Abtei lung IV
D-4921/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ Irak,
vertreten durch Christoph von Blarer,
Anlaufstelle Baselland, Oberfeldstrasse 11 A,
4133 Pratteln,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung, Verfügung des BFM vom
14 . Juni 2007 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4921/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger aus dem
in der Provinz Suleymania gelegenen B._______, am 24. April 2007 in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Rahmen der Anhörungen vom 30. April und 5. Juni
2007 im C.______ im Wesentlichen angab, von 2006 an als
Schmuggler zwischen B._______ und dem Iran tätig gewesen zu sein,
dass er dabei durch einen Geschäftspartner im Iran drei Islamisten
kennengelernt habe, welche von ihm unter Todesdrohung verlangt hät-
ten, für sie unbekannte Waren ins irakische Kurdistan zu bringen,
dass er nach seiner Rückkehr in den Irak den Islamisten telefonisch
mitgeteilt habe, er sei Konkurs gegangen und habe seine Schmuggler-
tätigkeit aufgegeben,
dass diese ihm nicht geglaubt und ihm angedroht hätten, seine Fami-
lienangehörigen umzubringen, wenn er nicht kollaboriere, weshalb er
einer Zusammenarbeit zugestimmt habe,
dass die Islamisten jeweils ihre Waren zusammen mit der seinigen an
eine Person namens D._______ gesandt hätten, welche diese Waren
bei sich Zuhause aufbewahrt habe,
dass diese Waren während seiner Abwesenheit von den kurdischen
Behörden kontrolliert und, da sich darunter auch Waffen befunden hät-
ten, beschlagnahmt worden seien,
dass D._______ den Sicherheitsbehörden verraten habe, dass er der
Besitzer dieser Waren sei, worauf diese seinen Vater aufgesucht
hätten,
dass sein Vater den Sicherheitsbehörden gesagt habe, sein Sohn sei
nicht Zuhause und später von einem Bekannten namens E._______.,
einem Angehörigen der Sicherheitsbehörden, von der
Beschlagnahmung der Waren erfahren habe,
dass in derselben Nacht die Islamisten seinen Vater angerufen, ihn,
den Beschwerdeführer, des Verrats beschuldigt und seinen Vater unter
Todesdrohung zur Auslieferung seines Sohnes aufgefordert hätten,
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dass sein Vater in der Folge ihm zur Ausreise geraten habe und er, der
Beschwerdeführer, am 1. April 2007 im Auto von F._______nach
G._______ und von dort über die Türkei und ihm unbekannte Länder
in die Schweiz gelangt sei, während sich sein Vater und die übrigen
Familienangehörigen zu einer Tante in Suleymania begeben hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2007 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abwies,
dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2007 eine auf
den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde einreichte und
dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
25. Juli 2007 feststellte, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde
ausschliesslich die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. August 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter, unkommentierter Eingabe
(Postaufgabe: 16. Januar 2008) einen Haftbefehl des Untersuchungs-
richteramtes Kreis H._______ vom 7. März 2007, im Original samt
Übersetzung, einreichte,
dass die Vorinstanz im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsver-
fahrens den Beweiswert des eingereichten Dokumentes als gering er-
achtete und mit Stellungnahme vom 23. März 2009 erneut die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass diese Vernehmlassung dem - bisher nicht vertretenen - Be-
schwerdeführer an seiner bisherigen Wohnadresse nicht zugestellt
werden konnte, da sich der Beschwerdeführer in I._______ in Unter-
suchungshaft befand,
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dass Rückfragen bei der Anlaufstelle Baselland ergaben, dass der Be-
schwerdeführer bereits am 28. September 2007 die Anlaufstelle Basel-
land zur Vertretung „betreffend Asyl und Wegweisung“ bevollmächtigt
habe, und diese Vollmacht dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Juni
2009 per Telefax übermittelt wurde,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
5. Juni 2009 feststellte, aufgrund der genannten Vollmacht werde die
Anlaufstelle Baselland für den weiteren Verlauf des Verfahrens als
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers betrachtet und dieser gleich-
zeitig Gelegenheit gab, zur Vernehmlassung des BFM vom 23. März
2009 bis zum 22. Juni 2009 eine Replik einzureichen,
dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 16. Juni 2009 die Sistie-
rung des vorliegenden Asylverfahrens bis zum Abschluss des Strafver-
fahrens in Deutschland beantragte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
2. Juli 2009 den Antrag um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab-
wies, indessen die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum
20. August 2009 erstreckte,
dass der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 14. August 2009 auf die
Argumente der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2009
Stellung bezog,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 festge-
halten, die Beschwerde vom 18. Juli 2007 nur gegen die Anordnung
des Vollzugs der Wegweisung richtet, weshalb die Verfügung des BFM
vom 19. Juni 2007 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Fragen
des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft,
dass somit nach den gestellten Rechtsbegehren und der entsprechen-
den Begründung einzig die Frage, ob die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat, Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist,
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die Verbeinung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festge-
stellt ist und somit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements vorliegend keine Anwendung fin-
det,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen wesentlichen Vor-
bringen, er sei zur Zusammenarbeit mit iranischen Islamisten gezwun-
gen worden und habe, nachdem die irakischen Sicherheitsbehörden
geschmuggelte Waffen bei einem Bekannten gefunden hätten, Behelli-
gungen durch Islamisten und die irakischen Sicherheitsbehörden zu
befürchten, wie von der Vorinstanz im Ergebnis festgestellt, teils un-
substanziiert und realitätsfremd, teils widersprüchlich und damit als
unglaubhaft zu erachten sind,
dass zum Einen mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschrei-
bungen der angeblichen Kontaktaufnahme mit den iranischen Islamis-
ten und des Warenaustausches mit ihnen samt der Verzollung der Wa-
ren auffallend ausweichend, unbestimmt und stereotyp ausgefallen
sind (vgl. BFM-Protokoll A9),
dass mit den Hinweisen in der Beschwerde auf das jugendliche Alter,
die fehlende Bildung des Beschwerdeführers, den 'abstrakten, unbe-
stimmten Charakter der Fragen' und den 'kulturell bedingten Unter-
schied der Wahrnehmung' die fehlende Substanziierung wesentlicher
Sachverhaltselemente nicht überzeugend erklärt werden kann,
dass zum Anderen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Abwicklung
des Warenaustausches einmal angab, immer nur bis zur iranischen
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Grenze gefahren zu sein, jedoch nie iranisches Territorium betreten zu
haben (vgl. A9, S. 5), an anderer Stelle indessen geltend machte, ein-
mal bei einem Geschäftspartner im Iran gewesen zu sein (vgl. A9,
S. 5),
dass er diesen Widerspruch weder mit der blossen Erklärung, sich ge-
irrt zu haben (vgl. A9, S. 6), noch mit der Entgegnung in der Beschwer-
de, wonach man aufgrund des unsicheren Grenzverlaufs zwischen
dem Irak und dem Iran manchmal nicht wisse, in welchem der beiden
Staaten man sich gerade befinde, zu beseitigen vermag,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren abweichend von der Angabe
anlässlich der Erstbefragung, seine ganze Familie sei zur Tante nach
Suleymaniya gezogen (vgl. A1, S. 5), im Rahmen der Anhörung aus-
sagte, sein Bruder K.______ sei in B.______ geblieben (vgl. A9, S. 4),
dass er diesen Widerspruch mit der nicht überzeugenden Erklärung,
zum Zeitpunkt der ersten Befragung habe er nicht genau gewusst, wer
in B._______ geblieben sei (vgl. A9, S. 9), nicht zu beseitigen vermag,
dass im Weiteren die geltend gemachte Vorgehensweise der irani-
schen Islamisten, ihre Waren nicht direkt dem Beschwerdeführer, son-
dern zu einem weiteren unfreiwilligen Kollaborateur D.______ zu
schicken, der sie bei sich Zuhause deponiert habe (vgl. A9, S. 7),
angesichts des erhöhten Risikos, angezeigt zu werden, unnötig und
realitätsfremd erscheint,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, D._______ habe aus
Angst, entdeckt zu werden, den Handel mit den Terroristen nicht selbst
betrieben (vgl. A9, S. 7), nicht überzeugt,
dass schliesslich die ohne erkennbaren Grund erst anlässlich der An-
hörung geltend gemachte, wesentliche Tatsache, der Vater des Be-
schwerdeführers habe den Behörden vom erzwungenen Handel mit
den iranischen Islamisten erzählt, allerdings hätten ihm diese nicht ge-
glaubt (vgl. A9, S. 9), als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft zu
erachten ist,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter, unkommentierter Eingabe
einen angeblichen Haftbefehl des Untersuchungsrichteramtes Kreis
H._______ vom 7. März 2007, im Original samt Übersetzung,
einreichte,
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dass der Beweiswert des ohne ersichtlichen Grund erst auf Beschwer-
deebene eingereichten Haftbefehls aufgrund seiner fraglichen Herkunft
und Beschaffenheit (offensichtlich handelt es sich um eine Kopie eines
Dokumentes mit beigefügtem Stempel und Unterschrift) vor dem Hin-
tergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als gering zu erachten
und daher nicht geeignet ist, die Einschätzung der Vorinstanz in Frage
zu stellen,
dass durch den Erklärungsversuch in der Replik vom 14. August 2009,
wonach der von einem Richter ausgestellte Haftbefehl an die Vollzugs-
behörden von einem bei den Sicherheitsbehörden tätigen Bekannten
namens E.______ einem 'einstweilen geschlossenen' Dossier
unbemerkt habe entnommen werden können, die fragliche Herkunft
des internen Dokumentes nicht überzeugend geklärt wird,
dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift und der
Replik in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren
geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen, unbehelflichen
Erklärungsversuchen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen,
dass somit aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdefüh-
rers keine Anhaltspunkte darauf bestehen, dieser werde bei einer
Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt,
dass nämlich gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen müsste (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weite-
ren Hinweisen),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt (vgl. BVGE 2008/1 E.6.2-6.6 S. 12 ff.),
dass somit der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
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gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer
der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar er-
achtet wird (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5 und insbesondere E.7.5.8
S. 65 ff.),
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus dem in der
Region Suleymania gelegenen B._______ stammt und sich bis zu sei-
ner Ausreise in Suleymania aufgehalten hat,
dass die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers nach wie
vor im Nordirak wohnhaft sind, so dass der Beschwerdeführer dort
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der noch junge, gesunde Beschwerdeführer über berufliche Er-
fahrungen verfügt,
dass somit keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich
sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzu-
mutbar erscheinen lassen,
dass sich im Weiteren der Vollzug der Wegweisung auch in Berück-
sichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit in der
Jugendvollzugsanstalt I._______in Untersuchungshaft befindet, als
möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG)
erweist,
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
indessen mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, weshalb von der Auferlegung von Verfah-
renskosten abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- (....)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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