B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV/sma
D-4913/2012
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren gemeinsames Kind,
C._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch Ali Tüm,
Advokaturbüro Siegfried & Partner,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge zusammen
mit den Eltern der Beschwerdeführerin und ihren Brüdern sowie deren
Familien (vgl. […],[…] sowie […]) ihren Heimatstaat am 17. Dezember
2011 verliessen und auf dem Landweg am 18. Dezember 2011 in die
Schweiz gelangten,
dass sie am 19. Dezember 2011 in D._______ um Asyl nachsuchten,
am 9. Januar 2012 im dortigen E._______ (EVZ) zur Person befragt
und am 8. August 2012 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurden,
dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machten,
sie seien serbische Staatsangehörige und ethnische Roma mit letztem
Wohnsitz in F._______ (in der Nähe von Belgrad), wo sie bei den
Eltern der Beschwerdeführerin gewohnt hätten,
dass der Vater der Beschwerdeführerin Präsident der Roma-
Vereinigung im Bezirk F._______ gewesen sei und sich auch partei-
politisch engagiert habe, wobei sie nichts Genaueres über dessen
politischen Tätigkeiten wüssten,
dass am 2. November 2011 abends bei ihnen zuhause drei kräftige,
glatzköpfige Männer erschienen seien, die mit dem Vater der
Beschwerdeführerin etwas Partei-Politisches hätten besprechen
wollen,
dass sie den Vater der Beschwerdeführerin in dessen Büro gedrängt
hätten und die Beschwerdeführenden Streit gehört hätten,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Schwäger erfolglos
versucht habe, die verschlossene Büro-Tür zu öffnen,
dass die Angreifer den Vater nach Verlassen des Zimmers vor den
Augen der Familie geschlagen hätten,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Schwäger habe
eingreifen wollen, als die Männer plötzlich Pistolen gezogen hätten,
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dass die Mutter der Beschwerdeführerin daraufhin in Ohnmacht
gefallen sei und die Männer die Flucht ergriffen hätten,
dass diese dabei gedroht hätten, das nächste Mal jemanden aus der
Familie umzubringen,
dass der Vater der Beschwerdeführerin aus ihnen unbekannten
Gründen keine Anzeige gegen die Angreifer habe erstatten wollen und
auch die Beschwerdeführenden von einer Anzeige bei der Polizei
abgehalten habe,
dass sie Angst vor weiteren Übergriffen gehabt hätten und die Eltern
der Beschwerdeführerin sie dazu angehalten hätten, umgehend die
Papiere für die Ausreise zu beschaffen,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2012 – eröffnet am
22. August 2012 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den
Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten
Übergriffe seien von privaten Drittpersonen ausgegangen,
dass solche Delikte bei der Polizei angezeigt werden könnten und
dann im Rahmen der strafrechtlichen Bestimmungen vom serbischen
Staat verfolgt würden,
dass die Beschwerdeführenden es ohne plausiblen Grund unterlassen
hätten, Anzeige gegen die fehlbaren Personen zu erstatten und sich
allenfalls um polizeilichen Schutz zu bemühen, weshalb es dem
serbischen Staat gar nicht möglich gewesen sei, gegen diese straf-
rechtlich vorzugehen,
dass zwar vereinzelt bestimmte Behördenvertreter, teils aufgrund von
Ressentiments gegenüber Roma, die notwendigen Untersuchungs-
massnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten,
jedoch die Möglichkeit bestünde, gegen fehlbare Beamte auf dem
Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren
Instanzen einzufordern,
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dass der serbische Staat Übergriffe durch Privatpersonen weder
unterstütze noch billige und bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten
zu ahnden,
dass aus den Akten somit keine hinreichenden Hinweise auf
Verweigerung des staatlichen Schutzes ersichtlich seien,
dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit all seiner Bürger
jederzeit zu garantieren, vielmehr das Bestehen einer funktionierenden
und effizienten Schutzinfrastruktur erforderlich sei, die den Betroffenen
objektiv zugänglich sein müsse,
dass der serbische Staat sowohl über funktionierende Polizeiorgane
als auch über ein Rechts- und Justizsystem verfüge und im Übrigen in
diesem Zusammenhang der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März
2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass mithin die geltend gemachten Übergriffe nicht asylerheblich seien
und somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhielten,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. September 2012
(vorab per Telefax; Datum des Poststempels: 20. September 2012)
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhoben haben und die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beziehungsweise Rückweisung zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz sowie die Gewährung von Asyl
beantragen liessen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung
samt Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie den Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses beantragen liessen,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb – unter Vorbehalt
der nachstehenden Erwägung – auf die frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begehren, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels Rechts-
schutzinteresse nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen und den Beschwerdeführenden der Voll-
zug der Wegweisung nach Serbien zuzumuten sei,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden
kann,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet
sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass darin in pauschaler Weise eingewendet wird, die Vorinstanz habe
das Asylgesuch vor der Ablehnung nicht richtig überprüft,
dass sich dieser Einwand gestützt auf eine Überprüfung der Akten als
unbegründet erweist, weshalb der diesbezügliche Antrag auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass sich im Übrigen die Beschwerde im Wesentlichen auf das sinn-
gemässe Festhalten an den bisherigen Verfolgungsvorbringen
beschränkt, wobei auf die Benachteiligungen der Roma in Serbien
hingewiesen und der Einbezug der Beschwerdeführenden in das
Asylverfahrens des Vaters respektive Schwiegervaters beantragt wird,
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da dieser wegen derselben Sachverhaltsvorbringen in die Schweiz
gekommen sei und noch keinen negativen Entscheid erhalten habe,
dass die Inanspruchnahme des Asylverfahrens als höchstpersönliches
Recht anzusehen ist, welches gemäss Art. 19 Abs. 2 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) eine ur-
teilsfähige unmündige Person allein ausüben kann (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 3 E. 2c S. 20 ff.),
dass indes die Beschwerdeführenden volljährig sind und bereits aus die-
sem Grund ein Einbezug in das Asylverfahren nicht angezeigt ist, wes-
halb der diesbezügliche Verfahrensantrag abzuweisen ist,
dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge
des demokratischen Wandels entspannt hat und bereits am 25. Februar
2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Mi-
noritäten in Kraft getreten ist,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Ro-
ma nicht restlos auszuschliessen sind, doch – wie in der angefochtenen
Verfügung zutreffend erwogen wurde – solche Vorfälle in Serbien, soweit
sie Straftatbestände darstellen, strafrechtlich verfolgt werden,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigungen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung solcher
besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen sowie
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügten Wegweisungen im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurden,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli -
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in
Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich die Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin zwar gegenwär-
tig im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten, aber auf-
grund der Aktenlage trotzdem von einem tragfähigen Beziehungsnetz
auszugehen ist, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdefüh-
rers nach wie vor im Heimatland leben (vgl. act. A3, S. 5),
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dass der Beschwerdeführer acht Jahre die Schule besucht hat (vgl. act.
A3, S. 4) und in einer G._______ gearbeitet hat (vgl. act. A12, S. 4), wo-
bei er mit seinem dortigen Lohn für den Unterhalt der Familie aufzukom-
men vermochte, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der
Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass die noch relativ jungen Beschwerdeführenden, soweit aktenkundig,
an keinen gesundheitlichen Problemen leiden,
dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdefüh-
renden gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in ei-
ne existenzbedrohende Situation,
dass die Zumutbarkeit des Vollzuges daher auch in Berücksichtigung ih-
rer individuellen Situation zu bejahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515) und sie ihre gültigen
Reisepässe abgegeben haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs.1 AsylG),
dass die Beschwerde mithin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten
ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist, weshalb darüber nicht zu befinden ist,
dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und
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2 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen prozessualen
Bedürftigkeit – abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu
bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht gegeben sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
Versand: