Abtei lung IV
D-4912/2007/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._________, geboren (...),
B.__________, geboren (...),
C._________, geboren (...)
Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch Torsten Kahlhöfer, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4912/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine orthodoxe
ethnische Armenierin mit letztem Wohnsitz in D._________ bei
E._________ (Bergkarabach), verliess ihr Heimatland am 10. Februar
2005 und gelangte via Armenien, Georgien, Russland und weitere ihr
unbekannte Länder am 17. Februar 2005 in die Schweiz, wo sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum F.________ gleichentags für sich
und ihre beiden minderjährigen Kinder um Asyl nachsuchte. Am
23. Februar 2005 wurde sie ins G.__________ transferiert, wo sie am
7. März 2005 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und zu den
Ausreisegründen befragt wurde. Am 31. März 2005 und am 15. April
2005 führte das Migrationsamt des Kantons H.________ eine ein-
lässliche Anhörung zu ihren Asylgründen durch. Zur Begründung ihres
Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, von ihrer
Geburt bis 1991 in E._________, Bergkarabach/Aserbaidschan gelebt
zu haben. Im Jahr 1991 habe sie einen ethnischen, aber von einem
Armenier adoptierten Azeri (Türken) geheiratet und habe danach mit
ihrem Ehemann mit einer provisorischer Aufenthaltsgenehmigung in
Russland gelebt. Von 1991 bis 1996 hätten sie in I.__________ ge-
wohnt, von 1996 bis 1998 in J.__________ und von 1998 bis 2003 in
K.________ (bei Moskau). Ihre Schwiegereltern seien nicht damit
einverstanden gewesen, dass ihr Sohn keine Muslimin sondern eine
christliche Armenierin geheiratet habe. Im Jahre 2000 sei der
Adoptivvater ihres Ehemannes gestorben, weshalb die
Schwiegermutter zu ihnen gezogen sei. Diese habe dann von ihr
verlangt, entweder zum Islam zu konvertieren oder sich scheiden zu
lassen. Sie sei mehrfach von ihrer Schwiegermutter und anderen
Verwandten geschlagen worden. Ende 2002 sei der Konflikt eskaliert
und die Schwiegermutter habe versucht, sie zu vergiften. Danach (im
Frühling 2003) habe ihr Mann sie mit den Kindern nach D._________
zurückgeschickt. Ihr Ehemann sei in Russland geblieben, seinen
genauen Aufenthaltsort kenne sie aber nicht, vermutlich sei er in
Moskau. Das Verhältnis zu ihrem Ehemann sei nicht besonders gut, er
habe seinen Kindern aber versprochen, ihnen bald in die Schweiz
nachzureisen. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitäts- oder
Reisepapiere zu den Akten.
B.
Am 13. Januar 2006 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Seite 2
D-4912/2007
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch vom 17. Februar 2005 nicht ein und verfügte die Weg-
weisung sowie deren Vollzug.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 23. Januar 2006 durch ihre damalige Rechtsvertreterin bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde. Diese wurde mit Urteil der ARK vom 1. Februar 2006
abgewiesen.
D.
Am 21. April 2006 stellten die Beschwerdeführer durch ihre damalige
Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch. Sie
beantragten dabei unter anderem die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In der Beilage reichten sie
medizinische Berichte von Dr. med. L._________, (...), vom 7. März
2006 und vom 10. April 2006 ein. Aus diesen Berichten ergab sich,
dass die Beschwerdeführerin an einer schweren posttraumatischen
Belastungsstörung leide, depressiv sei und am 7. März 2006 notfall -
mässig wegen akuter Suizidgefahr in die (...) M.__________
eingewiesen wurde, wo sie bis am 4. April 2006 hospitalisiert war.
E.
Mit Verfügung vom 25. April 2006 setzte das BFM den Vollzug der
Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen
aus.
F.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2007 teilte der neue Rechtsvertreter dem
BFM mit, die Beschwerdeführerin habe ihn mit der Wahrung ihrer Inte-
ressen beauftragt. Das frühere Vertretungsverhältnis mit (...) sei damit
beendet. Mit diesem Schreiben reichte er einen Arztbericht von Dr.
med. L._________ Vom 19. Januar 2007 und einen Austrittsbericht
des M.__________ vom 8. Dezember 2006 zu den Akten. Daraus
ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin vom 11. April bis 26. Mai
2006 und vom 9. bis 31. Oktober 2006 erneut in der (...) in stationärer
Behandlung befand und bei ihr eine paranoide Schizophrenie (F20.0)
festgestellt wurde.
Seite 3
D-4912/2007
G.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 forderte das BFM die Beschwerde-
führerin auf, bis zum 4. Juni 2007 vom behandelnden Spezialarzt
einen aktuellen ärztlichen Bericht mittels beigelegtem Formular er-
stellen zu lassen und die behandelnden Ärzte vom Arztgeheimnis zu
entbinden.
H.
Am 4. Juni 2007 reichte der behandelnde Arzt Dr. med. L._________
beim BFM einen ärztlichen Bericht ein. Gleichentags schickte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung
betreffend Entbindung vom Arztgeheimnis an das BFM.
I.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 – eröffnet am 19. Juni 2007 – wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 21. April 2006 ab. Es
wurde festgestellt, dass die Verfügung vom 13. Januar 2006 rechts-
kräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
J.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juli 2007 (Auf-
gabedatum gemäss Track & Trace der Schweizerischen Post) liessen
die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsanwalt beantragen, die Ver-
fügung der BFM betreffend Wiedererwägung vom 15. Juni 2007 sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar sei und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie be-
antragen, es sei festzustellen, dass der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zukomme, eventuell sei das Migrationsamt des
Kantons H.________ anzuweisen, vom Vollzug der Wegweisung
während des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Weiter liessen sie
beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und es sei ihnen in der Person des Unterzeichneten ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. In der Beilage reichte der
Rechtsvertreter ein Schreiben des Sohnes B.__________ vom 29. Mai
2007, eine Bestätigung der O.__________ vom 23. Mai 2007, wonach
B.__________ für das Schuljahr 2007/08 aufgenommen wurde, sowie
ein Schreiben der Q._________ der Stadt H.________ vom 8. Februar
2007 ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit erheblich
- in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4
D-4912/2007
K.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2007 liess der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme aussetzen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 bestätigte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den verfügten Vollzugsstopp
und verfügte, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig
verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses einstweilen verzichtet.
M.
Am 22. August 2007 gelangte das Bundesverwaltungsgericht mit einer
Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Moskau und bat dabei um
diskrete Abklärungen bezüglich der Identität, der Staatsangehörigkeit
und der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin sowie der medi-
zinischen Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatstaat.
N.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 erkundigte sich der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgericht bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Moskau nach dem aktuellen Stand der Abklärungsergebnis-
sen und bat um Auskunft, wann mit einer Antwort gerechnet werden
könne.
O.
Am 28. April 2008 übermittelte die Migrationsattachée der Schweize-
rischen Botschaft in Russland dem Bundesverwaltungsgericht ihre
Abklärungsergebnisse. Am 2. September 2008 wurden den Be-
schwerdeführern Kopien der Botschaftsanfrage sowie der Botschafts-
antwort zugestellt und das rechtliche Gehör innert 15 Tagen gewährt.
Seite 5
D-4912/2007
P.
Mit Eingabe vom 18. September 2008 nahmen die Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör wahr und reichten eine schriftliche Stellung-
nahme zur Botschaftsabklärung ein.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2009 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 6. Oktober
2009 einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend ihren Gesund-
heitszustand, eine Zusammenfassung ihrer Krankengeschichte sowie
eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
gegenüber den Asylbehörden einzureichen, verbunden mit der An-
drohung, bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Akten entschieden.
R.
Am 6. Oktober 2009 reichte der in der Zwischenzeit substituierte
Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht
fristgerecht einen ärztlichen Bericht von Dr. med. L._________ vom
29. September 2009, eine Teilnahmebestätigung der P.__________
vom 24. September 2009, Austrittsberichte des M.__________ vom
12. Januar 2009, 6. Januar 2009, 9. Dezember 2008, 28. Februar
2008, 8. Dezember 2006, 5. Oktober 2006 und 26. Juli 2006 sowie
eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 29.
September 2009 ein.
S.
Am 13. Oktober 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem BFM
die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung zu. Die Vorinstanz nahm
am 21. Oktober 2009 Stellung und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
T.
Am 9. November 2009 nahmen die Beschwerdeführer das ihnen vom
Bundesverwaltungsgericht am 23. Oktober 2009 gewährte Replikrecht
wahr und reichten eine schriftliche Stellungnahme zur Vernehm-
lassung des BFM ein.
Seite 6
D-4912/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor liegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi timiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
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D-4912/2007
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Ver-
fügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abge-
schlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
Nachdem das BFM den Anspruch der Beschwerdeführer auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht die
Rechtmässigkeit der Gesuchsabweisung durch die Vorinstanz.
5.
In der Rechtsmitteleingabe wird beantragt, es sei die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Es wird geltend gemacht
und es ist somit zu prüfen, ob eine seit dem Urteil der ARK vom
1. Februar 2006 eingetretene, wesentlich veränderte Sachlage vor-
liegt. Die Beschwerdeführerin erblickt eine solche in der Veränderung
ihrer psychischen Verfassung, welche seither eingetreten sei. Die
Fragen der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des Asyls und der
angeordneten Wegweisung als solcher stellen sich nicht. Für die Beur-
teilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung bezie-
hungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxis-
gemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt mass-
gebend.
6.
6.1
6.1.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann
der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist
– unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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6.1.2 Grundsätzlich erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus me-
dizinischen Gründen dann als unzumutbar, wenn für die betroffene
Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizini -
sche Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraus-
setzungen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffent -
liche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Weg-
weisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessens-
spielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme,
welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits
als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches
in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss
und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum
Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
am Ende und 5b S. 157 f.).
6.1.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kin-
deswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt
sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des
Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Um-
stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg-
weisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be-
deutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Trag-
fähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Inte-
gration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im
Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reinte-
gration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu
werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal ver-
trauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwick-
lungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, son-
dern auch dessen übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurze-
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lung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin
als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57
f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.).
6.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob in Bezug auf die von den Be-
schwerdeführern geltend gemachten individuellen Wegweisungshin-
dernissen eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, die
ihren Vollzug als unzumutbar erscheinen lässt.
6.3 Die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer machte im
Wiedererwägungsgesuch geltend, seit der Verfügung des BFM habe
sich die Situation der Beschwerdeführerin erheblich verändert. Die
nachfolgend geschilderte Verschlechterung ihrer gesundheitlichen
Situation stelle eine wiedererwägungsrechtlich bedeutende Verände-
rung der Sachlage dar, weshalb auf das Gesuch einzutreten und die -
ses materiell zu behandeln sei. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit (...)
im M.__________ hospitalisiert. Sie leide unter anderem an einer
posttraumatischen Belastungsstörung und Realitätsverlust mit
psychotischer Störung. Momentan würden weitere medizinische
Abklärungen in der Klinik vorgenommen. In diesem Zustand und mit
diesem Krankheitsbild könne die Beschwerdeführerin mit ihren zwei
Kindern die Schweiz nicht verlassen. Nach Einschätzung des
behandelnden Arztes seien weitere medizinische Abklärungen in der
Schweiz unbedingt nötig. Eine Wegweisung sei deshalb unzumutbar.
Aus den beiliegenden medizinischen Berichten von Dr. med.
L._________ vom 7. März 2006 und 10. April 2006 ergab sich, dass
die Beschwerdeführerin an einer schweren posttraumatischen
Belastungsstörung leide, depressiv sei und am 7. März 2006 not-
fallmässig wegen akuter Suizidgefahr in die (...) M.__________
eingewiesen wurde, wo sie bis am 4. April 2006 hospitalisiert war. Am
10. April 2006 suchte die Beschwerdeführerin wieder Dr. med.
L._________ auf, welcher sie erneut für einen stationären Aufenthalt
in das M.__________ überwies. Er ging zu diesem Zeitpunkt davon
aus, dass seit etwa drei Jahren eine bezüglich Realitätsverlust
psychotische Störung vorliege. Ausserdem hielt er in seinem Bericht
fest, die Beschwerdeführerin benötige auf längere Zeit in der Schweiz
psychiatrische Behandlung. Eine Verlegung in ein Ausschaffungsheim
respektive eine Wegweisung seien seines Erachtens ärztlich klar
Seite 10
D-4912/2007
kontraindiziert. Aus den beiden Berichten geht ferner hervor, dass die
Beschwerdeführerin in Russland massive Eheprobleme gehabt habe;
sie sei von ihrem Ehemann geschlagen und vergewaltigt worden. Nach
der Flucht zurück nach Bergkarabach sei sie in Aserbaidschan als
Armenierin massiv schikaniert und von zwei Fremden vergewaltigt
worden. Auch die Kinder seien in der Schule systematisch schikaniert
und benachteiligt worden.
6.4
6.4.1 Am 31. Januar 2007 reichte der in der Zwischenzeit mandatierte
Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Be-
richt von Dr. med. L._________ vom 19. Januar 2007 sowie einen
Austrittsbericht des M.__________ vom 8. Dezember 2006 zu den
Akten. Diesen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 11. April
2006 bis 26. Mai 2006 sowie vom 9. bis 31. Oktober 2006 erneut in
stationärer Behandlung (...) in M.__________ war. In dieser Zeit wurde
bei der Beschwerdeführerin eine Exazerbation, das heisst eine
deutliche Verschlimmerung einer paranoiden Schizophrenie (F20.0)
diagnostiziert. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie ausgeprägte
Schlafstörungen, Angst und Lebensmüdigkeit. Sie gab an, "durch
einen vermutlich bösen Geist gelenkt zu werden", welcher ihr den Weg
zeige. Sie habe den Eindruck, den Geist an und in ihrem Körper zu
spüren. Deshalb fühle sie sich wie "200 kg schwer" und habe den
Eindruck, sie sei "grösser geworden", habe sich völlig verändert.
Insgesamt sei sie überzeugt, dass es diverse Geister gebe, welche
den Tod bringen könnten und interpretiere Wahrnehmungen in diesem
Sinne. Sie fühle sich durch diese Wahrnehmungen stark affektiv
belastet, deprimiert und schwach. Es seien auch Suizidgedanken
vorhanden gewesen. Im stationären Rahmen der Klinik fühle sie sich
sicher. Gemäss Bericht vom 19. Januar 2007 bestand die ärztliche
Behandlung in ambulanter psychiatrischer Behandlung unter anderem
mit antipsychischer Medikation und einer Behandlung in der Tages-
klinik des M.__________. Der behandelnde Arzt erklärte, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz erstaunlich gut
assimiliert seien, sie spreche gut und sehr differenziert Deutsch, der
ältere Sohn werde wahrscheinlich im Gymnasium eingeschult werden
können. Aus dem Bericht vom 8. Dezember 2008 geht ausserdem
hervor, dass die Kinder der Beschwerdeführerin (zu diesem Zeitpunkt
13 und 9 Jahre alt) während der Zeit der Hospitalisation bei einer
Nachbarin gut versorgt seien. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als
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Pflegehilfe im Altersheim N._________ in H._______ zu 70%
gearbeitet.
6.4.2 Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. L._________ vom 4.
Juni 2007 litt die Beschwerdeführerin an akustischen Halluzinationen
(Sinnestäuschungen), sie höre "Geister" zu sich reden, fühle sich
teilweise beobachtet und fremdgesteuert, habe Schlafstörungen, und
sei öfters leicht bis mittelschwer deprimiert. Sie fühle sich durch diese
Stimmen verfolgt, habe auch ein systematisiertes Wahnerleben mit
Verfolgungsideen. In diesem Zusammenhang komme es oft zu Angst
und episodisch zu Suizidgedanken. Die notwendige und angemessene
Behandlung bestehe aus regelmässiger antipsychotischer und anti-
depressiver Medikation und psychiatrisch-psychotherapeutischer Be-
handlung sowie der Möglichkeit zu psychiatrischer Hospitalisation bei
Dekompensation – voraussichtlich "unbeschränkt". Nebst "Kontroll-
untersuchungen" sei eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeu-
tische Behandlung erforderlich, je nach Verlauf in circa zwei- bis
vierwöchigen Intervallen mit der Möglichkeit von Notfallinterventionen
und eventuell auch wieder stationärer Behandlung. Die Behandlungs-
prognose sei mit der genannten Behandlung im Rahmen des üblichen
Verlaufes recht gut, allerdings ohne Aussicht auf Heilung. Ohne die ge-
nannte Behandlung sei die Prognose sehr schlecht mit grosser Suizid-
gefahr und der Gefahr der Verelendung und der ungenügenden Sorge
für die beiden Kinder. Eine angemessene Behandlung im Herkunfts-
land sei nicht gegeben. Aus ärztlicher Sicht würde schon die Rück-
schaffung aufgrund des massiven Stresses mit hoher Wahrschein-
lichkeit zu einem Rückfall führen.
6.5 Das BFM lehnte das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerde-
führerin mit der Begründung ab, dass keine Gründe vorlägen, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 13. Januar 2006 beseitigen
könnten. Es stellte fest, dass aufgrund der Akten angenommen werden
müsse, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank sei und an einer
paranoiden Schizophrenie leide. Dies habe sie allerdings erst im
Rahmen des Wiedererwägungsgesuches geltend gemacht. Während
des ordentlichen Verfahrens und insbesondere in den Anhörungen
durch die Asylbehörden seien keine Anzeichen einer psychotischen,
mit einem Realitätsverlust verbundenen Erkrankung erkennbar ge-
wesen. Ihre Aussagen in der Empfangsstelle und vor dem Kanton
seien unsubstanziiert, ausweichend und widersprüchlich gewesen,
nicht aber inkonsistent in einer Form, die an ihrer damaligen Urteils-
Seite 12
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fähigkeit Zweifel hätte aufkommen lassen. Es lägen auch keine Be-
merkungen der Befrager oder der Hilfswerkvertretung vor, dass es
während der Befragungen zu Auffälligkeiten im Verhalten oder in der
Kommunikation der Beschwerdeführerin gekommen wäre. In diesem
Sinne müsse sie sich auf ihren bisher im Asylverfahren gemachten
Aussagen behaften lassen. Unter diesen Voraussetzungen sei ihr vor-
zuwerfen, insbesondere auch bei der Einreichung der verlangten
Identitäts- und Reisepapiere wie auch bei den Angaben zu ihrer per-
sönlichen Situation die ihr gesetzlich obliegende Mitwirkungspflicht
verletzt zu haben. Aus diesem Grund habe die ARK auch den mit die-
sen Argumenten begründeten Nichteintretensentscheid des BFM voll -
umfänglich gestützt. Die Beschwerdeführerin habe zudem auch das
vorliegende Wiedererwägungsgesuch nicht dazu genutzt, die ver-
langten Identitäts- und Reisepapiere vorzulegen. Dies führe dazu,
dass das BFM weder über ihre Identität, ihre Nationalität, ihren Zivil -
stand noch über ihren letzten Wohnsitz auch nur ansatzweise ge-
sicherte Kenntnisse verfüge. Entsprechende Informationen seien je-
doch nötig, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch an-
gesichts der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin ange-
messen beurteilen zu können. Die Untersuchungspflicht der Asylbe-
hörden finde jedoch dort ihre Grenzen, wo die Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin beginne. Da sie dieser offensichtlich nicht nach-
komme, obwohl es ihr zumutbar und möglich wäre, könne es nicht
dem BFM zur Last gelegt werden, wenn im vorliegenden Fall die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft werden könne.
Unter diesen Umständen wäre es auch offensichtlich stossend, das
Fehlen der Entscheidgrundlagen zur Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszu-
legen und mit einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu belohnen. Es lägen somit keine Gründe vor,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. Januar 2006 beseitigen
könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen.
6.6
6.6.1 In der Rechtsmitteleingabe wies der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin auf den Arztbericht vom 4. Juni 2007 hin, wonach
aus medizinischer Sicht schon die Rückschaffung aufgrund des
massiven Stresses mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Rückfall
führen würde. Es sei wissenschaftlich belegt, dass sich psycho-
sozialer Stress massiv negativ auf den Verlauf schizophrener
Psychose auswirke. Die Vorinstanz hingegen wolle darauf nicht ein-
Seite 13
D-4912/2007
treten und mache geltend, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mit-
wirkungspflicht nicht nachgekommen, obwohl es ihr zumutbar und
möglich gewesen sei, ihre Identität und Herkunft nachzuweisen. Dieser
Argumentation könne nicht gefolgt werden. Es treffe zwar zu, dass die
Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere habe einreichen können.
Dies liege einerseits am Umstand, dass sie den Kontakt zu ihrem Ehe-
mann vollständig verloren habe. Dazu komme, dass es aufgrund ihrer
Herkunft nicht möglich sein dürfte, ihre Identitätspapiere erhält lich zu
machen. Die Beschwerdeführerin mache nämlich geltend, sie sei in
Bergkarabach aufgewachsen und armenischer Herkunft. Aufgrund der
unklaren Situation von Bergkarabach sei durchaus verständlich, dass
sie keine Papiere erhältlich machen könne.
6.6.2 Der Rechtsvertreter argumentierte weiter, dass selbst dann,
wenn man der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht vorwerfen könnte, dringend eine vorläufige Aufnahme ange-
ordnet werden müsste. Es treffe zwar zu, dass die medizinische
Situation im Herkunftsgebiet nicht überprüft werden könne, wenn Iden-
tität und Herkunftsland nicht bekannt seien. Im vorliegenden Fall sei
jedoch zu beachten, dass bereits eine allfällige Rückschaffung die Be-
schwerdeführerin gesundheitlich massiv gefährde. Es könne deshalb
vorliegend nicht entscheidend sein, ob Identität und Herkunftsland
bekannt seien. Massgebend sei vielmehr, dass eine Wegweisung eine
erhöhte gesundheitliche Gefährdung der Beschwerdeführerin dar-
stellen würde. Dies müsse zu einer Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sei
deshalb im vorliegenden Fall auch nicht stossend, wie von der Vor-
instanz geltend gemacht. Es fehlten nämlich – entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz – keine wesentlichen Entscheidgrundlagen für
diese Anordnung. Von Bedeutung sei vorliegend einzig, dass bereits
der Wegweisungsvollzug eine gesundheitliche Gefährdung der Be-
schwerdeführerin bewirken würde, weshalb ihre Herkunft nicht von
entscheidwesentlicher Bedeutung sei.
6.6.3 Zu erwähnen bleibe, dass die Gesundheitsversorgung in Aser-
baidschan von schlechter Qualität sei. Da bei der Frage der Zumut-
barkeit auch humanitäre Gründe massgebend seien, liege der Be-
schwerde eine Bittschrift des Sohnes B.__________ sowie eine
Bestätigung der O.__________ sowie ein Schreiben der Q._________
der Stadt H._______ bei. Daraus sei ersichtlich, dass B.__________
ein äusserst talentierter Musiker sei und gefördert werden müsse. Bei
Seite 14
D-4912/2007
einem Wegweisungsvollzug wäre diese Entwicklung stark gefährdet.
Auch dies sei ein zusätzliche Aspekt für die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
6.7
6.7.1 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Russland
waren wenig aussagekräftig und ergaben keine konkreten Ergebnisse.
Die Migrationsattachée führte lediglich aus, dass Identität und Staats-
bürgerschaft nur dann überprüft werden könnten, wenn die Person die
Adresse des ständigen Wohnsitzes bekannt gebe. In Russland würden
die Daten über Identität und die Ausstellung gemäss festem Wohnsitz
aufbewahrt. In welchem Zivilstand eine Person lebe, könne aus dem
Inlandpass ersehen werden. Eine weitere Möglichkeit sei eine Ab-
klärung mit entsprechender Vollmacht beim Zivilstandsamt (ZAGS), wo
die Ehe geschlossen respektive geschieden worden sei. Die Be-
schwerdeführerin habe per gemeldetem Wohnsitz Anspruch für ent-
geltlose Behandlung und kassenpflichtige Medikamente. Die Versor-
gung im Bereich Schizophrenie sei gut. In der Beilage finde sich eine
Liste aller medizinischen Einrichtungen der Stadt K._______. Eine
solide medizinische Versorgung sei also gewährleistet. Falls weitere
Familienmitglieder seitens der Beschwerdeführerin auffindbar seien,
würden diese die Kinder übernehmen. Ob Verwandte die Beschwerde-
führerin übernehmen würden, müsste individuell geprüft werden. In der
Regel sei Armeniern ein ausgeprägter Familiensinn eigen und Kinder
hätten in ihr einen besonderen Platz. Über die Bereitschaft der Ver-
wandten könne keine Abklärung durchgeführt werden, da Angaben zu
den Personen fehlten. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass in
Russland für die Abklärung in jedweder Form die vollständige Adresse
unabdingbar sei. Allein eine fehlende Wohnungsnummer habe die Un-
zustellbarkeit der Post zur Folge. Telefonische Abklärungen seien nicht
möglich, weil private Telefonnummern zu 99,9% nicht zugänglich
seien. Eine Internetseite biete Informationen an, die jedoch selten zu-
verlässig sei und zudem erfordere, dass die exakte Adresse vor-
handen sei.
6.7.2 Weiter führte die Migrationsattachée aus, dass die Familie be-
rechtigt sei, die russische Staatsbürgerschaft zu erhalten, da sie von
1991 bis 1996 mit einer temporären Aufenthaltsbewilligung in der
Russischen Föderation gelebt habe. Die Angabe, dass 1996 den Kau-
kasiern keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, sei nicht
korrekt. Diese Erklärung sei schon allein deshalb unglaubwürdig, als
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D-4912/2007
dass der Ehemann zur selben Zeit die Niederlassungsbewilligung er-
halten habe. Zudem wurden die Voraussetzungen aufgeführt, nach
welchen die erleichterte Einbürgerung in Russland möglich ist, jedoch
nicht erklärt, aufgrund welcher dieser Voraussetzungen die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder einen Anspruch auf die Einbür-
gerung hätten.
6.8
6.8.1 In der Replik erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin, da sie nie einen definitiven Wohnsitz in Russland gehabt,
sondern lediglich über eine provisorische Aufenthaltsbewilligung bis
1996 verfügt habe, sei nachvollziehbar, dass ihre Identität bzw. Staats-
bürgerschaft nicht festgestellt werden könne. Ausserdem reichte er
einen Auszug aus Google Maps zu den Akten, woraus ersichtlich ist,
dass die von der Beschwerdeführerin angegebene letzte Wohnadresse
in K.________ tatsächlich existiert. Der Behauptung, dass die
Versorgung im Bereich Schizophrenie gut sei, fehle allerdings jegliche
Begründung und Substanziierung. Im Übrigen sei daran festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung für Russ-
land habe, weshalb die Ausführungen im Botschaftsbericht vorliegend
ohne Relevanz seien.
6.8.2 Der Rechtsvertreter erklärte in der Stellungnahme, was die Aus-
führungen zur russischen Staatsbürgerschaft betreffe, sei darauf hin-
zuweisen, dass diese offenbar erst seit 1. Juli 2002 in Kraft seien. Zum
fraglichen Zeitpunkt sei bereits der Konflikt zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrer Schwiegermutter eskaliert. Im Frühling 2003 sei sie
aus dem russischen Hoheitsgebiet ausgereist. Es habe somit gar
keine Gelegenheit bestanden, die russische Staatsbürgerschaft zu er-
werben. Im Übrigen hätte sie die dort erwähnten Voraussetzungen gar
nicht erfüllt, nachdem sie seit dem Jahre 1996 über keinen legalen
Aufenthalt in Russland mehr verfüge.
6.8.3 Zusammenfassend stellte der Rechtsvertreter fest, dass die
Abklärungsergebnisse der Botschaft die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin in keiner Art und Weise widerlegen könnten. Zudem
sei zu erwähnen, dass sie seit einem Tag wieder in der (...)
"M.__________" hospitalisiert sei.
6.9
6.9.1 Aus den am 6. Oktober 2009 eingereichten medizinischen Be-
richten (ein ärztlicher Bericht von Dr. med. L._________ vom
Seite 16
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29. September 2009, eine Teilnahmebestätigung der P.__________
vom 24. September 2009, Austrittsberichte des M.__________ vom
12. Januar 2009, 6. Januar 2009, 9. Dezember 2008, 28. Februar
2008, 8. Dezember 2006, 5. Oktober 2006 und 26. Juli 2006 sowie
eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 29.
September 2009) ergibt sich folgende Krankengeschichte der Be-
schwerdeführerin.
6.9.2 Die Beschwerdeführerin befand sich vom 7. März 2006 bis
4. April 2006, vom 11. April 2006 bis 26. Mai 2006, vom 9. bis
31. Oktober 2006, vom 14. bis 28. Dezember 2007 und vom
17. September bis 1. Oktober 2008 in stationärer und vom 6. Oktober
bis 29. Dezember 2008 in teilstationärer Behandlung in der (...)
M.__________. Im Verlauf des teilstationären Aufenthaltes liess sich
trotz fortgeführter Medikation keine Verbesserung der Symptomatik
erzielen. Aufgrund der ausgeprägten psychotischen Systematik im
Zusammenhang mit fehlender Alltagstauglichkeit musste eine
Rückverlegung auf die geschützte akutpsychiatrische Station im
Hause erfolgen (Hospitalisation vom 30. Dezember 2008 bis 6. Januar
2009). Seit dem 8. Januar 2009 nimmt die Beschwerdeführerin in der
P.__________ an zwei Nachmittagen pro Woche am Programm
"kreativer Ausdruck und Freizeitgestaltung" teil.
6.9.3 Die zweite Hospitalisation vom 11. April bis 26. Mai 2006 hatte
die diagnostische Abklärung und die Einleitung einer Behandlung zum
Zweck. Dabei wurde der Verdacht auf eine posttraumatische Be-
lastungsstörung nicht bestätigt; festgestellt wurde das Vorliegen einer
chronischen schizophrenen Erkrankung vom paranoiden Subtyp
(F20.0), wobei auch hebephren anmutende Züge vorhanden sind. Die
behandelnden Ärzte kamen alle zum Schluss, dass die Beschwerde-
führerin einer längerfristigen psychiatrischen ambulanten Nachbe-
handlung bedürfe und eine Unterbringung in einem Ausschaffungs-
heim oder eine Ausschaffung in ihr Herkunftsland aus ärztlicher Sicht
kaum verantwortbar sei.
6.9.4 In seinem Schreiben vom 29. September 2009 fasste der be-
handelnde Arzt Dr. med. L._________ zusammen, dass die
Beschwerdeführerin an einer chronischen Schizophrenie mit
paranoiden und hebephrenen Zügen leide. Die Patientin sei durchwegs
besonnen und geordnet. Sie leide episodisch an paranoiden
Wahnvorstellungen, fühle sich beobachtet, gesteuert, verfolgt, wobei
Seite 17
D-4912/2007
vereinzelt biographische Elemente inhaltlich eine Rolle zu spielen
schienen, allerdings handle es sich psychopathologisch zweifelsfrei
um paranoide Wahnvorstellungen. Sie höre auch episodisch Stimmen,
meist religiösen Inhalts, die ihr Verhalten bestimmten. Episodisch zeige
sie ein sogenannt hebephrenes Erscheinungsbild mit läppisch an-
mutenden, verzückt-religiösem Ausdruck und flacher Euphorie. In den
letzten Monaten beschäftige sie sich intensivst mit diversen abstrusen
Weltuntergangsszenarien. Die affektive Grundstimmung sei in Phasen
mittelschwer depressiv. Wie bei dieser Erkrankung recht typisch,
könne sie neben ihrem psychotischen Erleben den Alltag recht ordent -
lich bewältigen (kleiner Haushalt) und für ihre beiden Kinder ange-
messen sorgen; emotionale Belastung führe aber regelmässig zu einer
Exazerbation der psychotischen Symptomatik, was auch wiederholt
psychiatrische Hospitalisationen erfordert habe; eine latente Suizi -
dalität werden dann oft deutlich und sei hinsichtlich der Gefährdung
schwierig abschätzbar. Der Sohn sei musikalisch hochbegabt und in
entsprechender Ausbildung, die jüngere Tochter problemlos einge-
schult.
6.9.5 Der Mediziner hielt fest, dass sich während der Behandlungszeit
über mehrere Jahre deutlich gezeigt habe, dass die Intensität des
psychotischen Erlebens deutlich verstärkt werde durch emotionale und
äussere Belastungen, wie dies für das Krankheitsbild typisch sei. Es
müsse aus medizinischen Gründen unverändert festgestellt werden,
dass ein Wegweisungsvollzug krankheitsbedingt schlicht unzumutbar
sei; die Folgen für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin
und damit auch für ihre Kinder wäre gravierend und nicht zu verant-
worten. Die Patientin bedürfe einer kontinuierlichen psychiatrischen
Behandlung mit antipsychotischer und antidepressiver Medikation
sowie bei Exazerbationen des Zustandes der stationären Behandlung
sowie intermittierend der Behandlung in einer psychiatrisch strukturier-
ten Tagesklinik. Dies wäre bei einer Wegweisung mit Sicherheit nicht
mehr sichergestellt und würde eine unverantwortbare gesundheitliche
Gefährdung der Patientin und ihrer Kinder darstellen.
6.10 In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2009 verwies das BFM
auf seine Erwägungen zur Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die
Beschwerdeführerin, die nach wie vor keine aussagekräftigen Aus-
weispapiere eingereicht habe, obwohl ihr dies möglich und zumutbar
sei. Dadurch verheimliche sie den Asylbehörden ihre wahre Identität
und Herkunft und verhindere dadurch eine Abklärung der Zumutbarkeit
Seite 18
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des Wegweisungsvollzugs. Dieses missbräuchliche Verhalten lasse
sich nicht mit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin
rechtfertigen, die aufgrund der Aktenlage insgesamt als urteilsfähig
gelte und ihr Leben mit den Kindern mit therapeutischer Unterstützung
selbstständig meistere. Daher werde die Abweisung der Beschwerde
beantragt.
6.11 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erklärte in seiner
Stellungnahme vom 9. November 2009, es sei zutreffend, dass diese
bis heute keine Ausweispapiere hätten einreichen können. Dies be-
ruhe auf zwei Gründen. Einerseits habe die Beschwerdeführerin den
Kontakt zu ihrem Ehemann vollständig verloren. Dieser befinde sich im
Besitz ihres alten sowjetischen Inlandreisepasses sowie ihres Ge-
burtsscheins und der Heiratsurkunde. Andererseits sei sie in Berg-
karabach aufgewachsen und armenischer Herkunft. Aufgrund dieser
und der politisch unklaren Situation in Bergkarabach sei es der Be-
schwerdeführerin nicht möglich, Identitätspapiere erhältlich zu
machen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei nie behauptet
worden, das Nichteinreichen von Ausweispapieren stehe in einem Zu-
sammenhang mit der psychischen Erkrankung der Beschwerde-
führerin.
7.
7.1 Wie zuvor erwähnt, bestritt das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung nicht, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank ist und an
paranoider Schizophrenie leidet.
7.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht ebenfalls kein Anlass
an der von qualifizierten Fachärzten getroffenen Diagnose einer
chronischen Schizophrenie mit paranoiden und hebephrenen Zügen
zu zweifeln. Aus den diversen im Verlauf des Wiedererwägungs- und
Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichten lässt sich sodann
entnehmen, dass sich seit Einreichung des Wiedererwägungsge-
suches trotz fortgeführter Medikation keine Verbesserung der Symp-
tomatik erzielen liess. Zwischen März 2006 und Januar 2009 musste
sich die Beschwerdeführerin sich sechs Mal für mehrere Wochen in
stationäre Behandlung im M.__________ begeben, nachdem es zu
einer Exazerbation der psychotischen Symptomatik gekommen war.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die
psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin eine jahrelange Be-
handlung in Anspruch nimmt, zumal bereits im ärztlichen Befund von
Seite 19
D-4912/2007
Dr. med. L._________ vom 4. Juni 2007 darauf hingewiesen wurde,
dass die Behandlungsprognose mit der genannten Behandlung
(regelmässige antipsychotische und antidepressive Medikation und
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie Möglichkeit zu
psychiatrischer Hospitalisation bei Dekompensation) im Rahmen des
üblichen Verlaufes recht gut, allerdings ohne Aussicht auf Heilung sei.
Ohne die genannte Behandlung sei die Prognose sehr schlecht mit
grosser Suizidgefahr und der Gefahr der Verelendung und der un-
genügenden Sorge für die beiden Kinder. Gemäss den behandelnden
Ärzten ist somit – zumindest in näherer Zukunft – nicht mit einer
Besserung der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin zu
rechnen.
7.4 Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass
emotionale und äussere Belastungen wie Stresssituationen regel-
mässig zu einer solchen Exazerbation der psychotischen Symptomatik
führt, wobei oft auch eine latente Suizidalität deutlich wird. Nach Auf-
fassung des Gerichts muss gestützt auf die detaillierten ärztlichen
Angaben damit gerechnet werden, dass schon die Rückweisung in den
Heimatstaat aufgrund des massiven Stresses zu einem Rückfall führen
und somit eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
zur Folge haben würde. Dies hätte eine gesundheitliche Gefährdung
der Beschwerdeführerin und demnach auch ihrer Kinder zur Folge.
Aus diesem Grund ist von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll -
zugs auszugehen. Zwar steht die Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin nach wie vor nicht fest, dies braucht indessen nicht
vertieft geprüft zu werden. Denn nebst den erwähnten massiven
psychischen Problemen treten vorliegend weitere Faktoren hinzu
(insbesondere das Kindeswohl), die darauf schliessen lassen, dass
sich die Situation der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt mass-
geblich anders präsentiert, als dies zur Zeit der Ausfällung des Urteils
der ARK vor über vier Jahren der Fall war.
7.5 In diesem Zusammenhang ist einerseits zu erwähnen, dass die
Möglichkeit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Heimatstaat
für die Beschwerdeführerin zufolge ihrer gesundheitlichen Beeinträch-
tigung sehr gering sein dürfte, zumal diese über keinerlei Berufs-
erfahrung verfügt. Damit erscheint die Finanzierung notwendiger
medizinischer Dienstleistungen problematisch, zumal nicht ohne
Weiteres als gesichert gelten kann, dass die Beschwerdeführerin, die
über zwei minderjährige Kinder in Ausbildung verfügt, die Unterhalts-
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kosten für ihre Familie tragen könnte. Andererseits ist aufgrund ihrer
nunmehr mehrjährigen Landesabwesenheit ungewiss, ob die Be-
schwerdeführerin in ihrer Heimat auf ein tragfähiges verwandtschaft-
liches Beziehungsnetz zurückgreifen könnten, das bereit und in der
Lage wäre, sie nicht nur in finanzieller, sondern auch in persönlicher
Hinsicht zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin lebt mittlerweile seit
sieben Jahren getrennt von ihrem Ehemann, der Kontakt zu ihm ist
seit Jahren abgebrochen. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind
gemäss ihren eigenen Angaben 1989 und 1992 gestorben, Ge-
schwister hat sie keine (vgl. A1/14, S. 3). Eine Reintegration im
Heimatstaat dürfte somit bereits ohne die bestehenden gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin mit grossen Schwierig-
keiten verbunden sein.
7.6 Nebst diesen erschwerenden Umständen gilt es zu beachten,
dass die Beschwerdeführer inzwischen seit fünf Jahren in der Schweiz
leben. Die Beschwerdeführerin ist im Februar 2005 mit ihrem damals
elf Jahre alten Sohn und ihrer sieben Jahre alten Tochter in die
Schweiz eingereist. Bereits Anfang 2007 erklärte der behandelnde
Arzt, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien in der Schweiz er-
staunlich gut assimiliert, sie spreche gut und sehr differenziert
Deutsch. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Pflegehilfe im
Altersheim N._________ in H._________ gearbeitet. Sie ist insbe-
sondere auch mit einer Nachbarin befreundet, die sich während ihrer
Spitalaufenthalte um die beiden Kinder der Beschwerdeführerin
kümmert. Damit ist nicht nur in sprachlicher, sondern auch in sozialer
Hinsicht von einer weitergehenden Integration der Beschwerdeführerin
auszugehen.
7.7 Nebst der fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin
fällt unter diesem Gesichtspunkt vorliegend besonders die Situation
ihres heute beinahe 17-jährigen Sohnes B.__________ ins Gewicht.
Dieser hat fast seine gesamte Adoleszenz in der Schweiz verbracht.
Die 1. und 2. Klasse besuchte er in K.________/Russland, die 3. und
4. in Bergkarabach. Seine restliche Schulbildung absolvierte er in der
Schweiz. Aufgrund seiner musikalischen Hochbegabung wurde er im
Sommer 2007 in die O.__________ H._______ aufgenommen. Dabei
handelt es sich um eine Gesamtoberstufe (7. - 9. Schuljahr) für künst -
lerisch oder sportlich besonders begabte Jugendliche, die in einer zeit -
lich aufwändigen künstlerisch oder sportlichen Ausbildung stehen.
B.__________ ist ein äusserst talentierter Klavierspieler, der dafür
Seite 21
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schon mehrere Preise gewonnen hat. Aus den Akten geht hervor, dass
B.__________ das Gymnasium absolvieren möchte und dafür im Mai
2009 die Aufnahmeprüfung abgelegt hat. Es erscheint äusserst
fraglich, ob sich seine in der Schweiz begonnene (Schul-) Ausbildung
in angemessener Weise in seinem Heimatland fortsetzen respektive
aufnehmen liesse, zumal er nicht über jene schriftlichen
Sprachkenntnisse in seiner Muttersprache verfügen dürfte, die für den
Unterricht in seinem Heimatland notwendig wären. Zudem ist davon
auszugehen, dass bei einem Wegweisungsvollzug auch seine
musikalische Entwicklung und Förderung gefährdet wären.
B.__________ ist heute sowohl in sprachlicher als auch in sozialer
Hinsicht in der Schweiz integriert. Aufgrund der hier von ihm absol-
vierten Schuljahre sowie seiner ausserschulischen Kontakte ist davon
auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt an die schweizerische
Lebensweise assimiliert und dadurch in erheblichem Mass durch das
hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist. Da er einen
Grossteil seiner Kindheit respektive Jugend in der Schweiz verbracht
hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass er noch über - enge -
Beziehungen zu seinem Heimatstaat verfügt. Im Falle einer
Rückschaffung in seine Heimat bestünde damit für den minderjährigen
Jungen im heutigen Zeitpunkt die Gefahr, aus einem hier ge-
wachsenen sozialen Umfeld herausgerissen zu werden. Eine solche
Entwurzelung einerseits sowie die sich gleichzeitig abzeichnende
Problematik einer Integration in eine ihm fremde respektive fremd ge-
wordene Umgebung und Kultur im Heimatland andererseits könnte in-
dessen zu Belastungen in seinen Entwicklung führen, was mit dem
Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre.
7.8 Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass B.__________ schon
früh die Verantwortung für seine Mutter und die jüngere Schwester
C._________ übernahm. So schrieb er bereits im Januar 2006 als
zwölfjähriger Junge zusammen mit der Beschwerde seiner Mutter in
bereits sehr ordentlichem Deutsch einen Brief an die ARK, worin er
seinem Verantwortungsgefühl und seiner Sorge um das Wohlergehen
seiner Mutter und der kleinen Schwester Ausdruck verlieh. Bezüglich
der Familiensituation zeigt sich eine Umkehr der Familienhierarchie.
So übernimmt B.__________ schon seit längerer Zeit die Aufgabe
eines Familienüberhauptes im Sinne von Verantwortung aber auch von
Haushaltsaufgaben wie Einkaufen, Kochen, Hilfe bei den
Hausaufgaben der kleinen Schwester etc. B.__________ ist damit eine
grosse Stütze und Entlastung für seine Mutter, es besteht gar eine Art
Seite 22
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Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Mutter und ihrem Sohn (vgl. zum
Ganzen: Austrittsbericht des M.__________ vom 12. Januar 2009, S.
3).
7.9 C._________ ist heute dreizehn Jahre alt und dürfte damit derzeit
die fünfte oder sechste Klasse besuchen. Sie hat ihre ganze bisherige
Schulzeit in der Schweiz durchlaufen. Mit der Einschulung in der
Schweiz hat sie sich zusehends an die schweizerische Lebensweise
assimiliert beziehungsweise ist sie insbesondere durch den Besuch
der Schule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und
soziale Umfeld geprägt worden. Der Vollzug der Wegweisung würde für
sie zweifellos eine zweite Entwurzelung bedeuten, zumal sie kaum
über die – namentlich schriftlichen – Kenntnisse ihrer Muttersprache
verfügen dürfte, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schul-
system in der Heimat vorauszusetzen wären. Wie bereits oben ausge-
führt, kann die Familie in der Heimat auch auf kein tragfähiges ver-
wandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz abstützen. Angesichts
dessen sowie der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und
ihrem Heimatland wäre die Reintegration von C._________ in der
Heimat in höchstem Masse in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage
besteht für sie somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug
der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen
sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig
abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihr weitgehend
fremde Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken
Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen würden, die mit dem
Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
7.10 In Würdigung dieser gesamten Umstände gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass von einer seit Abschluss des or-
dentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage auszu-
gehen und der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer im
heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das
Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 83 Abs. 7 AuG) ergeben, sind
die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme er-
füllt.
7.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzu-
heissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2007 ist nach
dem Gesagten aufzuheben. Das BFM ist sodann anzuweisen, in teil-
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weiser Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Januar 2006 die Be-
schwerdeführerin sowie ihre beiden Kinder in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuer-
legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
damit gegenstandslos geworden.
8.2 Den Beschwerdeführern ist – als vollständig obsiegender Partei –
für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen
Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsver-
treter hat es bisher unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Auf
eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da
sich der Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die Entschä-
digung ist aufgrund der Akten auf Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten
(Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE) .
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 wird auf-
gehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin sowie ihre beiden
Kinder in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 13. Januar
2006 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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