B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4916/2014/pjn
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2014 / N (…).
D-4916/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tigriner aus B._______, ver-
liess seinen Aufenthaltsstaat Frankreich eigenen Angaben zufolge am 12.
Juli 2014 und reiste zu seiner in der Schweiz als Flüchtling vorläufig auf-
genommenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Hier stellte er am
21. Juli 2014 ein Asylgesuch. Die Summarbefragung fand am 29. Juli
2014 statt.
A.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Heimatland im Jahr 2007 wegen des Militär-
dienses verlassen zu haben. Im Sudan habe er seine Partnerin getroffen
und einige Monate mit ihr zusammengelebt. Eines Tages sei diese abge-
reist, ohne eine Nachricht zu hinterlassen. Er sei in der Folge über Libyen
und Italien am 11. Juli 2009 nach Frankreich gelangt. Im März 2010 sei
sein dortiges Asylgesuch gutgeheissen beziehungsweise seine Flücht-
lingseigenschaft festgestellt worden. Ungefähr Anfang 2011 habe er durch
Drittpersonen erfahren, dass seine Partnerin und die Kinder in der
Schweiz leben würden. Daraufhin sei er wiederholt besuchshalber zur Fa-
milie gereist. Am 23. Oktober 2013 habe er seine Partnerin in der
Schweiz geheiratet. Aus familiären Gründen sei ihm der weitere Aufent-
halt bei seinen Kindern in der Schweiz zu gestatten.
A.c Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Möglichkeit, mit der Familie in
Frankreich Wohnsitz zu nehmen, legte der Beschwerdeführer dar, das
von seiner Partnerin am 17. April 2012 gestellte Gesuch um Familien-
nachzug und Einbezug seiner Person in ihre vorläufige Aufnahme sei
vom BFM am 3. Dezember 2013 abgelehnt worden. Die Kinder hätten
sich in der Schweiz jedoch bereits integriert. Seine Frau habe deshalb
entschieden, in der Schweiz zu bleiben, um die Kinder nicht aus der ge-
wohnten Umgebung herauszureissen. Auch aus der Sicht des Kindswohls
sei sein weiteres Verbleiben in der Schweiz angebracht.
B.
Gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme
von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 28. Oktober 1998
(SR 0.142.113.499) ersuchte das BFM die französischen Behörden am
12. August 2014 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Frankreich
entsprach dem Ersuchen am 19. August 2014.
D-4916/2014
Seite 3
C.
C.a Mit Verfügung vom 21. August 2014 – eröffnet am 27. August 2014 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch vom 21. Juli 2014 nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Bun-
desrat habe Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen
des BFM hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer dort als Flüchtling
anerkannt sei. Die zuständige Behörde habe sich am 19. August 2014 be-
reit erklärt, ihn zurückzunehmen. Im Weiteren könne sich eine Person nur
dann auf den Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
(SR 0.101) berufen, wenn dessen Familienmitglied über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge. Dies sei bei der Ehefrau des Be-
schwerdeführers als vorläufig aufgenommener Person nicht der Fall. Im
Übrigen könne er nach seiner Überstellung nach Frankreich als aner-
kannter Flüchtling bei der dort zuständigen Behörde den Familiennach-
zug beantragen. In diesem Lichte besehen sei das Zusammenleben der
Familie gewährleistet. Frankreich habe die Richtlinie 2011/95/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (soge-
nannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche an-
erkannter Flüchtlinge hinsichtlich Familiennachzug regle, umgesetzt.
C.c Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen dafür, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen wür-
de, da er in Frankreich als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss
Art. 25 Abs. 2 VwVG (SR 172.021) sei einem Begehren um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz jedoch nur dann zu entspre-
chen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser
Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Dritt-
staat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung
gewährt habe, was vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdeführer könne
nach Frankreich zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung
des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, weshalb auf das Asylge-
such nicht einzutreten sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als
zulässig, zumutbar und möglich.
D.
D.a Mit Eingabe vom 3. September 2014 beantragte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids, die Gutheissung seines Gesuchs verbunden mit der Möglich-
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keit, sich bei der Familie in der Schweiz aufzuhalten, und in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschuss-
pflicht sowie die Befragung einer Auskunftsperson.
D.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer insbesondere gel-
tend, er möchte sich in der Schweiz niederlassen und ein intaktes Ehe-
und Familienleben führen. Deshalb habe er ein Asylgesuch gestellt. Er
gelte zwar als Flüchtling mit Wohnsitz in Frankreich. Ungeachtet dessen
verweile er so oft als möglich – und dann jeweils für die gesetzlich er-
laubte Frist – bei seiner Familie in der Schweiz. Diese sei hier heimisch
geworden. Das Familienleben sei schwierig, weil er als Ehemann und Va-
ter immer wieder nach Frankreich ausreisen müsse. Die Mutter sei auf-
grund ihres Gesundheitszustands nur beschränkt in der Lage, das Wohl
der Kinder zu gewährleisten. Insbesondere der therapiebedürftige ältere
Sohn sei auf eine präsente Vaterfigur angewiesen. Auch die Tochter leide
unter ähnlichen Schwierigkeiten. Ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz sei für ihn aufgrund des Kindswohls mithin klarerweise erforder-
lich. Die bereits gute Integration der Kinder in der Schweiz sei zu berück-
sichtigen.
D.c Ferner möge zutreffen, dass die französischen Bestimmungen den
Familiennachzug familiengerechter gestalten beziehungsweise ermögli-
chen würden als die schweizerischen. Mit dem Hinweis auf die entspre-
chende Regelung verkenne das BFM aber die konkreten Bedürfnisse der
Familie. Die Kinder seien durch die bisherigen Erlebnisse traumatisiert
und auf Stabilität angewiesen. Es sei zu vermeiden, dass die Familie aus-
einanderbreche. Zudem sei die Ehefrau und Mutter auf eine ununterbro-
chene medizinische Betreuung angewiesen. Im Übrigen besässen die An-
gehörigen des Beschwerdeführers ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz,
weshalb er sich auf das Familienleben gemäss Art. 8 EMRK berufen kön-
ne. Die EMRK verlange eine Abwägung der sich gegenüberstehenden
privaten Interessen am Familiennachzug und öffentlichen Interessen an
dessen Verweigerung. Diese Abwägung falle vorliegend zu seinen Guns-
ten aus. Der ergangene Nichteintretensentscheid des BFM verunmögli-
che ein intaktes Familienleben.
D.d Der Eingabe lagen der angefochtene Entscheid, ein Familienaus-
weis, drei Stellungnahmen im Zusammenhang mit der ablehnenden Ver-
fügung des BFM vom 3. Dezember 2013 sowie ein Schreiben der BFM-
Leitung als Antwort auf eine Stellungnahme bei.
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Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2014 stellte das Bundesver-
waltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und
hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
F.
Mit Vernehmlassung vom 16. September 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Es sei nochmals festzuhalten, dass die Ehe-
frau und die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz mit dem Sta-
tus der vorläufigen Aufnahme kein gefestigtes Aufenthaltsrecht innehät-
ten. Er habe in Frankreich als anerkannter Flüchtling Anspruch auf Fami-
lieneinheit gemäss Art. 8 EMRK. Zudem erfülle die Ehefrau die Kriterien
für einen Familiennachzug in der Schweiz nicht, weshalb das Ersuhen
vom BFM am 3. Dezember 2013 abgewiesen worden sei. Dabei seien die
in der Beschwerdeschrift angeführten Argumente bereits gewürdigt und
damit die privaten Interessen eines Familiennachzugs den öffentlichen ei-
ner Verweigerung gegenübergestellt worden. Es sei nicht Zweck des
Asyl- respektive Dublin-Verfahrens, ausländerrechtliche Bestimmungen
zu umgehen, nur weil die Bedingungen zum Familiennachzug nicht erfüllt
würden. Obwohl das Kindswohl nicht direkt Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sei, könne Folgendes festgehalten werden: Für das Wohl der
heute zehn-, sechs- und einjährigen Kinder sei insbesondere entschei-
dend, dass der Verbleib im gewohnten familiären Kontext gewährleistet
sei. Sie hätten seit 2007 beziehungsweise seit der Geburt mit ihrer Mutter
in der Schweiz gelebt. Die geltend gemachten Anpassungsschwierigkei-
ten, welche die Kinder bei einem Umzug nach Frankreich hätten, seien
lediglich hypothetischer beziehungsweise allenfalls kurzfristiger Natur. Es
sei daher davon auszugehen, dass die Kinder über eine hohe Anpas-
sungsfähigkeit verfügen würden und ihnen ein Umgebungswechsel vor
dem Erreichen der prägenden Jugendjahre zugemutet werden könne. Die
Betreuung der Kinder in Frankreich sei aufgrund geeigneter Strukturen
ebenfalls gewährleistet. Ausserdem gehe aus den Akten nicht hervor,
dass sie in der Schweiz engmaschig und speziell betreut werden müss-
ten. Abgesehen von logopädischen Gesprächen schienen sie nicht auf ei-
ne spezialisierte ärztliche Behandlung angewiesen zu sein.
G.
G.a Mit Replik vom 5. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen bisherigen Vorbringen fest und wiederholte die aus seiner Sicht ge-
gen einen Umzug nach Frankreich sprechenden Gründe der Familie wie
namentlich auch das Kindswohl und seinen Anspruch gemäss Art. 8
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EMRK. Es sei nicht voraussehbar, wie sich die Familie im neuen Umfeld
anpassen könnte. Ein Bezug zu Frankreich fehle. Die von der Schweiz
eingeleiteten Massnahmen zugunsten der Ehefrau und der Kinder deute-
ten darauf hin, dass von einem dauerhaften respektive gefestigten Auf-
enthalt in der Schweiz auszugehen sei. Ein Umzug nach Frankreich sei
nicht zumutbar. Für das Leben der Familie in der Schweiz sprächen auch
die eingereichten Beweismittel.
G.b Der Eingabe lagen ein Schreiben vom 23. September 2014 (schul-
psychologischer Beratungsdienst), zwei schulpsychologische Berichte,
zwei Berichte im Zusammenhang mit heilpädagogischen Massnahmen,
ein Schreiben eines Kinderarztes vom 25. September 2014 sowie eine
Stellungnahme involvierter Betreuungspersonen vom 26. September
2014 bei.
G.c Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 wurde ein weiteres Schreiben ei-
ner Betreuungsperson zu den Akten gereicht.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, innert Frist eine Rechtsvertretung zu benennen,
welche amtlich beigeordnet werden kann.
H.b Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2014 wurde die vom Be-
schwerdeführer genannte vorliegend rubrizierte Rechtsvertreterin als amt-
licher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt
und Gelegenheit geboten, innert Frist seine Beschwerde zu ergänzen.
H.c Der Beschwerdeführer liess seine Beschwerde mit Eingabe vom
25. November 2014 ergänzen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die
Ehefrau und die Kinder als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sehr
wohl ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz hätten und im Übri-
gen auch von einem faktischen Anwesenheitsrecht auszugehen sei, zu-
mal sich die Familie des Beschwerdeführers überdurchschnittlich gut in
der Schweiz integriert habe. Es sei sodann nicht verhältnismässig, der
Familie die Möglichkeit des gemeinsamen Aufenthaltes in Frankreich ent-
gegenzuhalten, da dies dem Kindeswohl klar widersprechen würde. Dies-
bezüglich wurde auf die zahlreichen bereits eingereichten Beweismittel
verwiesen. Demzufolge könne sich der Beschwerdeführer auf das Recht
auf Familienleben in der Schweiz gemäss Art. 8 EMRK berufen. Schliess-
lich wurde angemerkt, dass es sämtlichen staatlichen Behörden obliege,
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Seite 7
bei ihren Entscheiden dem Völkerrecht Rechnung zu tragen, weshalb der
Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer versuche über das Asyl-
recht die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, nicht gehört
werden könne.
I.
Am 8. November 2014 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Einreise von Frankreich her kommend am Grenzübergang Basel kontrol-
liert und ihm wurden sein französischer Reiseausweis für Flüchtlinge so-
wie Vermögenswerte abgenommen und eingezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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Seite 8
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Sachverhalt als solcher ist vorliegend hinreichend erstellt. Die bean-
tragte Kontaktierung einer Person aus dem Schulbereich der Kinder
zwecks weiterer Informationen erübrigt sich mithin (vgl. Art. 33 Abs. 1
VwVG).
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demnach enthält sich das
Gericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er-
achtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene
Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Hingegen prüfte die
Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, wes-
halb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt.
5.
5.1 Das BFM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben (vgl. auch aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG). Der Bundesrat
hat Frankreich als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer hielt sich dort vor der Einreise
in die Schweiz als anerkannter Flüchtling auf. Entsprechend kann er auf-
grund der von den französischen Behörden übermittelten Rückübernah-
mezusicherung in ein Land zurückkehren, wo er über einen geregelten
Aufenthaltsstatus verfügt. In der Beschwerde wird der dort mögliche Auf-
enthalt nicht in Frage gestellt. Auch Befürchtungen, von dort aus nach Eri-
trea ausgeschafft zu werden (und damit Zweifel an der Sicherheit des
Drittstaats), werden nicht geäussert.
5.2 Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesänderung vom 14. Dezember
2012, in Kraft seit 1. Februar 2014, diese Bestimmung in der Weise geän-
dert, dass neu auch dann ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen hat,
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wenn Angehörige der asylsuchenden Person in der Schweiz leben (vgl.
nunmehr aufgehobene aArt. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG).
5.3 Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
grundsätzlich zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht denn auch vor allem ein Aufenthalts-
recht gestützt auf Art. 8 EMRK geltend, da seine Familienmitglieder in der
Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen sind. Er macht damit im-
plizit geltend, dass ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG auszubleiben hat, wenn sich der Vollzug der Wegwei-
sung aufgrund nationaler oder völkerrechtlicher Hindernisse als unzuläs-
sig erweist. Auf diese Argumentationslinie ist nachfolgend einzugehen.
6.2 Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens. Die Euro-
päische Menschenrechtskonvention verschafft an sich kein Recht auf Ein-
reise oder den Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat ein
Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz und ist diese familiäre Bezie-
hung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des
Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz un-
tersagt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1).
6.3 Wie erwähnt kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1
BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ei-
ner ausländischen Person die Einreise oder Anwesenheit in der Schweiz
untersagt wird. Festzuhalten ist jedoch, dass es praxisgemäss nicht mehr
in der Kompetenz der Asylbehörden liegt, im Rahmen der Anordnung der
Wegweisung oder deren Vollzug eine allfällige Verletzung von Art. 8
EMRK zu prüfen, wenn sich bereits die in diesem Bereich spezialgesetz-
lich zuständigen Behörden im Ausländerbereich mit der entsprechenden
Frage befassen oder befasst haben. Dies soll Doppelspurigkeiten und
sich entgegenstehende Beurteilungen verhindern, zumal davon auszuge-
hen ist, dass die fremdenpolizeilichen Behörden einen allfälligen An-
spruch gestützt auf Art. 8 EMRK prüfen oder bereits geprüft haben bezie-
hungsweise die betroffenen Personen diesbezüglich die Möglichkeit ha-
ben, im Rahmen des dort vorgesehenen Beschwerdeverfahrens genü-
gend Rechtsschutz zu erlangen. Insofern geht der Beschwerdeführer fehl,
wenn er in seiner Beschwerdeergänzung ausführen lässt, sämtliche Be-
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Seite 10
hörden hätten jederzeit eine mögliche Verletzung von völkerrechtlichen
Verpflichtungen vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesge-
setz vom 16. Dezember 2005 für Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) regelt, unter welchen Bedingungen ein Familiennachzug
möglich und die Anwesenheit für Familienangehörige zu bewilligen ist.
Der Beschwerdeführer und seine Familie haben denn auch am 10. Mai
2012 ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige
Aufnahme im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG für den Beschwerdeführer ge-
stellt. Das BFM hat dieses Gesuch mit Entscheid vom 3. Dezember 2013
abgewiesen, mit der Begründung, die entsprechenden Voraussetzungen
seien nicht erfüllt. So werde unter anderem vorausgesetzt, dass die Fami-
lienangehörigen in der Schweiz nicht von der Sozialhilfe abhängig sind,
was vorliegend jedoch der Fall sei. Es ergibt sich denn auch aus Lehre
und Rechtsprechung, dass gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK finanzielle Anfor-
derungen gestellt werden können beziehungsweise aus diesen Gründen
die Familieneinheit verweigert werden kann (vgl. BGE 126 II 335). Aller-
dings wäre dabei grundsätzlich auch die Verhältnismässigkeit der Verwei-
gerung der Einreise oder des Aufenthaltes zu berücksichtigen (vgl. BGE
122 II 1), was vorliegend wohl nur am Rande gemacht wurde. Die ent-
sprechende Verfügung des BFM, mit dem der Familiennachzug verwei-
gert wurde, ist jedoch trotz bestehender Beschwerdemöglichkeit beim
Bundesverwaltungsgericht unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der
Beschwerdeführer gibt denn auch im Asylverfahren unumwunden zu, ein-
zig mit dem Ziel der Familienzusammenführung ein Asylgesuch gestellt
zu haben, was als Rechtsumgehung zu qualifizieren ist und als solche
nicht geschützt werden kann. Davon, dass das schweizerische Recht
dem Beschwerdeführer das Anwesenheitsrecht grundsätzlich in Verlet-
zung von Art. 8 Abs. 1 EMRK verweigert, kann denn aufgrund dieser Er-
wägungen auch nicht die Rede sein, vielmehr ist ein entsprechender
Rechtsweg und bestimmte Bedingungen vorgesehen, die einzuhalten
sind. Der im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens ergangene
Entscheid des BFM ist in Rechtskraft erwachsen und damit für die Asyl-
behörden verbindlich. Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, der
Sachverhalt habe sich zwischenzeitlich verändert, ist es ihm unverwehrt,
dies geltend zu machen. Hingegen kann es nicht angehen, eine erneute
beziehungsweise gerichtliche Prüfung des gleichen Sachverhalts über
das Asylverfahren anzustreben, weil es verpasst worden war, entspre-
chend Beschwerde zu erheben. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer in Frankreich als Flüchtling anerkannt ist, von wo
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es ihm möglich ist, seine Familie regelmässig zu besuchen, und es damit
auch verhältnismässig und zumutbar erscheint, die Familie auf den or-
dentlichen Weg des ausländerrechtlichen Familiennachzugs zu verwei-
sen.
Eine Verletzung von Art. 8 EMRK im Rahmen des vorliegenden Nichtein-
tretensentscheides auf das Asylgesuch kann demnach nicht erkannt wer-
den. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens kann offen bleiben, ob
eine entsprechende Verletzung überhaupt zu einer Aufhebung des Nicht-
eintretensentscheides auf das Asylgesuch hätte führen können, oder ob
dies allein im Rahmen der Anordnung der Wegweisung und des Wegwei-
sungsvollzugs hätte Relevanz entfalten können. Das heisst die Frage
kann offen bleiben, ob ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich zu unterbleiben hätte, wenn der Vollzug
der Wegweisung aus anderen als in Art. 31a Abs. 2 AsylG aufgeführten
Gründen nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
6.4 Zu prüfen bleibt, ob vorliegend Art. 51 Abs. 1 AsylG zum Tragen
kommt, wonach Ehegatten von Flüchtlingen, die sich in der Schweiz auf-
halten, als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Im vorliegenden Verfahren besteht indes kein
Raum für die Anwendung dieser Bestimmung beziehungsweise sprechen
die besonderen Umstände offensichtlich gegen einen solchen Einbezug,
wenn der Ehegatte seinerseits in einem sicheren Drittstaat über die
Flüchtlingseigenschaft verfügt und in Umgehung der anwendbaren Ge-
setzesbestimmungen eigenhändig in die Schweiz einreist. Anders zu ent-
scheiden würde heissen, die Umgehung der im AuG vorgesehenen ge-
setzlichen Bestimmungen zum Familiennachzug zu schützen.
6.5 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass das BFM zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist.
7. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und wie mit Verfügung des BFM
vom 3. Dezember 2013 festgestellt , besteht auch kein gesetzlicher An-
spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.
Die angefochtene Verfügung des BFM ist demnach auch bezüglich der
Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen der An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht zu beanstanden.
D-4916/2014
Seite 12
8.
8.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Der Beschwerdeführer kann in einen Drittstaat reisen, welcher seinen
Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nachkommt
und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG findet. Der Vollzug der Wegweisung ist somit in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Eine solche Situation
herrscht in Frankreich offensichtlich nicht.
Die zahlreichen Argumente des Beschwerdeführers zu den Risiken und
Unwägbarkeiten beziehungsweise Problemen seiner Angehörigen und
ihm selber im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Frankreich sind zwar
nachvollziehbar und dürften ihn als Beschwerdeführer belasten. Sie ver-
mögen jedoch ihrerseits den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumut-
bar erscheinen zu lassen, zumal diese Argumente allein im Rahmen des
ordentlichen Verfahrens um Familiennachzug seinen Platz haben können.
8.4 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich, da die französischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
8.5 Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich zu bestätigen.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
D-4916/2014
Seite 13
10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. September 2014 gut-
geheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht ent-
scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
10.2 Die Beschwerdeinstanz spricht der amtlichen Rechtsvertreterin eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten zu (Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE i.V.m. 110a AsylG). Nach-
dem diese keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung
auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Ver-
tretungskosten sind deshalb unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen. Dieser Betrag wird der
Rechtsvertreterin als Entschädigung für die Verbeiständung der Be-
schwerdeführerin ausgerichtet.
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D-4916/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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