B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4917/2017
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Eva Gammenthaler,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 4. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (…) im Sudan geboren
und sei sudanesischer Staatsangehöriger (vgl. vorinstanzliche Akten A1).
A.a Im Rahmen seiner Befragung zur Person (BzP) sowie der Anhörung
machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Sudan – im dortigen Flücht-
lingslager B._______ bei C._______ – geboren. Er sei Sudanese bezie-
hungsweise er verfüge nicht über die sudanesische Staatsbürgerschaft
und wisse nicht, welches seine Staatsangehörigkeit sei. Seine Familie
stamme ursprünglich aus Nigeria und gehöre der Ethnie der (…) an. Seine
Grosseltern respektive seine Eltern seien anlässlich einer Pilgerreise von
Nigeria nach Saudi-Arabien in Eritrea geblieben. Seine Eltern hätten die
nigerianische und eritreische Staatsangehörigkeit. Seine Geschwister, die
alle älter seien als er, hätten die eritreische Staatsangehörigkeit, da sie in
Eritrea geboren seien. Die nigerianischen und eritreischen Dokumente sei-
ner Familienangehörigen seien alle verbrannt worden. Im Jahr 1984 sei
seine Familie von Eritrea in den Sudan gezogen und habe sich in dem be-
sagten Flüchtlingslager niedergelassen, wo er geboren worden sei. Sein
Vater sei im Jahr 1997 gestorben. In Nigeria würden noch eine Tante und
ein Onkel väterlicherseits leben. Er sei nie in Nigeria oder Eritrea gewesen,
sondern habe immer im Sudan gelebt. Er verfüge über keine Identitätspa-
piere. Im Sudan habe er einen Flüchtlingsausweis erhalten. Zudem hätten
ihm die sudanesischen Behörden eine Arbeitsbewilligung erteilt, mit der er
sich frei habe bewegen können. Er sei nie zur Schule gegangen, sondern
habe in C._______ als (…) gearbeitet. Mit den sudanesischen Behörden
habe er zwar nie Probleme gehabt, aber das dortige Leben sei in finanzi-
eller Hinsicht schwierig gewesen und er habe sich und seiner Familie ein
besseres Leben gewünscht. Deshalb sei er im Juni 2014 illegal nach Li-
byen gereist. Dort habe er mehrere Monate gearbeitet. Eigentlich habe er
mit dem Verdienst in den Sudan zurückkehren wollen, aber da ihm der Ar-
beitgeber den Lohn schuldig geblieben sei, sei er von Libyen aus via Italien
in die Schweiz weitergereist. Gesundheitlich gehe es ihm gut (vgl. A6 und
A19).
A.b Am 26. April 2016 räumte das SEM dem Beschwerdeführer das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Änderung seiner Nationalität auf „Nigeria“
ein.
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Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 9. Mai 2016 aus, seine
Eltern seien eritreische Staatsangehörige mit nigerianischen Wurzeln; sie
seien beide in Eritrea geboren. Weder seine Eltern noch er seien je in Ni-
geria gewesen und er wisse nicht, ob er dort Verwandte habe.
A.c Am 7. Juni 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Kopien
der Aufenthaltsbewilligungen oder Flüchtlingsausweise seiner Angehöri-
gen einzureichen sowie seine Registrierungsnummer im sudanesischen
Flüchtlingslager bekanntzugeben.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines
Flüchtlingsausweises, eines Flüchtlingszertifikats, zweier eritreischer Iden-
titätskarten und eines eritreischen Stimmzettels ein. Am 12. Juli 2016 teilte
er seine Registrierungsnummer im Flüchtlingslager B._______ mit und
machte weitere Angaben zu seinen Geschwistern.
A.d Am 12. September 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer
über eine getätigte Botschaftsabklärung und gewährte ihm hierzu das
rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 22. November 2016 stellte das SEM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte des-
sen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an.
B.b Das SEM qualifizierte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Herkunft und den Aufenthalt im sudanesischen Flüchtlingslager B._______
als nicht glaubhaft. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerde-
führers seien detailarm und oberflächlich. Zudem hätten die von der
Schweizer Botschaft in Khartum getätigten Abklärungen ergeben, dass we-
der der Beschwerdeführer noch die von ihm angegebenen Familienange-
hörigen beim United Nations High Commisioner for Refugees (UNHCR)
oder beim Commissioner for Refugees (COR) Sudan registriert gewesen
seien. Die eingereichte Kopie eines Flüchtlingsausweises stamme weder
vom UNHCR noch vom COR und es müsse davon ausgegangen werden,
dass es sich dabei um eine Fälschung handle. Die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer zur Botschaftsabklärung keine Stellung genommen habe,
erhärte die Annahme, dass er seine Identität zu verschleiern versuche.
Seine Staatsangehörigkeit werde deshalb auf „unbekannt“ geändert. Eine
asylbeachtliche Verfolgung habe er zudem nicht geltend gemacht, sondern
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angegeben, aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen zu
sein. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
(SR 142.31) nicht. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Prüfung finde aber ihre
Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die ihre Iden-
tität offenzulegen und Ausweispapiere einzureichen habe. Es sei nicht Sa-
che der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu su-
chen, wenn keine konkreten Hinweise auf solche vorliegen würden. Der
Beschwerdeführer verunmögliche durch sein Verhalten die Prüfung von
Wegweisungshindernissen. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf sol-
che ergeben würden, sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
zu erachten.
B.c Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 5. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens von D._______ an die Schweiz überstellt, nachdem er in
D._______ am 18. Januar 2017 ein Asylgesuch gestellt und die Schweiz
dem Antrag der (…) Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers zugestimmt hatte.
D.
D.a Am 13. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als
„Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe ein und ersuchte unter Verweis auf
neue Beweismittel, bei denen es sich um die Originale der eritreischen
Identitätskarten einer Schwester, eines Onkels väterlicherseits und seines
verstorbenen Vaters handle, um nochmalige Prüfung seiner Asylgründe.
D.b Er führte im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass der Flüchtlingsaus-
weis, den er im Asylverfahren eingereicht habe, eine Fälschung sei. Den
echten habe er in Libyen verloren. Er wisse aber nicht mehr, ob dieser vom
COR oder dem sudanesischen Roten Halbmond ausgestellt worden sei.
Hingegen treffe es nicht zu, dass er im Asylverfahren falsche Angaben ge-
macht habe. Er habe das Aufwachsen im Sudan und seine dortigen Prob-
leme zutreffend geschildert. Seine Eltern hätten nicht viel über die Vergan-
genheit erzählt. Nicht seine Eltern seien auf einer Pilgerreise von Nigeria
nach Mekka in Eritrea hängengeblieben, sondern deren Vorfahren; er
wisse aber nicht, ob es die Gross- oder Urgrosseltern gewesen seien. Die
sudanesische Arbeitsbewilligung könne er nicht einreichen, da er diese
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ebenfalls verloren habe. Seine Angehörigen würden versuchen, einen Be-
leg seiner Geburt im Sudan zu beschaffen. Bei Erhalt werde er diesen
nachreichen. Rückblickend erscheine es ihm fraglich, wie gut ihn die Dol-
metscher bei der BzP und der Anhörung verstanden hätten. Jedenfalls
habe er bei der BzP nicht sagen wollen, dass er sudanesischer Staatsbür-
ger sei, sondern dass er sich im Sudan frei habe bewegen können. Auch
bei der Anhörung sei es wohl zu Missverständnissen gekommen. Er ersu-
che deshalb um nochmalige Durchführung einer Anhörung. In Eritrea wäre
er auf sich allein gestellt. Zudem wäre er nicht bereit, Militärdienst zu leis-
ten, weshalb ihm eine Inhaftierung oder gar Tötung drohen würde. In den
Sudan könne er auch nicht zurück. Dies sei technisch unmöglich, da er
nicht über die sudanesische Staatsbürgerschaft verfüge. Zudem sei die
Rückkehr dorthin auch nicht zumutbar, da ihn eine potenziell existenz-
bedrohende Lebenssituation erwarten würde.
D.c Das SEM nahm die Eingabe als Gesuch um Wiedererwägung des ab-
lehnenden Asylentscheids vom 22. November 2016 entgegen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 4. August 2017 – eröffnet am 10. August 2017 –
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung
vom 22. November 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Ge-
bühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
E.b Zur Begründung führte es an, die eingereichten Beweismittel seien we-
der neu noch erheblich. Das SEM sei bereits vorgängig im Besitz von Ko-
pien dieser Identitätsdokumente gewesen und habe diesen in seiner Ver-
fügung vom 22. November 2016 nur geringen Beweiswert zugemessen. An
dieser Einschätzung sei auch nach Einreichung der Originale festzuhalten.
Die besagten Dokumente seien mit Bezug auf die Personalien des Be-
schwerdeführers nicht als rechtsgenüglich zu erachten. Zudem liessen sich
daraus keine gesicherten Erkenntnisse über die Herkunft des Beschwer-
deführers ableiten. Insbesondere vermöchten diese Dokumente die Ergeb-
nisse der Botschaftsabklärung im Asylverfahren nicht umzustossen. Das
Wiedererwägungsverfahren dürfe nicht als Ersatz für eine verpasste Be-
schwerdemöglichkeit dienen. Vorbringen, welche bereits im Zeitpunkt ei-
nes ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden hätten, könnten nicht
nach verpasster Beschwerdeerhebung als Wiedererwägungsgründe ein-
gebracht werden. Auf die nun geltend gemachten Mängel an der Überset-
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zung, Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und zu-
sätzlichen Erklärungen zum biografischen Hintergrund des Beschwerde-
führers sei daher nicht weiter einzugehen. Das SEM habe den Beschwer-
deführer im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens mehrfach aufgefor-
dert, seine Identität mit rechtsgenüglichen Dokumenten zu belegen. Dieser
Aufforderung sei er bisher nicht nachgekommen. Es erübrige sich daher,
auf die nun in Aussicht gestellten Beweismittel zum Beleg der Herkunft zu
warten, oder zu erfragen, weshalb solche nun auf einmal zur Verfügung
stehen sollten. Es lägen damit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft
der Verfügung vom 22. November 2016 zu beseitigen vermöchten.
F.
F.a Mit Eingabe vom 10. September 2017 (Datum Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer durch seine am 6. September 2017 bevollmächtigte
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. August 2017 und um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Rückweisung der
Sache an das SEM zwecks vertiefter Prüfung des Sachverhalts – mit all-
fälliger Durchführung einer erneuten Anhörung zur Person und den Flucht-
gründen – und Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ersucht. Des Weiteren wurde um Gewährung der
Einsicht in die im ordentlichen Asylverfahren getätigte Botschaftsabklärung
ersucht.
F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei ihm im
Asylverfahren nicht gelungen, die Geschichte seiner Vorfahren plausibel
zu schildern. Er sei aber überzeugt, dass er im Rahmen einer erneuten
Anhörung nunmehr überzeugend darlegen könnte, dass er sein Leben als
eritreischer Flüchtling im sudanesischen Flüchtlingslager B._______ ver-
bracht habe. Sein Onkel, der ebenfalls als Flüchtling in dem besagten La-
ger im Sudan lebe, habe ihm weitere Beweismittel geschickt; es handle
sich dabei um die Kopie des UNHCR-Ausweises des Onkels und dessen
Ehefrau, eine Bestätigung der Lagerleitung betreffend die Existenz des Be-
schwerdeführers in den Registern (inkl. englische Übersetzung) und zwei
im Flüchtlingslager aufgenommene Fotos, auf denen er (der Beschwerde-
führer) zu sehen sei. Zwecks Vergleichsmöglichkeit lege er eine Kopie sei-
nes N-Ausweises und ein Foto von B._______ bei. Den Briefumschlag, in
dem er die besagten Dokumente erhalten habe, reiche er ebenfalls ein.
Seine Rechtsvertreterin habe sich per Online-Videoverbindung von der
Existenz seiner Angehörigen überzeugen können. Des Weiteren habe er
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beim UNHCR in Genf um Überprüfung gebeten, ob er und seine Angehö-
rigen im Flüchtlingslager B._______ registriert seien (Kopie der Anfrage
beiliegend); die Antwort stehe noch aus und er ersuche darum, diese ab-
zuwarten, zumal er davon ausgehe, dass die im Asylverfahren getätigte
Botschaftsabklärung ungenau respektive ungenügend gewesen sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 forderte die Instruktions-
richterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. September 2017 entwe-
der eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen
Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der recht-
zeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies
sie hingegen ab.
H.
Mit Eingabe vom 22. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
vom selben Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
I.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer Fotos,
welche die eritreische Identitätskarte einer seiner Schwestern zeigen wür-
den, und den Mailverlauf mit dem UNHCR in Genf ein, der zeige, dass
seine dortige Anfrage bislang kein Resultat gebracht habe. Er weise zudem
darauf hin, dass er im Jahr (…), und nicht wie bisher angegeben (…), ge-
boren sei. Er habe keine Ahnung gehabt, wann er geboren sei, und habe
diese Information nun von seinen Angehörigen im Sudan erhalten.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer gelinge es nach wie
vor nicht, seine Personalien und seine Identität sowie seine verwandt-
schaftlichen Beziehungen hinreichend zu belegen. Die eingereichten Be-
weismittel würden mehrheitlich angebliche Angehörige betreffen und seien
in Bezug auf die geltend gemachten Angaben nicht eindeutig oder lägen
nicht im Original vor. Die Bestätigung der Leitung von B._______ enthalte
mit Ausnahme des Namens des Beschwerdeführers keine Informationen
über dessen Personalien, Nationalität oder die Dauer des angeblichen Auf-
enthalts im Lager. Zudem fehle die Registrationsnummer. Es sei deshalb
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davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben oder
eine Fälschung handle, welche im Länderkontext ohne weiteres käuflich zu
erwerben sei. Die Fotos seien zwar dem Anschein nach in der Umgebung
des Flüchtlingslagers aufgenommen worden und die darauf gekennzeich-
nete Person habe gewisse Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer, aber In-
formationen zu seiner Herkunft und Identität liessen sich daraus nicht ge-
winnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer gute Kenntnisse über die Um-
gebung des Flüchtlingslagers haben sollte und sich Angehörige dort auf-
halten sollten, bleibe fraglich, inwiefern dies einen hinreichenden Beleg für
die behauptete Staatsbürgerschaft darstellen sollte, zumal auch die Identi-
täten und Personalien der Familienangehörigen als nicht etabliert zu er-
achten seien. In Anbetracht der dürftigen Aktenlage und der nachweislich
begangenen Verletzung der Mitwirkungspflicht – insbesondere durch das
Einreichen unechter Dokumente und die falschen Angaben zum Geburts-
jahr – erachte es das SEM als nicht angezeigt, von sich aus weitere Abklä-
rungen anzustrengen, zumal eine Identifikation durch das UNHCR selbst
auf neuerlichen Anstoss hin nicht gelungen sei.
K.
Am 1. Februar 2018 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis
zum 16. Februar 2018 eine Replik einzureichen, verbunden mit dem Hin-
weis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. Innert Frist
ging keine Replik seitens des Beschwerdeführers ein.
L.
Mit Eingabe vom 12. März 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel ein und ersuchte um Einräumung einer Frist zu ergänzenden
Ausführungen zum Inhalt und der Bedeutung dieser bislang nur in Form
von Fotos respektive Scans vorliegenden, nicht vollständig lesbaren Doku-
mente.
M.
Mit Schreiben vom 22. März 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer mit, dass das Gericht die mit der Eingabe vom 14. März
2018 eingereichten Dokumente zu den Akten und entsprechend zur Kennt-
nis genommen habe. Weiter teilte sie mit, dass für die Ansetzung einer Frist
zur Einreichung ergänzender Ausführungen keine Veranlassung bestehe
und verwies diesbezüglich auf Art. 32 Abs. 2 VwVG.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
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blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum so-
genannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4
m.w.H.). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem
dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
vorbringt (Bst a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder
den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigen-
schaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem
SEM zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind.
3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere
nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wie-
der infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln
zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Namentlich darf ein Wiedererwä-
gungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste
Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der
verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren
bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorge-
bracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. hierzu auch Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b).
3.4 In casu hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerde-
führers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede
gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM
zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 22. November 2016 zu beseitigen vermö-
gen.
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft und seine
Herkunft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die asylsuchende
Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG).
Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Be-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu ge-
hört insbesondere die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung
eines Identitätsnachweises (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Staatsangehö-
rigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der
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Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese
Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies
ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und
andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von
Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug
auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinn-
voll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Staatsangehörig-
keit nicht offenlegt; beziehungsweise durch die Verheimlichung und Ver-
schleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; EMARK 2005 Nr. 8
E. 3.1). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemei-
ner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die
asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislo-
sigkeit.
4.2 Wie in E. 4.1 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Her-
kunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Der
Beschwerdeführer vermochte im Asylverfahren die geltend gemachte erit-
reische Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft zu machen. Er
hat im Asylverfahren keinen rechtsgenüglichen Identitätsnachweis beige-
bracht und damit die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG verletzt. Seine Identität steht nicht fest und seine Staatsangehörig-
keit ist unbekannt.
4.3 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungs-
verfahren zu Mängeln bei der Übersetzung der BzP und der Anhörung im
ordentlichen Asylverfahren ist vorliegend nicht weiter einzugehen. Die Ver-
fügung des SEM vom 22. November 2016 ist nicht Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens. Die besagte Verfügung ist unangefochten
in Rechtskraft erwachsen. Wie unter E. 3.3 ausgeführt, können Gründe,
welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, nicht als Wiedererwägungs-
gründe vorgebracht werden. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer
nun geltend gemachten Vorbehalte gegenüber dem vom SEM im Asylver-
fahren eingeholten Botschaftsbericht und die (implizite) Rüge einer diesbe-
züglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch diese Vorbringen hätte
der Beschwerdeführer im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfah-
rens gegen die Verfügung vom 22. November 2016 geltend machen kön-
nen, was er indessen unterlassen hat. Im Übrigen wurde dem Beschwer-
deführer die Botschaftsabklärung im Asylverfahren zur Kenntnis gebracht
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und ihm wurde das rechtliche Gehör dazu gewährt (vgl. A30 [Schreiben
des SEM vom 12. September 2016]). Aufgrund des Gesagten ist das nun
in der Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2017 gestellte Gesuch um
Gewährung der Einsicht in die Botschaftsabklärung abzuweisen.
4.4 Die Auffassung des Beschwerdeführers, das SEM müsste nach dem
abgeschlossenen Asylverfahren im Rahmen eines Wiedererwägungsver-
fahrens weitere Abklärungen zur Eruierung seiner Identität und Staatsan-
gehörigkeit tätigen und ihn erneut anhören, geht fehl. Es liegt nach Ab-
schluss des Asylverfahrens am Beschwerdeführer, die behauptete Identität
zu belegen. Das SEM hatte im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren
nur zu prüfen, ob die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Be-
weismittel geeignet sind, die bisher nicht feststehende Identität und Her-
kunft des Beschwerdeführers zu belegen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz
nachgekommen.
4.5 Der Einschätzung des SEM, dass die mit dem Wiedererwägungsge-
such vom 13. Juli 2017 vorgelegten eritreischen Identitätsdokumente, wel-
che einer Schwester, einem Onkel väterlicherseits und dem verstorbenen
Vater des Beschwerdeführers zuzuordnen seien, von zu geringem Beweis-
wert seien, ist zuzustimmen. Ausweispapiere vermeintlicher Verwandter
vermögen die Identität des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Die auf
Beschwerdeebene eingereichte Kopie des UNHCR-Ausweises des Onkels
und dessen Ehefrau und die Fotos der eritreischen Identitätskarte einer
weiteren Schwester des Beschwerdeführers vermögen die angebliche Ver-
wandtschaft ebenfalls nicht zu belegen. Auch die weiteren auf Beschwer-
deebene eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zur Klärung der
Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beizutragen.
Der Mailverkehr seiner Rechtsvertreterin mit dem UNHCR in Genf verlief
ergebnislos. Das Schreiben der Leitung des Flüchtlingslagers B._______
vom 8. August 2017 betreffend die Existenz des Beschwerdeführers in den
dortigen Registern ist – ungeachtet der Frage der Authentizität – nicht aus-
sagekräftig, enthält es doch abgesehen vom Namen des Beschwerdefüh-
rers keine weiteren Informationen zu dessen Personalien und Nationalität
und nennt weder die Registrationsnummer noch die Dauer des Aufenthalts.
Das Dokument lässt keinerlei Rückschlüsse hinsichtlich der Herkunft und
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu. Dasselbe gilt für die Fo-
tos, auf denen der Beschwerdeführer im oder in der Nähe des Flüchtlings-
lagers B._______ zu sehen sei. Den am 14. März 2018 eingereichten Ko-
pien unvollständig lesbarer Dokumente betreffend freiwilliger Rückkehr
eritreischer Flüchtlinge aus dem Sudan im Jahr 2001 lassen sich ebenfalls
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Seite 13
keine Hinweise auf die Identität des Beschwerdeführers entnehmen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Einreichung unechter Beweismittel
(gefälschter Flüchtlingsausweis) und die Angabe falscher Personalien (Ge-
burtsjahr) nicht zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
beitragen. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit dem in der Ein-
gabe vom 12. Dezember 2017 neu genannten Geburtsjahr von (…) gänz-
lich in Widerspruch zu seinen Angaben im Asylverfahren, sagte er doch
damals aus, seine Familie lebe erst seit dem Jahr (…) im Sudan (vgl. A6
S. 3) und er sei dort geboren und vor seiner Ausreise im Jahr 2014 nie
zuvor ausserhalb des Sudans gewesen (vgl. A6 S. 3 und 5). Aufgrund der
Aktenlage stehen die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers nach wie vor nicht fest.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer
vorgelegten Dokumente nicht geeignet sind, zu einer wiedererwägungs-
weisen Änderung der Einschätzung des SEM in Bezug auf die fehlende
Glaubhaftigkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zu führen.
Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Es be-
steht auch kein Anlass, von Amtes wegen weitere Abklärungen in Bezug
auf die Herkunft des Beschwerdeführers durchzuführen (vgl. hierzu die vor-
stehenden Ausführungen unter E. 4.4). Der entsprechende Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch am 13. September 2017, unter dem Vorbehalt der Nachreichung ei-
ner Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, welche fristgerecht erfolgte, die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist
von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4917/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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