Abtei lung IV
D-4921/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
C._______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) vom 18. November 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-4921/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Vater des Gesuchstellers, D._______, geboren E._______,
der am 13. Juni 2000 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, erhielt hier
am 19. Dezember 2001 Asyl. Die Mutter sowie vier damals min-
derjährige Geschwister des Gesuchstellers wurden am 9. September
2002 in das Asyl des Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezo-
gen. Ein Bruder des Gesuchstellers, F._______, geboren G._______,
ersuchte am 1. November 2002 in der Schweiz um Asyl. Dieses
Asylgesuch wurde am 25. November 2003 vom Bundesamt
gutgeheissen.
A.b Der Gesuchsteller verliess seinen Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 16. November 2004 und gelangte am 22. November 2004 in
die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Zur Be-
gründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
sein Vater sei früher als Präsident der H._______ tätig gewesen. Nach
dessen Flucht aus der Türkei hätten die Behörden den Gesuchsteller
in den Jahren 1999 und 2000 mehrmals wegen des Vaters verhört, für
ein bis vier Tage festgenommen und gefoltert und ihn nach dem Ver-
bleib des Vaters gefragt. Während des Militärdienstes sei er schika-
niert worden. Wegen der ständigen Unterdrückung habe er 2003
I._______ verlassen und sei nach J._______ gegangen, wo er die
nächsten 19 Monate bei Verwandten gewohnt habe. Von einem Gericht
sei er nie verurteilt worden.
B.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 stellte das Bundesamt fest, der
Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Gesuch-
stellers aus der Schweiz und den Vollzug. Es begründete seinen ab-
lehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass zwischen den gel-
tend gemachten Ereignissen (Festnahmen in den Jahren 1999 und
2000) und der Flucht weder in kausaler noch in zeitlicher Hinsicht ein
Zusammenhang bestanden habe, um eine allfällige Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Die Vorbringen des Gesuchstellers seien asyl-
rechtlich nicht relevant. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung sei zu verneinen, da die Vorbringen des Gesuchstellers einer-
seits asylrechtlich nicht relevant gewesen seien und andererseits sich
die Menschenrechtslage in der Türkei seit 2000 für die kurdische Be-
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völkerung stetig verbessert habe. Aufgrund fehlender Asylrelevanz
könne daher auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente in
den Vorbringen des Gesuchstellers verzichtet werden. Der Wegwei-
sungsvollzug sei vor diesem Hintergrund zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Urteil vom 18. November 2005 wies die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission die am 17. Januar 2005 einge-
reichte Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie aus, das Bundes-
amt habe zu Recht den sachlichen und zeitlichen Kausalzusammen-
hang zwischen den Verfolgungsmassnahmen aus den Jahren 1998 bis
2000 und der Ende 2004 erfolgten Ausreise des Gesuchstellers ver-
neint. Es sei nicht davon auszugehen, dieser habe wegen der politi-
schen Aktivitäten seines Vaters oder weiterer, entfernter Verwandter
seitens der türkischen Sicherheitskräfte mit Verfolgung zu rechnen.
Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar, zumal eine medizinische
oder allenfalls notwendige psychotherapeutische Behandlung auch in
der Türkei gewährleistet sei.
D.
Mit beim BFM eingereichter, als Wiedererwägungsgesuch bezeichne-
ter Eingabe vom 18. Januar 2006 beantragte der Gesuchsteller, die
Verfügung des Bundesamtes vom 16. Dezember 2004 sei aufzuheben,
es sei wiedererwägungsweise seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzuges festzustellen
und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei von
Amtes wegen die Einreichung eines ausführlichen medizinischen Be-
richts anzufordern oder allenfalls in Auftrag zu geben und dem Gesuch
sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Auf die Begründung und
die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Das BFM überwies am 9. Februar 2006 diese Eingabe an die ARK zur
weiteren Behandlung, da der Gesuchsteller Sachverhaltselemente gel-
tend mache und Beweismittel einreiche, die sich auf Tatsachen bezie-
hen würden, die vor dem ARK-Urteil vom 18. November 2005 bestan-
den hätten. Eine wesentliche veränderte Sachlage, die im Rahmen
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eines Wiedererwägungsverfahrens zu beurteilen wäre, werde nicht be-
hauptet.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2006 wurde der Wegwei-
sungsvollzug vorsorglich ausgesetzt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2006 bezeichnete die ARK die
Eingabe vom 18. Januar 2006 als Revisionsgesuch, bejahte ihre Zu-
ständigkeit zur Behandlung dieses Gesuches, setzte den Wegwei-
sungsvollzug aus und forderte den Gesuchsteller auf, den wesentli-
chen Inhalt der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel anzuge-
ben sowie das als Vorladung bezeichnete, in Kopie eingereichte Be-
weismittel sowie die zur Grundlage stehende Anklageschrift und das
Strafurteil im Original nachzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 18. April 2006 (Poststempel) reichte der Gesuch-
steller die verlangten Übersetzungen sowie zwei neu beschaffte Be-
weismittel mit Übersetzung ein und teilte mit, aufgrund der jüngsten
Unruhen in der Türkei sei es ihm nicht gelungen, seinen Anwalt zu
kontaktieren und die verlangten Dokumente zu beschaffen.
I.
In der Folge ersuchte die ARK das BFM, die eingereichten Dokumente
einer Analyse zu unterziehen. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezem-
ber 2006 teilte die ARK dem Gesuchsteller das Resultat dieser Doku-
mentenanalyse mit, gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und for-
derte ihn auf, bis am 18. Dezember 2006 einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.-- zu leisten.
J.
Der Kostenvorschuss wurde am 14. Dezember 2006 geleistet. Mit Ein-
gabe vom 18. Dezember 2006 ersuchte der neu mandatierte Rechts-
vertreter um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme.
K.
Nach stillschweigend erteilter Erstreckung der Frist nahm der Ge-
suchsteller mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 Stellung zu den Aus-
führungen in der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2006. Er reich-
te zudem einen Bericht von Dr. med. K._______ vom 19. Dezember
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2006 ein und ersuchte um Zustellung des Aktenverzeichnisses, da er
im Laufe der Zeit fast sämtliche Akten seines Asyl- und Revisionsver-
fahrens verloren habe.
L.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2007 teilte der Gesuchsteller mit, er befinde
sich in einer intensiven psychiatrischen Behandlung, und reichte einen
Bericht von Dr. med. L._______ und lic. phil. M._______ vom 15. Mai
2007 ein, worin die Diagnose einer {.......} gestellt wird.
M.
Am 15. September 2008 reichte der Gesuchsteller einen aktuellen
Therapieverlaufsbericht des N._______ vom 12. September 2008 ein
und ersuchte um Überweisung der Angelegenheit an das BFM zur
Vernehmlassung mit der Frage, ob aufgrund der gegebenen
Ausgangslage vorerst wiedererwägungsweise eine vorläufige Aufnah-
me angeordnet werden könnte.
N.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. No-
vember 2009 wurden dem Gesuchsteller die Aktenverzeichnisse des
Asyl-, Beschwerde- und Revisionsverfahrens in Kopie zugestellt und
ihm Frist bis am 23. November 2009 zur Bezeichnung der benötigten
Akten angesetzt.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 wurde ein Fristerstre-
ckungsgesuch des Gesuchstellers vom 23. November 2009 gutgeheis-
sen und die Frist zur Bezeichnung benötigter Akten auf den 7. Dezem-
ber 2009 angesetzt.
P.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 bezeichnete der Gesuchsteller die
ihm fehlenden Akten, worauf ihm diese mit Verfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 11. Dezember 2009 zugestellt wurden und ihm
gleichzeitig Frist bis am 28. Dezember 2009 zur Einreichung einer all -
fälligen Stellungnahme gewährt wurde.
Q.
Am 28. Dezember 2009 gab der Gesuchsteller eine Stellungnahme so-
wohl zu seinen Revisionsgründen wie auch zu seinem gesundheitli-
chen Zustand zu den Akten und legte seiner Eingabe ein Festnahme-
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protokoll vom 11. März 2009 mit Übersetzung bei, das seinen Bruder
O._______ betreffen soll.
R.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 reichte der Gesuchsteller eine
seinen in der Türkei lebenden Bruder O._______ betreffende
Anklageschrift ein, woraus ersichtlich sei, dass er selbst bei einer
Rückkehr in die Türkei mit einer Verfolgung rechnen müsse.
S.
Mit Eingabe vom 19. August 2010 reichte der Gesuchsteller einen vom
12. August 2010 datierenden Auszug aus dem für türkische Anwälte
zugänglichen Register des P._______ von I._______ betreffend seinen
Bruder O._______ und seinen Vater und einen Auszug aus einem
Gerichtsprotokoll vom 16. Februar 2010 zu den Akten. Er stellte eine
Übersetzung dieser Beweismittel sowie die Einreichung eines weiteren
Auszuges aus einem Gerichtsprotokoll vom 22. Juni 2010 in Aussicht.
T.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 reichte der Gesuchsteller das in
Aussicht gestellte Dokument sowie die entsprechenden Übersetzun-
gen nach.
Auf die Begründung der verschiedenen Eingaben wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesu-
chen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwal -
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dane-
ben übernimmt es die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der
ARK hängig gewesenen Gesuche um Revision und wendet dabei das
neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es entscheidet in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG),
sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich -
ters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG;
Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
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1.2 Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichts Art. 121 bis 128 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anwendbar. Gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts sind Revisionsgesuche, welche vor
dem 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen des Bun-
desverwaltungsgerichts beziehungsweise gegen deren Entscheide an-
hängig gemacht wurden, auch weiterhin nach den Massstäben des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021] zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/11 und BVGE
2007/21).
1.3 Der Gesuchsteller war am ordentlichen Verfahren vor der ARK be-
teiligt, ist als Adressat des seine Beschwerde abweisenden Urteils
vom 18. November 2005 durch dieses besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung; er ist
daher zur Einreichung eines Gesuchs um Revision des Beschwerdeur-
teils legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entscheiden werden kann (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 229 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz
ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision,
wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht wer-
den (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass aktenkundige erhebliche
Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse
verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind (Bst. c).
Nach Art. 66 Abs. 3 VwVG gelten diese Gründe nicht als Revisions-
gründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Be-
schwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde,
die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen
konnte.
An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt (vgl. Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG). In der
Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit der Revisionsbegehren darzutun;
zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand ange-
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rufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend
zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche
Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht ein-
zutreten (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforder-
lich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, son-
dern es genügt für das Eintreten, wenn der Gesuchsteller deren Vorlie-
gen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; BEERLI-BONORAND, a.a.O, S. 198 f.).
1.5 Der Gesuchsteller macht in seiner Rechtsschrift das Vorliegen von
neuen Tatsachen und Beweismitteln geltend, wodurch er den Revisi-
onsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG anruft. Ausserdem zeigt er
die Verwirklichung des angerufenen Revisionsgrundes auf und es er-
gibt sich – zumindest teilweise – die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
gehrens. Zudem wird aus den Anträgen ersichtlich, dass die Eingabe
die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides ent-
hält. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf
das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
ist deshalb einzutreten (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG
i.V.m. Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG kann die Revision eines Ent-
scheides verlangt werden, wenn die ersuchende Partei neue erhebli-
che Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel vorbringt, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
Nach Lehre und Rechtsprechung gelten revisionsweise vorgebrachte
Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung
der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfah-
rung gebracht werden konnten. Tatsachen, die sich erst nachträglich
zugetragen haben, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung
durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision
eines Beschwerdeentscheides (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 99;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 740; GYGI,
a.a.O., S. 362). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweis-
mittel: sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder
neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorge-
bracht wurden, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen ge-
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blieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konn-
ten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisi-
onsverfahren, welches von Art. 66 ff. VwVG geregelt wird, auch mit Be-
weismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeent-
scheid entstanden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn 741; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). "Neu" im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungs-
weise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die
zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. GYGI, a.a.O.,
S. 262).
2.2 Als "erheblich" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG gelten
Tatsachen, "wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grund-
lage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren
Entscheid" (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262 f.). Beweismittel sind erheblich,
"wenn sie geeignet sind, von der Richtigkeit eines erheblichen Tatsa-
chenvorbringens zu überzeugen" (vgl. GYGI, a.a.O., S. 263). Sowohl
neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bil-
den im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie dem Ge-
suchsteller damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein
konnten oder diesem die Geltendmachung oder Beibringung aus ent-
schuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und
EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.).
3.
3.1 Der Gesuchsteller machte zur Begründung seines Revisionsgesu-
ches geltend, der wesentliche Sachverhalt ergebe sich aus seinen Be-
fragungsprotokollen. Er habe jedoch im bisherigen Asylverfahren ein
Ereignis unerwähnt gelassen, weil er bisher nicht in der Lage gewesen
sei, dieses zu beweisen. Er sei nach der Entlassung aus dem Militär -
dienst vor dem Q._______-Gebäude in R._______ (I._______) festge-
nommen und für ungefähr drei Monate im Gefängnis S._______ in
I._______ in Haft gehalten worden. Er sei in der Türkei zu einer
zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und werde nun
aufgefordert, diese Strafe zu verbüssen. Zum Beweis seiner
Vorbringen reichte der Gesuchsteller ein Schreiben des Gouverneurs
von I._______ vom 6. März 1999, ein den Gesuchsteller betreffendes
Freilassungsprotokoll vom 7. März 1999, ein Verhörprotokoll betreffend
seinen Bruder O._______ vom 30. November 1999, Gesuche um
Erstellung von gerichtsmedizinischen Gutachten während der
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Inhaftierung, ein Verhandlungsprotokoll betreffend {.......} (bei diesen
Personen handle es sich – je nach Version – um seine Genossen be-
ziehungsweise um Weggefährten seines Vaters) vom 29. November
2005, ein den Gesuchsteller betreffendes Aufgebot zum Strafvollzug
vom 23. November 2005 und ein Schreiben seines türkischen Rechts-
vertreters vom 6. Januar 2006 zu den Akten. Mit Eingabe vom 12. April
2006 reichte er einen Haftbefehl vom 17. Februar 2006 und ein Schrei-
ben der Staatsanwaltschaft an das Polizeikommando des Bezirks
T._______/I._______ vom 17. Februar 2006 nach.
3.2 Aufgrund der folgenden Erwägungen erübrigt es sich zu prüfen, ob
die eingereichten Dokumente rechtzeitig im Sinne von Art. 66 Abs. 3
VwVG eingereicht wurden und ob die Erklärung des Gesuchstellers, er
habe die angeblich nach dem Militärdienst erfolgte Festnahme nicht im
Verfahren vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren vorge-
bracht, weil er keine entsprechenden Beweismittel gehabt habe, als
rechtsgenüglicher entschuldbarer Grund für die verspätete Geltendma-
chung angesehen werden kann.
3.3 Die von der ARK beim BFM eingeholte Dokumentenanalyse ergab
folgendes Resultat: Die vom Gesuchsteller eingereichten verschiede-
nen Polizeidokumente (polizeiliches Befragungsprotokoll betreffend
O._______ vom 30. Januar 1999, polizeiliches Freilassungsprotokoll
betreffend U._______ (recte wohl A._______) vom 7. März 1999 und
zwei Arztrapporte vom 6. und 7. März 1999, Telefax der Polizeidirektion
I._______ vom 6. März 1999) sowie das Kollegen des Vaters des Ge-
suchstellers betreffende Gerichtsprotokoll der V._______ I._______
vom 29. November 2005 würden keine objektiven
Fälschungsmerkmale aufweisen. Dagegen handle es sich beim
Abwesenheitshaftbefehl der Staatsanwaltschaft W._______ vom
17. Februar 2006 um eine Totalfälschung, weil er von einer unzustän-
digen Behörde ausgestellt worden sei, die Verfahrensnummern auf-
grund des Umstandes, dass sich der Haftbefehl auf Vorwürfe aus dem
Jahre 1999 beziehe, unwahrscheinlich seien und die dem BFM be-
kannte authentische Unterschrift des Ausstellers nicht mit derjenigen
auf dem vorliegenden Haftbefehl übereinstimme. Das Schreiben der
Staatsanwaltschaft W._______ an die Polizeidirektion
W._______/X._______ vom 17. Februar 2006 stelle ebenfalls eine
Totalfälschung dar, weil es direkt mit dem als Totalfälschung
bezeichneten Haftbefehl in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
stehe. Der Gesuchsteller müsste zudem in der Lage sein, das in
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diesem Schreiben erwähnte Urteil vom 14. Februar 2006 und die
diesem zugrunde liegende Anklageschrift einzureichen, was er jedoch
bis zum heutigen Tag unterlassen habe. Die Echtheit der
Aufforderung/Vorladung zum Strafantritt vom 23. November 2005 und
der Gerichtsurkunde der Staatsanwaltschaft Y._______ vom 12., 16.
und 17. Dezember 2005 (Daten Poststempel) sei unbestimmt, da diese
Dokumente in Form einer Photokopie von vergleichsweise schlechter
Qualität vorliegen würden und der Gesuchsteller das der Vorladung
zum Strafantritt zugrunde liegende Urteil der 3. Kammer des
Z._______-Gerichtes von Y._______ ({.......}) und die zugehörige
Anklageschrift bis heute nicht eingereicht habe und der Grund für die
Verurteilung auch im Schreiben vom 6. Januar 2006 des Anwaltes
Aa._______ nicht erwähnt werde.
3.4 In seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2006 teilte der Ge-
suchsteller mit, er sowie sein in der Schweiz als Flüchtling anerkannter
Vater seien betroffen von der Einschätzung der schweizerischen Asyl -
behörden, bei den über Rechtsanwalt Aa._______ aus dem Jahr 2005
und 2006 beigebrachten Beweismitteln handle es sich um Total fäl-
schungen. Aa._______ sei seit vielen Jahren für die Belange der
Familie A._______ zuständig. Es sei nicht vorstellbar, dass
Aa._______ gefälschte Dokumente beschafft oder möglicherweise
selber hergestellt habe. Sie hätten nun Rechtsanwalt Aa._______ mit
dem Analyseergebnis konfrontiert und von ihm Aufklärung über die
Angelegenheit und auch die Umstände, wie er zu den mit dem
Revisionsgesuch eingereichten Dokumenten aus dem Jahre 1999
gelangt sei, verlangt. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 gab der
Gesuchsteller bekannt, er und sein Vater hätten mehrmals versucht,
mit Aa._______ in Kontakt zu treten, und Auskunft verlangt, ob und
weshalb er gefälschte Beweismittel beschafft habe. Aa._______ habe
bisher jede Aussage verweigert, weshalb es in der Folge zu einem
schweren Zerwürfnis zwischen der Familie A._______ und
Aa._______ gekommen sei.
3.5 Der vom Gesuchsteller eingereichte Abwesenheitshaftbefehl der
Staatsanwaltschaft W._______ vom 17. Februar 2006 sowie das
Schreiben der Staatsanwaltschaft W._______ an die Polizeidirektion
W._______/X._______ vom 17. Februar 2006 beziehen sich aufgrund
der Vorbringen auf einen vor dem Urteil der ARK vom 18. November
2005 bestandenen Sachverhalt und sind deshalb im vorliegenden
Revisionsverfahren auf ihre Neuheit beziehungsweise Erheblichkeit zu
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prüfen, auch wenn sie nach diesem Urteil datieren (vgl. oben E. 2.1).
Die veranlassten Abklärungen beim BFM führten zum Ergebnis, dass
es sich bei diesen Dokumenten aus den in E. 3.3 angegebenen
Gründen um Totalfälschungen handelt. Aufgrund der überzeugenden
Analyse und mangels konkreter Einwände des Gesuchstellers kommt
das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zum Schluss, dass es sich
bei diesen Dokumenten um Fälschungen handelt. Den geltend
gemachten Ereignissen – Verurteilung zu einer zehnmonatigen
Freiheitsstrafe, Aufforderung zur Strafverbüssung – ist in
revisionsrechtlicher Hinsicht jede Grundlage entzogen, zumal mangels
konkreter Angaben ohnehin nicht geschlossen werden kann, der
Gesuchsteller sei aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verurteilt
worden.
3.6 Die Vorladung/Aufforderung zum Strafantritt vom 23. November
2005 und die Gerichtsurkunde der Staatsanwaltschaft Y._______ vom
12., 16. und 17. Dezember 2005 beziehen sich auf vorgebrachte Tat-
sachen, die ebenfalls vor dem ARK-Urteil bestanden haben sollen.
Das BFM konnte die Echtheit dieser Beweismittel nicht feststellen, da
sie lediglich in Form von Photokopien vergleichsweise schlechter Qua-
lität vorliegen. Obwohl der Gesuchsteller aufgrund der Erwägungen
der ARK der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2006 schliessen
musste, in seinem Interesse die Beschaffung des der Vorladung zum
Strafantritt zugrunde liegenden Urteils der 3. Kammer des Z._______-
Gerichtes von Y._______ ({.......}) und der zugehörigen Anklageschrift
in die Wege zu leiten, unterliess er es bis heute, diese Dokumente zu
den Akten zu reichen oder nachvollziehbare Angaben zu machen,
weshalb er an der Einreichung dieser Beweismittel verhindert war. Der
alleinige Hinweis auf einen Streit mit dem Familienanwalt Aa._______
vermag die Unmöglichkeit der Beschaffung dieser Dokumente nicht zu
begründen, wäre es dem Gesuchsteller doch zumutbar gewesen,
einen anderen Rechtsvertreter in dieser Angelegenheit zu
mandatieren. Aus diesen Gründen ist den erwähnten Dokumenten
eine revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. Bei dieser
Sachlage sind keine weiteren Abklärungen (ergänzende Anhörung des
Gesuchstellers, Botschaftsabklärung) vorzunehmen.
4.
Seite 12
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4.1 Der Gesuchsteller reichte im Weiteren Dokumente ein, die sich auf
eine Sachlage beziehen, die im Jahre 1999 bestand (Frei lassungspro-
tokoll vom 7. März 1999, zwei Arztrapporte vom 6. und 7. März 1999,
Fax der Polizeidirektion I._______ vom 6. März 1999). Diesbezüglich
hielt die ARK im Urteil vom 18. November 2005 fest, der zeitliche und
kausale Zusammenhang zwischen der Flucht im Jahre 2004 und
Ereignissen aus den Jahren 1999 und 2000 sei unterbrochen. Selbst
wenn diese Dokumente zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vorgele-
gen hätten, hätten sie daher zu keiner anderen Würdigung der Vorbrin-
gen geführt, weshalb sie revisionsrechtlich nicht erheblich sind.
4.2 Aus dem Übersetzungstext des weiteren mit dem Revisionsgesuch
eingereichten Dokumentes (Gerichtsprotokoll der 9. Kammer des
V._______ I._______ vom 29. November 2005), das Kollegen des
Vaters des Gesuchstellers betreffen soll, ist nicht ersichtlich, inwiefern
dieses Beweismittel revisionsrechtlich relevant sein sollte, da es sich
inhaltlich lediglich um eine Gutheissung eines
Fristerstreckungsgesuches handelt und aus dem Umstand, dass ein
Verfahren gegen die im Protokoll aufgeführten Personen hängig sein
soll, nicht geschlossen werden kann, es bestehe für den Gesuchsteller
die Gefahr einer Reflexverfolgung.
5.
5.1 Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 28. Dezember 2009
ein seinen Bruder O._______ betreffendes Festnahmeprotokoll vom
11. März 2009 ein. Der Bruder werde der Gründung einer bewaffneten
illegalen Organisation beziehungsweise der Teilnahme an einer sol-
chen Organisation beschuldigt. Er sei nach seinem Vater und seinen
Geschwistern gefragt und nach einer Nacht wieder freigelassen wor-
den. Es sei offensichtlich, dass die Verhaftung im Zusammenhang mit
den Aktivitäten des Vaters stehe. Es sei diesbezüglich nötigenfalls eine
Dokumentenanalyse und eine Botschaftsabklärung vorzunehmen.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 wurden ein Haftbefehl betreffend
O._______ vom 9. Januar 2009, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft
I._______ an das V._______ I._______ vom 12. März 2009 und eine
gegen O._______ und D._______ gerichtete Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft I._______ vom 30. Januar 2009 eingereicht. Laut
Übersetzung bezieht sich die Anklageschrift auf einen {.......}. In der
Eingabe wird geltend gemacht, aus der Tatsache, dass noch zehn Jah-
re nach dem erwähnten Vorfall der Bruder des Gesuchstellers wegen
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der Aktivitäten des Vaters angeklagt werde, sei zu schliessen, dass
dem Gesuchsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein ähnli-
ches Verfahren drohen würde.
Mit Eingaben vom 13. August und 12. Oktober 2010 wurden unter an-
derem Gerichtsprotokolle vom 16. Februar und 22. Juni 2010 aus Ver-
fahren betreffend O._______ und D._______ mit Übersetzung einge-
reicht.
5.2 Die geltend gemachte Verhaftung des Bruders O._______ am
11. März 2009 betrifft einen Sachverhalt, der sich nach dem Urteil der
AKR vom 18. November 2005 ereignete und deshalb unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht relevant ist, sondern
allenfalls wiedererwägungsrechtlich entscheidend sein könnte (siehe
nachfolgend E. 8.2). Auch die in vorstehender E. 5.1 aufgeführten
Dokumente datieren allesamt nach dem Urteil der ARK vom
18. November 2005 und wären deshalb nicht in einem
Revisionsverfahren zu beurteilen. Insbesondere aus der eingereichten
Anklageschrift ergibt sich indessen, dass sich das Gerichtsverfahren
auf einen Vorfall aus dem Jahre 1999 beziehen soll, an dem der
Bruder und der Vater des Gesuchstellers beteiligt gewesen seien. Die
eingereichten Dokumente sind deshalb nicht unter wie-
dererwägungsrechtlichen, sondern unter revisionsrechtlichen Aspek-
ten zu prüfen, da sie zum Beweis von Tatsachen dienen sollen, die zur
Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben.
5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Name des Gesuchstellers in kei -
nem der in E. 5.1 aufgeführten Schriftstücke erwähnt ist. Aus dem Um-
stand, dass O._______ nach der Verhaftung vom 11. März 2009 trotz
schwerer Anschuldigungen offensichtlich ohne weiteres nach einer
Nacht freigelassen wurde, ist zu schliessen, dass dem vom 9. Januar
2009 datierenden Haftbefehl, sofern dieser echt sein sollte, keine we-
sentliche Bedeutung (mehr) zukommt.
Auch wenn der Anklageschrift vom 30. Januar 2009 zu entnehmen ist,
O._______ werde aufgrund der Aussagen von Verdächtigten der
Teilnahme am {.......} beschuldigt, wird nicht weiter konkretisiert,
weshalb diese Anklage erst zehn Jahre nach dem Vorfall erhoben wird,
zumal O._______ bereits im Jahre 1999 einvernommen worden sein
soll (vgl. Schreiben von Aa._______ vom 6. Januar 2006). Auch ohne
Anklage hätte der Bruder des Gesuchstellers nach dem Aufenthaltsort
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der Familie gefragt werden können, wenn den türkischen Behörden –
wie insbesondere in der Eingabe vom 28. Dezember 2009 geltend
gemacht wird – soviel daran gelegen hätte, zu Informationen über den
Vater des Gesuchstellers und die Familie zu gelangen. Da O._______
bereits nach einer Nacht freigelassen worden sein soll und sich in der
Folge nicht veranlasst sah, aus der Türkei auszureisen, kann nicht
geschlossen werden, der Gesuchsteller müsse bei einer Rückkehr in
sein Heimatland eine asylrelevante Verfolgung befürchten. Davon ist
insbesondere aufgrund der folgenden Erwägungen nicht auszugehen.
Laut Übersetzung des Gerichtsprotokolls vom 16. Februar 2010 sei
niemand zu dieser Gerichtssitzung erschienen; ein Haftbefehl gegen
den Angeklagten D._______ sei noch nicht zu vollstrecken. Der Über -
setzung des Gerichtsprotokolls vom 22. Juni 2010 ist zu entnehmen,
dass – neben anderen Personen – die Angeklagten D._______ und
O._______ mit ihrem Verteidiger zur Gerichtssitzung erschienen seien.
Auch an dieser Sitzung sei festgehalten worden, ein Haftbefehl gegen
den Angeklagten D._______ sei noch nicht zu vollstrecken. Interessant
ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Nennung der zur Sitzung
vom 22. Juni 2010 erschienenen Personen der Name von D._______ –
laut Eingabe des Gesuchstellers vom 12. Oktober 2010 handle es sich
dabei um seinen Vater – figuriert. In dieser Eingabe des
Gesuchstellers wird mit Nachdruck auf eine mögliche Vollstreckung
des Haftbefehls gegen D._______ hingewiesen, indessen völlig
ausgeblendet, dass dieser an der Sitzung anwesend gewesen sein
soll, obwohl er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde und hier
Asyl hat.
In Anbetracht dieser Ungereimtheiten ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Gesuchsteller bei einer Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt
sein könnte. Die in E. 5.1 aufgeführten Beweismittel sind folglich in
revisionsrechtlicher Hinsicht nicht massgebend. Bei dieser Sachlage
sind weitere Abklärungen (Dokumentenanalyse, Botschaftsabklärung)
nicht erforderlich.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die eingereichten
Beweismittel – soweit auf diese einzugehen war – revisionsrechtlich
nicht relevant sind. Eine Prüfung, ob sie im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG auch neu sind, erübrigt sich bei dieser Sachlage.
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7.
Gemäss EMARK 1995 Nr. 9 sind verspätete Vorbringen dann revisi-
onsrechtlich beachtlich, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensicht-
lich wird, dass Gesuchstellern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat
Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, wobei es
nicht genügt, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet
sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen or-
dentlichen Asylverfahren zu führen, sondern derart sein müssen, dass
sie bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerde-
entscheid, und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der
Frage des Wegweisungsvollzugs geführt hätten.
Da sich die Vorbringen im Revisionsgesuch – unbesehen davon, ob sie
allenfalls verspätet sind (vgl. oben E. 3.2) – ohnehin als nicht erheblich
beziehungsweise die zusammen mit diesem eingereichten Beweismit-
tel als nicht entscheidend im Sinne der revisionsrechtlichen Bestim-
mungen erwiesen haben, sind allfällige völkerrechtliche Vollzugshin-
dernisse zu verneinen.
8.
8.1 Was die vom Gesuchsteller angeführte, seit dem Ergehen des Be-
schwerdeurteils eingetretene Verschlechterung seines psychischen
Zustandes und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Thera-
piebestätigung von Dr. med. L._______ und lic. phil. M._______ vom
17. Januar 2006, Bericht von Dr. med. K._______ vom 19. Dezember
2006, Bericht von Dr. med. L._______ und lic. phil. M._______ vom
15. Mai 2007, Therapieverlaufsbericht von Dr. med. L._______ und lic.
phil. M._______ vom 12. September 2008) anbetrifft, ist festzuhalten,
dass dadurch ein Sachverhalt geltend gemacht wird, der allenfalls in
wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht durch die Vorinstanz zu prüfen
wäre. Von einer Überweisung an das BFM zur entsprechenden Prü-
fung dieser Vorbringen kann jedoch in casu abgesehen werden, da an-
gesichts der bestehenden medizinischen Strukturen in der Heimat des
Gesuchstellers sich dieser auch in der Türkei weiterbehandeln lassen
kann, wie bereits in E. 6.3 des ARK-Urteils vom 18. November 2005
ausgeführt wurde. In diesem Urteil wurden die Vorbringen des
Gesuchstellers als nicht asylrelevant erachtet, weshalb dementspre-
chend an der Möglichkeit seiner medizinischen (Weiter-)Behandlung in
der Türkei festzuhalten ist.
Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass der in
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den ärztlichen Berichten dargestellte Sachverhalt teilweise nicht mit
den Aussagen des Gesuchstellers übereinstimmt. So wird im Bericht
von Dr. med. L._______ und lic. phil. M._______ vom 15. Mai 2007
dargelegt, der Gesuchsteller habe nach dem Militärdienst vier Monate
im Gefängnis verbracht. Er habe sich danach immer im Untergrund
aufhalten müssen und sich nicht mehr in der Öffentlichkeit blicken
lassen. Laut Revisionsgesuch soll die Haft indessen ungefähr drei
Monate betragen haben. Das vorgebrachte Leben im Untergrund wird
dadurch relativiert, dass sich der Gesuchsteller im Juni 2004 eine
Identitätskarte ausstellen liess. Auch wenn er diese über eine bevoll -
mächtigte Drittperson beschafft haben will (vgl. D1/8, S. 3), ist aus
dem Umstand, dass ihm dieses Dokument tatsächlich ausgestellt wur-
de, zu schliessen, dass von behördlicher Seite nichts gegen ihn vorlag
(vgl. auch ARK-Urteil vom 18. November 2005, S. 13 unten). Die Darle-
gung im Bericht von Dr. med. K._______ vom 19. Dezember 2006, die
ganze Familie des Gesuchstellers lebe mit Asylstatus in der Schweiz,
ist nicht zutreffend, da – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – ein Bruder des Gesuchstellers, O._______, in der Türkei lebt.
8.2 Unter Berücksichtigung der dargestellten Ungereimtheiten im an-
geblich laufenden Verfahren gegen O._______ (vgl. E. 5.3) erübrigt es
sich, die diesbezüglich geltend gemachten, nach dem ARK-Urteil ent-
standenen Tatsachen zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen
Aspekten an das BFM zu überweisen.
9.
Die vom Gesuchsteller eingereichten Original-Dokumente (Abwesen-
heitshaftbefehl der Staatsanwaltschaft W._______ vom 17. Februar
2006, Schreiben der Staatsanwaltschaft W._______ an die
Polizeidirektion W._______/X._______ vom 17. Februar 2006) sind
aus den aufgezeigten Gründen (vgl. oben E. 3.5) als Fälschungen zu
qualifizieren. Sie sind deswegen gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG
einzuziehen.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
der ARK vom 18. November 2005 ist demzufolge abzuweisen. Insoweit
Wiedererwägungsgründe geltend gemacht werden, erübrigt sich aus
den dargelegten Gründen eine Überweisung an das BFM.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 14. Dezember 2006 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Der Abwesenheitshaftbefehl der Staatsanwaltschaft W._______ vom
17. Februar 2006 und das Schreiben der Staatsanwaltschaft
W._______ an die Polizeidirektion W._______/X._______ vom
17. Februar 2006 werden eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Bb._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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