B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4918/2009
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben
am 23. September 2007 und gelangte über ihm unbekannte Länder am
27. September 2007 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl er-
suchte. Am 3. Oktober 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ die Befragung zur Person statt, am 26. Oktober 2007 hörte
ihn das BFM direkt an und mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 wurde er
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______, wo er
seit seiner Geburt bis ins Jahr 2004 gelebt habe. Er sei Mitglied der Eme-
gin Partisi (EMEP) und seit 2001 im Vorstand dieser Partei in D._______.
Dabei habe er sich bei der Jugendkommission für Bildungs- und Erzie-
hungsanliegen, für Hungerstreikende und gegen F-Typ-Gefängnisse ein-
gesetzt sowie Plakate geklebt. Aus diesen Gründen sei er zur Zielscheibe
behördlicher Verfolgung geworden. Zwischen 1998/99 und 2003 sei er
mindestens zehn Mal festgenommen, während jeweils höchstens dreier
Tagen festgehalten, als Terrorist behandelt und in unzähligen Strafverfah-
ren in D._______ und Malatya als "Anführer der Massen" angeklagt wor-
den. Zudem sei beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in
Strassburg ein von seiner Familie angestrengtes Verfahren gegen die
Türkei wegen der Verbrennung des Heimatdorfes hängig. Im Jahr 2004
sei er unter dem Vorwurf, Plakate geklebt zu haben, zu einer bedingten
Gefängnisstrafe verurteilt worden. Zwei weitere Verfahren seien am Kas-
sationshof noch pendent. Am 1. Mai 2002, 2003 oder 2004 sei er anläss-
lich einer Kundgebung am Kopf verletzt worden, worauf er sich in Spital-
pflege habe begeben müssen. Seither habe er mehrmals an epilepti-
schen Anfällen gelitten. Im Jahr 2002 oder 2003 habe er sich zwecks Ar-
beit im Ausland einen Reisepass ausstellen lassen. Da man ihm diesen
zu spät ausgestellt habe, sei er nicht ausgereist. Im Jahr 2004 habe er
sich nach E._______ begeben, wo er mit einer gefälschten Identitätskarte
gelebt habe, weil er an seinem Herkunftsort oft gesucht worden sei. Als er
im August 2007 in der Teestube, in welcher er als Kellner gearbeitet habe,
von einem ehemaligen Polizisten aus D._______ erkannt worden sei, ha-
be er die Flucht ergriffen und sich während eines Monats bei einem
Freund versteckt. Danach habe er sich zur Reise in die Schweiz ent-
schieden.
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Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seine türki-
sche Identitätskarte, einen Ausweis der EMEP, mehrere Anklageschriften
aus den Jahren 2001 bis 2003, ein Urteil des Kassationshofes vom
24. Mai 2004, zwei Gerichtsvorladungen aus den Jahren 2002 und 2003,
einen Beschwerdeantrag des Innenministeriums an das Gericht vom No-
vember 2002, zwei Anwaltsschreiben vom 12. und 20. September 2007
sowie sechs Zeitungsberichte aus "Evrensel" aus den Jahren 2001 bis
2003 zu den Akten.
Vom BFM wurde er zwei Mal aufgefordert, ein Anwaltsschreiben mit kon-
kret zu beantwortenden Fragen nachzureichen. Ein Anwaltsschreiben
reichte er zu den Akten, die konkret gestellten Fragen wurden indessen
nicht beantwortet. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Ak-
ten verwiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 30. Juni 2007 – eröffnet am 2. Juli
2007 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden
Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und
teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere
legte es dar, dass der Beschwerdeführer – obwohl er vom BFM zwei Mal
dazu aufgefordert worden sei und in der Türkei ein Recht auf Einsicht in
die Strafakten abgeschlossener Verfahren und im Fall von Personen mit
einem sensiblen politischen Hintergrund existiere – keine konkreten Be-
weismittel aus den gegen ihn geltend gemachten Gerichtsverfahren in der
Türkei beigebracht habe. Unter diesen Umständen könne ihm nicht ge-
glaubt werden, dass in seinem Fall in der Türkei Strafverfahren hängig
seien oder dass er nach Abschluss eines rechtskräftigen Strafverfahrens
zu einer Strafe verurteilt worden sei, welche er noch zu verbüssen habe.
Hinsichtlich seines Antrags, das BFM solle über die schweizerische Ver-
tretung in F._______ Abklärungen vornehmen, wies das BFM auf die dem
Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht hin. Zu seinem Antrag,
es seien die Dossiers von zwei Freunden, welche in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt worden seien, zu konsultieren, erklärte das BFM, in
den Dossiers dieser beiden Personen würden sich keine Akten befinden,
welche zusätzlich nützliche Informationen – insbesondere bezogen auf
eine allfällig aktuell gegebene Gefährdung – liefern könnten. Obwohl nicht
in Abrede gestellt werde, dass der Beschwerdeführer infolge seiner in
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D._______ ausgeübten oppositionellen politischen Aktivitäten den Behör-
den unangenehm aufgefallen sei und die Behörden gegen ihn in den Jah-
ren 2001 bis 2004 gerichtlich vorgegangen seien, müsse festgestellt wer-
den, dass er gemäss eigenen Aussagen nie länger als drei Tage fest-
gehalten und offensichtlich nie zur Verbüssung einer Strafe verurteilt wor-
den sei. Immerhin sei die EMEP, für die er aktiv gewesen sein wolle, in
der Türkei eine legale Partei. In Berücksichtigung dieser Feststellungen
sei es realitätsfremd, dass er in E._______ mit einem gefälschten Identi-
tätsausweis gelebt habe und deshalb ausgereist sei, weil er in einer Tee-
stube von zwei ehemaligen Polizisten aus D._______ erkannt worden sei.
Da er ausserdem nie zur Verbüssung einer Haftstrafe verurteilt worden
sei, könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb er von den Behör-
den seit 2004 gesucht worden sein solle. Vielmehr wolle er mit diesen
Vorbringen seinem Asylgesuch offenbar mehr Nachdruck verleihen. Die
Kopie der eingereichten Bestätigung, welche gemäss dem Beschwerde-
führer Verfolgungsmassnahmen gegenüber seinem Vater belegen solle,
besage lediglich, dass sich die Behörden am 10. November 2007 im Zu-
sammenhang mit einem Strafverfahren des Beschwerdeführers bei des-
sen Vater erkundigt und Fotos verlangt hätten, was indessen nicht als
Verfolgungsmassnahme zu bezeichnen sei. Darüber hinaus sei an der
Authentizität des Dokuments zu zweifeln, weil der Beschwerdeführer kei-
nerlei Gerichtsdokumente mit der auf dem Beweismittel enthaltenen Ver-
fahrensnummer eingereicht habe und der Name seines Vaters falsch ge-
schrieben worden sei. Als Kopie könne das Beweismittel ohnehin keine
genügende Beweiskraft entfalten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen,
dass – selbst wenn im November 2007 gegen den Beschwerdeführer ein
Strafverfahren hängig gewesen wäre – im heutigen Zeitpunkt keine asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten seien. Andernfalls
hätte der Beschwerdeführer konkrete Angaben dazu liefern können. Die
eingereichten Anwaltsschreiben seien aus Gefälligkeit ausgestellt wor-
den, da sie offensichtlich teilweise nicht den Tatsachen entsprechende
Angaben enthielten. Insgesamt sei es nicht als glaubhaft zu erachten,
dass der Beschwerdeführer im September 2007 die Türkei verlassen ha-
be, weil er damals von asylbeachtlicher Verfolgung seitens der türkischen
Behörden betroffen gewesen sei beziehungsweise eine solche zu be-
fürchten gehabt habe. Da er die seit seinem Weggang aus D._______ im
Jahr 2004 geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft darzulegen ver-
möge, sei davon auszugehen, dass er während drei bis vier Jahren un-
behelligt in der Türkei gelebt habe. Somit vermöchten die aus diesen Jah-
ren geltend gemachten Nachteile nicht als asylerheblich zu gelten und
der Kausalzusammenhang zwischen den davor – aus den Jahren 2001
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bis 2004 vorgebrachten – Verfolgungsmassnahmen, welche er mit zahl-
reichen Gerichtsdokumenten belegt habe, und der Ausreise im Jahr 2007
müsse als unterbrochen betrachtet werden. Die Furcht des Beschwerde-
führers vor asylrelevanter Verfolgung sei auch vor dem Hintergrund einer
möglichen Fichierung infolge seiner Aktivitäten für die EMEP nicht als be-
gründet zu betrachten, da er sich einerseits nicht in einer gewalttätig ope-
rierenden Partei betätigt habe, sondern in der legalen EMEP, und da er
andererseits infolge vergleichsweise harmloser politischer Vergehen wie
dem Kleben von Plakaten oder dem Skandieren von Slogans anlässlich
von Newroz-Festen angeklagt und meistens freigesprochen worden sei.
Damit weise er kein Profil auf, welches erwarten lasse, dass er wegen
seiner Vergangenheit beziehungsweise wegen eines vermutlich beste-
henden Datenblattes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erleiden werde. Er
habe denn auch nicht glaubhaft darstellen können, seit seinem Weggang
nach E._______ im Jahr 2004 noch von behördlicher Verfolgung betroffen
gewesen zu sein. Zudem habe sich in der Zwischenzeit in der Türkei seit
der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien die Rechtssi-
cherheit verändert: Einer von Übergriffen bedrohen Person sei es möglich
geworden, sich gegen Übergriffe mit Hilfe eines Anwaltes oder einer
Menschenrechtsorganisation zur Wehr zu setzen. Somit würden diese
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht standhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete
die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 3. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 30. Juli 2009, die Asylgewährung und eventualiter die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begrün-
dung wurde vorgebracht, es seien drei Sachverhaltselemente im bisheri-
gen Verfahren ungenügend aufgearbeitet beziehungsweise von der Vor-
instanz nicht gewürdigt worden: Der Beschwerdeführer sei unter dem
Deckmantel der legalen EMEP (vormals EMEK) Aktivist der illegalen und
nur im Untergrund tätigen Revolutionären Kommunistischen Partei der
Türkei/Leninisten (TDKP) gewesen, was er bisher infolge des strengen
konspirativen Verhaltenskodexes der TDKP-Anhänger verschwiegen ha-
be. Seine Aktivitäten für diese Partei hätten sich auf die Teilnahme an Sit-
zungen, das Verteilen von Zeitschriften und das Aufhängen von Plakaten
beschränkt. Ferner sei er als Aktivist der EMEP in D._______ in verschie-
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denen Verfahren angeschuldigt, sehr oft polizeilich angehalten, für zwei
bis drei Tage in Gewahrsam genommen und gefoltert worden, was er
ebenfalls bisher nicht thematisiert habe, weil für ihn Folterungen von poli-
tisch Oppositionellen in Polizeihaft als selbstverständlich bekannt voraus-
gesetzt worden seien. Obwohl es notorisch bekannt sei, dass politisch
Oppositionelle in D._______ auch anfangs dieses Jahrzehnts besonders
hart verfolgt würden und extralegale Hinrichtungen regelmässig Realität
seien, sei der Beschwerdeführer weder von einer Amtsperson noch von
Seiten der Hilfswerksvertretung gefragt worden, ob man ihn in Polizeihaft
in D._______ gefoltert habe. Schliesslich werde darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer mütterlicherseits aus einer oppositionell ex-
ponierten Familie stamme und deshalb zusätzlich unter einem familiär
bedingten Verfolgungsdruck stehe. Drei Zeugen, alle in der Schweiz an-
erkannte Flüchtlinge, könnten bestätigen, dass er für die TDKP aktiv ge-
wesen sei und im Zusammenhang mit verbotenen Aktivitäten für diese
Organisation festgenommen sowie misshandelt worden sei; einer davon
habe ihn für die TDKP rekrutiert. Die Zeugen hätten kein Interesse daran,
mit falschen Aussagen ihre eigene Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen,
weshalb ihre Aussagen nicht aus Gefälligkeit erfolgt seien. Da zwei der
Zeugen mit dem Beschwerdeführer festgenommen worden seien, hätten
sie die erst nachträglich vorgebrachten Misshandlungen des Beschwer-
deführers miterlebt. Der dritte Zeuge habe nur davon gehört, weshalb er
diesbezüglich keine Aussagen vorbringe. Es könne dem Beschwerdefüh-
rer nicht angelastet werden, dass er diese Sachverhaltsteile erst im Be-
schwerdeverfahren darlege, da ihm die Tragweite seines Handelns nicht
bewusst gewesen sei. Er habe zudem an der Beerdigung eines hochran-
gigen Führers der TDKP und in der Schweiz anerkannten Flüchtlings in
E._______ teilgenommen, was durch ein Foto, auf welchem er gut er-
kennbar sei, belegt werde. Das Foto sei in der von der TDKP herausge-
gebenen Biografie über den hochrangigen Führer publiziert worden. Alle
drei Zeugen seien bereit zu sachdienlichen Angaben und es werde um
Konsultation deren Asyldossiers ersucht. Im Hinblick auf diese Vorbringen
und auch weil bekannt sei, dass sich die legale EMEP mit der illegalen
TDKP teilweise in personeller Hinsicht überschneide, sei erklärbar, warum
die Sicherheitskräfte gegen Exponenten der EMEP derart intensiv und
unerbittlich vorgegangen seien. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen fehlenden Einreichung von aktuellen Gerichtsakten sei in-
zwischen ein neuer Anwalt eingeschaltet und mit einer Vollmacht beliefert
worden. Dieser werde seine Recherchen heute aufnehmen können und
allfällige Abklärungsergebnisse würden dann nachgereicht. Selbst wenn
indessen für den Beschwerdeführer aktuell kein Bestrafungsrisiko beste-
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he, habe er Anspruch auf Asyl und Schutz vor Rückschiebung, weil er in-
folge der zahlreichen Verfahren gegen ihn als politischer Gegner bekannt
sei. Dass er meist freigesprochen worden sei und Haftstrafen in Bussen
umgewandelt worden seien, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu
ändern; vielmehr habe dies den gegen ihn bestehenden Hass der Sicher-
heitskräfte noch verstärkt. Man habe ihm als Vorstandsmitglied der EMEP
und im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit auf die Finger geschaut,
ihn beschimpft und ihm gedroht. Es bestünden wohl keine Zweifel daran,
dass er als unbequeme Person und der TDKP nahestehend fichiert sei.
Im Fall einer Wiedereinreise würde er festgehalten, wobei die Fichierung
ans Tageslicht käme. Dabei sei die Gefahr von Misshandlungen und Fol-
ter durch die Polizei nicht auszuschliessen. Er würde immer wieder in
Verdacht stehen, wenn ein politisch missliebiger Sachverhalt, welcher der
EMEP oder der TDKP zuzuordnen sei, abzuklären sei, was erneute Fest-
nahmen und Misshandlungen zur Folge hätte. Im Hinblick darauf, dass er
bereits stark gefoltert worden sei und immer noch an den Folgen daran
leide, würde all dies einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Dass er sich bisher seinem Hausarzt nicht anvertraut habe, sei auf die
sprachlichen Barrieren und die von ihm empfundene Scham zurückzufüh-
ren. Entgegen der Vorinstanz sei es nicht als unrealistisch zu sehen, dass
sich der Beschwerdeführer einerseits unter einer falschen Identität in
E._______ aufgehalten habe, was zudem von einem weiteren Zeugen
bestätigt werden könne und durch das Foto, das den Beschwerdeführer
an der Beerdigung eines hochrangigen TDKP-Funktionärs zeige, belegt
sei, und dass man ihn gleichzeitig an seinem Herkunftsort gesucht habe.
Vielmehr sei das Untertauchen in einer westtürkischen Grossstadt ein
häufiges Verhalten von politisch aktiven Oppositionellen; ebenso würden
Familienangehörige am Herkunftsort grossem behördlichem Druck aus-
gesetzt, weil die Behörden von ihnen Informationen über die gesuchte
Person erhalten und diese dazu bringen möchten, dass der Beschwerde-
führer sich stelle. Da dieser ferner sehr viele Verfahren, Befragungen und
Festnahmen durch die Polizei habe vergegenwärtigen müssen, sei es
ihm unmöglich, im Besitz sämtlicher ausgestellten Dokumente zu sein,
weshalb es erklärbar sei, dass er keine Gerichtsakten abgeben könne,
welche die gleiche Verfahrensnummer aufwiesen wie die eingereichte
Bestätigung. Zudem würden von der Polizei verschiedene Dokumente un-
ter Verschluss gehalten. Des Weiteren spreche allein die falsche
Schreibweise des Namens seines Vaters im Dokument nicht gegen den
Beschwerdeführer, da die Polizei oftmals absichtlich Namen in unkorrek-
ter Schreibweise aufführe, um den Konnex der Befragungen zu beste-
henden Verfahren oder Familienmitgliedern zu vertuschen. Der Be-
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schwerdeführer habe einem neuen Anwalt den Auftrag erteilt, Nachfor-
schungen zum erwähnten Verfahren anzustellen, um allfällig bestehende
Dokumente einzuholen. Insgesamt seien seine Aussagen über seinen
Aufenthalt in E._______ und insbesondere sein Vorbringen, er sei dort
erkannt worden, was die Flucht ausgelöst habe, glaubhaft. Schliesslich
zeige ein beigelegter Familienregisterauszug mütterlicherseits, dass der
Bruder seiner Mutter infolge dessen politischer Tätigkeit für die PKK vom
Staatssicherheitsgericht (DGM) Malatya zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden sei. Damit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer zumindest
mütterlicherseits aus einer den Behörden bekannten politisch exponierten
Familie stamme. Insgesamt könne nicht von einem abgeschlossenen
Sachverhalt gesprochen werden, auch wenn die vom Beschwerdeführer
erlittene Verfolgung im Jahr 2004 durch den Wegzug nach E._______ ein
Ende gefunden habe. Gestützt auf die Flüchtlingskonvention sei in diesen
Fällen eine fortbestehende Verfolgung anzuerkennen.
Der Beschwerde wurden zahlreiche Kopien von Beweismitteln beigelegt:
verschiedene Bestätigungsschreiben und Schreiben, verschiedene Voll-
machten, Fotos, eine postalische Sendebestätigung, eine Swisspostsen-
dung, ein Auszug aus Track & Trace, ein Couvert, ein Auszug aus dem
Familienregister und zwei Urteile.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2009 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Aus-
serdem wurde er aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu be-
gleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf
seine Beschwerde nicht eingetreten. Des Weiteren wurde er aufgefordert,
innert Frist die der Beschwerde beigelegten und nicht in einer schweizeri-
schen Amtssprache vorliegenden Beweismittel zu übersetzen und einen
Arztbericht nachzureichen. Schliesslich wurde ihm Gelegenheit geboten,
ein drittes Mal zu den vom BFM am 23. März 2009 aufgeführten Fragen
Stellung zu nehmen sowie Verfahrensakten nachzureichen, welche auf
die eingereichte Bestätigung Bezug nehmen. Es wurde ihm mitgeteilt,
dass im Unterlassungsfall gestützt auf die bestehende Aktenlage ent-
schieden würde.
E.
Am 21. August 2009 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
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F.
Mit Eingabe vom 25. August 2009 wurden die verlangten Übersetzungen
teilweise sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht und der Arztbericht vom 6. August 2009 nachgereicht. Es
wurde geltend gemacht, dass der untersuchende Arzt sich mit Unmut
über die Inanspruchnahme für solche Berichte geäussert habe, weshalb
der Antrag, die psychischen Folterfolgen gutachterlich abklären zu lassen,
gestellt werde. Zudem wurde um Gewährung einer Fristerstreckung für
die Übersetzung eines vergessen gegangenen Beweismittels ersucht.
G.
Mit Eingabe vom 10. September 2009 wurden eine weitere Übersetzung
sowie zusätzliche Beweismittel zu den Akten gegeben. Es wurde geltend
gemacht, dass es sich um eine Urteilsübermittlung der Generalstaatsan-
waltschaft betreffend Onkel des Beschwerdeführers und im Übrigen um
den Beschwerdeführer betreffende Gerichtsdokumente handle. Mit der
Beilage vier sei belegt, dass es tatsächlich ein Verfahren gegen den Be-
schwerdeführer, das Bezug nehme auf die eingereichte Bestätigung, ge-
geben habe. Es sei nicht bekannt, ob dieses Verfahren rechtskräftig ab-
geschlossen sei. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer dar, dass in der
Türkei noch weitere Abklärungen im Gang seien, weshalb die Ergänzung
der Vorbringen vorbehalten bleibe. Es wurde um Zusendung des Schrei-
bens des BFM vom 23. März 2009 ersucht mit der Begründung, dieses
sei in den Akten des Rechtsvertreters nicht vorhanden. Schliesslich wur-
de per Mitte Oktober 2009 ein psychiatrischer Fachbericht in Aussicht ge-
stellt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer
die Kopie des Schreibens des BFM vom 23. März 2009 zugestellt. Aus-
serdem wurde er aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzutei-
len, welche Abklärungen in der Türkei noch nicht abgeschlossen und wel-
che Resultate zu erwarten seien. Schliesslich wurde er auf den mit Ein-
gabe vom 10. September 2009 in Aussicht gestellten psychiatrischen Be-
richt hingewiesen.
I.
Am 5. Mai 2011 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem
Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass der verlangte Arztbericht
erst Ende Mai 2011 eingereicht werden könne, da sich die Ärztin in den
Ferien befinde. Dem Rechtsvertreter wurde zugesichert, dass mit dem
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Seite 10
Urteil bis Ende Mai 2011 gewartet werde. Bis am 7. Juni 2011 trafen we-
der ein Arztbericht noch die mit Zwischenverfügung vom 15. April 2011
verlangten Angaben beim Bundesverwaltungsgericht ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2011 wurde das Dossier der Vorin-
stanz zur Vernehmlassung zugestellt.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 legte die Vorinstanz dar, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Wahrheit unter dem
Deckmantel der legalen EMEP für die verbotene TDKP tätig gewesen,
sowie er sei anlässlich der zahlreichen Festnahmen jeweils von der Poli-
zei stark gefoltert worden, nachgeschoben und somit nicht glaubhaft sei-
en. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum er solch zent-
rale Elemente seiner Verfolgungssituation nicht von sich aus bei der ers-
ten sich bietenden Gelegenheit den schweizerischen Asylbehörden vor-
gebracht habe. Die eingereichten Zeugenberichte seien keine amtlichen
Dokumente und würden einen hohen Gefälligkeitscharakter aufweisen,
weshalb sie keinen grossen Beweiswert entfalten könnten. Schliesslich
müsse darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer bis heute
die verlangten Gerichtsdokumente nicht eingereicht habe, obwohl ihm
dies gemäss den Erkenntnissen des BFM möglich und zumutbar sei. Un-
ter diesen Umständen hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollum-
fänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer
ein Replikrecht eingeräumt.
M.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2011 ersuchte er wegen massiver Arbeitsüber-
lastung seines Rechtsvertreters um Fristerstreckung bis am 8. August
2011. Diese wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 ge-
währt.
N.
Mit Eingabe vom 8. August 2011 reichte der Beschwerdeführer die fol-
genden Beweismittel zu den Akten: die Kopie eines Faxschreibens der
Föderation der Demokratischen Arbeitervereine vom 5. August 2011, die
Kopie eines Faxschreibens von G._______ vom 5. August 2011, das Ori-
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Seite 11
ginal eines Schreibens des Präsidenten der Anwaltskammer D._______
vom 10. Mai 2011 mit deutscher Übersetzung, das Original einer Prozess-
liste, den Beschwerdeführer betreffend, datiert vom 10. Mai 2011 und un-
terzeichnet vom Präsidenten der Anwaltskammer D._______, mit deut-
scher Übersetzung, Kopien verschiedener Urteile in türkischer Sprache,
eine Kopie der Beweismittelmappe des BFM, zwei Arbeitsunfähigkeits-
zeugnisse im Original vom 26. November 2008 und vom 3. Februar 2010,
die Kopie eines ärztlichen Berichts vom 11. Juli 2011. das Original eines
ärztlichen Berichts vom 20. Juni 2011, ärztliche Korrespondenz vom 8.
November 2010, ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom
7. Mai 2011 mit deutscher Übersetzung und ein Übermittlungsschein der
FedEx vom 10. Mai 2011.
O.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Sep-
tember 2011 wurde der Beschwerdeführer – unter Rückgabe von Kopien
der entsprechenden eingereichten Beweismittel – aufgefordert, die mit
Eingabe vom 8. August 2011 zu den Akten gegebenen und nicht in einer
schweizerischen Amtssprache vorliegenden Dokumente zu übersetzen
oder übersetzen zu lassen und das Original des ärztlichen Berichts vom
11. Juli 2011 zu den Akten zu reichen. Dabei wurde ihm angedroht, dass
im Unterlassungsfall die fremdsprachigen Beweismittel keine Berücksich-
tigung finden könnten und gestützt auf die Aktenlage entschieden werde.
P.
Mit Eingabe vom 27. September 2011 reichte der Beschwerdeführer den
Arztbericht vom 11. Juli 2011 der (…) zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte
er um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Übersetzungen, welche
ihm stillschweigend gewährt wurde.
Q.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 gab der Beschwerdeführer verschie-
dene Übersetzungen ab.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2011 wurde die Vorinstanz zu
einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen, welche sie mit Datum
vom 2. November 2011 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess.
Erneut beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
brachte sie vor, der Beschwerdeführer sei gestützt auf die nachgereichten
Übersetzungen in vier der gegen ihn eröffneten Strafverfahren von den
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Seite 12
türkischen Behörden freigesprochen worden und in drei weiteren Verfah-
ren lägen aufgeschobene Urteile zu Geldstrafen vor. In einem Verfahren
habe man ihn zu einer Haftstrafe von einem Jahr und acht Monaten ver-
urteilt. Dieses habe jedoch im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im
Jahr 2007 bereits mehrere Jahre zurückgelegen und erfülle somit die Er-
fordernisse an den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht nicht. Zudem gebe es keine Belege für den aktuellen Stand dieses
Verfahrens. Da der Beschwerdeführer behaupte, die Berufung sei ge-
mäss mündlicher Mitteilung seines Anwaltes bestätigt worden, liege of-
fenbar ein Urteil vor, weshalb sich die Frage stelle, warum es nicht zu den
Akten gereicht werde. Sollte die Berufung tatsächlich – wie behauptet –
gutgeheissen worden sein, sei das Verfahren erneut bei der ersten In-
stanz hängig und dessen Ausgang offen. Gegen eine erneute erstinstanz-
liche Verurteilung stehe dem Beschwerdeführer erneut eine Beschwer-
demöglichkeit offen. Aufgrund der Vorgeschichte sei davon auszugehen,
dass er den Verlauf des Verfahrens in Freiheit abwarten könne. Somit
könne er insgesamt weder aus diesem noch aus den andern geltend ge-
machten Verfahren, welche abgeschlossen seien und aus welchen ihm
keine Haftstrafe drohe, eine begründete Furcht vor einer akuten Verfol-
gung für sich ableiten. Zudem gehe es beim zuletzt erwähnten Verfahren
offenbar um eine strafrechtliche Verfolgung, welche legitim sei. Im Übri-
gen diene die Asylgewährung dem Schutz vor zukünftiger asylrelevanter
Verfolgung und nicht der Kompensation von allenfalls in der Vergangen-
heit erlittenem Unrecht.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 wurde dem Beschwerde-
führer ein Replikrecht gewährt, welches er mit Eingabe vom 9. Dezember
2011 wahrnahm und dabei geltend machte, die Stellungnahme der Vorin-
stanz sei fehlerhaft. Der Beschwerdeführer sei für die TDKP und die
EMEP politisch aktiv gewesen, was erwiesen sei, und deshalb wiederholt,
nämlich mindestens acht Mal, polizeilich und gerichtlich verfolgt worden.
Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei die Verurteilung vom
16. September 2003 zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und zu
einer Geldstrafe nicht strafrechtlich motiviert, da der Beschwerdeführer
für das Aufhängen von gesetzeswidrigen Plakaten im Namen einer politi-
schen Partei bestraft worden sei. Zudem sei dieses Urteil vom 9. Kassati-
onsgericht am 30. Juni 2004 bestätigt worden. Damit sei es rechtskräftig.
Die Behauptung der Vorinstanz, die klägerische Sicherheitsdirektion der
Provinz D._______ habe Beschwerde gegen den Freispruch aus dem
Jahr 2008 eingelegt, sei falsch. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz
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Seite 13
sei der Abweisungsantrag der Berufung vom 24. Mai 2004 bereits als Bei-
lage 6 zu den Eingaben vom 8. August 2011 und vom 12. Oktober 2011
dokumentiert und übersetzt worden. Nunmehr liege auch der Abwei-
sungsentscheid des Kassationshofes vom 30. Juni 2004 bei. Es sei als
erstellt zu betrachten, dass die Strafe aus politischen Gründen verhängt
und das Strafmass deshalb verdoppelt worden sei, womit klar sei, dass
es sich um eine politische und nicht um eine gemeinrechtliche Strafe
handle. Die Tatsache, dass das Verfahren 2002/111 vom 22. Februar
2008 nicht dokumentiert sei, vermöge keine entscheidwesentliche Rolle
zu spielen, weil der Beschwerdeführer nachweisbar mehrmals von der
Polizei verfolgt und misshandelt worden sei. Zudem sei in der Stellung-
nahme vom 8. August 2011 nachgewiesen worden, dass die Familie des
Beschwerdeführers im Jahr 2008 wiederholt infolge dessen politischer
Aktivitäten von der Polizei behelligt worden sei. Damit sei die im Jahr
2007 erfolgte Flucht als kausal zu betrachten. Auch wenn der Beschwer-
deführer justizmässig mehrmals freigesprochen worden sei, müsse es als
erstellt gelten, dass er wiederholt aus politischen Gründen zu Strafen
verurteilt worden sei und als Aktivist der TDKP sowie bisweilen auch der
PKK gelte und als Terrorist stigmatisiert sei. Im Fall einer Rückschiebung
in die Türkei würde er immer wieder und sofort zum Kreis der Tatverdäch-
tigen zählen, was zu erneuten Festnahmen führen würde. Er habe des-
halb mit schikanösen Anhaltungen, Hausdurchsuchungen, Postenmit-
nahmen, Verhören, Folter, Bedrohungen der Angehörigen sowie erneuten
Anklageerhebungen zu rechnen. Diese Aussichten würden bei ihm einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken, dies insbesondere vor dem
Hintergrund, dass er infolge der erlittenen Nachteile traumatisiert und von
Angst belastet sei. Somit bestehe objektiv und subjektiv begründete
Furcht, dass sich das in der Türkei Erlebte wiederholen werde. Unter die-
sen Umständen sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren oder zumindest sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
D-4918/2009
Seite 14
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
D-4918/2009
Seite 15
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die von ihm gel-
tend gemachten Strafverfahren in seinem Heimatland nur zögerlich – so-
weit überhaupt – dokumentierte. Sowohl das BFM als auch das Bundes-
verwaltungsgericht wurden – vorerst ohne die Abgabe von Urteilen der
dargelegten Strafverfahren – darum ersucht, den Sachverhalt doch im
Rahmen einer Botschaftsanfrage zu klären, da es nicht möglich sei, ent-
sprechende Beweise selber aus der Türkei zu beschaffen. Im Verfahren
vor dem BFM gab der Beschwerdeführer zwar verschiedene Anklage-
schriften ab, blieb indessen die dazu gehörenden Urteile schuldig, obwohl
er geltend machte, verurteilt worden zu sein. Auch die Aufforderungen
des BFM mit Schreiben vom 23. März 2009 und vom 12. Mai 2009, über
allfällig hängige und abgeschlossene Strafverfahren im Heimatland Aus-
kunft zu geben sowie ein entsprechendes Anwaltsschreiben beizulegen,
blieb ergebnislos. Diesbezüglich begnügte sich der Beschwerdeführer in
seinen Antwortschreiben vom 5. Mai 2009 und vom 11. Juni 2009 insbe-
sondere mit der Feststellung, es sei nicht möglich, Einsicht in die Ge-
richtsakten zu verlangen, wie ihm sein Anwalt mitgeteilt habe, und sein
Anwalt bestätigte in einem Schreiben insbesondere, dass der Beschwer-
deführer infolge seines Engagements für die EMEP mehrmals inhaftiert,
unter Druck gesetzt und verfolgt worden sei. In dem am 3. August 2009
anhängig gemachten Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdefüh-
rer zunächst nur Gerichtsakten in türkischer Sprache ein und legte erst
nach entsprechender Aufforderung Übersetzungen für eine Anklage ge-
gen ihn und eine Generalvollmacht für einen türkischen Anwalt ins Recht.
Belege zu den vorgebrachten Verurteilungen fehlten damit nach wie vor.
Die andern eingereichten und schliesslich teilweise übersetzten Akten be-
trafen nicht seine Person. Zudem gab er mit Eingabe vom 10. September
2009 einen Gerichtserlass mit teilweiser Übersetzung und ein ebenfalls
nicht seine Person betreffendes Überweisungsschreiben des Gerichts zu
den Akten. Erst nachdem ihm das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung
des BFM und eine Fristerstreckung, um die er ersucht hatte, gewährt
worden waren, gab er – nebst anderen Beweismitteln – mehrere türki-
sche Strafgerichtsakten zu den Akten, welche indessen wieder nicht in
eine schweizerische Amtssprache übersetzt waren. Nachdem er am 14.
September 2011 vom Bundesverwaltungsgericht erneut aufgefordert wor-
D-4918/2009
Seite 16
den war, die Übersetzungen nachzureichen, gab er schliesslich mit Ein-
gabe vom 12. Oktober 2011 – und damit mehr als vier Jahre nach der
Einreichung seines Asylgesuchs – verschiedene Urteile und deren aus-
zugsweise Übersetzung zu den Akten. Die gestützt auf die neue Beweis-
lage eingeholte ergänzende Vernehmlassung der Vorinstanz wurde ihm
mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 mit einem Replikrecht zur
Kenntnis gebracht. Nach einem weiteren Fristerstreckungsgesuch, wel-
ches vom Bundesverwaltungsgericht infolge der bereits mehrfach ge-
währten Fristerstreckungen nur noch teilweise gutgeheissen wurde, wur-
den mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 die Übersetzungen nachge-
reicht. Aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers wird einerseits deut-
lich, dass es ihm – trotz anfänglich gegenteiliger Beteuerungen – offen-
sichtlich doch möglich war, die türkischen Beweismittel beziehungsweise
einen Teil davon aus der Schweiz zu beschaffen; andererseits hat sein
zögerliches Verhalten, mit welchem er mehrere Aufforderungen zur Über-
setzung, verbunden mit entsprechenden Fristen, eine zweite Vernehm-
lassung, ein zweites Replikrecht und mehrere Fristerstreckungen erwirkt
hat, zu einer nicht unwesentlichen Verfahrensverzögerung geführt, wel-
che der Beschwerdeführer indessen selber zu verantworten hat, da sein
Verhalten als Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) aufzufassen
ist. Hätte er sich schon von Anfang an, nämlich bereits im erstinstanzli-
chen Verfahren, um den Erhalt der Urteile, welche bereits vor Jahren ge-
fällt worden waren, sowie deren Übersetzungen bemüht, wäre in seinem
Fall von Beginn an von einer konkreteren Entscheidgrundlage auszuge-
hen gewesen, welche verschiedene Korrespondenzen erübrigt und das
Verfahren weniger aufwändig gestaltet hätte.
4.2. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist vorliegend von folgendem
Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde – was aus den im
erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Anklageschriften ersichtlich ist
– in den Jahren 2001 bis 2003 mehrmals unter Anklage gestellt. Aus den
im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Gerichtsdokumenten,
welche die Jahre 2001 bis 2008 betreffen, ist ferner ersichtlich, dass die
Gerichte über verschiedene, den Beschwerdeführer betreffende Ankla-
gen, welche teilweise nicht identisch mit denjenigen Verfahren sind, über
welche er im erstinstanzlichen Verfahren Dokumente eingereicht hatte,
Entscheide fällten. In fast allen Verfahren, über welche sich in den Akten
Dokumente befinden, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen oder
es wurde eine Geldstrafe ausgesprochen, welche aufgeschoben wurde.
Im Verfahren 2006/233 gab es eine Rückweisung, wobei der Ausgang
des Verfahrens mangels Vorliegens von Dokumenten nicht bekannt ist.
D-4918/2009
Seite 17
Das Verfahren 2003/18, in welchem der Beschwerdeführer zu einer auf-
geschobenen Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten und zu
einer aufgeschobenen Geldstrafe verurteilt worden war, wurde an den
Kassationshof weitergezogen; dieser bestätigte das vorinstanzliche Urteil
in seinem Urteil 2004/3549 vom 30. Juni 2004. Infolge der zahlreichen
Freisprüche und aufgeschobenen Strafen, welche aus den eingereichten
Beweismitteln resultieren, ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerde-
führer aktuell gestützt auf die bestehende Aktenlage im Fall einer Rück-
kehr in die Türkei keine konkrete Verbüssung einer Strafe droht, zumal er
infolge seiner Landesabwesenheit seit dem September 2007 gar nicht zu
weiteren Klagen Anlass gegeben haben und somit keine der verhängten
und aufgeschobenen Strafen widerrufen worden sein kann. Ausserdem
ist dem Urteil des Bezirksstrafgerichts vom 22. Februar 2008 im Verfah-
ren 2002/11 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Vorstrafen
sei. Dies kann nichts Anderes bedeuten, als dass sämtliche zuvor gefäll-
ten Urteile, welche – wie bereits erwähnt – mit Freisprüchen oder aufge-
schobenen Strafen endeten, offenbar bis am 22. Februar 2008 nicht zu
einer anderen Entscheidung eines angerufenen Gerichts geführt haben.
Andernfalls könnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieses Urteils –
nämlich am 22. Februar 2008 – nicht als vorstrafenlos erscheinen. In die-
sem Zeitpunkt befand er sich einerseits bereits in der Schweiz und ande-
rerseits ist er jeden Beweis für eine definitive Verurteilung, welche nicht
aufgeschoben ist, schuldig geblieben. Mit der Bestätigung des Urteils im
Verfahren 2003/18 durch den Kassationshof in seinem Urteil vom 30. Juni
2006 steht fest, dass der Beschwerdeführer zwar zu einer aufgeschobe-
nen Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und einer aufge-
schobenen Geldstrafe verurteilt wurde. Daraus kann jedoch nicht der
Schluss gezogen werden, er müsse im Fall einer Rückkehr in sein Hei-
matland eine Strafe verbüssen; vielmehr ist diese gestützt auf das Urteil
ja aufgeschoben. Zudem ist aus der Feststellung im Urteil vom 22. Feb-
ruar 2008 (Verfahren 2002/111), er habe keine Vorstrafen, zu schliessen,
dass diese Verurteilung offenbar auch aufgehoben worden sein muss,
wobei Akten darüber fehlen. Gestützt auf die eingereichten Gerichtsdo-
kumente kann der Beschwerdeführer somit kein aktuelles staatliches Inte-
resse an einer Verfolgung seiner Person zur Verbüssung einer gegen ihn
verhängten Strafe ableiten.
4.3. Es ist zwar als glaubhaft zu erachten, dass sich der Beschwerdefüh-
rer im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für die EMEP politisch betä-
tigt und aus diesem Grund die Einleitung von zahlreichen Gerichtsverfah-
ren gegen ihn bewirkt hat. Indessen ist mit der Argumentation des BFM,
D-4918/2009
Seite 18
wonach die erst nachträglich geltend gemachte Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur TDKP nicht als glaubhaft gelten könne, übereinzu-
stimmen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Angehörigen
der TDKP konspirativ arbeiten würden und der Beschwerdeführer aus
diesem Grund zunächst seine Zugehörigkeit zu dieser illegalen Gruppie-
rung nicht bekannt gegeben habe, vermag angesichts der Tatsache, dass
er zu Beginn des Asylverfahrens auf die ihm obliegende Wahrheits- und
Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und auf die Verschwiegenheit der Be-
hörden hingewiesen wurde, nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung
vermögen auch die später eingereichten Bestätigungen von Drittpersonen
nichts zu ändern, zumal diese auch aus Gefälligkeit hätten ausgestellt
worden sein können und somit deren Beweiswert gering ist. Insbesonde-
re können Beweismittel dieser Art einen Sachverhalt, der aus andern
Gründen – wie vorliegend, da die Aktivitäten für die TDKP nachgescho-
ben sind – nicht als glaubhaft gilt, nicht in einem glaubhafteren Licht er-
scheinen lassen.
4.4. Indessen stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer
aufgrund der vielen Strafverfahren im Zusammenhang mit seinen politi-
schen Aktivitäten im Heimatland und infolgedessen wegen der hohen
Wahrscheinlichkeit, deswegen als unbequeme Person registriert zu sein,
im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten muss, einer asylre-
levanten Verfolgung ausgesetzt zu werden.
4.4.1. Diesbezüglich legte das BFM, welches in der angefochtenen Ver-
fügung gestützt auf die zahlreichen Verfahren gegen den Beschwerdefüh-
rer vom Bestehen eines politischen Datenblattes ausgeht, dar, der Be-
schwerdeführer habe sich in einer legalen Partei, nämlich der EMEP, be-
tätigt, sei nur zu einer bedingt erlassenen Gefängnisstrafe verurteilt wor-
den und habe keine Verwandten, welche als heikel einzustufende polti-
sche Aktivitäten ausüben würden oder solche ausgeübt hätten. Er weise
somit ein Profil auf, das nicht erwarten lasse, dass er wegen des vermut-
lich bestehenden Datenblattes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erleiden wer-
de. Zudem habe sich im Zuge der Einführung von zusätzlichen Strafver-
fahrensgarantien im Juni 2005 die Rechtssicherheit in der Türkei verbes-
sert mit der Folge, dass die früher verbreitete behördliche Willkür weitge-
hend verdrängt worden sei. Gegen allfällige trotzdem erfolgte Übergriffe
könne sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzen, beispielsweise mit
der Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation.
D-4918/2009
Seite 19
4.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich, wie zuvor schon die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), in einem publizierten Urteil
(vgl. BVGE 2010/9) zum Thema der politischen Datenblätter geäussert.
Gestützt auf dieses Urteil wird – unter Bezugnahme auf Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK
2005 Nr. 11) – in der Türkei bei Strafverfahren wegen politischer Delikte
üblicherweise im Zeitpunkt des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen
Voruntersuchung, spätestens aber bei Verfahrensabschluss, ein politi-
sches Datenblatt angelegt. Diese Fichierung bleibt auch dann bestehen,
wenn das Strafverfahren in der Folge eingestellt wird oder mit einem
Freispruch endet. Gestützt auf diese Praxis sollen sich die Umstände,
aufgrund derer die ARK ihre diesbezügliche Praxis entwickelt habe, nicht
wesentlich geändert haben, weshalb im Zeitpunkt des Urteils, am
11. März 2010, die in EMARK 2005 Nr. 11 definierte Praxis nach wie vor
Geltung hatte.
4.4.3. Im Fall des Beschwerdeführers kann als glaubhaft erachtet werden,
dass dieser infolge seiner politischen Aktivitäten für die EMEP in mehrere
Strafverfahren verwickelt war, mehrmals angeklagt wurde und dass meh-
rere Urteile ergingen. Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich,
dass auch das BFM von der Glaubhaftigkeit dieses Teils des Sachver-
halts ausgeht. Obwohl die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
mit Freisprüchen und aufgeschobenen Strafen endeten, soweit darüber
Akten eingereicht wurden, ist gestützt auf die bisherige Praxis des Bun-
desverwaltungsgericht davon auszugehen, dass über ihn ein politisches
Datenblatt besteht. Diesen Sachverhalt anerkennt auch das BFM in der
angefochtenen Verfügung.
4.4.4. Dabei spielt es jedoch – entgegen der in der angefochtenen Verfü-
gung vertretenen Einschätzung – keine Rolle, ob der Beschwerdeführer
ein hohes politisches Profil aufweist oder nicht, weshalb es sich erübrigt,
zur diesbezüglichen Argumentation des BFM näher Stellung zu nehmen.
Entscheidend für die Beurteilung einer allfälligen asylerheblichen Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland
ist vielmehr, ob aus politischen Gründen ein Datenblatt angelegt wurde
oder nicht, wobei dies vorliegend – wie bereits erwähnt – mit hoher Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen ist.
4.4.5. Dabei ist die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der in der
Türkei verbesserten Verfahrensgarantien nicht relevant, da diese bereits
seit Juni 2005 in Kraft stehen, weshalb sie in der vom Bundesverwal-
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Seite 20
tungsgericht in BVGE 2010/9 vorgenommenen Einschätzung bereits be-
rücksichtigt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht kam trotz der ver-
besserten Strafverfahrensgarantien aus dem Jahr 2005 in seinem Urteil
zum Schluss, das Vorliegen eines politischen Datenblattes indiziere eine
begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung.
4.4.6. Vorliegend ist deshalb in Berücksichtigung der geltenden Praxis
damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Wiederein-
reise in die Türkei einem erhöhten Risiko von flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Verfolgung ausgesetzt sein wird, weil über ihn ein politisches Daten-
blatt erstellt wurde und er deswegen mit einer entsprechenden Behand-
lung seitens der türkischen Sicherheitskräfte rechnen muss. Sodann
muss er wegen des Datenblattes eine andauernde behördliche Überwa-
chung im ganzen Land und allenfalls damit verbundene behördliche
Nachteile in Kauf nehmen, da die Fichierung landesweit und für alle Poli-
zeistellen einsehbar ist. Auch wenn diese Massnahmen in ihrer Intensität
für sich betrachtet nicht genügend wären, um eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung anzunehmen, müssen sie insbesondere aufgrund ih-
rer unbestimmten Dauer und den damit verbundenen Zermürbungen so-
wie der Gefahr, auch nur beim geringsten Verdacht und selbst im Fall ei-
nes nicht gerechtfertigten Vorwurfs an die Adresse des Beschwerdefüh-
rers aufgrund der bestehenden Fichierung bei den türkischen Sicher-
heitskräften eine gesetzeswidrige Behandlung auszulösen, im Zusam-
menhang mit den andern Risikofaktoren – nämlich der bei der Wiederein-
reise bestehenden Gefahr und dem Risiko, das dem Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit politischen Zwischenfällten droht – betrachtet
werden. So ist nicht auszuschliessen, dass er bei politisch relevanten
Zwischenfällen in seiner Wohngegend automatisch als potenzieller Tat-
verdächtiger in Betracht gezogen und entsprechend behandelt wird. Da-
mit hat er gemäss geltender Praxis eine begründete Furcht davor, im Fall
einer Wiedereinreise in seinem Heimatland Nachteilen im Sinne des
Asylgesetzes ausgesetzt zu werden. Schliesslich sind fichierte Personen
bei alltäglichen Behördenkontakten auch Behelligungen und Diskriminie-
rungen ausgesetzt, was zwar allein noch nicht asylerheblich ist, indessen
im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines politischen Datenblattes be-
sonders erschwerend sein kann. Aufgrund der landesweit feststellbaren
Fichierung versteht es sich von selbst, dass dem Beschwerdeführer keine
interne Fluchtalternative zur Verfügung steht.
4.5. In Anlehnung an das unter BVGE 2010/9 publizierte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist somit festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
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Seite 21
rer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Unter diesen Umstän-
den erübrigt es sich, auf die weitere Argumentation des BFM, auf die im
Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers
gegen die vorinstanzliche Verfügung und auf die einzelnen Beweismittel
näher einzugehen.
5.
Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten nicht nur die Voraus-
setzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern es ist
ihm mangels Verwirklichung eines Ausschlussgrunds auch Asyl zu ge-
währen (Art. 49 AsylG), zumal ihm – gestützt auf die vorangehenden Er-
wägungen – nicht geglaubt werden kann, er habe sich für die TDKP en-
gagiert.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich keine
Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indem der Be-
schwerdeführer durch sein Verhalten insbesondere im Beschwerdever-
fahren zu einer nicht unwesentlichen Verfahrensverzögerung und damit
zu einem grossen Instruktionsaufwand beigetragen hat (vgl. E. 4.1), ist
die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) verletzt worden.
Unter diesen Umständen erscheint es als gerechtfertigt, ihm in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 3 VwVG trotz des Obsiegens die Verfahrenskosten
von Fr. 600.- aufzuerlegen. Diese sind mit dem am 21. August 2009 be-
zahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdever-
fahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung
für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter legte keine Kostennote zu
den Akten. Wie diesem indessen bekannt sein dürfte, beschloss die Prä-
sidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2009, dass bei
Anwältinnen und Anwälten und anderen Rechtsvertreterinnen und
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Seite 22
-vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und recht-
zeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote eingeholt, sondern der
zu entschädigende Parteiaufwand geschätzt wird (vgl. den auf der Ho-
mepage des Bundesverwaltungsgerichts abgelegten Geschäftsbericht
2009 S. 75). Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand zudem hin-
reichend zuverlässig abschätzen, weshalb die Entschädigung für das Be-
schwerdeverfahren gestützt darauf festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine
VKGE). Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit zahlreichen
Verfahrensverzögerungen – wie beispielsweise den mehrfachen Gesu-
chen um Fristerstreckung und den unterlassenen Übersetzungen – das
Verfahren zusätzlich in die Länge zog, ist bei der Bemessung der Ent-
schädigung zu berücksichtigen. Nicht notwendige Verfahrensschritte sind
dem Beschwerdeführer nicht zu entschädigen, weshalb im vorliegenden
Fall nicht in erster Linie der Umfang des Dossiers für die Berechnung
massgeblich ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Ver-
gleichsfällen ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das
Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pau-
schal Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewäh-
ren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 21. August 2009 bezahlten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt
Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: