B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4914/2017
plo
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende (…)
2015 und gelangte mit einem Auto nach B._______. Dort hielt sie sich ei-
nige Monate auf, bevor sie mithilfe eines Schleppers unter Verwendung
eines schwedischen Passes auf dem Luftweg in die Schweiz reiste. Nach
der Ankunft am 26. Oktober 2015 wurde sie von einem anderen Schlepper
zu ihrer bereits in der Schweiz lebenden Schwester gebracht. Diese wie-
derum brachte die Beschwerdeführerin zum Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) C._______, wo sie am 27. Oktober 2015 ein Asylgesuch
stellte. Am 3. November 2015 wurde sie im Rahmen einer Befragung zur
Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, ihrem Reiseweg sowie
summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu
den Asylgründen fand am 26. Juli 2017 statt.
A.b Bei den Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie
stamme aus D._______, Zoba E._______. Sie habe im Jahr (…) die
12. Klasse in Sawa abgeschlossen und sei anschliessend nach D._______
zurückgekehrt. Weil sie bei den Abschlussprüfungen keine ausreichende
Note erreicht habe, habe sie die Möglichkeit erhalten, im folgenden Jahr
eine Berufsausbildung zu machen. Zu diesem Zweck sei sie wiederum
nach Sawa gegangen, wo sie allgemeine Kurse sowie eine Ausbildung im
Bereich (…) absolviert habe. Danach hätte sie ein Praktikum machen müs-
sen, welches sie aber aufgrund einer (…)-Erkrankung verpasst habe.
Schliesslich habe sie die Ausbildung fortsetzen können und einen Ab-
schluss erhalten. Nachdem sie ein Praktikum in einem (…) gemacht habe,
sei ihr schliesslich ein Arbeitsplatz im (…) zugewiesen worden. Ab Anfang
des Jahres (…) habe sie dort als (…) gearbeitet; diese Arbeit habe sie rund
fünf Jahre ausgeführt. Am (…) sei sie mitten auf der Strasse von Personen
in einem Fahrzeug angesprochen, in das Fahrzeug gezogen und an einen
unbekannten Ort gebracht worden. Man habe sie in einer Haftanstalt fest-
gehalten, wobei sie anfänglich weder gewusst habe, wer sie festgenom-
men habe noch aus welchem Grund. Bei den Verhören sei sie nur gefragt
worden, ob sie wisse, warum sie im Gefängnis sei. Einige Tage zuvor habe
ihr Vorgesetzter sie zu sich gerufen und ihr gesagt, dass in ihrem (…) ein
„Patt“ voller Passierscheine verloren gegangen sei. Weil sie die (…) sei
und dort ein und aus gehe, sei sie dafür verantwortlich. Sie habe diese
Passierscheine aber noch nie gesehen und habe auch nicht gewusst, was
sie mit diesen hätte machen sollen. Bis zu ihrer Verhaftung sei dann aber
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nichts mehr passiert. Während ihrer Haft sei sie oft verhört, geschlagen
und auch vergewaltigt worden. Nach einiger Zeit habe man ihr dieselbe
Frage gestellt, wie schon ihr Vorgesetzter zuvor – ob sie ein „Patt“ Passier-
scheine entwendet habe – und sie habe verstanden, weshalb sie inhaftiert
worden sei. Man habe sie immer wieder geschlagen und stets gefragt, wem
sie diese Passierscheine gegeben oder verkauft habe. Sie sei sehr häufig
befragt worden, und es sei praktisch jedes Mal auch zu einer Vergewalti-
gung gekommen. Als man nach (…) Monaten Untersuchung nichts gegen
sie habe finden können, habe der Gefängnisaufseher Geld von ihr verlangt,
damit sie freikomme. Sie habe ihm die Adresse ihres Vaters genannt, wo-
raufhin er sich mit diesem in Verbindung gesetzt habe. Einige Zeit danach
habe er ihr mitgeteilt, dass er sich mit ihrem Vater verständigt habe. Einen
Monat später, im (…) 2015, sei sie schliesslich freigelassen worden. Ein
staatliches Fahrzeug habe sie abends aus der Haftanstalt mitgenommen
und bis am frühen Morgen zu einem unbekannten Ort gefahren, möglich-
erweise F._______. Dort habe sie in ein anderes Fahrzeug gewechselt und
sie hätten die Reise bis nach B._______ fortgesetzt. Durch einen Schlep-
per habe sie dann einen schwedischen Reisepass erhalten und sei
schliesslich mit dem Flugzeug über ein arabisches Land in die Schweiz
gereist.
A.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Fotoaufnahme
ihrer eritreischen Identitätskarte (Vor- und Rückseite) sowie zwei weitere
Fotos, welche sie in Sawa zeigen würden, ein.
B.
B.a Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug derselben an.
B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. Ihre Angaben seien in zentralen Punkten widersprüchlich aus-
gefallen. Insbesondere habe sie an der Befragung zur Person angegeben,
sie sei festgenommen worden wegen des Verdachts, Exil-Oppositionspar-
teien Berichte geliefert zu haben. In der Anhörung dagegen habe sie er-
klärt, ihr sei vorgeworfen worden, Passierscheine entwendet zu haben.
Auch habe sie anlässlich der BzP gesagt, dass keine sexuellen Übergriffe
stattgefunden hätten, während sie an der Anhörung ausgeführt habe, diese
seien so häufig passiert, dass sie nicht wisse, wie oft es dazu gekommen
sei. Auch wenn es nachvollziehbar sei, dass derartige Ereignisse mit
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Scham verbunden seien, so hätte dennoch erwartet werden können, dass
sie diese gegenüber den Asylbehörden des Staates, in welchem sie Schutz
vor gerade diesem Verfolgungselement suche, zumindest in Kurzform er-
wähne. Sodann würden in der Schilderung der Haftzeit Realkennzeichen
völlig fehlen. Sie habe den Raum, in welchem sie mehrere Monate festge-
halten worden sei, in keiner Weise beschreiben können; was sie damit be-
gründet habe, dass es dunkel gewesen sei. Selbst dann hätte sie aber ge-
wisse Eindrücke wie Beschaffenheit des Bodens oder der Wände, Schlaf-
gelegenheit, Essen etc. wahrnehmen müssen. Ebenso wenig habe sie den
Mann, der sich während der Haft mit ihr abgegeben habe, näher beschrei-
ben können. Generell habe sie auf viele Fragen geantwortet, dass sie et-
was nicht wisse und keine Ahnung habe. Im Übrigen müsse davon ausge-
gangen werden, dass Verfehlungen auch in Eritrea nicht in der von der
Beschwerdeführerin beschriebenen Art, sondern durch Untersuchungsbe-
amte in normalem Rahmen mittels Einvernahmen und Beweissicherungen
nachgegangen werde. Auch die Schilderung ihrer Ausreise sei unglaub-
haft, da sie nicht plausibel, substanzlos und durch Unwissenheit geprägt
ausgefallen sei. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin Eritrea nicht aus den von ihr genannten
Gründen und auf die von ihr vorgebrachte Weise verlassen habe.
B.c Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. Insbesondere lasse weder die allgemeine Lage in Eritrea auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin schliessen noch liege
auf der individuellen Ebene etwas vor, das den Vollzug der Wegweisung
unzumutbar erscheinen liesse. Sie sei jung, abgesehen von einer (…) ge-
sund, verfüge in ihrer Heimat über ein Beziehungsnetz und habe zudem
auch mehrere Geschwister im Ausland.
C.
C.a Mit Eingabe vom 1. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen diesen Entscheid. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung
festzustellen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-eventu-
aliter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihre vor-
läufige Aufnahme als Ausländerin anzuordnen, sub-sub-eventualiter sei die
Sache zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht
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auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer
Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung – ein ärztliches Zeugnis
vom 29. August 2017 sowie eine Bestätigung für eine (…)-Therapie vom
28. August 2017 eingereicht.
C.b Zur Begründung ihrer Anträge liess die Beschwerdeführerin geltend
machen, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen
insbesondere auch ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen sei. Sie
leide seit langem an starker (…), sei deshalb in ärztlicher Behandlung und
besuche regelmässig eine (…)-Therapeutin. Während der Anhörung habe
sie unter starken Kopfschmerzen gelitten und Mühe gehabt, sich zu kon-
zentrieren. Sie habe dies während der Anhörung auch erwähnt und in de-
ren Verlauf darum gebeten, ein Medikament einnehmen zu dürfen. Es
müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die (…) ihr Aussagever-
halten beeinflusst habe. Sodann sei es nachvollziehbar, dass sie bei der
BzP die sexuellen Übergriffe nicht erwähnt habe. In ihrem Heimatland sei
es eine grosse Schande, Opfer einer Vergewaltigung zu werden, und das
Thema sei stark tabuisiert. Ihre Schilderungen der Haftzeit enthielten auch
Realkennzeichen, namentlich habe sie immer wieder Dialoge wiedergege-
ben. Sie wäre im Übrigen problemlos in der Lage gewesen, weitere Details
zu ihrer Umgebung und ihren Sinneswahrnehmungen anzugeben, wenn
sie danach gefragt worden wäre. Sie habe die dahingehenden Aufforde-
rungen des SEM aber so verstanden, dass sie beschreiben solle, was sie
gesehen habe. Aufgrund der Dunkelheit in ihrer Zelle sei dies aber eben
nicht viel gewesen. Es werde zu Unrecht behauptet, ihre Angaben seien
unsubstantiiert und von Unwissen geprägt. Die von der Vorinstanz erwähn-
ten Widersprüche bestünden ausschliesslich zwischen der Befragung zur
Person und der Anhörung, die einen zeitlichen Abstand von rund einem
Jahr und neun Monaten hätten. Die Erstbefragung habe kurz nach der
Flucht und den traumatischen Erlebnissen während der Haft stattgefunden,
weshalb sie durcheinander gewesen sei und unter Stress gestanden habe.
Wohl deswegen habe sie nicht alle Umstände bereits bei der BzP erwähnt.
In Eritrea seien Folter und Willkür weitverbreitet und es sei bekannt, dass
die Behörden drastisch gegen missliebige Personen vorgehen würden.
Eine Untersuchung in der von ihr geschilderten Form sei dort ohne weiteres
denkbar.
C.c Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien auch asylrelevant. Sie
sei in Eritrea verhaftet und sexuell misshandelt worden, nachdem schwere
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Vorwürfe gegen sie erhoben worden seien. Selbst wenn ihr dies nicht ge-
glaubt werden würde, so sei sie während des zivilen Nationaldienstes –
den sie als dem (…) zugeteilte (…) geleistet habe – geflüchtet. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Im Übrigen sei der drohende
Militärdienst auch ein Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 3
und 4 AuG. Der eritreische Nationaldienst stelle eine Verletzung des Ver-
bots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung dar (Art. 3 EMRK)
und verstosse gegen das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2
EMRK. Sie sei im wehrdienstfähigen Alter, während der Absolvierung des
Nationaldienstes geflüchtet und würde bei einer Rückkehr, wenn nicht be-
reits sofort wegen der illegalen Ausreise inhaftiert, so doch mit Sicherheit
wieder in den Dienst eingezogen.
C.d Weiter liess die Beschwerdeführerin ausführen, es gehe ihr psychisch
nicht gut. Weil sie aber erst vor Kurzem einen Termin bei einem Psychiater
erhalten habe, lasse sich noch nicht genau sagen, welche Behandlungen
erforderlich seien und ob allenfalls medizinische Wegweisungsvollzugshin-
dernisse vorlägen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, allfäl-
lige Beweismittel betreffend ihres psychischen Gesundheitszustandes ein-
zureichen.
E.
E.a Die Rechtsvertreterin setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 20. September 2017 darüber in Kenntnis, dass sich die Be-
schwerdeführerin nun in psychiatrischer Behandlung befinde. Es sei der-
zeit aber noch nicht möglich, einen entsprechenden Arztbericht einzu-
reichen, da die Behandlung gerade erst begonnen habe.
E.b Mit Eingabe vom 3. November 2017 wurde ein ärztlicher Bericht von
G._______, (…), vom (…) eingereicht. Darin wurde im Wesentlichen dar-
gelegt, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem (…) September 2017 in
ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Die von ihr glaubhaft be-
klagte Symptomatik entspreche einer (…). Es falle ihr sichtlich schwer, über
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die traumatischen Erlebnisse im Herkunftsland zu berichten. Ihre kurzen
und ausweichenden Antworten würden im Sinne eines Selbstschutzes in-
terpretiert. Krankheitsbedingt seien auch Erinnerungslücken möglich. Im
Begleitschreiben zu diesem Arztbericht führte die Rechtsvertreterin aus,
die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin müsse bei der Analyse
der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen miteinbezogen werden. Ebenso
müsse der Gesundheitszustand im Rahmen des Wegweisungsvollzugs be-
rücksichtigt werden. Gemäss der behandelnden Psychiaterin bestehe die
Gefahr einer Retraumatisierung, wenn die Beschwerdeführerin einer er-
neuten Gefährdungssituation ausgesetzt würde.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2017 führte das SEM aus,
die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung – trotz den geltend
gemachten Kopfschmerzen – einen beschwerdefreien, allseitig orientierten
und lebhaften Eindruck erweckt und es sei auch in psychischer Hinsicht
keine Beeinträchtigung festzustellen gewesen. Sie habe auch nie um eine
Pause oder einen Abbruch der Anhörung gebeten. Die Hilfswerksvertre-
tung habe ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass gehabt. Vor diesem
Hintergrund seien die vorgebrachten Kopfschmerzen ([…]) als Schutzbe-
hauptung zu werten. Auch der eingereichte psychiatrische Bericht vom (…)
führe zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen habe die Beschwerdefüh-
rerin erst nach dem negativen Asylentscheid eine Psychiaterin aufgesucht
und an der Anhörung noch angegeben, abgesehen von der (…) und schnell
tränenden Augen keine weiteren Gesundheitsprobleme zu haben. Die
diesbezüglich vorgebrachte Erklärung, sie habe nicht gewusst, dass die
Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung bestehe, überzeuge nicht,
da sie sich bereits seit zwei Jahren in der Schweiz aufhalte und eine in der
Schweiz lebende Schwester habe.
G.
In ihrer Replik vom 29. November 2017 liess die Beschwerdeführerin gel-
tend machen, sie habe während der Anhörung klar kommuniziert, dass sie
unter Kopfschmerzen leide. Sie habe aber trotzdem versucht, die Befra-
gung durchzustehen und sich nicht getraut, um einen Abbruch zu bitten.
Dies dürfe nun nicht gegen sie verwendet werden. Im Übrigen werde an
den bereits gemachten Ausführungen festgehalten.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
ihrer Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Vorausset-
zung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Er-
lebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Ge-
suchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn
die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zu Unrecht von den eritrei-
schen Behörden festgenommen, in Haft gesetzt und im Rahmen einer Un-
tersuchung gefoltert und vergewaltigt worden zu sein. Der Grund für diese
Verhaftung beziehungsweise die ihr vorgeworfene Handlung stellen somit
ein zentrales Element ihrer Vorbringen dar. Bei der Erstbefragung erklärte
sie, dass sie wegen des Verdachts, im Exil lebenden Oppositionsparteien
Berichte geliefert zu haben, festgenommen worden sei (vgl. Akten der Vor-
instanz A4, S.7). Anlässlich der Anhörung gab sie an, dass sie anfänglich
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nicht gewusst habe, warum sie in Haft gesetzt worden sei. Erst zu einem
späteren Zeitpunkt habe man sie gefragt, ob sie einen „Patt“ – das werde
einfach so genannt, sie wisse nicht, welche Anzahl damit gemeint sei –
Passierscheine entwendet habe. Nachdem ihr Vorgesetzter ihr einige Tage
vor der Festnahme bereits dieselbe Frage gestellt habe, habe sie dann ge-
wusst, was ihr vorgeworfen werde. Weitere Vorwürfe seien ihr in diesem
Zusammenhang aber nicht gemacht worden (vgl. A10, F60 ff.). Daraufhin
wurde ihr vorgehalten, dass sie bei der BzP als Grund für die Festnahme
angegeben habe, sie sei verdächtigt worden, Exil-Oppositionsparteien Be-
richte geliefert zu haben. Die Beschwerdeführerin erklärte, dies sei ihr auch
einmal so gesagt worden. Meistens sei sie aber auf die Passierscheine
angesprochen worden (vgl. A10, F74 f.). Auf Beschwerdeebene begrün-
dete sie ihr Aussageverhalten damit, dass zwischen der BzP und der Flucht
sowie den traumatischen Erlebnissen der Haft nicht viel Zeit vergangen sei.
Sie sei damals durcheinander gewesen und habe unter Stress gestanden,
weshalb sie wohl nur vom Vorwurf, Exil-Oppositionsparteien Berichte ge-
liefert zu haben, erzählt habe, und nicht auch von den weiteren Vorwürfen.
Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre zu er-
warten gewesen, dass die Beschwerdeführerin in einer Stresssituation
ausschliesslich den ihr oft vorgehaltenen Hauptvorwurf – und nicht eine
einmal erwähnte Verdächtigung – nennt. Dies umso mehr, als die betref-
fenden Ereignisse bei der BzP noch nicht allzu lange zurücklagen. Zu er-
wähnen ist an dieser Stelle auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss
dem psychiatrischen Kurzbericht vom (…) im Rahmen ihrer Behandlung
auch gewisse Angaben zu ihrer Biografie gemacht hat. Offenbar hat sie
ihrer Psychiaterin gegenüber angegeben, dass eines Tages Soldaten an
ihrem Arbeitsplatz im (…) vorbeigekommen seien und sie beschuldigt hät-
ten, illegale Papiere ausgestellt zu haben. Anschliessend sei sie in ein
Hochsicherheitsgefängnis gebracht worden. Diese Schilderung weicht in
mehreren Punkten von den anlässlich der Anhörung gemachten Angaben
ab. Gemäss letzteren sei sie auf dem Nachhauseweg auf offener Strasse
festgenommen worden. Erst nach einiger Zeit in Haft habe sie überhaupt
erfahren, was ihr vorgeworfen werde, und zwar dass sie Passierscheine
verloren respektive entwendet habe. Zwar könnten mit den „illegalen Pa-
pieren“ durchaus auch Passierscheine gemeint sein. Um deren Ausstel-
lung ist es gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der An-
hörung aber nie gegangen. Auch wenn die Angaben gegenüber der Psy-
chiaterin in einem komplett anderen Rahmen erfolgten als jene gegenüber
den Asylbehörden und ihnen deshalb keinesfalls eine allzu hohe Bedeu-
tung beigemessen werden kann, so bleibt dennoch festzuhalten, dass die
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unterschiedlichen Angaben eher gegen die persönliche Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführerin sprechen.
4.2 Ein weiteres gewichtiges Element der Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin ist, dass sie während (…) Monaten ihrer Inhaftierung wiederholt ver-
gewaltigt worden sei. Bei der BzP erwähnte sie dies jedoch nicht, vielmehr
verneinte sie die Frage, ob es zu sexuellen Übergriffen gekommen sei (vgl.
A4, S. 7). Der Grund, warum sie die Vergewaltigungen erst anlässlich der
Anhörung vorgebracht habe, sei, dass dies in ihrer Heimat eine grosse
Schande sei und dort stark tabuisiert werde. Sie habe deshalb erst gar
nicht vorgehabt, diese Übergriffe zu erwähnen. Selbst ihrer Schwester
habe sie erst davon erzählt, als diese sie wiederholt und mit Nachdruck auf
ihre Albträume angesprochen habe. Ihre Schwester habe ihr daraufhin ge-
sagt, sie müsse dies bei der Anhörung erwähnen.
Sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen sind generell mit Scham behaf-
tet und es ist unter Umständen nachvollziehbar, dass Asylsuchende diese
nicht bereits bei der Erstbefragung von sich aus erwähnen. Ebenso ist es
jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass zu jenem Zeitpunkt auch eine kon-
krete Frage nach sexuellen Übergriffen verneint wird, obwohl solche statt-
gefunden haben. Vorliegend kommt jedoch zur erst nachträglichen
Geldendmachung der sexuellen Übergriffe hinzu, dass diese nur sehr vage
beschrieben werden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei sehr oft
vergewaltigt worden. Fast jedes Mal, wenn der Befrager sie aufgesucht
habe, sei es dazu gekommen; dies sei praktisch seine Arbeit gewesen. Ihre
Beschreibungen dieser Vorfälle, was kurz davor und danach geschehen
sei, wie das Ganze abgelaufen sei oder wie der Befrager ausgesehen
habe, sind jedoch äusserst kurz und beschränken sich auf allgemeine, we-
nig erlebnisgeprägte Angaben. Sie erklärte, dass sie das nicht schildern
könne und es sei doch klar, was eine Schändung – damit meine sie eine
Vergewaltigung – sei (vgl. A10, F179; F188). Es ist zwar verständlich, dass
es einer Gesuchstellerin schwerfallen kann, über derartige Ereignisse zu
sprechen. Dennoch ist es schwer nachvollziehbar, dass sie die Person, die
sie jeweils befragt und auch vergewaltigt haben soll, nicht einmal ansatz-
weise beschreiben kann. Sie begründete dies damit, dass deren Gesicht
stets verdeckt gewesen und es immer dunkel gewesen sei. Auch die Klei-
dung habe sie deshalb nicht erkennen können, sie denke aber, dass es
militärische Sachen gewesen sein müssen, weil es sich ja um einen Sol-
daten gehandelt habe (vgl. A10, F183). Einerseits ist es schwer vorstellbar,
dass die Befragungen, Schläge und Vergewaltigungen alle in einem Raum
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stattgefunden haben, der so dunkel gewesen sein soll, dass sie nicht ein-
mal die Kleidung des Befragers habe erkennen können. Anderseits erklärte
die Beschwerdeführerin an einer anderen Stelle, dass sie teilweise auch in
einen Raum mitgenommen worden sei, in dem es Licht gegeben habe.
Dabei sei der Befrager aber verdeckt gewesen, damit sie ihn nicht habe
erkennen können. Allerdings müsste es ihr bei dieser Gelegenheit ohne
weiteres möglich gewesen sein, seine Kleidung zu sehen und festzustel-
len, ob er eine Militäruniform getragen habe oder nicht. Generell konnte sie
ihren Befrager – sie sei stets von derselben Person befragt, geschlagen
und auch vergewaltigt worden – in keiner Weise beschreiben (vgl. A10, F48
ff.; F181 ff.).
4.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass selbst im
Eritrea-Kontext nicht geglaubt werden könne, dass die Behörden eine Un-
tersuchung auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Art vorneh-
men würden. Vielmehr hätten sie einem Verdacht auf Verfehlungen am Ar-
beitsplatz wohl in einem normalen Rahmen nachgehen können, weshalb
die Darstellung der Beschwerdeführerin als unlogisch, konstruiert und
übertrieben angesehen werden müsse. Es kann jedoch kaum bezweifelt
werden, dass in Eritrea willkürliche Verhaftungen – namentlich von dem
Regime missliebigen Personen – vorkommen und in Haft befindliche Per-
sonen nicht selten den Launen der jeweiligen Vorgesetzten oder des Ge-
fängnispersonals ausgesetzt sind. Unabhängige rechtsstaatliche Institutio-
nen existieren ebenso wenig wie die Möglichkeit, sich gegen ungerechtfer-
tigte Inhaftierungen effektiv zur Wehr zu setzen. Macht eine asylsuchende
Person aber eine solche Inhaftierung geltend, so kann erwartet werden,
dass ihre Schilderung der Haft, die mehrere Monate gedauert haben soll,
eine gewisse Substanz aufweist und hinreichend präzise ausfällt. Die Be-
schwerdeführerin führte in dieser Hinsicht aus, sie sei in einem dunklen
Raum festgehalten worden. Während der Untersuchung sei sie oft geschla-
gen sowie mit Wasser überschüttet worden. Den Raum, in dem sie sich
aufgehalten habe, konnte sie aber nicht beschreiben. Es sei dunkel gewe-
sen und man habe nichts sehen können, weil nur ganz wenig Licht hinein-
gedrungen sei (vgl. A10, F45 ff.). Diese Angaben sind äusserst spärlich,
und zwar auch unter der Annahme, dass sie die darauf folgende Frage
nach anderen Wahrnehmungen dahingehend verstanden hätte, dass aus-
schliesslich danach gefragt worden sei, was sie gesehen habe. Selbst mit
wenig Licht hätte sie beispielsweise die Grösse des Raumes erkennen und
beschreiben können oder ob es dort Möbel oder eine Schlafgelegenheit
gegeben habe. Auch den anderen Raum, in den sie manchmal gebracht
worden sei und in dem es Licht gegeben habe, beschrieb sie nicht näher.
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Sie erklärte lediglich, es habe dort einen Tisch und zwei Stühle gegeben
und es seien dort dieselben Dinge passiert, wie auch in dem anderen
Raum – die Untersuchung, die Schläge und auch die Schändung (vgl. A10,
F66 ff.). Auf die Frage nach einer Beschreibung ihrer Haftzeit erklärte sie,
es sei eine sehr schlechte Zeit gewesen und sie sei die ganze Zeit im Dun-
keln gewesen (vgl. A10, F57 f.; F173 ff.). Präzisierende Angaben konnte
sie kaum machen, vielmehr beschränkten sich ihre Ausführungen häufig
auf Wiederholungen von bereits Gesagtem, Rückfragen oder die Antwort,
sie könne dies doch nicht wissen oder erinnere sich nicht daran. Zwar trifft
es zu, dass die Beschwerdeführerin mehrmals Dialoge wiedergibt, was –
dies wird in der Beschwerdeschrift zu Recht festgehalten – ein Realkenn-
zeichen darstellt. Es handelt sich dabei aber fast ausschliesslich um we-
nige, stetig wiederkehrende Sätze respektive Fragen, die ihr immer wieder
gestellt worden seien. Die Schilderung dieser „Dialoge“ vermag folglich
nicht dazu zu führen, dass die ansonsten weitestgehend unsubstantiierten
Angaben als glaubhaft zu qualifizieren wären, zumal in den Ausführungen
der Beschwerdeführerin praktisch keine weiteren Realkennzeichen ersicht-
lich sind. Dem psychiatrischen Kurzbericht vom (…) lässt sich entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin offenbar auch gegenüber ihrer Psychiaterin
„kurze und ausweichende Antworten“ gegeben hat, was in jenem Bericht
im Sinne eines Selbstschutzes interpretiert wurde. Im Zusammenhang mit
ihren auch in anderen Punkten unsubstantiierten Angaben deutet dies aber
eher darauf hin, dass sich die geltend gemachte Haft sowie die dabei erlit-
tenen Misshandlungen nicht in der von ihr vorgebrachten Weise ereignet
haben.
4.4 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise unglaubhaft sind. Ihre Anga-
ben hierzu sind äusserst oberflächlich und enthalten keinerlei Details oder
Präzisierungen. Sie erklärte, der für ihren Fall zuständige Beamte habe
Geld von ihr verlangt, nachdem sich herausgestellt habe, dass man bei der
Untersuchung nichts gegen sie habe finden können. Ihr Vater habe sich
daraufhin mit ihm verständigt, weshalb sie nichts darüber wisse, wie ihre
Ausreise organisiert worden sei. Auch konnte sie das Fahrzeug, in dem sie
am Abend das Gefängnis verlassen habe, nicht näher beschreiben und
keine Angaben zur Fahrt selbst machen, da es dunkel gewesen sei und sie
Probleme mit den Augen gehabt habe. Mutmasslich in F._______ habe sie
frühmorgens das Fahrzeug gewechselt – welches sie wiederum nicht be-
schreiben konnte, da sie nicht darauf geachtet habe – und sei mit diesem
in den Sudan gelangt, nach B._______. Ihre Angaben zu dieser Reise, die
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nun tagsüber stattgefunden haben müsste, waren ebenfalls äusserst spär-
lich. Sie gab an, sie seien sehr schnell gefahren, der Weg sei „erdig und
flach“ gewesen und sie hätten unterwegs eine Pause gemacht (vgl. A10,
F84 ff.; F93 ff.). Ihre knappen Schilderungen zu ihrer Ausreise vermitteln
genauso wie die unsubstantiierten Ausführungen zu ihrer Inhaftierung den
Eindruck, dass ihre Angaben nicht den Tatsachen respektive ihren eigenen
Erlebnissen entsprechen.
4.5 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, dass bei der Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin auch ihr Gesund-
heitszustand berücksichtigt werden müsse. Sie leide seit langem an (…)
und habe bei der Anhörung starke Kopfschmerzen gehabt. Es müsse da-
von ausgegangen werden, dass dies ihr Aussageverhalten beeinflusst
habe, so dass ihre Angaben nun teilweise vage erschienen. Zwar trifft es
zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung erwähnte, dass
sie unter Kopfschmerzen leide und in deren Verlauf darum bat, ein Medi-
kament gegen (…) einnehmen zu dürfen. Es erscheint aber nicht überzeu-
gend, dass dies dazu geführt haben soll, dass sie verschiedene Sachver-
haltselemente bloss vage beschreiben konnte und trotz mehrfacher Auffor-
derung, ausführlichere und präzisere Angaben zu machen, nicht detaillier-
ter erzählen konnte. Ebenso wenig erklärt es die widersprüchlichen Anga-
ben zwischen der Anhörung und der BzP. Auch die im ärztlichen Bericht
von G._______ vom (…) diagnostizierte (…) vermag die unglaubhaften
Elemente der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin nicht aus-
reichend zu erklären. Trotz einer schwierigen psychischen Verfassung
wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre Vorbringen in zentralen Punkten
– wie dem Grund für ihre mehrmonatige Inhaftierung sowie den Haftum-
ständen – kohärent und hinreichend detailliert schildern kann.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin bei einer Gesamtbeurteilung ihrer Aussagen nicht als
glaubhaft angesehen werden können. Weder vermögen ihre Angaben zu
ihrer Festnahme, Inhaftierung und den dort erlittenen Misshandlungen die
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu erfüllen
noch konnte sie glaubhaft machen, dass sie ihren Heimatstaat auf die von
ihr dargelegte Art verlassen hat.
5.
Im Folgenden ist auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdeführerin
dennoch infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt.
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5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.2 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis
nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe
hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwer-
deführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 5.1).
5.3 Im Falle der Beschwerdeführerin liegen keine derartigen zusätzlichen
Faktoren vor. Sie hat in Eritrea die Schule bis zum ordentlichen Abschluss
besucht und während des 12. Schuljahres in Sawa teilweise auch an mili-
tärischen Ausbildungen teilgenommen. Sie konnte eine rund zweijährige
berufliche Ausbildung machen mit einem theoretischen Teil sowie mehre-
ren Praktika. Nach deren Absolvierung wurde ihr – wohl im Rahmen des
zivilen Nationaldienstes – eine Arbeitsstelle im (…) zugewiesen, die sie für
rund fünf Jahre ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht
glaubhaft machen, dass sie eines Tages zu Unrecht verhaftet wurde, meh-
rere Monate in einem Gefängnis verbrachte und mithilfe von Bestechung
freikam sowie das Land verlassen konnte. Entgegen der Auffassung in der
Beschwerdeschrift ist nicht anzunehmen, dass sie während der Leistung
des zivilen Nationaldienstes aus Eritrea geflüchtet sei. Vielmehr ist – ange-
sichts der unglaubhaften Ausführungen und mangels gegenteiliger An-
haltspunkte – davon auszugehen, dass sie nach ihrer rund siebenjährigen
Leistung von Nationaldienst (Ausbildung sowie Arbeitstätigkeit) aus dem
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Dienst entlassen wurde. Sie kann somit nicht als Deserteurin oder Refrak-
tärin gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, sind eben-
falls nicht ersichtlich. Somit vermag auch die geltend gemachte illegale
Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu
begründen.
5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
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werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beur-
teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
7.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der
Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abge-
wiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkeh-
ren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde,
gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Na-
mentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne da-
von befreit worden zu sein, – insbesondere solchen, die vor Vollendung
des 18. Altersjahres ausgereist seien – sei davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlos-
sen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie
sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht
von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen,
wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum
eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unter-
zeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten
Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Ein-
zugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung
nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, könne jedoch offen gelassen werden
(vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2).
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Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits er-
füllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Na-
tionaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe,
aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr
der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen
existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbe-
züglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könn-
ten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass
sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer
und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-
Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl.
ebd. E. 13.3 f.).
7.5 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr ein Einzug in den Nationaldienst droht. Sie hat in Sawa
sowohl das 12. Schuljahr als auch eine berufliche Ausbildung absolviert
und in der Folge für mehrere Jahre zivilen Nationaldienst geleistet. Wie
bereits dargelegt wurde, ist aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen davon
auszugehen, dass sie ordentlich aus dem Dienst entlassen wurde und so-
mit auch keine erneute Einziehung zu befürchten hat. Folglich kann die
Frage offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin über den Diaspora-Status
verfügt, da ihr keine (erneute) Rekrutierung für den Nationaldienst droht.
Dasselbe gilt für die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3
EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK
verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen An-
haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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7.6.1 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse
vorgenommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Erit-
rea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz
genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige
Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern aus-
schliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege
folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Si-
tuation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat
schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeits-
losigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den
vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirt-
schaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversor-
gung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hät-
ten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernst-
hafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu er-
wähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf
die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen.
7.6.2 Die Beschwerdeführerin ist eine heute (…)jährige Frau, die über eine
gute Schulbildung und einen Berufsabschluss im Bereich des (…) verfügt.
Zudem hat sie mehrere Jahre in dieser Branche gearbeitet. Ihre Eltern, bei
denen sie vor ihrer Ausreise gewohnt hat, leben nach wie vor in D._______
und führen dort ein Fachgeschäft für (…) mit zwei Angestellten. Von ihren
Geschwistern lebt noch eine verheiratete Schwester in Eritrea, ebenso wie
mehrere Tanten und Onkel. Somit verfügt sie in ihrem Heimatstaat über ein
tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie bei der Wiedereingliederung un-
terstützen kann. Ausserdem hat sie zwei in H._______ lebende Brüder, die
beide berufstätig sind, eine Schwester im I._______ sowie eine in der
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Schweiz. Auch diese dürften in der Lage sein, sie nötigenfalls wirtschaftlich
zu unterstützen. Die physische Gesundheit der Beschwerdeführerin ist
zwar insofern beeinträchtigt, als dass sie seit längerem unter (…) leidet.
Diese Erkrankung bestand jedoch bereits, als sie noch in Eritrea lebte, und
kann auch dort behandelt werden.
Sodann begab sich die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeerhebung –
knapp zwei Jahre nach ihrer Ankunft in der Schweiz – in psychiatrische
Behandlung, wobei ihr eine (…) diagnostiziert wurde. Der diesbezügliche
Arztbericht vom (…) hält fest, dass die aktuelle Behandlung aus therapeu-
tischen Gesprächen bestehe und eine psychopharmakologische Behand-
lung beabsichtigt sei. Eine (…) Behandlung wäre indiziert, sei jedoch auf-
grund der unsicheren sozialen Situation bei abgelehntem Asylgesuch nicht
möglich. Die Beschwerdeführerin distanziere sich aber klar und glaubhaft
von Suizidgedanken und -handlungen.
Einer psychischen Belastung kommt im asyl- und ausländerrechtlichen
Kontext grundsätzlich nur dann eine Bedeutung zu, wenn eine geltend ge-
machte Gefährdung konkrete Formen aufweist. In diesem Fall könnte sie
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führen (vgl. Urteil des BVGer E-4285/2013 E. 7.5.5 m.w.H.). Die vorliegend
geltend gemachten psychischen Beschwerden stellen für die Beschwerde-
führerin zwar eine nicht zu verkennende Beeinträchtigung dar. Es ist aber
nicht davon auszugehen, dass sie ein lebensbedrohliches Ausmass errei-
chen respektive eine medizinische Notlage hervorrufen, welche als kon-
krete und ernsthafte Gefährdung einzustufen wäre. Ferner sind die zustän-
digen schweizerischen Behörden gehalten, dem Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin beim Vollzug der angefochtenen Verfügung angemes-
sen Rechnung zu tragen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt. Der Sachverhalt ist nach Auffassung des Ge-
richts rechtsgenüglich erstellt und es ist kein Grund ersichtlich, die Sache
zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch – soweit diesbe-
züglich überprüfbar – als angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit
Zwischenverfügung vom 7. September 2017 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Ak-
tenlage bisher nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: