B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-49/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und die gemeinsamen Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – aus dem Kosovo stammend und Angehörige
der Volksgruppe Ashkali – reichten am 18. Juli 2010 ihr erstes Asylgesuch
in der Schweiz ein. Dieses Gesuch wurde am 28. April 2013 durch die
Vorinstanz abgelehnt. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3050/2013 vom 4. Juli
2013 abgewiesen. Am 21. August 2013 verliessen die Beschwerdeführen-
den die Schweiz und kehrten in den Kosovo zurück. Die Beschwerdefüh-
renden erhielten Rückkehrhilfeleistungen ausgerichtet.
B.
Mit Eingabe vom 29. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden
schriftlich ihr zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Dabei brachten sie im
Wesentlichen vor, sie seien am 22. August 2017 gemeinsam mit
H._______ (N […]; Mutter von A._______) in die Schweiz gelangt. Nach
ihrer Rückkehr in den Kosovo im Jahr 2013 seien sie verfolgt worden. Oft
seien sie von maskierten unbekannten Personen angegriffen worden.
Diese hätten Steine auf ihr Haus geworfen. Als Roma seien sie nicht er-
wünscht und könnten nicht dort bleiben. Bei einem Überfall sei B._______
mehrfach vergewaltigt und der Schmuck von H._______ gestohlen wor-
den.
Der Eingabe wurden ein Zivilregisterauszug von A._______ sowie die Ge-
burtsurkunden von B._______ und G._______ (jeweils in Kopie) beigelegt.
C.
Am 4. September 2017 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden
auf, die Begründung ihres zweiten Asylgesuchs zu ergänzen. Fristgerecht
reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. September 2017
die Ergänzung ein.
D.
Am 24. Oktober 2017 wurden die Eltern (A._______ und B._______) sowie
die Kinder C._______ und D._______ im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) I._______ einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie nach ihrer Rückkehr
im Jahr 2013 zunächst bei der Schwester von A._______ in J._______ ge-
lebt hätten. Sie hätten ihren Lebensunterhalt mit den Leistungen der Rück-
kehrhilfe sowie mit der Wiederverwertung von Abfällen bestritten. Während
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ungefähr eineinhalb Jahren sei A._______ ständig von Unbekannten bei
seiner Schwester zu Hause aufgesucht worden. Diese unbekannten Per-
sonen hätten es allenfalls auf sein Geld abgesehen. Aus Angst vor Rache-
aktionen sei die Polizei jedoch nicht darüber informiert worden. Nach etwa
zwei Jahren seien sie gemeinsam mit H._______ nach K._______ gegan-
gen, wo sie ein leer stehendes Haus besetzt hätten. Am (…) August 2017
sei es zu einem Vorfall gekommen. Als A._______ mit den ältesten beiden
Kindern an einer Beerdigungszeremonie teilgenommen habe, seien
B._______ und H._______ von Unbekannten zu Hause überfallen worden.
B._______ sei vergewaltigt und H._______ niedergeschlagen und beraubt
worden. Kurz nach dem Vorfall seien sie ausgereist, ohne diesen bei der
Polizei anzuzeigen. Während des vierjährigen Aufenthalts hätten sie nicht
versucht, beim Sozialamt respektive bei Hilfsorganisationen Hilfe zu bean-
tragen.
E.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 – eröffnet am 27. Dezember
2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der
Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass das
Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in
J._______ und K._______ gelebt hätten, unglaubhaft sei, da weder die El-
tern noch die befragten Kinder Kenntnisse über diese Ortschaften besäs-
sen. Es könne davon ausgegangen werden, dass A._______ ursprünglich
aus J._______ stamme. Es stehe indes fest, dass die Beschwerdeführen-
den dort seit Langem nicht mehr gelebt hätten. Es könne auch davon aus-
gegangen werden, dass sie sich noch vor dem ersten Asylgesuch im Jahr
2013 nicht im Kosovo aufgehalten hätten, zumal sie damals die Kopie ei-
nes Auszuges aus dem Geburtenregister eingereicht hätten, welche offen-
bar in L._______, Serbien, ausgestellt worden sei. Dies lasse den Schluss
zu, dass die Beschwerdeführenden sich bereits vor dem Jahr 2013 nicht
im Kosovo sondern offensichtlich in Serbien aufgehalten hätten, was eben-
falls die mangelnden Kenntnisse über J._______ erklären würde. Vor die-
sem Hintergrund bleibe es im Dunkeln, wo sie sich in den letzten vier Jah-
ren aufgehalten hätten. Da der Aufenthalt im Kosovo nicht geglaubt werden
könne, seien folglich auch die geltend gemachte geschlechtsspezifische
Verfolgung, bei welcher B._______ beraubt und vergewaltigt worden sei,
wie auch die Vorbringen über die angebliche Verfolgung von A._______
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unglaubhaft. Diese Folgerung werde auch durch widersprüchliche, reali-
tätsfremde und substanzlose Aussagen während den Anhörungen bekräf-
tigt. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne im
vorliegenden Fall auf eine Würdigung der eingereichten Beweismittel ver-
zichtet werden. Zwar sei es im Kosovo in den vergangenen Jahren verein-
zelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Min-
derheiten gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibun-
gen ausgegangen werden. Die geltend gemachten Übergriffe und Schika-
nen seien nicht asylrelevant, da vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch die Sicherheitsbehörden im Heimatstaat auszugehen sei.
Es sprächen überdies keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzugs. Es gebe keine Hinweise, dass in J._______
den Angehörigen einer ethnischen Minderheit der Zugang zur staatlichen
medizinischen Versorgung nicht gewährleistet sei. Es stehe den Beschwer-
deführenden zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl.
Art. 93 AsylG [SR 142.31]). Es habe nicht festgestellt werden können, wo
sich die Beschwerdeführenden in den letzten vier Jahren aufgehalten hät-
ten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei
es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der
Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu for-
schen, wenn die gesuchstellende Person ihre Biografie nicht offenlegen
möchte. Die Beschwerdeführenden hätten somit die Folgen ihrer unglaub-
haften Aussagen zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen
sei, es stünden einer Wegweisung in ihren Heimatstaat keine Vollzugshin-
dernisse entgegen.
F.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 3. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei und in der Folge sei die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
In formeller Hinsicht beantragten sie die Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.
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Zur Begründung führten sie in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
aus, dass sie aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit im Kosovo keine Unter-
kunft und keine Arbeitsmöglichkeiten hätten. Zudem könnten sie keine me-
dizinische Betreuung in Anspruch nehmen und die Kinder könnten die
Schule nicht besuchen.
Der Rechtsmitteleingabe wurden nebst der angefochtenen Verfügung in
Kopie, medizinische Berichte betreffend B._______ sowie eine Nothilfebe-
stätigung beigelegt.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Januar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerde-
verfahren der Beschwerdeführenden und dasjenige von H._______
(D-52/2018) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Ent-
scheide zur gleichen Zeit).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die ethnische Zugehörigkeit zur Volks-
gruppe der Ashkali als auch die Herkunft der Beschwerdeführenden aus
dem Kosovo unbestritten ist. Des Weiteren ist den vorinstanzlichen Akten
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zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2013 in den Ko-
sovo zurückgekehrt sind, wo sie auch über die IOM (Internationale Organi-
sation für Migration) in M._______ finanzielle Reintegrationshilfe in An-
spruch genommen haben. Ferner sprechen die mit dem schriftlichen Asyl-
gesuch vom 29. August 2017 eingereichten Dokumente für einen Aufent-
halt im Kosovo. Der Auszug aus dem Zivilregister wurde am (…) 2017 in
J._______ ausgestellt. Die Geburtsurkunde von B._______ stammt aus
N._______ und datiert vom (…) 2017 (vgl. act. B3/8). Dem SEM ist indes
beizupflichten, dass aufgrund der mangelnden Kenntnisse über J._______
und K._______ nicht geglaubt werden kann, dass die Beschwerdeführen-
den sich dort während mehreren Jahren aufgehalten haben. In diesem Zu-
sammenhang kann daher im Ergebnis auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.2 In der Folge sind die vorgebrachten Ereignisse als nicht glaubhaft ge-
macht einzustufen. Insbesondere die geltend gemachten Behelligungen
durch unbekannte Personen am Wohnort der Schwester von A._______ in
J._______ wurden durch keinerlei konkrete Hinweise fundiert. Ebenfalls ist
aufgrund der derart unterschiedlichen Schilderungen des Überfalls auf
B._______ und H._______ nicht davon auszugehen, dass sich dieser Vor-
fall in dieser Art und Weise in K._______ zugetragen haben kann.
5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flücht-
linge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 8
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Auch wenn das SEM den Aufenthalt in J._______ und K._______ als un-
glaubhaft erachtet hat, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden
kraft Staatsbürgerschaft über ein Aufenthaltsrecht im Kosovo verfügen.
Das SEM hat daher den Wegweisungsvollzug zu Recht in den Kosovo ge-
prüft. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind sämtliche Voraussetzungen
für einen Wegweisungsvollzug in den Kosovo erfüllt.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und
"Ägypter" nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer
Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie
berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirt-
schaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind
(vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
Die Beschwerdeführenden brachten vor, dass sie im Kosovo keine Wohn-
und Arbeitsmöglichkeiten hätten. Auch sei der Zugang zu medizinischer
Versorgung und Schulbildung nicht gewährleistet. Die Schwester von
A._______ lebe mit ihrer eigenen Familie in J._______ in einer kleinen
Wohnung. Über den Aufenthaltsort weiterer Verwandte hätten sie keine
Kenntnisse. Ferner brachte A._______ vor, dass er an (..) und (…) leide.
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Der Rechtsmitteleingabe ist zudem zu entnehmen, dass B._______ infolge
(…) vom (…). Dezember 2017 bis zum (…). Januar 2018 in O._______
hospitalisiert gewesen war. Die Kinder seien aufgrund der Schikanen trau-
matisiert.
Wie vorstehend ausgeführt, ist es vorliegend unklar, wo genau sich die Be-
schwerdeführenden vor ihrer angeblichen Ausreise aus dem Kosovo auf-
gehalten haben, so dass keine Einzelfallabklärung vor Ort vorgenommen
werden kann. Ohne die schwierige Lage zu verkennen, in welcher sich die
Beschwerdeführenden zweifellos befinden, ist dem SEM jedoch beizu-
pflichten, dass es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, bei fehlenden
Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvoll-
zugshindernissen zu forschen. Auch in Bezug auf die gesundheitliche Si-
tuation der Beschwerdeführenden sind den Akten keine stichhaltigen An-
haltspunkte für eine drohende medizinische Notlage im Heimatstaat zu ent-
nehmen. Des Weiteren ist aufgrund der eingereichten Dokumente davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich Zugang zu den
staatlichen Behörden im Kosovo haben. Vor diesem Hintergrund ist des-
halb auch anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführenden bei Bedarf
an die zuständigen heimatlichen Behörden wenden und um entsprechende
Unterstützung ersuchen können.
Das SEM hat somit den Vollzug der Wegweisung unter Gesamtwürdigung
der Umstände zu Recht als zumutbar erachtet.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 11
Der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die Beschwerde von
H._______ mit koordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-52/2018 vom 12. Januar 2018 ebenfalls abgewiesen wurde.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. Aufgrund
vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als
aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung – unabhängig ei-
ner allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – ab-
zuweisen sind.
9.2 Demnach sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-49/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: