B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4918/2015
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], und
B._______, geboren am [...],
sowie deren Kinder
C._______, geboren am [...],
D._______, geboren am [...], und
E._______, geboren am [...],
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös und Lehmann Rechtsanwälte,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015
D-4918/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige arabischer Eth-
nie und stammen aus der Stadt Homs. Gemäss eigenen Angaben verlies-
sen sie ihren Heimatstaat im September 2013 in Richtung Türkei. Die Be-
schwerdeführerin (Mutter) und die drei Kinder reisten am 1. Oktober 2013
von Italien her kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten
gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
um Asyl. Der Beschwerdeführer (Vater) reiste am 14. Oktober 2013 von
Italien her kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags beim EVZ Kreuzlingen ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin
wurde durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr
Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 4. Oktober 2013, der Beschwer-
deführer am 30. Oktober 2013 summarisch befragt. Am 28. April 2015 wur-
den die Beschwerdeführenden jeweils eingehend zu den Gründen ihrer
Asylgesuche angehört. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton Schaffhausen zugewiesen.
B.
Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Befragungen im We-
sentlichen geltend, sie hätten Syrien wegen des dortigen Bürgerkriegs ver-
lassen. Ihre Heimatstadt Homs sei durch die Kämpfe zerstört worden. Sie
hätten in Homs in einem Viertel gelebt, das durch die syrischen Sicher-
heitskräfte mit einer Blockade belegt und wiederholt bombardiert worden
sei, unter anderem sogar durch Fassbomben. Ihr eigenes Wohnhaus sei
durch eine Rakete getroffen worden. Auch seien wegen der Blockade keine
Nahrungsmittel mehr verfügbar gewesen. Im April 2012 sei der Beschwer-
deführer mit dem jüngsten Sohn im Auto unterwegs gewesen, als ein
Scharfschütze auf sie geschossen habe. Glücklicherweise seien sie nicht
getroffen worden. Jedoch seien die Mutter und ein Onkel des Beschwer-
deführers durch Scharfschützen getötet worden. Eines Tages habe ein Si-
cherheitsbeamter bei einem Kontrollpunkt die Identitätskarte des Be-
schwerdeführers zerbrochen, und dieser habe daraufhin das Wohnviertel
nur noch unter grossen Risiken verlassen können. Ein Neffe des Be-
schwerdeführers sei aus der syrischen Armee desertiert und ein Überläu-
fer, und deswegen sei dessen Vater, ein Bruder des Beschwerdeführers,
durch die syrischen Behörden gesucht worden. Dies habe sich auch auf
den Beschwerdeführer selbst ausgewirkt, indem auch er verfolgt worden
sei. Im Übrigen gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien nicht poli-
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tisch aktiv gewesen und hätten insofern auch keine Probleme mit den syri-
schen Behörden gehabt. Sie seien an ihrem Wohnort in Homs jedoch zwi-
schen die Bürgerkriegsparteien geraten.
C.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 (Datum der Eröffnung: 14. Juli 2015) lehnte
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ord-
nete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asyl-
gesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffen-
den Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder nicht asylrele-
vant oder nicht glaubhaft.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 17. Juli 2015 (über-
mittelt per Telefax am 7. August 2015) ersuchten die Beschwerdeführen-
den um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das
Staatssekretariat mit Schreiben vom 11. August 2015.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. August 2015 fochten die Be-
schwerdeführenden die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragten sie hauptsächlich, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht beantragten sie zum einen, es sei ihnen Einsicht in die vorinstanzli-
chen Akten und eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewäh-
ren, zum anderen ersuchten sie darum, es sei ihnen die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Als Beweis-
mittel reichten sie unter anderem die Kopien einiger Seiten aus dem syri-
schen militärischen Dienstbüchlein des Beschwerdeführers ein. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 stellte der zuständige Instruk-
tionsrichter fest, dass ‒ nachdem das SEM dem Antrag der Beschwerde-
führenden auf Akteneinsicht mit Schreiben vom 11. August 2015 entspro-
chen hatte ‒ das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Einsicht
in die vorinstanzlichen Akten gegenstandslos sei. Zugleich wurde den Be-
schwerdeführenden mit Frist bis zum 31. August 2015 die Gelegenheit er-
teilt, die Beschwerde zu ergänzen.
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G.
Mit Eingaben vom 31. August und vom 28. September 2015 wurde ‒ unter
Beilage eines ärztlichen Zeugnisses ‒ wegen Erkrankung des Rechtsver-
treters um Erstreckung der genannten Frist ersucht. In Gutheissung dieser
Anträge wurde die Frist bis zum 12. Oktober 2015 erstreckt.
H.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. September 2015 wurde eine Für-
sorgebestätigung eingereicht.
I.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 erklärte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden den Verzicht auf eine Ergänzung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung abgelehnt. Zugleich wurden
die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 11. November 2015 aufgefordert, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. November 2015 ersuchten die
Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom
27. Oktober 2015, verbunden mit dem erneuten Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 wurde der Antrag auf Wie-
dererwägung der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 abgelehnt.
Zudem wurden die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichtein-
tretens aufgefordert, innert dreier Tage ab Erhalt der Verfügung den ver-
langten Kostenvorschuss von Fr. 600.‒ zu leisten. Weiter wurden die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, das militärische Dienstbüchlein des Be-
schwerdeführers im Original einzureichen. Diese Zwischenverfügung
wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 30. November
2015 eröffnet.
M.
Mit Einzahlung vom 2. Dezember 2015 leisteten die Beschwerdeführenden
fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss.
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Seite 5
N.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2015 wurde das mili-
tärische Dienstbüchlein des Beschwerdeführers eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Die hauptsächlichen Beschwerdeanträge lauten, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu ge-
währen. Mithin richtet sich die Beschwerdeeingabe sinngemäss aus-
schliesslich gegen die Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung (betreffend die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Feststellung
des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht). Die Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs bilden damit nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, und die von der Vorinstanz ver-
fügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt.
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3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspe-
zifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche im
Wesentlichen aus, die Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden in Sy-
rien seien auf die allgemeine Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Der
Umstand, dass die Identitätskarte des Beschwerdeführers durch einen An-
gehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte zerbrochen worden sei, habe
für den Beschwerdeführer nicht zu Problemen geführt, die als asylrelevante
Verfolgung aufzufassen seien. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers,
er könnte aufgrund der Desertion seines Neffen selbst ‒ im Sinne einer
Reflexverfolgung ‒ einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein, seien
substanzlos und rein hypothetischer Natur. Konkrete Hinweise auf eine
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diesbezügliche persönliche Gefährdung habe der Beschwerdeführer nicht
zu nennen vermocht.
5.2 Dieser Begründung des SEM ist vollumfänglich zu folgen. Die Be-
schwerdeführenden machten im Rahmen ihrer Befragungen im vorinstanz-
lichen Verfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG geltend, die gegen sie selbst als individuelle Personen gerich-
tet wäre. Soweit vorgebracht wurde, ein unbekannter Heckenschütze habe
auf den Beschwerdeführer geschossen, und dessen Mutter und ein Onkel
seien durch Scharfschützen getötet worden, ergeben sich aus den Aussa-
gen der Beschwerdeführenden keinerlei Hinweise darauf, dass es sich da-
bei um spezifisch gegen ihre eigene Person gerichtete Anschläge gehan-
delt haben könnte. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz da-
von auszugehen, dass es sich um Zwischenfälle handelte, die in der herr-
schenden Kriegssituation jede(n) beliebige(n) Einwohnerin oder Einwohner
der Stadt Homs hätten treffen können. In diesem Zusammenhang ist da-
rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Aussa-
gen nicht politisch aktiv waren und auch keine Probleme mit den syrischen
Behörden hatten. Entsprechend gaben sie im vorinstanzlichen Verfahren
selbst zu Protokoll, sie seien an ihrem Wohnort in Homs zwischen die Bür-
gerkriegsparteien geraten. Zwar ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass
die Beschwerdeführenden es infolge der Kriegssituation und den damit
verbundenen erheblichen Gefahren für Leib und Leben nicht mehr als zu-
mutbar erachteten, weiterhin in Homs wohnhaft zu bleiben. Diesem Um-
stand kann jedoch unter dem spezifischen Aspekt der Asylrelevanz keine
Bedeutung zukommen. Auch aus der Desertion eines Neffen des Be-
schwerdeführers lässt sich mangels konkreter Hinweise auf das Vorliegen
einer damit verbundenen Reflexverfolgung nichts ableiten.
5.3 Des Weiteren wurde mit der Beschwerdeschrift sowie mit der Eingabe
vom 9. November 2015 geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nach
Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs, mit Marschbefehl vom 6. Mai 2013,
durch die syrischen Behörden zum Dienst in der staatlichen Armee einbe-
rufen worden. Der Beschwerdeführer sei dieser Einberufung nicht gefolgt
und habe deshalb in Syrien mit entsprechenden menschenrechtswidrigen
Sanktionen zu rechnen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen
Verfahren zwar mit einiger Ausführlichkeit über die Desertion des erwähn-
ten Neffen berichtete, jedoch mit keinem Wort erwähnte, er selbst sei nach
dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs zum Reservedienst in der staat-
lichen Armee einberufen worden und habe diesen verweigert. Angesichts
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Seite 8
der zentralen Bedeutung dieses Aspekts für die Gefährdungssituation des
Beschwerdeführers ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er dies
nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte. Daraus folgt
die Vermutung, es handle sich dabei um ein nachgeschobenenes und in-
sofern frei erfundenes Vorbringen. Dies wird ausserdem durch die folgen-
den Umstände bestätigt: Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde
hervorgehoben, in dem als Beweismittel eingereichten militärischen
Dienstbüchlein sei schriftlich vermerkt, dass der Beschwerdeführer einem
vom 6. Mai 2013 datierenden Aufgebot nicht gefolgt sei und deswegen als
Deserteur gelte. Gemäss einer handschriftlichen deutschen Übersetzung
auf den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kopien aus dem Dienst-
büchlein soll sich auf S. 38 des Dokuments ein entsprechender Eintrag be-
finden. Jedoch ist mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Militärische
Dienstverweigerung wird in Syrien durch das staatliche Regime militärstraf-
rechtlich strengstens geahndet. Dienstverweigerer oder Deserteure wer-
den in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als po-
tenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst und sind nicht nur von In-
haftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung
betroffen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Die Behauptung ist als offensicht-
lich unglaubhaft zu erachten, der Beschwerdeführer habe zwar einem mi-
litärischen Aufgebot keine Folge geleistet, gleichzeitig aber einen Eintrag
in seinem Dienstbüchlein erlangen können, ohne durch die betreffende mi-
litärische Behörde sofort zur Rechenschaft gezogen zu werden.
5.4 Zusammenfassend erweist sich, dass die Beschwerdeführenden keine
asylrelevante Verfolgung geltend gemacht haben. Die Vorinstanz hat folg-
lich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM
das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind
auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
8.
Wie sich erwiesen hat, enthält das als Beweismittel eingereichte militäri-
sche Dienstbüchlein offensichtliche Falscheintragungen (vgl. E. 5.3). An-
gesichts dessen ist darauf zu schliessen, dass es sich bei dem Dokument
als solches um eine Fälschung handelt, und es ist somit in Anwendung von
Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Das als Beweismittel eingereichte militärische Dienstbüchlein wird einge-
zogen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: