Abtei lung IV
D-4918/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Georgien,
vertreten durch Felicity Oliver, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4918/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 30. Juni 2008 im
Transitzentrum B._______ und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ am 14. Juli 2008 im Wesentlichen
angab, georgischer Staatsangehöriger zu sein und sich seit mehreren
Jahren politisch engagiert zu haben, indem er namentlich an Demon-
strationen gegen die Politik des Staatspräsidenten Saakaschwili teilge-
nommen habe, weshalb er in der Zeit von September 2007 bis zum
7./8. Januar 2008 vier Mal verhaftet und für jeweils einige Stunden bis
maximal eineinhalb Tage festgehalten worden sei und er von Seiten
der Polizei mittels telefonischer Anrufe bedroht worden sei,
dass ihm die Arbeitsstelle als (...) im Hafen von D._______ aus politi-
schen Gründen Ende April 2008 gekündigt worden sei, worauf er Ge-
orgien am 27. Mai 2008 verlassen habe, da er sich nicht mehr sicher
gefühlt habe,
dass er via die Türkei, Griechenland und Italien am 11. Juni 2008 in
die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangszentrum
E._______ am 12. Juni 2008 keine Identitätspapiere eingereicht hat,
mit der Begründung, er habe seinen georgischen Reisepass in der
Türkei weggeworfen, werde jedoch versuchen, jemanden in Georgien
zwecks Nachsendens seiner Identitätskarte zu kontaktieren,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Juli 2008
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und
deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 25. Juli 2008
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und Gutheissung des Asylgesuchs,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sowie in formel-
ler Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist [Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG]),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist [Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfol-
gend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
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entscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl.
Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Rei-
sepass beim Verlassen Georgiens zwar mitgeführt, diesen jedoch in
der Türkei weggeworfen habe, angesichts der strengen Kontrolle an
wichtigen Grenzübergängen als nicht realistisch erscheint,
dass der Beschwerdeführer zwar die Nachreichung seiner Identitäts-
karte ankündigte, bis zum jetzigen Zeitpunkt jedoch offensichtlich kei-
ne diesbezüglichen Anstrengungen unternommen hat,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen
Heimatstaat wegen seines politischen Engagements und der daraus
abgeleiteten Verfolgungssituation verlassen zu haben, zutreffend man-
gels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von diversen Wi-
dersprüchen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Inhaftie-
rungen als nicht glaubhaft erachtet hat und dass hierzu auf die zu be-
stätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass in der Beschwerdeschrift lediglich die bereits im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden,
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dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des noch relativ jungen, verheirate-
ten und über weitere verwandtschaftliche Beziehungen in seinem Hei-
matstaat verfügenden Beschwerdeführers (vgl. A1/11, S. 3) als zuläs-
sig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und Original der Verfü-
gung des BFM vom 18. Juli 2008)
- das BFM, Transitzentrum B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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