonderbrigaden angetreten,
dass er im November 2007 aus Protest gegen die Verhaftung seines
besten Freundes anlässlich einer gegen die Regierung gerichteten
Protestkundgebung vor mehreren Tausend Personen seinen
Parteiaustritt habe verkünden und seinen Parteiausweis zerreissen
lassen,
dass er in der Folge am 13. November 2007 unter dem Vorwand, Drogen
zu besitzen, verhaftet und wegen Drogenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe
von acht Jahren verurteilt worden sei, wobei er seine Strafe im
N._______ Gefängnis Nr. (…) unter sehr misslichen Bedingungen
verbüsst habe,
dass ihn der georgische Präsident indessen alsbald begnadigt habe,
weshalb er im November 2008 aus dem Strafvollzug entlassen worden
sei,
dass er sich danach ständig beobachtet gefühlt habe und keine Arbeit
habe finden können, darüber hinaus sein Telefon abgehört worden sei,
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dass er im Juni 2009 mit dem Tode bedroht, überfallen und
zusammengeschlagen worden sei, bei welcher Gelegenheit er einen
Beinbruch erlitten habe,
dass am 24. Dezember 2010 sein Reisepass, den er einige Monate zuvor
erhalten habe, wieder eingezogen worden sei, weshalb er seinen
Heimatstaat bereits tags darauf und ohne seine Ehefrau in Richtung
Türkei verlassen habe,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Unterlagen und
Medienberichte als Beweismittel zu seinen politischen Aktivitäten und
zum Strafverfahren zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer im EVZ aufgefordert worden sei, innert
48 Stunden Identitätspapiere einzureichen, er indessen dieser
Aufforderung des BFM bislang nicht nachgekommen sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 23. Dezember 2011 – eröffnet am 28. Dezember 2011 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei gemäss
Rechtsprechung grundsätzlich nicht Sache der schweizerischen
Asylbehörden, im Sinne einer Revision ausländische Gerichtsentscheide
auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen,
dass trotz der Umsetzung von zahlreichen gesetzgeberischen
Massnahmen in der Vergangenheit im Einzelfall die Beeinflussung der
georgischen Strafverfolgungsbehörden nicht gänzlich ausgeschlossen
werden könne, weshalb im vorliegenden Fall vorfrageweise geprüft
werde, ob in den Akten konkrete Hinweise für die behauptete
Unrechtmässigkeit des Gerichtsverfahrens vorlägen,
dass es in casu keine objektiven Anhaltspunkte gebe, welche auf eine
rechtswidrige Anwendung der strafrechtlichen Vorschriften durch das
Gericht hinweisen würden,
dass der Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil auch eine
Beschwerde habe erheben können, welche allerdings von der
Berufungsinstanz abgewiesen worden sei,
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dass darüber hinaus auch keine prozessualen Vorgänge ersichtlich seien,
welche auf ein unrechtmässiges Gerichtsverfahren hindeuteten,
dass der Beschwerdeführer trotz seinem Versprechen anlässlich der
direkten Bundesanhörung bis dato weder das erstinstanzliche noch das
Beschwerdeurteil eingereicht habe, obwohl sich diese Urteile seiner
Aussage zufolge bei ihm zu Hause befänden und deren Zustellung ihm
somit ohne weiteres möglich gewesen wäre,
dass seine Aussage zur Nichteinreichung der Gerichtsunterlagen, er
habe über deren Wichtigkeit nicht gewusst, eine offensichtliche und vor
allem unbehelfliche Schutzbehauptung sei, welche auf ungünstige
Feststellungen in den Urteilen hindeute,
dass bezüglich der zahlreichen anderen eingereichten Beweismittel, die
der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den Urteilen – offenbar als
wichtiger erachtet habe, jedoch auf die grundsätzlich geringe Beweiskraft
von solchen, von der Partei bestellten Bestätigungen hinzuweisen sei,
dass formelle Unzulänglichkeiten des Verfahrens, wie sie der
Rechtsanwalt des Beschwerdeführers kritisiere, zwar vorkommen
könnten, grundsätzlich jedoch davon auszugehen sei, dass die
Rechtsprechung in Georgien innerhalb der durch Verfassung und
Gesetze festgelegten Normen funktioniere,
dass das BFM des Weiteren festgestellt habe, die vorliegenden
Zeitungsberichte beruhten jeweils auf den Aussagen des
Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau, weshalb ihnen die objektive
Sichtweise abgehe,
dass die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach das
Gerichtsverfahren manipuliert worden sei, somit nicht geeignet seien, die
Rechtmässigkeit des Gerichtsentscheids in Frage zu stellen,
dass die von ihm geltend gemachte Verurteilung somit in seinem
gesetzwidrigen Verhalten begründet und rechtsstaatlich legitim sei,
weshalb diese Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner
Verfolgung nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im November
2008 realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen seien, wobei
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insbesondere sein Verhalten nach der Entlassung erhebliche Zweifel an
seinen Sachverhaltsschilderungen aufkommen lasse,
dass er beispielsweise trotz ständiger Beobachtung durch den
Geheimdienst und Behelligungen seiner Ehefrau sowie ungeachtet der
Verhaftungen seiner Freunde ohne einen ersichtlichen Grund bis zu
seiner Ausreise aus Georgien über zwei Jahre habe verstreichen lassen,
dass der Beschwerdeführer trotz ständigen Behelligungen in all diesen
Jahren von den georgischen Behörden weder vorgeladen noch
festgenommen worden und ihm vielmehr noch ein Reisepass ausgestellt
worden sei,
dass er sich trotz der angeblich ständigen Observierung aus Tbilissi habe
entfernen und den Heimatstaat offenbar problemlos verlassen können,
dass auch in diesem Zusammenhang kaum Hinweise auf eine tatsächlich
vorhandene behördliche Verfolgungsmotivation ersichtlich sind,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche die Zeit nach seiner
Entlassung aus dem Gefängnis beträfen, eindeutige Kenzeichen einer
erfundenen Verfolgungsgeschichte aufwiesen und insgesamt den
Eindruck erweckten, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf
Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können,
sondern lediglich versucht, eine angebliche Verfolgungssituation zu
konstruieren, weshalb seinen Schilderungen nicht geglaubt werden
könne,
dass der Wegweisungsvollzug nach Georgien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen liess: Es sei die
Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2011 aufzuheben und die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Ausserdem
sei von einer Wegweisung abzusehen und allenfalls die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren,
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dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung
vom 6. Februar 2012 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis
zum 21. Februar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 15. Februar 2012 fristgerecht
geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift
nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei von Istanbul aus in
einem Lastwagen ohne gültiges Reise oder Identitätspapier in fünf
Tagen nach Lugano gereist (A8/13 Ziff. 13.1 und 13.2 S. 5/6, Ziff. 16 S. 9,
A18/20 F112 – F119 S. 12), wobei er nirgendwo kontrolliert worden sei,
dass dieses Vorbringen angesichts der strikten Kontrollen an den
Aussengrenzen der Europäischen Union unglaubhaft erscheint,
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dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung
des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998
Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch in casu bestätigt,
dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag seine Identität nicht
nachgewiesen hat, weshalb er selbst aus echten Gerichtsurkunden nichts
zu seinen Gunsten ableiten könnte,
dass er weder das erstinstanzliche noch das Beschwerdeurteil zu den
Akten reichte (vgl. A18/20 F79 ff. S. 9),
dass er anlässlich der BzP angab, er sei Jurist (A8/13 Ziff. 8 S. 3),
weshalb es sich erübrigt, ihm den Beweiswert eines echten Urteils zu
erläutern,
dass er auch nicht in der Lage war, andere Dokumente, die es seinen
Schilderungen zufolge geben müsste, zu den Akten zu reichen (A18/20
F130 S. 13),
dass die von ihm eingereichten Beweismittel den Eindruck hinterlassen,
die angebliche Verfolgungssituation werde vom Beschwerdeführer
inszeniert,
dass bei dieser Sachlage zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung sowie diejenigen in der Zwischenverfügung vom 6. Februar
2012 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Georgien insbesondere weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine
Situation allgemeiner Gewalt herrschen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 15. Februar 2012 geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 15. Februar 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: