B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-49/2012
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie deren Kind
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Singhalesin buddhistischen Glaubens aus
C._______ – verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am
12. Juni 2009 und gelangte auf dem Luftweg nach Frankreich. In der Fol-
ge reiste sie am 3. August 2009 in die Schweiz ein, wo sie am darauffol-
genden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um
Asyl nachsuchte.
Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der EU-
RODAC-Datenbank ergab keinen Treffer.
Am 6. August 2009 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ D._______ zu
ihren Personalien sowie – summarisch – den Asylgründen befragt. Glei-
chentags wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständig-
keit Frankreichs für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt. Die
Beschwerdeführerin gab dazu an, sie wolle in der Schweiz leben, wo sie
korrekt und anständig behandelt werde.
Mit Verfügung vom 13. August 2009 wurde die Beschwerdeführerin für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
Das BFM ersuchte in der Folge die französischen Behörden, gestützt auf
die Aussagen der Beschwerdeführerin, um deren Übernahme. Mit
Schreiben vom 23. November 2009 wurde das Ersuchen abgelehnt, wor-
auf das Bundesamt das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchführte.
Anlässlich ihrer Anhörung vom 17. Dezember 2009 gab die Beschwerde-
führerin zur Begründung ihres Asylgesuches an, sie sei im Heimatland mit
einem Kriminellen befreundet gewesen. Als ihr Vater von der Beziehung
erfahren habe, habe sie diese abbrechen müssen. Ihr Freund habe dies
jedoch nicht akzeptieren wollen. Er habe sie verfolgen lassen und sie be-
droht. Zudem sei sie während ihres Aufenthaltes in Frankreich an einem
ihr unbekannten Ort längere Zeit festgehalten und mehrmals vergewaltigt
worden.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ im Kan-
tonsspital G._______.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 – eröffnet am 27. Dezember 2011
– trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes aus der Schweiz an. Gleichzeitig ver-
fügte es den Vollzug der Wegweisung sowie die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführe-
rin.
Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst an, die Be-
schwerdeführerin habe mit der Kopie einer Geburtsurkunde kein Reise-
oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1 [SR 142.311]) eingereicht und auch
nicht glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sei, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen. Einerseits
sei sie gemäss eigenen Angaben legal mit ihrem Pass aus dem Heimat-
land ausgereist, weshalb sie sich selbst bei einem Verlust des Passes Er-
satzdokumente hätte ausstellen lassen können. Zudem wäre zu erwarten
gewesen, dass sie wenigstens ihre Identitätskarte eingereicht hätte. Ihre
gegenteiligen Erklärungsversuche seien nicht plausibel. Im Hinblick auf
die geltend gemachten Asylgründe sprächen keine Gründe dafür, dass in
Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutz-
gewährung zur Verfügung stehen würde, und es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin objektiv Zugang zu den Strafverfolgungs-
behörden gehabt habe. Unter diesen Umständen vermöchten die geltend
gemachten Ereignisse, namentlich Belästigungen und Drohungen durch
private Drittpersonen, praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl führen. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Mit Eingabe vom 1. Januar 2012 (Poststempel: 3. Januar 2012) erhob die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2011. Dabei beantragte
sie in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewäh-
ren, (eventualiter) sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei eventualiter die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei zudem
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an diesel-
ben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe
die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren.
Der Beschwerdeschrift lagen diverse Dokumente bei. Auf diese sowie die
Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit entscheidwesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 9. Januar 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerdeschrift.
E.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 bat die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss um Gutheissung der Beschwerde. Gleichzeitig gingen zwei Briefe
von privaten Drittpersonen, welche sich für einen Verbleib der Beschwer-
deführerin und ihres Partners (D-532/2012) in der Schweiz aussprachen,
beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
– einzutreten.
1.4. Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55
Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ei-
ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
(Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das (Eventual-)Begehren, die aufschiebende
Wirkung sei wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteres-
ses nicht einzutreten.
1.5. Die Beschwerde des Partners beziehungsweise Vaters des Kindes
B._______ wird im gleichzeitig ergehenden Urteil D-532/2012 koordiniert
behandelt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, hat sie sich dem-
entsprechend einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die
angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission
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[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Soweit in der Beschwerdeschrift
die Gewährung des Asyls beantragt wird, ist darauf nach dem Gesagten
nicht einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung keine
Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie da-
zu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Bst. a), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin hat weder bei der Einreichung ihres Asylgesuchs
im EVZ D._______ am 4. August 2009 noch in den folgenden 48 Stunden
Reise- oder Identitätspapiere eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von
Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des
Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG gegeben.
Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass die von der Beschwerdeführerin
anlässlich ihrer Anhörung vom 17. Dezember 2009 eingereichte Kopie ei-
ner Geburtsurkunde den Anforderungen an ein Reise- oder Identitätspa-
pier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügt, da sie nicht
geeignet ist, die Identität fälschungssicher und zweifelsfrei zu belegen
und den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen (vgl. BVGE 2007/7
E. 4-6 S. 58 ff.). Dasselbe würde im Übrigen auch bei Einreichung einer
Originalgeburtsurkunde gelten.
3.2. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG lie-
gen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
ihre Papiere aus zwingenden Gründen im Heimat- oder Herkunftsstaat
oder in einem Drittstaat zurückgelassen hat und sich umgehend und
ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemes-
sener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.). An entschuld-
baren Gründen fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusse-
rungen über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung
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einer Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges
Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen
oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen, den Schluss nahe legen,
die Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren Grund
gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen Do-
kumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb ge-
schlossen werden muss, dem Umstand, dass diese Person keine Reise-
oder Identitätspapiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt
in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6
S. 27 f.).
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten
zur Auffassung, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung
das Vorliegen entschuldbarer Gründe für das Nichteinreichen von Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG verneint hat, wes-
halb vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann. Die auf Beschwerdeebene erhobenen
Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere sind keine
Gründe ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin – nachdem sie
erneut bekräftigt, legal aus ihrem Heimatstaat ausgereist zu sein – nicht
um Ersatzpapiere (Pass, Identitätskarte) bemühte.
3.4. Im Weiteren hat die Vorinstanz geprüft, ob aufgrund der Anhörung
und gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len ist oder allenfalls zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG).
3.4.1. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gilt, dass neben der
unmittelbaren staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung grundsätz-
lich flüchtlingsrechtlich relevant ist. Nach dieser Schutztheorie (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18) hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Ver-
folgung nicht von der Frage des Urhebers, sondern vom Vorhandensein
eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. a.a.O. E. 6.3.1
und 10.2.1). In diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen
Schutzunwilligkeit und –unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls ei-
nes Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr
zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrecht-
lich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls der Quasi-Staat)
nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung
zu bieten.
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Seite 8
3.4.2. Die Beschwerdeführerin hat keine staatliche Verfolgung geltend
gemacht, sondern ausgeführt, ihr ehemaliger Freund habe die Trennung
nicht akzeptieren wollen und sie aus diesem Grund belästigt bezie-
hungsweise bedroht und belästigen lassen. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin –
insbesondere als Singhalesin – Zugang zu den srilankischen Behörden
gehabt hätte und dem srilankischen Staat die Schutzfähigkeit und
-willigkeit nicht per se abgesprochen werden kann. Wenn die Beschwer-
deführerin auf Beschwerdeebene nun erstmals vorträgt, ihr Ex-Freund
gehöre zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und sie werde der
Sympathisierung mit der LTTE verdächtigt, weshalb sie nicht zur Polizei
habe gehen können, so ist dieses Vorbringen als nachgeschoben und
unglaubhaft zu qualifizieren. Weder dem Protokoll der Befragung im EVZ
noch demjenigen der (ausführlichen) Anhörung durch das Bundesamt
sind auch nur ansatzweise Äusserungen in dieser Hinsicht zu entneh-
men. Dies obschon sich entsprechende Vorbringen im Asylverfahren an-
gesichts der Ereignisse im Heimatstaat der Beschwerdeführerin geradezu
aufgedrängt hätten. Das Bundesamt hat dementsprechend zutreffend
festgehalten, es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Frage, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf eine für das Asyl-
verfahren relevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG – nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung – berufen könnte.
Dies erscheint aber immerhin fraglich.
3.4.3. Anzumerken gilt es schliesslich, dass die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachte mehrfache Vergewaltigung nach ihrer Ankunft in
Frankreich vorliegend nicht von Belang ist. Macht eine asylsuchende
Person Verfolgungshandlungen in einem Drittstaat (vorliegend Frank-
reich) geltend, so bedarf sie des Schutzes der Schweiz nicht, weil sie ihn
diesbezüglich in ihrem Heimatstaat finden kann (SAMUEL WERENFELS, Der
Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987,
S. 330).
3.5. Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten.
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Seite 9
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
In den nachfolgenden Erwägungen wird der Wegweisungsvollzug in den
Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Sri Lanka, geprüft. Selbstver-
ständlich bleibt es den Beschwerdeführenden unbenommen, freiwillig zu-
sammen mit dem Partner beziehungsweise Kindsvater in dessen Heimat-
staat Pakistan auszureisen.
5.1.
5.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1.2. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen.
Die Beschwerdeführenden können zudem aus dem Umstand, dass sich
der Partner beziehungsweise der mutmassliche Kindsvater als Asylsu-
chender in der Schweiz aufhält, auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht
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Seite 11
auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich
daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ablei-
ten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen
Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz unter-
sagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335
E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch be-
steht) verfügen. Nachdem das BFM das erste Asylgesuch des Partners
der Beschwerdeführerin abgewiesen hat und auf dessen zweites Asylge-
such nicht eingetreten ist und die dagegen erhobene Beschwerde mit
demselben Datum abgewiesen wird, verfügen weder die Beschwerdefüh-
renden noch der Partner beziehungsweise Kindsvater über ein gefestig-
tes Anwesenheitsrecht, weshalb eine Verletzung von Art. 8 EMRK von
vorneherein ausser Betracht fällt.
5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg und allgemeiner Gewalt
konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen.
5.2.1. In seinem Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das
Bundesverwaltungsgericht eine ausführliche Lageanalyse zu Sri Lanka
nach Beendigung des Bürgerkrieges vorgenommen. Dabei hielt es fest,
für Personen aus den Provinzen North Central, North Western, Central,
Western Southern, Sabarugamuwa und Uva sei der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E. 13.3).
Die Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben zufolge aus
C._______ (Provinz North Central), (…). Im Grundsatz erweist sich der
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden damit als zumutbar.
5.2.2. Art. 83 Abs. 4 AuG wird im Weiteren auf Personen angewendet, die
nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären,
weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten
könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Ver-
hältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Ar-
mut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
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Seite 12
dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren
Hinweisen.)
Das Bundesamt hielt zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges fest, aus den Akten ergäben sich konkret keine Hinweise darauf,
dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Heimat aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den
Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würde. Ein familiä-
res Beziehungsnetz und damit eine gesicherte Wohnsituation seien im
Heimatland vorhanden. So lebten ihre Eltern und zahlreiche Verwandte
mütterlicherseits und väterlicherseits im Herkunftsort C._______. Im Hin-
blick auf das Kind der Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz, dieses
sei noch in einem sehr jungen und anpassungsfähigen Alter. Daher be-
stehe noch keine genügend starke persönliche Bindung an die Schweiz,
die einer Rückkehr ins Heimatland im Wege stehen dürfte. Eine Vater-
schaftsanerkennung bestehe sodann bis anhin nicht. Schliesslich führte
das BFM bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
psychischen Probleme aus, solche Probleme, die in Zusammenhang mit
der Ausreise stünden, vermöchten keine generelle Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu begründen. Eine solche Reaktion könne auch
bei anderen Personen, welche zur Ausreise verpflichtet seien, beobachtet
werden. Die für die Ausreise zuständige kantonale Migrationsbehörde
habe aber die Möglichkeit, bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten
gesundheitlichen Problemen Rechnung zu tragen, indem beispielsweise
eine medizinische Fachperson die ausreisepflichtige Person während der
Rückreise betreuen könne. Im Übrigen würden in Sri Lanka Behandlungs-
und Therapiemöglichkeiten für psychische Krankheiten bestehen. Zudem
würden in Sri Lanka sowohl öffentliche medizinische Behandlung als auch
Medikamente kostenlos zur Verfügung gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Reintegration der
Beschwerdeführerin (mit ihrem Kind) in ihrem Heimatland mit gewissen
Schwierigkeiten verbunden sein wird. Zu Recht führt die Vorinstanz je-
doch aus, dass sie dabei auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen
können wird. Daran vermag die auf Beschwerdeebene erhobene, jedoch
unbelegt gebliebene Behauptung, die Eltern der Beschwerdeführerin sei-
en weggezogen, nichts zu ändern. Die weiter geltend gemachten Schwie-
rigkeiten mit ihrem Bruder überzeugen sodann schon deshalb nicht, weil
die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren angab, ausser ih-
rer Schwester keine weiteren Geschwister zu haben (vgl. A1/8 S. 3). So-
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Seite 13
dann verfügt die Beschwerdeführerin über eine verhältnismässig gute
Schulbildung, sodass es ihr möglich sein sollte, mit Unterstützung ihres
Umfeldes – allenfalls auch ihres Partners – und in ihrer angestammten
und vertrauten Umgebung ein genügendes Erwerbseinkommen erzielen
zu können.
5.3. Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei
der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu beachten.
Aus den eingereichten Beweismitteln (insbesondere Schreiben des Ex-
ternen Psychiatrischen Dienstes H._______ vom 29. Dezember 2011 und
Austrittsbericht der Privatklinik I._______ vom 3. Januar 2012) ergibt sich,
dass sich die Beschwerdeführerin seit (…) 2010 beim Externen Psychiat-
rischen Dienst H._______ in ambulanter Behandlung befindet, wobei
Konsultationen von psychiatrisch-psychotherapeutischer Seite in lockeren
Abständen, solche von sozialarbeiterischer Seite regelmässig erfolgten.
Zudem befand sich die Beschwerdeführerin ein erstes Mal vom (…) bis
(…) 2010 stationär in der Psychiatrischen Klinik I._______, nachdem sie
am (…) 2010 einen Suizidversuch unternommen hatte. Eine zweite
Hospitalisation erfolgte vom (…) 2011 bis (…) 2011 erneut in der Psychi-
atrischen Klinik I._______ wiederum aufgrund einer Suizidalität, nachdem
die Beschwerdeführerin offenbar Kenntnis vom Nichteintretensentscheid
des BFM erhalten hatte. Nach (…) Aufenthalt konnte sich die Beschwer-
deführerin klar und glaubhaft von Suizidgedanken distanzieren.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) muss die psychische Erkrankung gravierend sein, um dem Voll-
zug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der
wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Ab-
stand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Weg-
weisungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift,
um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Aus-
schaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässig-
keitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen
Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1
S. 212). Einer allfälligen erneuten Suizidalität der Beschwerdeführerin wä-
re durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaf-
fung Rechnung zu tragen. Auch nach der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichtes kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen
Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als we-
sentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet
wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung
absolut notwendig ist. Die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen
Standard entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- und
Herkunftsstaat allein bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs
(vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2., mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24
E. 5a und 5b).
Die diagnostizierten psychischen Beschwerden – akute Belastungsreakti-
on (ICD-10:F43.1) bei/mit mittelschwerer depressiver Episode (ICD-
10:F32.1) mit latenter Suizidalität sowie dringender Verdacht auf Trauma-
folgestörung (ICD-10:F43.1) – sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht als derart
gravierend zu bezeichnen, als dass sie Hindernisse für den Wegwei-
sungsvollzug im oben ausgeführten Sinn darstellten. Die Beschwerdefüh-
rerin konnte sich im Verlauf ihres stationären Aufenthaltes sowie auch
gemäss Befund vom 29. Dezember 2011 klar und glaubhaft von Suizid-
gedanken distanzieren. Es ist absolut nachvollziehbar, dass der bevor-
stehende Wegweisungsvollzug eine Belastung für die Beschwerdeführe-
rin darstellt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Wegweisungsvollzug
wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu be-
zeichnen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass allfällige bei der Be-
schwerdeführerin weiterhin bestehende oder gar sich akzentuierende sui-
zidale Tendenzen im Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug
der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls auch
psychotherapeutisch medizinische Massnahmen entgegen gewirkt wer-
den könnten. Sofern notwendig wäre im Zuge flankierender Massnahmen
in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zustän-
digen Stellen der Vorinstanz auch sicher zu stellen, dass die Weiterfüh-
rung einer allenfalls dringend notwendigen Behandlung im Heimatstaat im
Zeitpunkt des Vollzuges effektiv gewährleistet ist. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der individuellen
Rückkehrhilfe – vgl. Ziffer 4.2.5. der Weisung des Bundesamtes für Mig-
ration vom 1. Januar 2008 – die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische
Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizini-
schen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der
Heimreise) zu beantragen.
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5.4. Abschliessend ist anzumerken, dass der Wunsch der Beschwerde-
führerin, mit ihrem Partner islamischen Glaubens sowie dem Kind in der
Schweiz verbleiben zu können, verständlich ist. Dennoch muss sie sich
entgegen halten lassen, dass ihr die unterschiedliche Glaubenszugehö-
rigkeit seit Beginn ihrer Beziehung bekannt sein musste und weder sie
noch ihr Partner je über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügten. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka (mit oder ohne ihren Partner) mit gewissen Schwierigkei-
ten angesichts ihrer gemischtethnischen Beziehung konfrontiert sehen
könnte, vermögen diese nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges zu führen.
5.5. Gesamthaft betrachtet lassen sich im vorliegenden Fall aufgrund der
Akten nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die
zur Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich damit sowohl als asyl- und völkerrechtlich zulässig wie auch als zu-
mutbar.
5.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der
Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, nämlich Unterlassung
der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, erweist sich
als gegenstandslos. Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden
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Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betref-
fende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Even-
tualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwer-
deführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels
Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten
ist.
8.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird auch das Gesuch um Erlass
des Kostenvorschusses gegenstandslos.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um un-
entgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechts-
vertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist damit – unabhän-
gig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdefüh-
renden – abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bei-
ordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: