B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-49/2020
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______,
geboren am (...),
Spanien,
vertreten durch MLaw Anina Nadig,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung; verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N_______.
D-49/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 8. November 2019 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein und wurde in der Folge dem (Nennung Bundesasylzent-
rum) zugewiesen. Am 27. November 2019 fand die Erstbefragung nach
Art. 26 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] statt. Am 12. Dezember 2019 wurde der
Beschwerdeführer vom SEM zu den Asylgründen angehört.
A.b Dabei führte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen an,
er stamme aus B._______, wo er die ersten Lebensjahre verbracht habe.
Danach habe er an verschiedenen Orten Spaniens gelebt, so zuletzt in
C._______, wo er seit dem Jahr (...) bis zu seiner Ausreise gewohnt habe.
Von seiner Frau und den Kindern lebe er getrennt. Nach Abschluss der
Schule habe er sich (Nennung Ausbildung und Berufserfahrung). Im soge-
nannten D._______-Prozess sei er einer der insgesamt (...) geschützten
Zeugen, da er während (Nennung Dauer) für den Hauptangeschuldigten
gearbeitet habe. Bislang habe er vor den Behörden E._______ zweimal
ausgesagt, so erstmals (Nennung Zeitpunkt) beim Staatsanwalt und dem
Richter und das zweite Mal (Nennung Zeitpunkt) bei der Polizei. Der Fall
befinde sich noch in der Untersuchungsphase. Nach seiner ersten Aus-
sage hätten die Medien seine berufliche Funktion und damit auch seine
Identität veröffentlicht, da es nur einen (Nennung berufliche Funktion)
gebe. In der Folge habe man ihn in C._______ bedroht, verfolgt und ange-
griffen. Der schlimmste Vorfall sei im (...) geschehen, als er in der Nähe
seiner Wohnung niedergeschlagen worden sei und deswegen mehrere
Zähne verloren habe. Ab (...) habe er immer wieder "Ratschläge" bezie-
hungsweise Drohungen von ehemaligen Arbeitskollegen erhalten. Man
habe ihm zu verstehen gegeben, dass er seine Aussagen zurückziehen
oder ändern solle, ansonsten er oder seine Kinder umgebracht würden und
man dies als Unfall aussehen lassen würde. Später respektive im Jahr (...)
sei er wiederholt zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz ver-
folgt und auch einmal stark gestossen worden. Bei seinen Verfolgern habe
es sich jeweils um gutgebaute Männer mit Bomberjacken gehandelt, wel-
che nicht mit ihm gesprochen hätten. Er sei aber überzeugt, dass es von
D._______ beauftragte Personen gewesen seien. Der letzte Vorfall habe
sich am (...) ereignet. Er habe bemerkt, dass ihn jemand verfolge, worauf
er die Notrufnummer 112 angerufen habe. Die Polizei sei jedoch nicht er-
schienen. Ungefähr ab (...) habe er bei der Polizei verschiedene Aussagen
und Schutzanträge deponiert. Sodann habe er beim zuständigen Amtsge-
richt (...) Schutzanträge eingereicht. Anzeigen habe er keine erstattet, da
D-49/2020
Seite 3
er befürchtet habe, dadurch sich und seine Familie in Gefahr zu bringen.
Er habe die Behörden mit seinen Aussagen über die Ereignisse informieren
wollen und angemessenen Schutz gemäss Zeugenschutzgesetz bean-
tragt. Auch habe er sich mit seinem Anliegen an (Aufzählung Behördenstel-
len) gewendet. Ausser dem F._______ hätten die erwähnten Behördenstel-
len aber nicht auf seine Schutzanträge reagiert. Der F._______ habe auf
sein Schreiben geantwortet und dieses an die (Nennung Behörde) weiter-
geleitet. Er habe nicht daran gedacht, einen Anwalt zu engagieren, da er
im Prozess kein Geld – wie andere Zeugen – verlangt habe. Ein Wohnsitz-
wechsel würde seine Situation nicht verbessern, da die Polizei selber in
den Fall verwickelt sei. Es gelinge sogar der staatlichen (Nennung Be-
hörde) nicht, gegen die Polizei auf den G._______ zu ermitteln. Verschie-
dene hohe Polizeibeamte seien im Dienst von D._______ gestanden. Zu-
dem seien auch andere geschützte Zeugen im erwähnten Verfahren be-
droht und geschlagen worden. Er leide unter einem grossen psychischen
Druck und habe sein Haus während (Nennung Dauer) kaum mehr verlas-
sen. Im zuständigen Amtsgericht in C._______ seien bereits (...) Richter
von diesem Fall abgezogen worden wegen (Nennung Gründe). Mittlerweile
werde dieser Fall von der nationalen (Nennung Behörde) geleitet. Unter
diesem Druck habe er sich entschieden, seine Heimat zu verlassen. We-
nige Tage vor seiner Ausreise sei er von der (neuen) zuständigen Richterin
der (Nennung Behörde) gebeten worden, nach H._______ zu reisen um
dort auszusagen. Er habe sie darüber informiert, dass er das Land aus
Angst verlassen werde, und ihr angeboten, mit ihr am Telefon über den Fall
zu sprechen. Ein solches Vorgehen habe die Richterin jedoch abgelehnt,
da derzeit Telefongespräche aufgenommen würden.
A.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzäh-
lung Beweismittel) zu den Akten.
A.d Der Beschwerdeführer nahm – nach Zustellung der editionspflichtigen
Akten – zum Entscheidentwurf des SEM vom 18. Dezember 2019 mit
Schreiben vom 19. Dezember 2019 Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte das Asylgesuch ab. Weiter hielt es fest, der Entscheid über sei-
nen weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung
falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden.
D-49/2020
Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ferner sei die Sa-
che zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die Emp-
fangsbestätigung des SEM sowie eine Vollmacht bei.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. Januar 2020 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begeh-
ren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.w.H.).
D-49/2020
Seite 5
4.
Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegen-
stand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und
die Begrenzung des Streitgegenstandes im Verfahren. Über diejenigen
Punkte, welche vom SEM nicht verfügungsweise entschieden wurden (vgl.
E. 7.2 f.), kann das Gericht daher nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1
m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem gestellten
Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren 2) eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht durch die Vorinstanz.
5.1.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043).
Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, soll es auf-
grund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen,
den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
5.1.2 Zur Begründung der formellen Rüge wird vorgebracht, es handle sich
vorliegend um einen komplexen Fall. Dies lasse sich einerseits an der Viel-
zahl eingereichter Beweismittel und andererseits an den zwei durchgeführ-
ten Anhörungen zu den Asylgründen erkennen. Das Verfahren hätte daher
im erweiterten Verfahren abgehandelt werden müssen, da in casu eine ver-
tiefte Auseinandersetzung mit den Asylgründen nötig sei. Einer solchen
eingehenden Prüfung würden die kurzen Verfahrensfristen des beschleu-
nigten Asylverfahrens nicht gerecht. Zudem habe die Vorinstanz die aktu-
ellen Entwicklungen im Prozess unberücksichtigt gelassen, obwohl in der
Stellungnahme vom 19. Dezember bereits auf diesen Umstand hingewie-
sen worden sei. Es handle sich vorliegend nicht mehr um einen einfachen
Fall, wie vom Gesetzgeber für das beschleunigte Verfahren vorgesehen,
was hier zu einer rechtswidrigen Verkürzung der ohnehin schon kurzen Be-
D-49/2020
Seite 6
schwerdefrist von sieben auf fünf Arbeitstage führe, womit der Beschwer-
deführer in seinen Verfahrens- und Parteirechten wesentlich eingeschränkt
worden sei. Durch das Unterlassen einer vertieften Einzelfallprüfung seiner
Situation und seiner Gefährdung in Spanien habe das SEM somit die Ab-
klärungs- als auch die Begründungspflicht verletzt.
5.1.3 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylver-
fahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im soge-
nannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für die-
ses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte: die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die
Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen ei-
nem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungs-
phase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz
dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vor-
zunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Konkret er-
hebt das SEM die Personalien, erstellt Fingerabdrücke und Fotographien.
Es kann weitere biometrische Daten erheben und Altersgutachten erstel-
len, Beweismittel, Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts-
sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen (Art. 26 Abs. 2 AsylG). In
die Vorbereitungsphase fällt auch die Feststellung des medizinischen
Sachverhalts (Art. 26bis AsylG). Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in
Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens
10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren
umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des
rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Art. 26c AsylG). Im beschleunigten
Verfahren werden gemäss Art. 20 Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) insbesondere fol-
gende Verfahrensschritte vorgenommen: die Vorbereitung der Anhörung
zu den Asylgründen (Bst. a), die Anhörung zu den Asylgründen (Bst. b), die
Triage, ob die Fortführung im beschleunigten Verfahren erfolgt oder in das
erweiterte Verfahren (Bst. d) gewechselt wird, die Redaktion des Entschei-
dentwurfs (Bst. e), die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf
des ablehnenden Asylentscheids (Bst. f); die Schlussredaktion und Eröff-
nung des Entscheids (Bstn. g/h). Entscheide im beschleunigten Verfahren
sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungs-
phase zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Liegen triftige Gründe vor und ist
absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden
D-49/2020
Seite 7
kann, so kann die in Art. 37 Abs. 2 AsylG um einige Tage überschritten
werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG).
Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entschei-
det sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG).
Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein
Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, na-
mentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung
ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus dem Geset-
zeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhängig, welche
Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der
Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderli-
chen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungs-
grundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Ent-
scheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Um-
stände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der ge-
nannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige
Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich
grundsätzlich nicht per se auf die Rechtsmässigkeit des materiellen Ent-
scheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen
triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getrof-
fen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden
(Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch: CARONI MARTINA, Das neue
Asylverfahren - ein Überblick, Recht 2019, S. 90 Fn. 46 mit Hinweis auf die
Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl
2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durch-
führung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese
Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehen-
den Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt
werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen.
5.1.4 Vorliegend wurde das Asylgesuch am 8. November 2019 gestellt. Die
angefochtene Verfügung datiert vom 20. Dezember 2019, mithin 42 Tage
später. Im Verfahren selbst fand die Erstbefragung in der Vorbereitungs-
phase am 27. November 2019 statt, dies von 13.00 Uhr bis 18.10 Uhr. Am
Schluss derselben wurde die vom Beschwerdeführer angefertigte Zusam-
menstellung zu seinem Internetarchiv zu den Akten genommen und er
gleichzeitig aufgefordert, bis am 4. Dezember 2019 die restlichen wesent-
lichen, lediglich ihn betreffenden Beweismittel einzureichen. Am 4. Dezem-
ber 2019 legte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss weitere Be-
D-49/2020
Seite 8
weismittel ins Recht. Gleichentags wurde er vom SEM für den 12. Dezem-
ber 2019 zu einer Anhörung gemäss Art. 29 AsylG eingeladen, anlässlich
welcher insbesondere auch der Inhalt der vom Beschwerdeführer einge-
reichten und als wesentlich erachteten Beweismittel erläutert wurde. Am
Ende der Anhörung stellte die Mitarbeiterin des SEM fest, dass jetzt alle
Fakten gesammelt worden seien, die für die Beurteilung des Asylgesuchs
als wesentlich erachtet würden (vgl. act. 17/14, S. 12 Mitte). Nachdem sich
die zusätzlich eingereichten Beweismittel bereits im Besitz des Beschwer-
deführers befanden, durfte das SEM ohne Weiteres davon ausgehen, dass
trotz der Nachreichung von weiteren Unterlagen die in E. 4.1.3 erwähnten
weiteren Verfahrensschritte und die Anhörung zu den Asylgründen innert
der gesetzlich vorgegebenen Fristen durchgeführt werden können. Auch
wenn vorliegend letztlich eine Überschreitung der in Art. 37 Abs. 2 AsylG
festgelegten Fristen von einigen Tagen feststellbar ist, so liegt diese in der
durch Art. 37 Abs. 3 AsylG festgelegten Toleranz und wird im Wesentlichen
durch den zwischen Vorladung zur Anhörung und deren effektiven Durch-
führung verstrichenen Zeitraum von acht Tagen erklärbar. Der Asylent-
scheid wurde jedoch zeitnah zur Anhörung gefällt.
5.1.5 Sodann verweist der Beschwerdeführer darauf, dass in der Regel be-
reits die Vornahme einer ergänzenden Anhörung die Weiterführung eines
beschleunigten Verfahrens ausschliesse, und zitiert diesbezüglich ver-
schiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Beschwerdeschrift
S. 4 f.). Dabei verkennt er jedoch, dass vorliegend weder eine ergänzende
Anhörung noch andere Abklärungen durch das SEM durchgeführt oder
weitere rechtsrelevante Unterlagen beschafft werden mussten. Alleine die
Einreichung einer Vielzahl von Beweismitteln respektive deren Sichtung
und Beurteilung lässt ein Verfahren noch nicht per se als komplex erschei-
nen. Dieser Schluss rechtfertigt sich vorliegend auch deshalb, weil der vom
Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt durch das SEM nicht bezweifelt
wurde. Dabei handelt es sich bei diesem im Wesentlichen um einen Pro-
zess gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, in wel-
chem er als geschützter Zeuge auftrete und deswegen von dritter Seite
Behelligungen ausgesetzt gewesen sei. In diesem Zusammenhang be-
zweifelt der Beschwerdeführer die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen
der spanischen Behörden. Die geschilderten Kernpunkte des Sachverhalts
sind nicht als derart vielschichtig und verflochten zu erachten, als dass die-
ser einem beschleunigten Verfahren nicht mehr zugänglich sein könnte.
Das SEM hat somit nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zu Recht
das beschleunigte Verfahren durchgeführt und von einem Wechsel in das
erweiterte Verfahren abgesehen (vgl. Art. 26c AsylG; Art. 20 Bst. c ASylV1).
D-49/2020
Seite 9
Auch wenn die – zu Recht geschehene – Einstufung des vorliegenden Falls
durch das SEM als Ablehnung ohne weitere Abklärungen und von Spanien
als sicherer Drittstaat eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge hatte
(fünf Arbeitstage gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG gegenüber sieben Tagen
im beschleunigten Verfahren laut Art. 108 Abs. 1 AsylG), ist in der zweitä-
gigen Verkürzung der Beschwerdefrist keine rechtswidrige Einschränkung
der Parteirechte des Beschwerdeführers zu erkennen. Die Beschwerde,
welche unter Einhaltung der nur kurzen Beschwerdefrist verfasst wurde,
setzt sich denn auch mit den wesentlichen Aspekten der angefochtenen
Verfügung einlässlich auseinander. Zudem hat das SEM nachvollziehbar
und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es
sich in seinem Entscheid leiten liess und sich auch mit den zentralen Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste es sich
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen, sondern es durfte sich auf die wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken. Demzufolge stellt denn auch der Um-
stand, dass der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 19. De-
zember 2019 gemachte Hinweis auf neue Sachverhalte im Prozess res-
pektive auf die Aufforderung des neuen zuständigen Richters an die
Staatsanwaltschaft, nun Anklage zu erheben, von der Vorinstanz nicht ex-
plizit im Entscheid Erwähnung fand, kein formeller Mangel dar. So handelt
es sich bei der Anklageerhebung im Rahmen eines Strafverfahrens nach
Abschluss des Untersuchungsverfahrens – je nach Beweislage – um einen
möglichen und für alle Parteien absehbaren Verfahrensschritt. Das SEM
gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Par-
teivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Be-
schwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes oder der Begründungspflicht noch eine unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.
5.2 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Fest-
stellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge ab-
zuweisen.
6.
6.1 Mit dem Beschwerdeantrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Die beschwerde-
führende Partei legt mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und in-
wieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will. Sofern
D-49/2020
Seite 10
das Rechtsbegehren lediglich auf Aufhebung oder Änderung der angefoch-
tenen Verfügung lautet, muss auf die Beschwerdebegründung zurückge-
griffen werden, um zu ermitteln, was nach dem massgeblichen Willen der
Partei Streitgegenstand ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008,
S. 95 Rz. 2.213). Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbe-
gehren 1 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und dabei
in seiner Begründung des Rückweisungsantrags (Rechtsbegehren 2) auch
auf die Erwägungen des SEM im Asylpunkt Bezug nimmt und diese kriti-
siert, ist sinngemäss auch die vorinstanzliche Feststellung, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und die Ablehnung des Asylgesuchs als ange-
fochten zu erachten.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, der Bundesrat
habe Spanien als sicheren Drittstaat bezeichnet, weshalb die Regelvermu-
tung bestehe, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Aussagen des
Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel vermöchten die
Regelvermutung nicht umzustossen und es sei vom Bestehen eines adä-
quaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen.
6.2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei von sei-
nem ehemaligen Arbeitgeber D._______ beziehungsweise von durch
D._______ beauftragte Personen, somit von privaten Dritten, bedroht res-
pektive er sei bereits entsprechenden Übergriffen ausgesetzt gewesen,
wobei er alle ihm offenstehenden Möglichkeiten, staatlichen Schutz zu er-
halten, ausgeschöpft habe, ohne dass man ihm solchen gewährt habe.
6.3 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein.
6.4 Der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung sei-
tens D._______ oder ihm beauftragter Personen infolge seiner Aussagen
als Zeuge im Prozess gegen D._______ liegt kein flüchtlingsrechtlich rele-
D-49/2020
Seite 11
vantes Motiv im Sinne dieser Bestimmung zugrunde. Die dargelegten Dro-
hungen und Übergriffe gegen den Beschwerdeführer von privaten Dritten
waren nicht aufgrund eines im Gesetz genannten Verfolgungsmotivs
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe, politische Anschauungen) gegen ihn gerichtet. Es ist vielmehr da-
von auszugehen, dass der dargelegten Bedrohungssituation das Motiv der
Beeinflussung künftiger Aussagen oder der Rache aufgrund bereits ge-
machter Aussagen des Beschwerdeführers als Zeuge im Strafprozess ge-
gen D._______ zugrunde lag. Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass
Übergriffen rein privater Natur respektive der Betroffenheit von Unrecht rein
krimineller Natur dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn im Einzelfall
davon ausgegangen werden muss, der davon betroffenen Person werde
von den heimatlichen Behörden notwendiger Schutz bewusst verweigert,
um sie aus einem asylrelevanten Motiv zu treffen (vgl. Urteil des BVGer
D-3124/2017 vom 10. April 2018 E. 4.6). In dieser Hinsicht lässt sich den
Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nichts Substanzielles ent-
nehmen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlas-
sen seines Heimatstaates vermögen demnach keine Asylrelevanz im
Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Somit erübrigt sich an dieser Stelle
eine Prüfung der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der staatlichen Be-
hörden (vgl. Urteil des BVGer E-5246/2019 vom 14. November 2019
E. 6.3). Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass der Betroffenheit von Über-
griffen rein privater Natur respektive von Unrecht rein krimineller Natur so-
wie entsprechenden Gefährdungslagen regelmässig erst auf Stufe der Prü-
fung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rech-
nung getragen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3124/2017 vom 10. April 2018
E. 4.6). Auch im vorliegenden Verfahren ist nicht davon abzuweichen (vgl.
dazu E. 7.3 nachfolgend).
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zutreffend
verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Vorinstanz hat vorliegend von der Anordnung der Wegweisung ab-
gesehen, unter Hinweis auf die sich aus den Bestimmungen des am 1. Juni
D-49/2020
Seite 12
2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) ergebende Anspruchsgrundlage des Beschwerdefüh-
rers für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die daraus abzulei-
tende Zuständigkeit der kantonalen Behörde für die weitere Ausgestaltung
seines Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise den Entscheid über
eine allfällige Wegweisung.
7.3 Nachdem vorliegend der für EU-Bürger bestehende bewilligungsfreie
Aufenthalt von drei Monaten noch nicht abgelaufen ist respektive erst am
(...) abläuft (vgl. Art. 5 Abs. 3 FZA und Art. 23 Abs. 1 Anhang I der FZA), hat
die Vorinstanz zu Recht von der Anordnung der Wegweisung abgesehen
und auf die diesbezügliche Zuständigkeit des Kantons hingewiesen. Die
Prüfung der Wegweisung und von allfälligen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens (vgl. Urteile des BVGer E-4468/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2
f., E-3173/2019 vom 1. Juli 2019 S. 8).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
9.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine
Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträch-
tigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125
II 265 E. 4b S. 275).
D-49/2020
Seite 13
Es ist vorliegend von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summari-
schen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen.
Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-49/2020
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber