B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-492/2013
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
ungefähr im Sommer 2011 verlassen habe und über B._______ sowie
C._______ nach D._______ gereist sei, wo er sich bis zur Reise in die
Schweiz aufgehalten habe,
dass er von D._______ mit Hilfe eines Schleppers etwa im Juni 2012
nach E._______ weitergereist sei und sich dort nahe der Grenze zur
Schweiz aufgehalten habe, bis er am 30. Juni 2012 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei, wo er am 1. Juli 2012 um Asyl
nachsuchte,
dass er afghanischer Staatsangehöriger und am 1. Januar 1995 geboren
sei, im Dorf F._______ im Distrikt G._______ in der Provinz H._______
geboren und aufgewachsen sei, die Schule nie besucht und in der Land-
wirtschaft gearbeitet habe,
dass seine Muttersprache Paschtou sei und er auch ein wenig Farsi und
Urdu spreche,
dass er im Heimatland keine Verwandten mehr habe, da diese in
I._______ lebten, wo er indessen nie gewesen sei,
dass seine Familie in Afghanistan Feinde habe, nämlich die Söhne seines
Onkels, mit welchen es Probleme wegen Ländereien gegeben habe, wes-
halb er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland damit rechnen müsse,
von diesen getötet zu werden,
dass er im Übrigen keine Probleme habe und weder politisch noch religi-
ös aktiv gewesen sei,
dass am 10. Juli 2012 im J._______ eine Knochenaltersbestimmung
durchgeführt wurde, gestützt auf welche der Beschwerdeführer ein Alter
von mindestens 19 Jahren aufweise,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm dazu gewährten rechtli-
chen Gehörs einverstanden war mit der Ankündigung des BFM, keine
Vertrauensperson beizuziehen,
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dass mit dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 durch die Fachstelle
Lingua des BFM ein telefonisches Interview durchgeführt und anschlies-
send von einer Sprachexpertin ausgewertet wurde,
dass gestützt darauf am 15. August 2012 eine Expertise erstellt wurde,
aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht
in Afghanistan, sondern wahrscheinlich in I._______ sozialisiert wurde,
dass der Beschwerdeführer nach der schriftlichen Gewährung des recht-
lichen Gehörs mit Schreiben vom 8. Januar 2013 am 14. Januar 2013 ei-
ne Stellungnahme einreichte, wonach er an seinen bisherigen Angaben
über seine Person festhalte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2013 – eröffnet am folgen-
den Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer angegebene Sozialisierung in der Provinz H._______ sei
gestützt auf die Herkunftsanalyse des LINGUA-Gutachters ausgeschlos-
sen,
dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in I._______
sozialisiert worden sei,
dass der Beschwerdeführer insbesondere keine hinreichenden Regions-
kenntnisse und kein Wissen über das afghanische Brauchtum oder den
afghanischen Lebensalltag habe nachweisen können, welche die ange-
gebene Herkunft hätten glaubhaft erscheinen lassen können,
dass er den afghanischen Identitätsausweis nicht habe beschreiben und
nicht habe angeben können, was für dessen Ausstellung nötig sei,
dass das von ihm gesprochene Paschtou keine hinreichenden Merkmale
aufweise, um auf den in der von ihm geltend gemachten Herkunft ge-
sprochenen Dialekt zu schliessen,
dass die von ihm gesprochene Varietät vielmehr in I._______ und den
K._______ oder L._______ Dialekten zuzuordnen sei,
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dass aufgrund der landeskundlich-kulturellen sowie der linguistischen
Analyse die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in der afghani-
schen Provinz H._______ geboren und aufgewachsen, nicht zu bestäti-
gen sei,
dass der Beschwerdeführer ferner in der Schweiz unter mehreren Identi-
täten in Erscheinung getreten sei und falsche Angaben zu seinem Alter zu
Protokoll gegeben habe,
dass er sich überdies bezüglich seines Geburtsdatums und der Taskara in
inkohärente und erfahrungswidrige Aussagen verstrickt sowie unter-
schiedliche Angaben zum angeblichen Geburtsort gemacht habe,
dass die zu den Akten gegebene Taskara entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme nicht als Beweis seiner Iden-
tität gelten könne, da dieses Beweismittel – insbesondere in I._______ –
leicht käuflich erworben werden könne, weshalb sein Beweiswert gering
sei,
dass demzufolge feststehe, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des
Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, weshalb auf
sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Wegweisungsvoll-
zug nicht verhindern könne, auch wenn vorliegend eine sinnvolle Prüfung,
ob dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefahr
drohe, infolge der Falschangaben verunmöglicht werde,
dass es unter den gegebenen Umständen nach ständiger Rechtspre-
chung nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen sei-
tens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshindernissen
zu forschen,
dass folglich der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar sei,
dass dieser trotz der Verheimlichung der wahren Identität oder Nationali-
tät gestützt auf die Praxis auch möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Ver-
fahren zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Gewährung einer angemessenen Partei-
