B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4913/2019
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von
B._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 20. August 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass dem Beschwerdeführer am 9. November 2018 in der Schweiz Asyl
gewährt wurde,
dass er beim SEM mit Schreiben vom 27. Juni 2019 ein Gesuch um Fami-
lienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG (SR 142.31) zugunsten
seiner Ehefrau B._______ einreichte,
dass er dabei ausführte, er habe mit seiner Ehefrau in Afghanistan zusam-
mengelebt und sie seien durch die Flucht getrennt worden,
dass sie das gemeinsame Familienleben wiederaufnehmen möchten und
er aber nicht nach Afghanistan zurückkehren könne,
dass es seit seiner Ausreise aus Gründen des fehlenden sozialen Netzwer-
kes in seinem Heimatdorf, wo sich seine Ehefrau aufhalte, faktisch unmög-
lich gewesen sei, in Kontakt zu bleiben,
dass sie sich ein Zusammenleben wünschten und eine Trennung nie ge-
wollt gewesen sei,
dass er sich sofort nach Erhalt von Asyl um die Beschaffung der nötigen
Dokumente gekümmert habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Eheurkunde im Original aus-
gestellt am 26. Januar 2019 zu den Akten reichte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2019 das rechtli-
che Gehör zu verschiedenen offenen Fragen gewährt worden war und er
dieses mit Eingabe vom 30. Juli 2019 wahrnahm,
dass er dabei unter anderem in Bezug auf die Frage des SEM zur Abwei-
chung beim Namen der Ehefrau zwischen der Befragung (C._______) und
dem Gesuch (B._______) ausführte, B._______ sei der Name ihres Vaters
und stehe somit in ihrem Pass,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. August 2019 – eröffnet am 27. Au-
gust 2019 – das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte und der
Ehefrau die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,
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dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, eine Überprü-
fung der Eheurkunde sei nicht möglich und diese sei erst nach der Ausreise
des Beschwerdeführers ausgestellt worden, was zwar in Afghanistan üb-
lich sei, aber dennoch die geringe Beweiskraft dieser Urkunde untermau-
ere,
dass das in der Urkunde angegebene Heiratsdatum zudem nicht mit den
Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimme, wobei seine diesbezüg-
liche Erklärung, wonach er nicht so viel Wert auf Daten gebe, angesichts
seines Bildungshintergrundes und der Tatsache, dass das Datum leicht
einzuordnen sei, nicht überzeuge,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er seit seiner Ausreise im Septem-
ber 2015 bis zum Erhalt des positiven Asylentscheides im November 2018
keinen Kontakt mit seiner Familie und seiner Ehefrau habe herstellen kön-
nen, wobei der Hinweis auf das schlechte Netz in Afghanistan nicht zu ver-
fangen vermöge, habe er doch auch während seiner Zeit dort gemäss sei-
nen Aussagen Telefonverbindungen herstellen können,
dass es auffällig sei, dass die Kontaktnahme erst mit Eingabe des Gesu-
ches um Familiennachzug gelungen sein solle,
dass auch aufgrund seines finanziellen und beruflichen Hintergrundes er-
staune, dass weder er noch seine Familie vor seiner Ausreise Vorkehrun-
gen getroffen hätten, um in Kontakt zu bleiben,
dass es des Weiteren erstaunlich sei, dass er keine Fotos vom Zusammen-
leben mit seiner Ehefrau oder vom Hochzeitsfest habe einreichen können,
zumal Fotos von ihm selber gemäss seinen Aussagen existiert hätten, wo-
bei die Erklärung, wonach die Taliban keine Feste geduldet hätten, nicht zu
überzeugen vermöge,
dass er auch zum Namen und Alter seiner Ehefrau, zum Zustandekommen
des Ehebundes und zum Zeitraum des Zusammenlebens nur vage Anga-
ben gemacht habe,
dass aber, selbst wenn davon ausgegangen werde, die Ehe habe bestan-
den und sie seien durch die Flucht getrennt worden, der Familiennachzug
ohnehin nicht der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehun-
gen diene,
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dass hier vorab zu erwähnen sei, dass die Ehe arrangiert worden sei und
sie nur kurze Zeit zusammengelebt hätten, sodass zweifelhaft sei, ob von
einer familiären Beziehung im Sinne des Gesetzes gesprochen werden
könne,
dass der Fortbestand der Beziehung während der letzten drei Jahre aber
aufgrund seines Verhaltens ohnehin zu verneinen wäre, habe er doch nach
seinem Entscheid zur Flucht nicht versucht, sich mit seiner Ehefrau in Af-
ghanistan wieder zu vereinen, und auch nicht daran gedacht, sie auf die
Flucht mitzunehmen,
dass daran auch die eingereichten Whatsapp-Chat-Verläufe nichts zu än-
dern vermöchten, zumal diese lediglich einen Zeitraum von vier Monaten
des Jahres 2019 abdeckten und so einen regelmässigen und andauernden
Kontakt nicht zu belegen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eventu-
aliter die Gewährung des Familienasyls und die Erteilung einer Einreisebe-
willigung beantragte,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zunächst geltend machte, das SEM habe den Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt, indem es der Heiratsurkunde im Original ohne Be-
nennung von Fälschungsmerkmalen oder einer Echtheitsprüfung pauschal
jeglichen Beweiswert abspreche, ohne hierzu Abklärungen über die
schweizerische Vertretung in Islamabad getätigt zu haben,
dass ihre Ehe nach afghanischem Recht gültig geschlossen worden sei
und dies traditionell mündlich geschehe, sodass die Tatsache, dass er die
Urkunde erst nach seiner Ausreise habe ausstellen lassen, nicht als Hin-
weis auf eine mangelnde Gültigkeit der Ehe gewertet werden könne,
dass er das Fehlen von Fotografien plausibel erläutert habe und auch die
weiteren angeblichen Widersprüche den Eheschluss nicht in Zweifel zu zie-
hen vermöchten,
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dass er den Vornamen und den Herkunftsort seiner Ehefrau an der Befra-
gung zur Person richtig angegeben habe und lediglich der Nachname und
das Heiratsdatum nicht korrekt gewesen seien, was sich aufgrund seiner
Fluchterlebnisse und seiner Traumatisierung erklären lasse,
dass sie in Afghanistan zwar nur kurz zusammengelebt hätten, seine Ehe-
frau aber in den Haushalt seiner Familie gezogen sei und sich eine Min-
destdauer des gemeinsamen Wohnens der einschlägigen Rechtsprechung
nicht entnehmen lasse,
dass er nach seiner Ausreise versucht habe, mit seiner Ehefrau in Kontakt
zu treten, dies aber aufgrund der unsicheren Lage in seiner Heimatprovinz
nicht gelungen sei,
dass er glaubhaft erläutert habe, dass er erst nach drei Jahren durch Zufall
auf Facebook einen Kollegen aus dem gleichen Dorf gefunden habe und
über diesen Kontakt zu seiner Familie habe herstellen können, und der
Zeitpunkt der Kontaktnahme, unmittelbar nach der Asylgewährung, Zufall
gewesen sei,
dass er den Kontakt seither – so gut es aufgrund der schlechten telefoni-
schen Verbindungen möglich sei – aufrechterhalte, wobei der Fortbestand
der Beziehung aus dem Chat-Verlauf klar ersichtlich werde,
dass der Vorwurf der Vorinstanz, wonach er seine Ehefrau nicht mitgenom-
men habe, haltlos sei, zumal er nach dem Angriff auf sein Haus nicht dort-
hin habe zurückkehren können, und seine Ehefrau damals bei seiner Fa-
milie in grösserer Sicherheit gewesen sei,
dass auch die Argumente, wonach die Ehe arrangiert worden sei und er
erst ein halbes Jahr nach der Asylgewährung um Familiennachzug ersucht
habe, nicht stichhaltig seien, zumal er zuerst die notwendigen Papiere
habe beschaffen müssen,
dass eine Verweigerung der Einreise auch gegen Art. 8 EMRK verstosse,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. September
2019, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 14. Oktober 2019 einen Kostenvor-
schuss zu bezahlen,
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dass der verlangte Kostenvorschuss am 4. Oktober 2019 fristgerecht ge-
leistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 den weite-
ren Whatsappchat-Verlauf mit seiner Ehefrau bis zum 9. Oktober 2019 und
eine weitere Fotografie seiner Ehefrau vom 5. Oktober 2019 einreichte, auf
der sie zusammen mit seiner Familie in deren Wohnung abgebildet sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs rügte,
dass das SEM entgegen der Argumentation in der Beschwerde der Hei-
ratsurkunde nicht pauschal jeglichen Beweiswert abgesprochen hat, son-
dern lediglich unter diversen anderen Argumenten auf deren geringe Be-
weiskraft hingewiesen hat, weshalb eine Überprüfung der Urkunde nicht
erfolgen musste, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem
Zusammenhang nicht festzustellen ist,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten,
wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl),
dass die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn die anspruchsbe-
rechtigten Personen durch die Flucht getrennt wurden und sie sich im Aus-
land befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG),
dass der Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG allein die Wie-
dervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist und sie
weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht ge-
lebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor been-
deten Beziehungen dient (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29 E. 3, 2012/32
E. 5.1 und 5.4.2),
dass sich zunächst die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer eine aner-
kennungsfähige Ehe glaubhaft machen kann, und ob von einer vorbestan-
denen Familiengemeinschaft auszugehen ist,
dass das SEM diesbezüglich verschiedene Zweifel äusserte und insbeson-
dere ausführte, der Beschwerdeführer habe zum Heiratsdatum, zum Na-
men und Alter seiner Ehefrau, zum Zustandekommen des Ehebundes und
zum Zeitraum des – überdies kurzen – Zusammenlebens (drei respektive
fünf bis sechs Tage) vage und widersprüchliche Angaben gemacht und
keine Fotos vom Zusammenleben oder vom Hochzeitsfest einreichen kön-
nen,
dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer sein Asylgesuch unter
anderem auf seine Hochzeit stützte, indem er angab, der Vater seiner Ehe-
frau, ein Taliban, habe ihn umbringen wollen, nachdem er erfahren habe,
dass er für die afghanische Armee diene, zunächst für eine Bindung zur
Ehefrau spricht,
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dass der Beschwerdeführer auch den Umstand der fehlenden Fotografien
der Hochzeit schlüssig erklären konnte, indem er darauf verwies, dass
grosse Feste unter den Taliban nicht erwünscht seien,
dass auch die Erklärung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme
vom 30. Juli 2019 in Bezug auf die Abweichung beim Namen der Ehefrau
nicht von der Hand zu weisen ist,
dass der Hinweis des SEM auf die arrangierte Ehe nicht zu verfangen mag,
dass aber die Frage der vorbestandenen Familiengemeinschaft vorliegend
schlussendlich offengelassen werden kann, da ohnehin besondere Um-
stände insofern anzunehmen sind, als von einer späteren freiwilligen Tren-
nung auszugehen ist,
dass für das Gericht in diesem Zusammenhang nicht die unterlassene Wie-
dervereinigung in Afghanistan und die Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer seine Ehefrau nicht mit auf die gefährliche Flucht nahm, ausschlagge-
bend ist, sondern vielmehr das Verhalten des Beschwerdeführers nach sei-
ner Ausreise,
dass er Afghanistan im September 2015 verliess und danach während drei
Jahren weder mit seiner Ehefrau noch mit seiner Familie in Kontakt getre-
ten ist,
dass angesichts seiner Bildung – insbesondere auch als Elektroniker – und
seiner Aussagen zu den Möglichkeiten der Kommunikation während seiner
Zeit in Afghanistan (vgl. Erwägungen des SEM) davon auszugehen ist,
dass sie über die technischen Möglichkeiten verfügt hätten,
dass insbesondere auffällt, dass der Beschwerdeführer sehr kurze Zeit
nachdem er in der Schweiz Asyl erhalten hat, den Kontakt zu seiner Familie
auf einmal wiederherstellen konnte, während ihm dies vorher drei Jahre
lang nicht gelungen sein soll,
dass er diese Kontaktnahme überdies widersprüchlich geschildert hat, in-
dem er in der Beschwerde angab, er habe nach drei Jahren durch Zufall
auf Facebook einen Kollegen aus dem gleichen Dorf gefunden und über
diesen den Kontakt zu seiner Familie herstellen können, während aus sei-
ner Stellungnahme vom 30. Juli 2019 hervorgeht, dass er – offenbar schon
länger – über Facebook Kontakt mit einem Kollegen gehabt habe, welcher
im gleichen Dorf gelebt habe, aber wegen der Arbeit in der Türkei gewesen
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sei und diesem bei dessen Rückkehr nach Afghanistan seine Telefonnum-
mer gegeben habe,
dass er sich dieses Vorgehens zudem schon viel früher hätte bedienen
können,
dass weiter ins Gewicht fällt, dass er ab Januar 2019 angeblich regelmäs-
sigen Austausch mit seiner Ehefrau über Whatsapp hat pflegen können,
während der Kontakt zuvor wegen fehlendem Internet nicht möglich gewe-
sen sei,
dass schlechte telefonische Verbindungen zwar zu erklären vermögen,
weshalb der Kontakt nicht regelmässig stattfinden kann, vorliegend der
Kontakt aber seit Januar 2019 eben gerade sehr regelmässig hat stattfin-
den können,
dass der mit der Beschwerdeergänzung neu eingereichte Whatsappchat,
welcher nun zwar bis zum 9. Oktober 2019 reicht, zwar allenfalls ein Indiz
für einen aktuell bestehenden Kontakt darstellen kann, was jedoch lediglich
den Willen zur Wiederaufnahme der zuvor beendeten ehelichen Beziehung
belegt, welcher jedoch durch Art. 51 Abs. 4 AsylG wie oben erwähnt nicht
geschützt ist,
dass in diesem Sinne auch die eingereichten Fotografien der Ehefrau vom
5. September 2019 und 5. Oktober 2019, welche angeblich mit der Familie
des Beschwerdeführers in deren Wohnung aufgenommen worden seien,
nicht zu einem anderen Schluss kommen lassen, zumal sie einen ständi-
gen Wohnsitz der Ehefrau in der elterlichen Wohnung des Beschwerdefüh-
rers nicht zu belegen vermögen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 27. Juni 2019 bezeich-
nenderweise angab, dass sie das gemeinsame Familienleben wiederauf-
nehmen möchten,
dass Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende Anwendung findet, wenn
die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht
erfüllt sind, es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen bleibt, bei den
dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Famili-
ennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. EMARK
2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8),
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dass somit die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise der Ehe-
frau des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG
nicht erfüllt sind und das SEM deren Einreise in die Schweiz zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Sara Steiner