B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4921/2009
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 / N (…).
D-4921/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Kosovo und ethni-
sche Roma aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ – gelangte
eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrem Ehemann am 27. Januar
2009 in die Schweiz, wo sie am nachfolgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Februar 2009 im EVZ D._______
sowie der Anhörung durch das BFM vom 18. Mai 2009 machte die Be-
schwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches unter anderem gel-
tend, sie sei im Jahre (…) mit ihrem Ehemann nach Deutschland gereist
und habe dort zusammen mit ihrer Familie mehrere Asylgesuche gestellt;
diese seien abgelehnt worden und sie und ihr Gatte hätten zuletzt einen
Abschiebungsentscheid erhalten. Als ihr Sohn E._______ (A.K.) (…) ab-
geschoben worden sei, hätten sie und ihr Mann Deutschland ebenfalls
verlassen. Sie seien mit einem Personenwagen illegal nach Kosovo zu-
rückgekehrt. In der Folge hätten sie sich vier Monate in Kosovo aufgehal-
ten und in dieser Zeit bei Verwandten in B._______ und in C._______ ge-
lebt. Das Leben in Kosovo sei aber sehr schlecht gewesen, da sie keine
eigene Unterkunft gehabt hätten. Zudem hätten sie sich weder ärztlich
behandeln lassen noch Medikamente leisten können, obschon beide ge-
sundheitlich angeschlagen seien. Ausserdem sei dort ihr Sohn verprügelt
worden. Aus diesen Gründen hätten sie und ihr Ehemann schliesslich
Kosovo wieder verlassen und seien unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz gelangt.
Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens diverse medizinische Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand so-
wie einen Bericht zur Lage der Roma in Kosovo zu den Akten.
B.
In der Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2009 verstarb der Ehemann
der Beschwerdeführerin. Daraufhin schrieb das BFM am 27. Juli 2009
das diesbezügliche Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab.
C.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D-4921/2009
Seite 3
D.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 3. August 2009 erhob
die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Wegen der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sei ihr die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem sei ihr Aufenthalt im Sinne von
Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln, da sie de
facto staatenlos sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Be-
gründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2009 teilte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem lud er die Vorin-
stanz zur Einreichung eines Stellungnahme bis zum 21. August 2009 ein.
F.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. August
2009 die Abweisung der Beschwerde und hielt unter anderem fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu
rechtfertigen vermöchten. Im Übrigen verwies die Vorinstanz – soweit
sich die Beschwerde auf die Situation der Minderheiten und auf das fami-
liäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in Kosovo bezieht – auf
seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte.
G.
Mit Verfügung vom 27. August 2009 wurde der Beschwerdeführerin Frist
zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundes-
amtes eingeräumt.
D-4921/2009
Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 7. September 2009 machte die Beschwerdeführerin
von der ihr gewährten Möglichkeit zur Replik Gebrauch. Sie entgegnete
im Wesentlichen, dass sich die Sicherheitslage in Kosovo nicht verbes-
sert habe.
I.
Am 15. Januar 2010 zeigte der neue Rechtsvertreter beim BFM seine
Mandatsübernahme an und erkundigte sich über den Stand des Verfah-
rens. Das BFM leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bun-
desverwaltungsgericht weiter.
J.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 informierte der Instruktionsrichter den
Rechtsvertreter über die beim Gericht hängige Beschwerde. Gleichzeitig
wies er darauf hin, dass kein verbindlicher Zeitpunkt für die Urteilsfällung
genannt werden könne.
K.
Am 26. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter einen Kurzbericht des
stellvertretenden Wohnheimleiters vom 24. Februar 2010 über den ge-
sundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin sowie einen provisori-
schen Kurzaustrittsbericht vom 25. Februar 2010 des Kantonsspitals
F._______ ein. Gleichzeitig stellte er einen ärztlichen Bericht der Kanto-
nalen Psychiatrischen Klinik in Aussicht.
L.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 30. September 2011 auf, die geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme mit aktuellen ärztlichen Berichten zu belegen und eine Erklä-
rung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber
den Asylbehörden einzureichen.
M.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 wurden sowohl eine Entbindungser-
klärung als auch ein aktueller ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______
vom 19. Oktober 2011 unter Beilage eines Austrittsberichtes vom 16. April
2010 der Kantonalen Psychiatrischen Klinik H._______ sowie ein Aus-
trittsbericht vom 10. März 2011 und ein Kurzbericht vom 3. August 2011
des Kantonsspitals F._______ eingereicht.
D-4921/2009
Seite 5
N.
N.a. Zur Abklärung des verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes der Be-
schwerdeführerin in Kosovo zog das Gericht die Akten des Sohnes A.K.
(N […]) bei.
N.b. Mit Verfügung vom 27. Juli 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch
von A.K. vom 12. März 2009 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Die gegen diese Verfügung des BFM erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4983/2009
vom 12. August 2009 soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend gut-
geheissen; die entsprechenden Dispositivziffern der Verfügung wurden
aufgehoben und das BFM angewiesen, eine Einzelfallabklärung durch die
Botschaft vorzunehmen.
N.c. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens ersuchte die Vorinstanz die
Schweizer Botschaft in Pristina am 5. Oktober 2009 um die Vornahme
von Abklärungen zur Person von A.K. und zu dessen Verwandtschaft. Am
27. Oktober 2009 beantwortete die Botschaft diese Anfrage.
N.d. Gestützt auf den Botschaftsbericht bestätigte das BFM mit Verfü-
gung vom 5. Januar 2010 die Wegweisung des Sohnes der Beschwerde-
führerin aus der Schweiz sowie den Vollzug. Das Bundesverwaltungsge-
richt wies die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil E-
176/2010 vom 12. Mai 2011 ab.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2012 gab der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung
vom 27. Oktober 2009 bekannt und gewährte ihr das rechtliche Gehör
sowohl zur Auskunft der Schweizerischen Botschaft als auch zu der sich
in den beigezogenen Akten befindlichen und von der UNMIK (United Na-
tions Interim Administration Mission in Kosovo) ausgestellten Geburtsur-
kunde ihres Sohnes. Dabei setzte er ihr Frist zur Stellungnahme bis zum
20. Januar 2012.
P.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 wurde das Fristerstreckungsgesuch
vom 3. Januar 2012 (Poststempel: 20. Januar 2012) gutgeheissen und
der Beschwerdeführerin – unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – Gele-
genheit gegeben, sich bis zum 3. Februar 2012 zur Verfügung vom
5. Januar 2012 zu äussern.
D-4921/2009
Seite 6
Q.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin ihre
Stellungnahme zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines
Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entschei-
des kann den Akten nicht entnommen werden, weil keine Empfangsbes-
tätigung vorliegt. Da die Verfügung des BFM auf den 27. Juli 2009 datiert
ist und die Beschwerdeführerin am 3. August 2009 gegen diese Verfü-
gung Beschwerde erhob, kann ohne Weiteres von der Wahrung der Frist
von fünf Arbeitstagen ausgegangen werden.
Die Beschwerde ist zudem formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
D-4921/2009
Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Auf den Antrag in der Beschwerde, wonach der Aufenthalt der Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 1
AuG zu regeln sei, wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht eingetreten. Daher erübrigt es sich, weiter auf die diesbe-
züglichen Ausführungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben ein-
zugehen.
4.
Das BFM trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juli 2009 nicht ein und
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die von
der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde richtet sich al-
lein gegen den Wegweisungsvollzug. Dadurch ist die Verfügung des BFM
vom 27. Juli 2009, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch be-
trifft, in Rechtskraft erwachsen (Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des
BFM). Demzufolge ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die
Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) grundsätzlich nicht mehr zu
überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit ledig-
lich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder, ob an seine Stelle die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
5.
5.1. Das BFM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs in der an-
gefochtenen Verfügung aus, die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in
den vergangenen Jahren verbessert; in vielen Dörfern und Bezirken sei
sie seit Jahren stabil. Die Verbesserung im interethnischen Zusammenle-
ben habe vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter
positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefähr-
dung allein aufgrund der Ethnie könne für albanischsprachige Roma,
Ashkali und Ägypter – mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise
Gemeinden – ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die
Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch sei der Zu-
gang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel ge-
währleistet. Im vorliegenden Fall gehöre die Beschwerdeführerin der Min-
D-4921/2009
Seite 8
derheit der albanischsprachigen Roma an und stamme aus B._______,
wo sie bis zu ihrer Heirat gelebt habe. Der Vollzug der Wegweisung sei
somit zumutbar. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich wür-
den in B._______ mindestens ein Onkel väterlicherseits, der Lehrer be-
ziehungsweise Professor sei, und eine verheiratete Schwägerin leben. Im
Übrigen würden ihre drei erwachsenen Kinder in Deutschland leben, wo
sie einen geregelten Aufenthalt hätten, so dass sie der Beschwerdeführe-
rin beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein könnten. Ausserdem
könne sie bei ihrer Rückkehr auch auf die Hilfe und Unterstützung ihres
Sohnes zählen, dessen Asylgesuch ebenfalls abgelehnt worden sei.
Schliesslich könnten den Akten keine Anhaltpunkte entnommen werden,
die eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in der
Schweiz als erforderlich erscheinen liessen. Ausserdem sei der Vollzug
der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerde
im Wesentlichen geltend, die Lage der ethnischen Minderheiten in Koso-
vo werde gemäss dem letzten Rapport des Council of Europe vom 2. Juli
2009 immer noch als prekär betrachtet. Zwar seien teilweise Verbesse-
rungen eingetreten, jedoch sei die Lage für die Rückkehr von Flüchtlingen
ethnischer Minderheiten noch nicht gut genug. Zudem sei der Zustand
des Rechtssystems in Kosovo schlecht, da die Justiz teilweise gar nicht
funktioniere und die Korruption immer noch ein wesentliches Problem sei.
Weiter spreche auch ihre persönliche Lage gegen die Zumutbarkeit einer
Rückführung. Sie habe einen Onkel, einen Cousin, eine Schwester sowie
einen Schwager in Kosovo. Auch ihr verstorbener Ehemann habe dort
weitere Familienmitglieder. Es könne jedoch nicht von einem tragfähigen
Beziehungssnetz gesprochen werden, da es nicht sichergestellt sei, ob
sie bei ihnen eine sichere und dauerhafte Unterkunft finden könne. Sie
selber habe kein Haus und im Falle einer Rückführung wäre sie vollstän-
dig von Almosen Dritter abhängig und würde in Kürze höchstwahrschein-
lich auf der Strasse sein. Es sei immer noch kein Zentrum für rückkeh-
rende Flüchtlinge vorhanden. Diese würden von der Behörde generell im
Falle von Roma nach Plementina oder in den Flüchtlingslagern in der
Nähe von Mitrovica zugewiesen, welche von Blei verseucht seien.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
D-4921/2009
Seite 9
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwer-
deführerin vermag keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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Seite 10
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§124-127, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug im heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Die Beschwerdeführerin macht zwar gesundheitliche Beschwerden gel-
tend. Dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 19. Oktober 2011 kann
entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin über generalisier-
te Schmerzen (Kopf, Rücken, Herz, Bauch) beklagt. Zudem ergibt sich
aus den beigelegten ärztlichen Berichten, dass sie an einer Anpassungs-
störung und einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem
Syndrom leidet. Weiter wurden "Probleme mit Bezug auf die Wohnbedin-
gungen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen", "Schwierigkeiten bei der
kulturellen Eingewöhnung" sowie "Verschwinden oder Tod eines Famili-
enangehörigen" als Diagnosen gestellt. Diese gesundheitlichen Probleme
stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völker-
rechtliches Vollzugshindernis dar, falls in seinem Heimatland der medizi-
nische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Auswei-
sung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur
unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3
EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. ge-
gen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Be-
schwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände liegen in
casu nicht vor. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
D-4921/2009
Seite 11
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.).
6.3.2. In Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemei-
ner Gewalt, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse sozi-
ale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansäs-
sigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6
S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
6.3.3. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ash-
kali und Ägyptern nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf
Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere mittels Untersuchungen
vor Ort durch das Verbindungsbüro [heute: Schweizerische Botschaft] in
Pristina) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufli-
che Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind (BVGE
2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.).
Vorliegend hat das Bundesamt diese Einzelfallabklärung vor Ort bezüg-
lich der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen. Darauf konnte verzich-
tet werden, da das BFM Abklärungen zur Person ihres Sohnes A.K. und
zu dessen Verwandtschaft veranlasste. Auf die Beschwerdeführerin be-
zogen hat der Botschaftsbericht vom 27. Oktober 2009 im Wesentlichen
ergeben, dass sie nach wie vor über ein verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz verfügt. An der Adresse, wo sie vor ihrer Abreise nach
Deutschland gelebt habe, wohne eine "Schwester" sowie deren Sohn.
Diese Verwandten lebten zwar in schwierigen finanziellen Verhältnissen,
gemäss dem Botschaftsbericht seien sie im Besitz dieses Hauses, wel-
ches sich in gutem Zustand befinde. Die Botschaftsabklärung ergab auch,
dass verschiedene Cousins des verstorbenen Ehemannes noch im Dorf
I._______ lebten. Ihr Einwand im Schreiben vom 1. Februar 2012, dass
es sich bei der vermeintlichen "Schwester" in C._______ um die Tante
des verstorbenen Ehegatten handle, mag zutreffend sein; er ändert aber
nichts an der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche
Verwandte in Kosovo hat. Entgegen ihrer Behauptung im Schreiben vom
1. Februar 2012, sie habe – wie auch von der Schweizer Vertretung bes-
tätigt – keinen weiteren Verwandten, kann aus ihren und den Anhörungs-
protokollen ihres verstorbenen Ehemannes entnommen werden, dass sie
einen Onkel in B._______ hat, welcher Professor ist und bei welchem sie
D-4921/2009
Seite 12
während ihrer Rückkehr in den Kosovo gewohnt habe (Akten BFM
A28/15 S. 7). Weiter habe sie während dieser Zeit auch bei ihrer Schwä-
gerin gelebt, welche sie anlässlich der Befragung zunächst als "Schwes-
ter" bezeichnet (A28/15 S. 7). Sie habe auch zeitweise bei einigen Fami-
lienmitgliedern ihres Mannes gewohnt. Die Beschwerdeführerin kann
auch nicht überzeugend widerlegen, dass sie Kontakt zu den Cousins
des Ehemannes in I._______ hat. Ihre Argumentation, die Familienange-
hörigen ihres Ehemannes seien weder willens noch fähig, sie bei sich
aufzunehmen oder zu unterstützen erscheint nicht plausibel. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb beispielsweise die Tante ihres verstorbenen Ehe-
mannes sie nicht in ihrem Haus wohnen lassen sollte. So konnte nämlich
auch ihr Sohn A.K. nach seiner Rückkehr aus Deutschland in den Kosovo
bei ihr leben und auch die Beschwerdeführerin gab diese Adresse als
letzten Wohnsitz vor der Ausreise nach Deutschland an. Diesbezüglich
legt sie in ihren Schreiben nicht dar, weshalb nur ihr Sohn von den Ver-
wandten unterstützt werden sollte; vielmehr kann sie gestützt auf die Ak-
tenlage mit Unterstützung zahlreicher Verwandter rechnen. Beispielswei-
se wurde auch schon ihre Reise von Deutschland nach Kosovo von ihrer
Familie bezahlt (A28/15 S. 4). Sie betonte, dass es "ihre Familie" gewe-
sen sei, welche ihr das Geld für die Reise gegeben habe und erst auf
mehrfaches Nachfragen korrigierte sie ihre Angaben dahingehend, dass
sie ein Cousin ihres verstorbenen Ehemannes finanziell unterstützt habe.
Dadurch wird deutlich, dass auch die Verwandten ihres verstorbenen
Ehemannes gewillt und fähig sind, ihr die nötige Hilfe zu leisten. Obschon
die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben nur eine vierjährige
Grundschulbildung besitze und nie gearbeitet habe, konnte sie sich mit
stetiger Unterstützung ihrer Verwandten sowohl in Kosovo als auch in
Deutschland – ohne in ihrer Existenz bedroht gewesen zu sein – aufhal-
ten. Ohne eine enge Bindung zu den einzelnen Verwandten und Bekann-
ten wäre diese mehrjährige Hilfeleistung kaum möglich gewesen. Neben
dem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Kosovo leben ein Teil ihrer
Kinder, zwei Schwestern sowie ein Bruder in Deutschland und eine
Schwester in der Schweiz, welche sie auch künftig finanziell unterstützen
können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ihr Sohn A.K. nach dem
ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2011 die
Schweiz verlassen hat und bereits nach Kosovo zurückgekehrt sein dürf-
te. Eine Integration in die schweizerischen Verhältnisse ist der Beschwer-
deführerin offensichtlich nicht gelungen. Sie war weder in der Schweiz
noch in Deutschland je erwerbstätig. Obwohl sie bereits über einund-
zwanzig Jahre im deutschsprachigen Raum lebt, spricht die Beschwerde-
führerin nicht genügend Deutsch, um beim Arzt ihre Beschwerden zu
D-4921/2009
Seite 13
schildern oder um an psychotherapeutischen Gesprächen teilzunehmen.
Auch für die Befragung und die Anhörung war ein Dolmetscher notwen-
dig. Aus den Arztberichten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
„Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder den wirtschaftlichen
Verhältnissen“ sowie „Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung“
habe. So sei sie gemäss dem Austrittsbericht vom 16. April 2010 der Kan-
tonalen Psychiatrischen Klinik in das Abteilungsmilieu kaum integrierbar
gewesen. Es sei jedoch aufgefallen, dass sie bei Kontakt mit ihrer Familie
durchwegs gelöst und spannungsfrei gewirkt habe. Vor diesem Hinter-
grund spricht eine Rückkehr nach Kosovo auch eher für ihr persönliches
Wohlergehen, zumal sie dort auf ein breites Beziehungsnetz zurückgrei-
fen und sich in ihrer Muttersprache verständigen kann.
Folglich vermögen die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin in der Beschwerdeschrift sowie den weiteren Eingaben die zutreffen-
den Erwägungen des BFM nicht umzustossen.
6.3.4. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
ist Folgendes festzustellen: Gemäss den ärztlichen Berichten leide die
Beschwerdeführerin neben Bluthochdruck auch an einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (Kopf, Rücken, Herz, Bauch), einer An-
passungsstörung sowie einer mittelgradig depressiven Episode. Weiter
wurden "Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder den wirt-
schaftlichen Verhältnissen", "Schwierigkeiten bei der kulturellen Einge-
wöhnung" sowie "Verschwinden oder Tod eines Familienangehörigen" als
Diagnosen gestellt. Aufgrund der schlechten medizinischen Grundversor-
gung in Kosovo sehe sie sich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt.
Angesichts der geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt sowie des feh-
lenden sozialen Netzes sei die Finanzierung der benötigten Medikamente
und Behandlungen nicht gewährleistet.
Dazu ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur
nur dann zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führen, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr in ihren Hei-
matstaat einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl.
BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). Dies ist in
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casu nicht der Fall. In Kosovo bestehen diverse Möglichkeiten, psychi-
sche Erkrankungen zu behandeln.
Vorliegend ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführerin psy-
chotherapeutische Gespräche angeboten wurden, sie diese hingegen
häufig ablehnte oder sich die Therapie wegen der mangelhaften Deutsch-
kenntnisse als sehr schwierig erwies (Arztberichte vom 16. April 2010 und
10. März 2011). Zudem habe sie die Kantonale Psychiatrische Klinik am
15. März 2010 verlassen, da die mit dem stationären Aufenthalt erhoffte
Änderung der Wohnsituation – Auszug aus dem Asylbewerberheim –
nicht eingetreten sei. Obschon gemäss dem Arztbericht vom 10. März
2011 eine psychotherapeutische Nachsorge bei Dr. J._______ in
D._______ in die Wege geleitet worden sei, wurde von der Beschwerde-
führerin trotz Aufforderung des Instruktionsrichters vom 30. September
2011 kein entsprechender Bericht zu den Akten gereicht. Die geltend ge-
machten psychischen Probleme sind den Akten zufolge nicht derart gra-
vierend, um einen Bedarf an psychotherapeutischen Gesprächen zu be-
jahen; vielmehr geht aus ihnen hervor, dass eine regelmässige medika-
mentöse antidepressive Behandlung ausreichend ist.
Anderseits sind die gängigen Medikamente in Kosovo erhältlich. Die Be-
schwerdeführerin kann bei Bedarf einen Vorrat an Medikamenten mit-
nehmen, der bis zu einer allenfalls notwendigen weiteren Behandlung be-
ziehungsweise Umstellung der Medikamente ausreichen wird. Hinsicht-
lich möglicher Probleme bei der Finanzierung einer medizinischen Be-
handlung ist darauf hinzuweisen, dass es ihr offensteht, beim BFM ein
entsprechendes Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Fi-
nanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem kann sie, wie bereits
oben dargelegt wurde, mit der Unterstützung ihrer Verwandten rechnen.
Abgesehen davon liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuge dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung
möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zu-
sammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl
vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Kosovo als auch in indivi-
dueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist. Die Beschwerdeführerin
vermag mit ihren Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweis-
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mitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich
erübrigt, weiter darauf einzugehen.
6.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten der mit ih-
ren Begehren unterlegenen Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen
kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwer-
de habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen
Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus den Akten
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in der
Schweiz nicht erwerbstätig gewesen ist und über kein Einkommen ver-
fügt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und die Beschwerdeführerin
ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihr
trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
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