entschädigung ersuchte,
dass für die Begründung auf die Beschwerde verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Februar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstli-
chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff
der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsda-
tum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass die von der Vorinstanz beauftragte Expertin aufgrund einer Sprach-
analyse zum Schluss kam, die vom Beschwerdeführer angegebene Her-
kunft aus der Provinz H._______ könne klarerweise ausgeschlossen
werden und er sei sehr wahrscheinlich in I._______ sozialisiert worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
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[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte ei-
ner Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG)
anerkennt, ihnen indessen – sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch
an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen er-
füllt sind – erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 S. 89
E. 7; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den
Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 125 f. E. 3d),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-
Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck
hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass das BFM unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 15. August
2012 überzeugend dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer entgegen
seinen Aussagen mit Bestimmtheit nicht aus der ländlichen Gegend der
Provinz H._______ stammen kann und durch seine Unkenntnis über die
Bräuche, den Lebensalltag und die geografischen Gegebenheiten der
angegebenen Herkunftsregion sowie aufgrund des von ihm gebrauchten
Dialekts der paschtounischen Sprache die Asylbehörden über seine Iden-
tität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1
getäuscht hat,
dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit aus I._______ stammt,
dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in seiner
Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag,
dass seine Vorbringen die durch die Analysen eruierten Wissenslücken in
Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen Be-
sonderheiten offensichtlich nicht zu erklären vermögen,
dass sein Einwand, die LINGUA-Expertin habe am Telefon einen anderen
Dialekt seiner Muttersprache gesprochen, nicht zu überzeugen vermag,
da aus dieser Feststellung nicht auf Missverständnisse zu schliessen ist,
zumal die Expertin diese in der Analyse selber ausgeschlossen hat,
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dass der Beschwerdeführer zudem – wie die Vorinstanz zutreffend aus-
führte – ungereimte Angaben über sein Alter, seine Taskara und seinen
angeblichen Herkunftsort zu Protokoll gab,
dass in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen auch sein feh-
lendes Wissen über den afghanischen Kalender nicht zu überzeugen
vermag, wobei insbesondere seine Aussage, er habe alles vergessen,
jeglicher Realität entbehrt,
dass im Weiteren angesichts des eindeutigen Ergebnisses der LINGUA-
Analyse darauf verzichtet werden kann, ein weiteres Interview mit dem
Beschwerdeführer durchzuführen, weshalb sein Antrag auf Durchführung
eines Interviews in Anwesenheit einer dolmetschenden Person und nicht
am Telefon abzuweisen ist,
dass im Übrigen die mit der Beschwerde eingereichten Kopien zweier
fremdsprachiger Dokumente an der vorliegenden Einschätzung nichts zu
ändern vermögen, weshalb sie in antizipierender Beweiswürdigung nicht
als erheblich zu qualifizieren sind,
dass schliesslich – entgegen den Äusserungen des Beschwerdeführers
und in Übereinstimmung mit dem BFM – die eingereichte Taskara, welche
überdies nur in Kopie in den vorinstanzlichen Akten vorliegt, aufgrund der
einfachen Erhältlichkeit und infolge des klaren Ergebnisses der LINGUA-
Analyse die geltend gemachte Herkunft nicht zu belegen vermag,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
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möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder
unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmun-
gen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen, wenn die Betroffenen die Asylbehörden über ihre Identität bezie-
hungsweise über ihre Herkunft täuschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes-
oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen, zumal die von
ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes
aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage ent-
behren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer sol-
chen darzustellen vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere aus den bestehenden Akten infolge der vorliegenden
Identitätstäuschung auch keine individuellen Wegweisungshindernisse
ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und einer Parteientschädigung abzu-
weisen sind, infolge des Direktentscheides auf das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht einzutreten ist und die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
eine Parteientschädigung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: