Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4916/2009/wif
Urteil vom 10. Juni 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger B._______
Ethnie aus C._______ – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am 8. April 2007 und gelangte am 27. Februar 2008 nach mehrmonatigen
Aufenthalten im Sudan und in Libyen via Italien illegal in die Schweiz, wo
er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. März 2008 erhob
das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ seine
Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch –
zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2008
wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______
zu. Am selben Tag befragte ihn das Bundesamt einlässlich zu seinen
Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei
geltend, er habe von 1985 bis 1997 die Schule besucht und während des
letzten Schuljahres nebenbei als Drucker gearbeitet. Danach habe er sich
am 20. Oktober 1997 freiwillig für den Militärdienst gemeldet, wo er in
F._______ zunächst eine sechsmonatige Grundausbildung durchlaufen
habe. Nach Ablauf der obligatorischen Dienstzeit von 18 Monaten sei er
jedoch nicht entlassen worden, sondern habe diverse Front- und
Arbeitseinsätze leisten müssen. Im Jahre 1999 sei sein Vater verstorben.
Im Verlaufe des Jahres 2005 habe seine Mutter gesundheitliche
Probleme gehabt. In der Folge habe er seinen militärischen Vorgesetzten
um einen Urlaub gebeten, um seine kranke Mutter besuchen zu können.
Dieser habe seinem Wunsch indessen nicht entsprochen. In der Folge sei
er am 14. August 2005 unter dem Vorwurf, an einem Komplott gegen den
eritreischen Staat beteiligt zu sein, festgenommen und einen Tag später
inhaftiert worden. Ein Jahr später (am 15. August 2006) sei er aus dem
Gefängnis entlassen worden und zu seiner Einheit zurückgekehrt, welche
damals in der Region von G._______ stationiert gewesen sei. Dort habe
er sich auf die Flucht vorbereitet, welche ihm am 8. April 2007 zusammen
mit einem Militärkameraden gelungen sei. In der Folge hätten sie nach
einer mehrstündigen Fusswanderung die sudanesische Grenze erreicht.
Anschliessend sei er nach H._______ und später per Auto nach
I._______ gelangt, wo er etwa sechs Monate lang geblieben sei.
Anschliessend sei er nach Libyen gereist, wo er ungefähr vier Monate
lang zugebracht habe, bevor er Ende Februar 2008 via Italien illegal in
die Schweiz gelangt sei. Nach seiner Flucht sei seine Mutter wegen
seiner Desertion verhaftet worden und habe eine Geldbusse leisten
müssen.
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Seite 3
B.
Mit an das BFM adressiertem Begleitschreiben vom 29. Juli 2008 reichte
der Beschwerdeführer Mailausdrucke einer auf ihn lautenden "Admission
Card" der Universität von C._______ aus dem Jahre 2001, eines am (…)
vom Verteidigungsministerium des Staates Eritrea ausgestellten und auf
ihn lautenden Nachweises über den abgeleisteten obligatorischen
nationalen Dienst inklusive deutsche Übersetzung sowie einer ihn
abbildenden undatierten Fotografie in Militärkleidung zu den Akten (vgl.
Beilagen 1 bis 3 zu act. A10).
C.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 – eröffnet am 2. Juli 2009 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, der
Beschwerdeführer habe die zu seiner Inhaftierung Mitte August 2005
führenden Umstände derart unterschiedlich geschildert, dass ihm auch
die spätere Desertion beziehungsweise die illegale Ausreise aus Eritrea
nicht geglaubt werden könnten. Darüber hinaus habe er dem BFM im Juli
2008 eine "Admission Card" der Universität C._______ eingereicht, der
zufolge er dort im Jahre 2001 Prüfungen abgelegt habe. Davon sei
indessen während der beiden Anhörungen nie die Rede gewesen.
Vielmehr habe der Beschwerdeführer während seiner Befragungen
ausgeführt, von 1997 bis zu seiner angeblichen Flucht vom April 2007
ununterbrochen Militärdienst geleistet zu haben. Gleichzeitig ordnete das
Bundesamt die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
D.
Mit Eingabe vom 3. August 2009 liess der Beschwerdeführer mittels
seiner Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des BFM vom 1. Juli 2009
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs aufzuheben und ihm in Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen. Subeventuell
sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende
Rechtsanwältin sei ihm als unentgeltlicher Rechtbeistand beizuordnen.
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Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, es
werde seitens der Vorinstanz nicht angezweifelt, dass der
Beschwerdeführer Militärdienst in Eritrea geleistet habe. Das BFM habe
die Glaubwürdigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nur in Bezug
auf dessen Inhaftierung während der Dienstzeit in Frage gestellt, was
indessen für die Frage der Annahme einer Desertion nicht von Belang
sei, zumal es ihrem Mandanten gelungen sei, detaillierte Angaben zu
seiner Desertion und zu seiner Flucht in den Sudan zu machen.
Angesichts der Tatsache, dass gemäss der Auskunft der SFH-
Länderanalyse vom 20. Januar 2009 Männer unter 54 Jahren ungeachtet
eines allfällig abgeleisteten Militärdienstes kein zum Verlassen Eritreas
notwendiges Ausreisevisum erhielten, sei es auch nicht angängig, aus
Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Haft ihres Mandanten zu
schliessen, letzterer habe seine Heimat legal verlassen. Im Weiteren
scheine die Vorinstanz selber von ihrem Entscheid nicht überzeugt zu
sein, ansonsten sie nicht ohne Begründung den Wegweisungsvollzug
ihres Mandanten als unzumutbar erklärt hätte. Ganz abgesehen hiervon
hätte die Vorinstanz konsequenterweise die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ihres Mandanten bejahen müssen, wenn sie
tatsächlich von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgehen würde.
Zur Untermauerung ihrer Gesamtvorbringen reichte die Rechtsvertreterin
Kopien der von ihrem Mandanten bereits im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Bestätigung vom (…) über
den geleisteten obligatorischen Militärdienst sowie seines Fotos in
Militärkleidung (vgl. Sachverhalt Bst. B) ein. Im Weiteren reichte die
Rechtsvertreterin eine für ihren Mandanten ausgestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Einwohnergemeinde J._______
vom 24. Juli 2009 sowie eine Honorarnote vom 30. Juli 2009 ein.
E.
Mit Begleitschreiben vom 10. August 2009 reichte die Rechtsvertreterin
die Kopie eines Schreibens des eritreischen Verteidigungsministeriums
an das Ministerium für Land, Wasser und Umwelt vom 3. Februar 2004
inklusive englische Übersetzung ein, worin die aktive Wehrdienstpflicht
des Beschwerdeführers bestätigt wird. Im Weiteren reichte sie das
Original des militärischen Dienstausweises des Beschwerdeführers vom
(…) ein.
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Seite 5
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2009 verwies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Demgegenüber wies er das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erforderlichkeit ab und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. August 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies die Vorinstanz
auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen
vollumfänglich festgehalten werde.
H.
Am 20. August 2009 sandte das Bundesverwaltungsgericht der
Rechtsvertreterin eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur
Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein
Verhalten danach eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen
oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352).
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4.
4.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Desertion aus dem Militärdienst im April 2007 als glaubhaft
gemacht zu erachten ist.
4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl.
Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S.190f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien
ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine
Änderungen erfahren hat.
4.3. Einleitend ist festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin ihrer
Rechtsmittelschrift vom 3. August 2009 als Beilage 3 die Kopie des
Militärbüchleins des Beschwerdeführers beigefügt hat, das der
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Beschwerdeführer dem BFM bereits am 29. Juli 2008 im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens in der Form eines Mailanhangs inklusive
deutscher Übersetzung zukommen liess (vgl. Sachverhalt Bst. B). Im
Weiteren reichte sie dem Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2009
unter anderem das Original des Dienstausweises des Beschwerdeführers
zu den Akten (vgl. Sachverhalt Bst. E). Wie der deutschen Übersetzung
des vom (…) datierenden Militärbüchleins zu entnehmen ist, wird darin
bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem (…) und dem (…)
den obligatorischen (18 Monate währenden) Militärdienst absolviert hat.
Das Dienstbüchlein wurde dem Beschwerdeführer laut entsprechendem
Übersetzungsvermerk am Tag der Beendigung seines ordentlichen
Militärdienstes – am (…) – ausgehändigt und trägt die Unterschrift seines
militärischen Vorgesetzten. Auch der am 10. August 2009 von der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Original eingereichte
Dienstausweis des Beschwerdeführers datiert vom (…) und bestätigt
aufgrund der im Dokument enthaltenen Eckdaten "(…)" und "(…)" allem
Anschein nach die Absolvierung des ordentlichen eritreischen
Militärdienstes durch den Beschwerdeführer. Wäre der Beschwerdeführer
indessen nach Ableisten des obligatorischen Militärdienstes tatsächlich –
wie von ihm behauptet – nicht (regulär) aus dem Dienst entlassen
worden, so wäre nicht ersichtlich, weshalb er dennoch bereits eine von
seinem militärischen Vorgesetzten unterzeichnete Bestätigung des
Abschlusses seines Militärdienstes erhalten haben sollte. Die
entsprechenden Dokumente erwecken vielmehr den Eindruck, dass der
Beschwerdeführer seinen "obligatorischen nationalen Dienst" am (…)
beendet hat und am selben Tag unter Aushändigung der entsprechenden
Bestätigungen aus dem Militärdienst entlassen worden ist.
4.4. Gegen die behauptete, über den ordentlichen Militärdienst
hinausreichend bis April 2007 erzwungene Militärdienstpflicht des
Beschwerdeführers spricht im Ergebnis auch die von ihm im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens als Mailanhang eingereichte Kopie einer
"Admission Card" der Universität C._______, der zufolge er im Jahre
2001 Zulassungsprüfungen an besagter Universität absolviert hat. Wäre
der Beschwerdeführer damals tatsächlich zwangsweise im Militärdienst
gewesen, hätte er mit Bestimmtheit nicht die Möglichkeit gehabt, sich um
die Zulassung für ein Universitätsstudium zu bewerben, da er ja faktisch
gar kein Universitätsstudium hätte aufnehmen können. Darüber hinaus
hätte ihn die eritreische Armee mit Bestimmtheit nicht für entsprechende
Zulassungsprüfungen freigestellt, wenn sie ihn gleichzeitig – wie der
Beschwerdeführer ja behauptet – gezwungen hätte, weiterhin in der
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Armee Dienst zu leisten, da sie ihm hierdurch geradezu die Möglichkeit
eröffnet hätte, aus der Armee zu desertieren. Entgegen der Annahme in
der Beschwerde bestand für die Vorinstanz auch keine Verpflichtung,
dem Beschwerdeführer nach der – von ihm nicht weiter kommentierten –
Einreichung dieses Beweismittels und vorgängig ihres erstinstanzlichen
Entscheides eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme einzuräumen
(vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2. Abs. 3), wäre es dem Beschwerdeführer
doch unbenommen gewesen, sich unaufgefordert dazu zu äussern,
weshalb er die erwähnte Zulassungsprüfung während seines
Militärdienstes absolviert hat. Die sinngemäss erhobene Rüge, die
Vorinstanz habe durch ihr Verhalten das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt, erweist sich somit als unbegründet. Die erst
auf Beschwerdeebene aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer
habe von der im Jahre 2001 behördlicherseits eingeräumten Möglichkeit
für Militärangehörige, eine Zulassungsprüfung an der Uni abzulegen,
zwar Gebrauch gemacht, ohne anschliessend an die Uni zu gehen (vgl.
Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2. Abs. 3) erscheint demgegenüber nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts in keiner Weise geeignet, Aufschluss
über plausible Handlungsmotive des eritreischen Staates oder des
Beschwerdeführers zu geben.
4.5. Mit der Vorinstanz sei sodann darauf hingewiesen, dass sich der
Beschwerdeführer auch hinsichtlich der zu seiner angeblich während des
Militärdienstes erfolgten Festnahme am 14. August 2005 führenden
Umstände derart deutlich widersprochen hat, dass im Ergebnis auch sein
Gefängnisaufenthalt zwischen dem 15. August 2005 und dem 15. August
2006 und der hierauf fussende Beschluss, zu desertieren, nicht glaubhaft
erscheinen: So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung
im EVZ D._______, er habe nach der Erkrankung seiner Mutter
wiederholte Male ein Urlaubsgesuch gestellt, um sie besuchen zu
können, das jeweils abgelehnt worden sei. Schliesslich habe ihn am
14. August 2005 ein Vorgesetzter gefragt, weshalb er immer wieder
dieselben Urlaubsgesuche stelle, und ihn ohne weitere Erklärungen
festgenommen (vgl. act. A1/8 S. 4 Ziff. 15). Anlässlich der
Bundesanhörung behauptete er demgegenüber zunächst, er habe am
14. August 2005 einmalig um ein Besuchsrecht wegen seiner kranken
Mutter gebeten und sei am selben Tag festgenommen worden (vgl. act.
A6/12 S. 6/7 Q[uestion]. und R[éponse] 65 und 67), um erst auf Vorhalt
seiner anderslautenden Aussagen im EVZ D._______ zu behaupten, er
habe insgesamt zweimal im Abstand von ungefähr einer Woche um eine
entsprechende Erlaubnis ersucht (act. A6/12 S. 7 Q und R 67 bis 69).
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Auch diese Korrektur erscheint indessen mit Blick auf die Wesentlichkeit
dieses Ereignisses nicht geeignet, die Widersprüchlichkeit seines
Aussageverhaltens in nachvollziehbarer Weise zu erklären.
4.6. Nach dem Gesagten erscheint die geltend gemachte Haft
beziehungsweise die Desertion aus dem Militärdienst unglaubhaft. Dem
Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der
Ausreise aus Eritrea bestehende asylrechtlich relevante Verfolgung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Originalurkunde
betreffend die Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes vom (…)
beziehungsweise das Militärbüchlein gleichen Ausstellungsdatums und
die Fotografie des Beschwerdeführers in Uniform können nicht als Beleg
dazu dienen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der – zeitlich nicht
belegten – Ausreise aus Eritrea im aktiven Militärdienst gestanden habe
beziehungsweise aus diesem desertiert sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 3).
5.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach
der Ausreise – mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten
muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
sein.
5.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der
politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG darstellen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung
subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich
allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Stattdessen werden Personen, die
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).
5.2. Der Folgerung des BFM, dass angesichts der unglaubhaften
Schilderung der Inhaftierung des Beschwerdeführers und der
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anschliessenden Flucht auch die geltend gemachte illegale Ausreise aus
Eritrea nicht geglaubt werden könne, kann nicht beigepflichtet werden.
5.2.1. Wiewohl die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage
rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätsdokumente nicht zweifelsfrei
feststeht, ist doch aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass es
sich beim Beschwerdeführer um einen eritreischen Staatsbürger handelt.
Das BFM hat denn auch dessen Nationalität während des ganzen
Verfahrens mit Eritrea bezeichnet.
5.3. Die eritreischen Ausreisebestimmungen sind äusserst restriktiv und
legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und einem
entsprechenden Ausreisevisum möglich (vgl. Art. 11 der "Proclamation
No. 24/1992"), wobei gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre – d. h. bis zur altersbedingten Beendigung der
allgemeinen Wehrpflicht – grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Das illegale Verlassen des Landes wird als Zeichen
politischer Opposition erachtet und hart bestraft (vgl. Art. 29 der
"Proclamation No. 24/1992"). Der Beschwerdeführer ist eritreischer
Staatsangehöriger und noch keine 54 Jahre alt. Hinweise, wonach er
Eritrea den restriktiven Ausreisebestimmungen zum Trotz auf legale
Weise, mithin mit einem behördlichen Ausreisevisum, hätte verlassen
können, liegen keine vor; vielmehr ist von einer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit illegal erfolgten Ausreise auszugehen. Da er damit
einen Grund gesetzt hat, bei einer Rückkehr Opfer flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu
werden, ist das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG zu bejahen. Er erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft; vom
Asyl bleibt er jedoch gemäss Art. 54 AsylG ausgeschlossen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die
Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt bis zum jetzigen Zeitpunkt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
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Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001
Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
7.2. Das BFM ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, so dass sich an
sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen würden. Da das BFM den Vollzug der
Wegweisung jedoch ausdrücklich als zulässig erachtete, ist festzustellen,
dass diese Einschätzung nicht zutrifft. Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des
Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe eine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen
konnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher wegen
drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-
Refoulement (Art. 5 AsylG) und auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als
unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da davon ausgegangen werden muss,
dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung
ausgesetzt wäre.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die
Anerkennung als Flüchtling und die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragt wurden. Die Ziffer 1 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 ist aufzuheben und die Vorinstanz
ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
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Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist das BFM anzuweisen, die
Ziffer 4 des Dispositivs insoweit abzuändern, als der Wegweisungsvollzug
wegen Unzulässigkeit aufzuschieben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer
grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde vom 3. August 2009
indessen nicht als aussichtslos erweist und nach wie vor von dessen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit
nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos
geworden – gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten
abzusehen.
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat zusammen mit ihrer
Beschwerde eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 2'070.–
(Zeitaufwand von 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.–)
eingereicht, welche als angemessen erscheint. Vom Begleitschreiben
vom 10. August 2009 abgesehen ist für sie keine weitere Korrespondenz
angefallen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer
deshalb zu Lasten der Vorinstanz eine um einen Drittel reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'400.– (unter Einschluss der Auslagen und
nicht mehrwertsteuerpflichtig) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4916/2009
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 wird
aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen. Das BFM wird zudem angewiesen, die Ziffer 4
des Dispositivs insoweit abzuändern, als der Wegweisungsvollzug wegen
Unzulässigkeit aufzuschieben ist.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird – soweit es nicht durch die teilweise
Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden ist – gutgeheissen.
4.
Es werden keine Kosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1'400.– (unter Einschluss der Auslagen und nicht
mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
D-4916/2009
Seite 15
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