B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4918/2014
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
dessen Ehefrau
2. C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
alias E._______, geboren (...),
und deren Kinder
3. F._______, geboren (…),
alias G._______, geboren (…),
alias H._______, geboren (…),
4. I._______, geboren (…),
alias J._______, geboren (…),
alias K._______, geboren (…),
5. L._______, geboren (…),
alias M._______, geboren (…),
alias N._______, geboren (…),
6. O._______, geboren (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführende 2-6 vertreten durch Julia Day,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2014 / N (…).
D-4918/2014
Seite 3
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführerin 2 und die
drei älteren Kinder ihren Heimatstaat im September 2011 und gelangten
am 13. Oktober 2011 via P._______ illegal in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Q._______ um Asyl
nachsuchten. Am 28. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin 2 zur
Person befragt.
A.b Der Beschwerdeführer 1 reiste am 6. Januar 2012 von Italien herkom-
mend illegal in die Schweiz ein, wo er am 10. Januar 2012 im EVZ
Q._______ ebenfalls ein Asylgesuch einreichte. Am 27. Januar 2012 fand
die Befragung zur Person statt.
B.
Am (…) kam Sohn O._______ in der Schweiz zur Welt. Er wurde ins Asyl-
gesuch seiner Eltern einbezogen.
C.
Mit Schreiben vom 5. November 2012 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und das nationale Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.
D.
Am 17. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer 1 im Zug von
R._______ nach S._______ vom Grenzwachtkorps (GWK) kontrolliert. Da-
bei wurden ihm diverse Unterlagen und Identitätsdokumente abgenom-
men: Sein italienischer Flüchtlingspass, seine italienische Aufenthaltsbe-
willigung, ein italienischer Personalausweis, sein italienischer Führeraus-
weis, u.a. Kopien der äthiopischen Reisepässe seiner Frau und der drei
älteren Kinder mit italienischen Einreisevisa, Kopien der äthiopischen Ge-
burtsurkunden von seiner Frau und seinen Kindern, Kopien der Taufurkun-
den seiner Kinder, verschiedene Dokumente bezüglich des Familiennach-
zugs nach Italien, insbesondere ein DNA-Test von IOM in T._______ und
ein Lebenslauf.
E.
Am 31. März 2014 wurden die Beschwerdeführer 1 und 3 beziehungsweise
am 3. Juni 2014 die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 gestützt auf Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. In diesem Rah-
men machte die Beschwerdeführerin 2 geltend, sie habe das BFM aus
D-4918/2014
Seite 4
Angst vor einer Rückschiebung nach Italien über ihre Identität getäuscht,
indem sie für ihre Kinder und sich selber falsche Namen und Geburtsdaten
angegeben habe.
Anlässlich der Bundesanhörung wurden die Originale der äthiopischen Ge-
burtsurkunden der Kinder, das Original der Heiratsurkunde inkl. Überset-
zung, äthiopische Schuldokumente des Beschwerdeführers 1 und eine
Karte aus Italien von der Caritas zu den Akten gereicht.
Für die Begründung der Asylgesuche wird vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen verwiesen (vgl. Befragungsprotokolle vom 28. Oktober
2011 [A5] und vom 27. Januar 2012 [A15]; Anhörungsprotokolle vom
31. März 2014 [A56, A57] und vom 3. Juni 2014 [A62, A63]).
F.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 – eröffnet am 4. August 2014 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 13. Oktober 2011 beziehungsweise
vom 10. Januar 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 3. September 2014 liessen die Beschwerdeführenden ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, so-
weit sie den Vollzug der Wegweisung betreffe. Es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei und das BFM sei anzuwei-
sen, den weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und das BFM sei anzuweisen, den Sachverhalt neu zu prüfen. Die
unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Als Beilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht:
– die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2014,
– die Substitutionsvollmacht vom 3. September 2014,
– ein Bericht der Sozialberatung U._______ vom 14. August 2014
betreffend Sohn G._______,
D-4918/2014
Seite 5
– eine Ausbildungsbestätigung des V._______, (…), U._______, vom
21. August 2014 betreffend G._______ und der Vertrag vom 21. August
2014 hinsichtlich der Ausbildung zum Küchenangestellten im
V._______,
– eine Auftrags- und Eintrittsvereinbarung betreffend den Aufenthalt im
V._______,
– eine Bestätigung des Gymnasiums W._______ vom 19. August 2014
betreffend Tochter K._______,
– vier Zeugnisse von den Schuljahren 2012/2013-2013/2014 mit Ab-
schlussqualifikation vom 3. Juli 2014 betreffend K._______,
– ein Referenzschreiben des Klassenlehrers von K._______ vom 26. Au-
gust 2014,
– ein Referenzschreiben des früheren Klassenlehrers von Sohn
N._______ vom 18. August 2014,
– drei Zeugnisse aus den Schuljahren 2012/2013-2013/2014 betreffend
N._______ und
– eine Bestätigung der Gemeinde U._______ vom 2. September 2014
betreffend die Erwerbslosigkeit der Ehefrau/Mutter
Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2014 stellte der zuständige In-
struktionsrichter fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegen-
stand des Verfahrens bilde. Gleichzeitig teilte er den Beschwerdeführen-
den mit, sie dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten, räumte ihnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge Gelegenheit ein, sich
bis zum 30. September 2014 zur beabsichtigten Motivsubstitution (Weg-
weisung nach Italien) zu äussern, wies die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die
D-4918/2014
Seite 6
Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum
30. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.─ zu leisten.
I.
Der Kostenvorschuss wurde am 19. September 2014 fristgerecht einbe-
zahlt. Zur beabsichtigten Motivsubstitution nahmen die Beschwerdeführen-
den keine Stellung.
J.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 teilte die zuständige kantonale Mig-
rationsbehörde dem BFM mit, die Beschwerdeführenden 1 und 4 seien am
14. Dezember 2014 unkontrolliert abgereist.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 gab der zuständige Instrukti-
onsrichter der Rechtsvertretung Gelegenheit, bis zum 20. Januar 2015 den
gegenwärtigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden 1 und 4 bekannt
zu geben. Er teilte ihr mit, dass im Unterlassungsfall die Beschwerde hin-
sichtlich dieser Personen als gegenstandslos geworden abgeschrieben
werde. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführenden werde das Be-
schwerdeverfahren fortgesetzt.
L.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 informierte die Rechtsvertretung das
Bundesverwaltungsgericht, dass sich die Beschwerdeführerin 4 wieder im
V._______ in U._______ befinde. Laut Aussage der Wohnheimleitung sei
sie vom Vater entführt worden. Die genaueren Umstände würden mitgeteilt,
sobald die Rechtsvertretung ein Gespräch mit der Familie habe führen kön-
nen. Der Beschwerdeführer 1 sei laut Auskunft der Sozialhilfe U._______
in Italien in Haft.
In derselben Eingabe legte die Rechtsvertretung das Mandat hinsichtlich
des Beschwerdeführers 1 nieder und bat um Abtrennung seines Verfah-
rens vom Rest der Familie.
M.
Der Beschwerdeführer 1 wurde am 19. Februar 2015 von Italien an die
Schweiz ausgeliefert und vorläufig festgenommen. Gemäss der Staatsan-
waltschaft X._______ wird er verdächtigt, seine Tochter I._______ am 14.
Dezember 2014 gegen ihren Willen von Q._______ nach Italien verbracht
zu haben, obwohl ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden
D-4918/2014
Seite 7
sei. Er habe beabsichtigt, sie nach Äthiopien zu bringen. Zusätzlich werde
er verdächtigt, zwischen dem 7. Januar 2014 und dem 21. Oktober 2014
gegenüber seiner Tochter mehrfach tätlich geworden zu sein. Es lägen
Flucht-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr vor (vgl. Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts X._______ vom 21. Februar 2015 [von der
kantonalen Migrationsbehörde ans SEM weitergeleitet]).
Das Zwangsmassnahmengericht ordnete in teilweiser Gutheissung des
Antrags der Staatsanwaltschaft eine vorläufige Untersuchungshaft für die
Dauer von 5 Wochen bis zum 25. März 2015 an.
N.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 lud der zuständige Instruktionsrichter die
Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung unter Berücksichtigung
der aktuellen familiären Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere
hinsichtlich der Kinder, einzureichen.
O.
Mit Vernehmlassung vom 11. März 2016 nahm das SEM entsprechend
Stellung. Für die Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen ver-
wiesen.
P.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
14. März 2016 zwecks Einreichung einer Replik und allfälliger Beweismittel
zugestellt.
Q.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine
Replik ins Recht legen. Auf deren Begründung wird – soweit entscheidre-
levant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Als Beilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht:
– eine an die Sozialen Dienste des Y._______ Q._______ gerichtete
ärztliche Bestätigung / Empfehlung von Dr. med. (…), U._______, vom
5. Februar 2016,
– ein an den Gemeindepräsidenten von U._______ adressierter Situa-
tionsbericht des (…) Y._______, Q._______, vom 16. März 2016 und
D-4918/2014
Seite 8
– ein an die Rechtsvertretung gerichteter Bericht des Wohnheims (…)
der Gemeinde U._______ vom 17. März 2016
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig,
weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Oktober
2015], Abs. 1).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-4918/2014
Seite 9
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
VGG).
4.
Aus prozessökonomischen Gründen bezieht sich das vorliegende Urteil
sowohl auf die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden 2-6 als auch
auf den inzwischen nicht mehr vertretenen Beschwerdeführer 1. Dem in
der Eingabe vom 14. Januar 2015 geäusserten Wunsch nach Abtrennung
des Verfahrens des Vaters vom Rest der Familie wird demnach nicht ent-
sprochen.
5.
Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich
gegen den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4-5 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung), weshalb die Verfügung, soweit sie die Frage der Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1-2 des Disposi-
tivs), in Rechtskraft erwachsen ist. Auch die Anordnung der Wegweisung
(Ziffer 3 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2001 Nr. 21). Wie in der Zwischenverfügung vom 15. Sep-
tember 2014 festgestellt wurde, bildet demnach lediglich der Vollzug der
Wegweisung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
6.
6.1 In seinem negativen Asylentscheid führte das BFM hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, aufgrund dessen, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat- oder Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
sprechen. Da aufgrund des Aussageverhaltens verunmöglicht werde, zu
überprüfen, wie die Beschwerdeführenden in Äthiopien gelebt hätten
(A62/F22, F53ff., F86), sei davon auszugehen, dass sie dort eher gut situ-
iert gewesen seien. Dafür spreche auch die gute Schulbildung der Kinder.
D-4918/2014
Seite 10
Zudem seien die Äusserungen zum sozialen Netz in Äthiopien unglaubhaft:
Die Beschwerdeführerin 2 habe beispielsweise anlässlich der Befragung
zur Person angegeben, dass ihre Mutter vor sechs Monaten verstorben sei
(A5/3.01). In der Bundesanhörung habe sie zuerst angegeben, ihre Mutter
sei vor Kurzem in (…) verstorben (A62/F45). Später habe sie dann plötzlich
gesagt, dass ihre Eltern nicht mehr gelebt hätten, als sie geheiratet habe
(A62/F91). Ihre Mutter habe zuletzt bei ihr gelebt. Sie wisse aber nicht,
wann das gewesen sei (A62/F98ff.). Ihre Kinder seien nach dem Tod ihrer
Mutter auf die Welt gekommen (A62/F105). Auf den Widerspruch ange-
sprochen, habe sie angegeben, dass ihre Eltern schon lange tot seien
(A62/F175). Bei der Rückübersetzung habe sie schliesslich gesagt, ihre
Mutter sei vor mehreren Jahren gestorben (A62/S. 21). Es sei ausserdem
unplausibel, dass die Kinder niemanden von den Familien ihrer Eltern ge-
kannt haben wollten (A57/F27ff. und A63/F45ff.). Daher sei davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden in Äthiopien noch Familie und ein
soziales Netz hätten. Eine Wegweisung sei auch aus individuellen Grün-
den zumutbar.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, Sohn
G._______ benötige die engmaschige Betreuung, welche ihm im
V._______ zukomme. Dort könne er Stabilität gewinnen und die doppelte
Entwurzelung durch die Trennung von seiner Heimat und von seiner Fami-
lie verarbeiten. Weder sein Vater noch seine Mutter könnten ihm in ihrer
Rolle als Eltern bei einer Wegweisung genügend Halt geben. Der im Falle
einer Wegweisung notgedrungen intensive Kontakt mit dem Vater würde
seiner persönlichen und somit auch seiner beruflichen Entwicklung noch
zusätzlich schaden. Im Weiteren spreche der Besuch des Gymnasiums für
eine tiefgehende Integration von Tochter K._______. Ihre Wegweisung
würde sich auf eine erfolgreiche Ausbildung nachteilig auswirken.
G._______ und K._______ seien im Alter von (…) Jahren in die Schweiz
gekommen, hätten ihre prägenden Jugendjahre hierzulande verbracht und
befänden sich noch im labilen Pubertätsalter. Eine Entwurzelung in diesem
prägenden Alter könnte negative Folgen auf die Entwicklung eines Kindes
haben. Vorliegend würden sich die Kinder nicht in einem stabilen familiären
Umfeld befinden, welches sie unterstützen könnte. Auch für Sohn
N._______, der sich im Anfangsstadium der Pubertät befinde, sei ein stabi-
les Umfeld entscheidend. Er habe sich in der Schweiz ebenfalls gut einge-
D-4918/2014
Seite 11
lebt und es wäre für seine Entwicklung schädlich, sollte er erneut aus sei-
nem Umfeld herausgerissen werden. Der in der Schweiz geborene Sohn
O._______ sei auf eine sorgfältige Überprüfung seines Umfelds angewie-
sen. Aufgrund der spannungsgeladenen Beziehungen zwischen den ein-
zelnen Familienmitgliedern bestehe die Gefahr, dass er bei einer Wegwei-
sung der Familie nach Äthiopien, wo sich alle neu orientieren müssten, ver-
nachlässigt würde. Er sei noch sehr klein und vulnerabel und bekäme nicht
die notwendige Aufmerksamkeit. Die Eltern stünden offensichtlich in einem
kritischen Verhältnis zueinander, weshalb zu bezweifeln sei, ob sie den
Kindern im Falle einer Wegweisung ohne die in der Schweiz bestehenden
Institutionen genügend Halt geben könnten.
Aus den erwähnten Gründen sei ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien
als unzumutbar zu qualifizieren. Die problematische familiäre Situation
würde dadurch zusätzlich belastet und wäre mit dem Kindeswohl nicht zu
vereinbaren. Die Eltern als erziehungsberechtigte Personen und ihre Kin-
der seien daher vorläufig aufzunehmen.
Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung die komplexe Situation der
Familie und insbesondere der vulnerablen Kinder nicht genügend einge-
hend geprüft. Eventualiter sei deswegen die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und das BFM anzuweisen, den Sachverhalt erneut zu prüfen.
6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM im Wesentlichen fest, es sei
nicht davon auszugehen, dass sich die Familie so stark in der Schweiz
assimiliert habe, dass sie nunmehr bei einer Rückkehr nach Äthiopien ent-
wurzelt wären und in eine Notsituation gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR
142.20) geraten würden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die familiären
Probleme so schlimm seien, dass sie gegen eine Rückkehr nach Äthiopien
sprechen würden. Dass das Leben der Beschwerdeführenden im Moment
in der Schweiz vielleicht angenehmer sei als in Äthiopien, sei vorliegend
nicht zu prüfen, da eine vorläufige Aufnahme nur ausgesprochen werde,
wenn bei einer Wegweisung eine konkrete Gefährdung gegeben sei, in
eine Notsituation zu geraten. Eine Wegweisung nach Äthiopien sei auch
mit Blick auf das Kindeswohl zumutbar.
Für die weiteren Ausführungen wird vollumfänglich auf die Vernehmlas-
sung verwiesen.
6.4 In der Replik wird mit Verweis auf die beiliegenden Berichte festgehal-
ten, die erwachsenen Kinder hätten sich gut integriert und seien teilweise
D-4918/2014
Seite 12
in der Ausbildung. Aus Sicht der volljährigen Kinder und des (…)jährigen
wäre es gut, wenn sie ihre berufliche Ausbildung in der Schweiz machen
könnten, da sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien vor dem
Nichts stehen würden. Erschwerend komme hinzu, dass der äthiopische
Staat nicht willens sei, seine Bürger zurückzunehmen beziehungsweise er
diese nur nach langjährigen Prozessen zurücknehme.
7.
7.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2,
je mit weiteren Hinweisen).
7.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be-
troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer 1 gab bei der Befragung zur Person an, er habe
in Italien ein Asylgesuch eingereicht und sei dort als "Asylberechtigter" an-
erkannt worden (vgl. A15 S. 5). Die italienischen Behörden bestätigten
denn auch in einer Mitteilung an das BFM, dass Italien dem Beschwerde-
führer internationalen Schutz gewährt habe (vgl. Schreiben vom 21. August
2012, A32). Er verfügt über einen italienischen Reiseausweis für Flücht-
linge und eine italienische Aufenthaltsbewilligung (beide gültig gewesen bis
D-4918/2014
Seite 13
zum 12. Juli 2015), welche er anlässlich einer Zollkontrolle vom 17. De-
zember 2012 im Zug von R._______ nach S._______ vorgewiesen hat
(vgl. Anhaltungsbericht vom 18. Dezember 2012, in Akte A40). Eine allfäl-
lige Verlängerung dieser Dokumente dürfte möglich sein. Angesichts des-
sen, dass der Beschwerdeführer in Italien einen geregelten Aufenthalt hat
und dort völkerrechtlichen Schutz geniesst, hat er keinen Anspruch auf ein
Bleiberecht in der Schweiz. Im Übrigen darf in Anbetracht des Umstands,
wonach ein vom Beschwerdeführer in Italien für seine Ehefrau und die Kin-
der gestelltes Familienzusammenführungsgesuch am 13. April 2011 gut-
geheissen wurde (vgl. Dokument in der Akte A40), davon ausgegangen
werden, dass ein Einbezug der Familienangehörigen in den Flüchtlingssta-
tus des Ehemannes/Vaters möglich ist. Der Beschwerdeführer gab denn
auch an, seine Familie sei im Rahmen des Familiennachzugs mit einem
Visum zu ihm nach Italien gekommen (vgl. A56 S. 8 F76).
8.2 Bei dieser Sachlage wäre das BFM gehalten gewesen, den Vollzug der
Wegweisung nach Italien statt nach Äthiopien zu prüfen. Es handelt sich
vorliegend zwar nicht um ein Dublin-Verfahren, weshalb die im Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen
Schweiz vom 4. November 2014 genannten Voraussetzungen (vgl. dazu
auch BVGE 2015/4) grundsätzlich keine Anwendung finden. Nichtsdesto-
trotz wäre es unter Berücksichtigung der besonderen familiären Situation
angezeigt gewesen, von den italienischen Behörden eine Zusicherung für
eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden einzuholen. Die italieni-
schen Behörden hätten entsprechend über die aktenkundige innerfamiliäre
Problematik (häusliche Gewalt des Vaters gegenüber Sohn G._______,
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Fremdplatzierung von
G._______ [vgl. Akten der Polizei und der Vormundschaftsbehörde
U._______, A28]) informiert werden müssen, um bei einer Rückkehr der
Beschwerdeführenden die notwendigen Massnahmen, insbesondere zum
Schutz des Kindeswohls, ergreifen zu können. Indem das BFM von einer
solchen Vorgehensweise abgesehen hat, hat es den Sachverhalt unvoll-
ständig festgestellt und seine Begründungspflicht, mithin den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.
8.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet-
zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver-
letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann,
dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als
D-4918/2014
Seite 14
auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Vorliegend fällt indessen eine Heilung ausser Betracht, weil es
sich um grobe Verfahrensmängel handelt.
8.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juli 2014
sind aufzuheben und die Sache ist einem neuen Entscheid zuzuführen.
Das SEM wird aufgefordert, den Sachverhalt vollständig festzustellen be-
ziehungsweise zur Kenntnis zu nehmen, sich mit den sich aufdrängenden
Fragen der familiären Situation und des Kindeswohls (hinsichtlich der
heute noch minderjährigen Kinder N._______ und O._______) argumen-
tativ auseinanderzusetzen und sich nach Einholung entsprechender Zusi-
cherungen der italienischen Behörden zur Frage des Vollzugs der Wegwei-
sung nach Italien zu äussern.
Aufgrund der vorliegenden Kassation erübrigt es sich, auf die auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten Vorbringen und die eingereichten Un-
terlagen näher einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 19. September 2014 einbezahlte Kosten-
vorschuss ist den Beschwerdeführenden entsprechend zurückzuerstatten.
9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden 2-6 beziehungsweise dem in-
zwischen nicht mehr vertretenen Beschwerdeführer 1 ist angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine vom SEM auszurich-
tende Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen, welche in Anwendung der zu berücksichtigenden
Faktoren auf Fr. 800.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4918/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 30. Juli
2014 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen
zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 800.‒ auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: