B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4922/2015/was
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Eritrea (zurzeit im Sudan),
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Anwältinnenbüro, Schwarztorstrasse 22, 3007 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (…).
D-4922/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit auf den 12. Juni 2012 datierter Eingabe vom 13. Juni 2012 (Ein-
gangsdatum Bundesamt für Migration [BFM], heute SEM) reichte die in der
Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin, (…), beim BFM für
die damals in Eritrea wohnhaften Beschwerdeführenden ein Asylgesuch
ein und beantragte die Bewilligung deren Einreise in die Schweiz.
A.b Mit Schreiben vom 6. August 2012 bestätigte das BFM den Erhalt ihres
Asylgesuchs.
A.c Mit auf den 26. August 2014 datierter Eingabe vom 29. August 2014
(Eingangsdatum BFM) informierte die Schwester der Beschwerdeführerin,
dass die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich im Sudan angekommen
seien und ersuchte um baldige Verfahrenserledigung.
B.
B.a Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 teilte das BFM der
Schwester der Beschwerdeführerin mit, dass asylsuchende Personen im
Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor
Ort zu befragen seien, indes die Schweizer Botschaft in Khartum aufgrund
des begrenzten Personalbestands und fehlender Voraussetzungen im si-
cherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, solche
Befragungen durchzuführen. Da die schriftlich eingereichten Asylgesuche
noch einige entscheidrelevante Fragen offen liessen, seien diese im Rah-
men der Sachverhaltsabklärung somit schriftlich zu beantworten. Den Be-
schwerdeführenden würden daher verschiedene Fragen zur schriftlichen
Beantwortung unterbreitet.
B.b Nach gewährter Fristerstreckung vom 22. Oktober 2014 reichten die
Beschwerdeführenden am 24. November 2014 (Eingangsdatum BFM) ihre
Stellungnahmen ein.
B.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2015 stellte die Vorinstanz
fest, dass die Unterschriften der Beschwerdeführerin 1 auf den Eingaben
vom 13. Juni 2012 und 24. November 2014 derart unterschiedlich seien,
dass sie nicht von derselben Person stammen dürften. Sie forderte die
Schwester der Beschwerdeführerin zum Einreichen einer Stellungnahme
auf, andernfalls sie beabsichtige, auf das Asylgesuch mangels Höchstper-
sönlichkeit nicht einzutreten.
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Seite 3
B.d Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 (Eingangsdatum SEM: 25. Feb-
ruar 2015) ersuchten die Beschwerdeführenden durch die neu mandatierte
Rechtsvertreterin um Akteneinsicht und Fristerstreckung bis zum 20. März
2015 zum Einreichen der Stellungnahme. Nach gewährter Fristerstreckung
ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Fristerstreckung bis zum
20. April 2015.
B.e Mit Eingabe vom 8. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin die geforderten Dokumente ein.
B.f Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin um unverzügliche Bewilligung der Einreise
und Gewährung der Akteneinsicht im Falle eines abschlägigen Entschei-
des.
B.g Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 hiess das SEM das Aktenein-
sichtsgesuch der Beschwerdeführerin teilweise gut.
C.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin 1 im
Wesentlichen aus was folgt. Sie sei eritreische Staatsangehörige aus
G._______, tigrinscher Ethnie und orthodoxen Glaubens, verheiratet und
Mutter von fünf Kindern, den Beschwerdeführenden 2–6. Im (…) sei sie
von den heimatlichen Polizeibehörden während ungefähr zwei Stunden
über den Verbleib ihres Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden
2–6 befragt worden, verbunden mit der Auflage, innerhalb von 30 Tagen
seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben oder 50 000 Nakfa zu bezahlen.
Da sie weder zu ersterem noch letzterem im Stande gewesen sei, seien
sie und die Beschwerdeführenden 2–6 am (…) von Soldaten festgenom-
men und inhaftiert worden, wo sie im Gefängnis von H._______ während
einer Woche von ihren Kindern getrennt, geschlagen und vergewaltigt wor-
den sei. Nach ungefähr einem Monat seien sie auf Bewährung entlassen
worden und sie habe ein Schreiben unterzeichnen müssen, wonach sie
innerhalb von drei Monaten ihren Ehemann beibringen oder 50 000 Nakfa
bezahlen werde, andernfalls ihr lebenslange Haft drohe. Aus Angst vor ei-
ner weiteren Verhaftung habe sie sich mit Hilfe eines Schleppers zur Flucht
entschieden und sei mit den Beschwerdeführenden 2–6 am (…) illegal in
den Sudan gereist, wo sie auf eine Registrierung durch das UNHCR ver-
zichtet habe und sich seither in Khartum aufhalte und mithilfe von Lands-
leuten ihren Lebensunterhalt mehr schlecht als recht und ohne festen
Wohnsitz bestreite. Ihre Kinder gingen nicht zur Schule und die Angst, von
D-4922/2015
Seite 4
den heimatlichen Behörden gefasst oder von Organhändlern entführt zu
werden, sei gross und ein weiterer Verbleib in Sudan unzumutbar, zumal
sie ohne männliche Bezugspersonen mehr als andere eritreische Flücht-
linge gefährdet seien.
D.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 – eröffnet am 14. Juli 2015 – verweigerte
das SEM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte
ihr Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 13. August 2015 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzliche Verfügung.
Es sei ihre Einreise in die Schweiz ausdrücklich zwecks Durchführung des
Asylverfahrens, implizit die Gutheissung des Asylgesuchs (Ziff. 2 Verfü-
gung des SEM) zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2015 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet und die Vorinstanz wurde eingeladen, sich innert Frist verneh-
men zu lassen.
G.
Am 10. September 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein,
in welcher sie vollumfänglich an den Erwägungen der vorinstanzlichen Ver-
fügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Ver-
nehmlassung wurde der Rechtsvertreterin zuhanden der Beschwerdefüh-
renden zur Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Am 22. Januar 2016 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Ver-
fahrensstand, verwies auf die unveränderte Situation der Beschwerdefüh-
renden und reichte eine Kostennote zu den Akten.
D-4922/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält je-
doch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
D-4922/2015
Seite 6
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland
direkt beim SEM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsicht-
lich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt. Das Staatssekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in
die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen
andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h.
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbe-
dürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
D-4922/2015
Seite 7
4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Staatssekretariat begründete seine Verfügung vom 13. Juli 2015
damit, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Einreise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse.
Zwar liessen die Ausführungen im Auslandsgesuch vom 12. Juni 2012 und
den Stellungnahmen vom 24. November 2014 und 8. April 2015 darauf
schliessen, dass sie aufgrund der Haft sowie der illegalen Ausreise aus
Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden
gehabt hätten, allerdings hielten sich die Beschwerdeführenden zwischen-
zeitlich im Sudan auf. Dort verfügten sie nicht über ein freies Aufenthalts-
recht, könnten sich bei Bedarf jedoch vom UNHCR registrieren und in die
Obhut eines Flüchtlingslagers des UNHCR begeben, um die nötige Versor-
gung zu erhalten. Die Vorinstanz erachtete zudem die Befürchtung, nach
Eritrea zurückgeschafft zu werden, als unbegründet. So sei das Risiko
einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere
vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, un-
abhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine
Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Sie verfügten nicht über ein ge-
eignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach
Eritrea objektiv begründen könnte. Zudem erweise sich die Befürchtung,
durch eine kriminelle Gruppe entführt zu werden, angesichts des bereits
dreijährigen Aufenthalts im Sudan und mangels konkreter Anhaltspunkte
aus objektiver Sicht als unbegründet. Unbestrittenermassen sei das Leben
für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach, allerdings lebe im Sudan
eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit-
stehe und diese weitgehend unterstütze. Die Hürden für eine zumutbare
Existenz in Khartum sei angesichts des bereits längeren Aufenthalts im Su-
dan, während dem die Beschwerdeführenden keine einreiserelevanten
Nachteile erfahren hätten und dank der erhaltenen finanziellen Unterstüt-
zung durch ihre Landsleute, nicht unüberwindbar. Zwar befänden sie sich
in einer schwierigen Situation. Diese stelle indes keinen Grund für die Be-
willigung der Einreise in die Schweiz dar. Eine solche könne nur dann erteilt
D-4922/2015
Seite 8
werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Ge-
fährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Dies
sei vorliegend nicht der Fall. Zwar verfüge die Beschwerdeführerin mit der
in der Schweiz wohnhaften Schwester und deren Ehemann über einen An-
knüpfungspunkt zur Schweiz, indes sei dieser nicht derart gewichtig, als
dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsse, dass es
gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Beschwer-
deführerin 1 halte sich mit ihren minderjährigen Kindern ohne festen Wohn-
sitz und ohne volljährige Familienangehörige oder weitere Bezugsperso-
nen und ohne sprachliche oder kulturelle Bezugspunkte zum Sudan unter
prekären Bedingungen in Khartum auf. Gemäss der aktuellen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer E-291/2014
vom 10. Februar 2015, m.w.H.) sei ein weiterer Verbleib im Ausland in ver-
gleichbaren Fällen als unzumutbar im Sinne von aArt. 20 AsylG qualifiziert
worden, falls die Asylsuchenden über eine qualifizierte Beziehungsnähe
zur Schweiz verfügt hätten und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugs-
punkte existierten. Das Erfordernis der qualifizierten Beziehungsnähe sei
aufgrund der in der Schweiz wohnhaften Schwester und deren Ehemann
erfüllt, zudem verfügten die Beschwerdeführenden – abgesehen von einer
in Kanada lebenden Tante der Beschwerdeführerin 1 – über keine weiteren
Verwandten im Ausland. Betreffend der voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten sei darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführenden von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten eine
grosse Unterstützung bei der Integration in die Schweizergesellschaft er-
halten würden.
5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2015
vollumfänglichen an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
vom 13. Juli 2015 fest.
6.
6.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Ausführungen
der Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vom 12. Juni 2012, 24. No-
vember 2014 und 8. April 2015 liessen darauf schliessen, dass sie in Erit-
rea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden ge-
habt hätten. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Su-
dan den Schutz eines Drittstaates geniessen und es ihnen zuzumuten ist,
dort zu verbleiben (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
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Seite 9
6.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist
gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher
vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106
Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE
2015/2 E. 4.3).
6.3 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem
Drittstaat – konkret Sudan – auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass
es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes
im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person
in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden hat, was in
der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Ein-
reisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche
die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen,
und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwä-
gen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten
erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz
einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.).
6.4 Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, bestehen im vorliegenden
Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein wei-
terer Verbleib der Beschwerdeführenden im Sudan nicht zumutbar oder
nicht möglich ist. Die Beschwerdeführenden befinden sich seit mehr als
drei Jahren im Sudan, wo sie sich im August 2012 in Khartum niederlies-
sen, ohne sich vom UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Es ist
ihnen indessen zuzumuten, sich bei der lokalen Vertretung des UNHCR zu
melden und sich in eines der Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben, in
welchen der Erhalt der notwendigen Grundversorgung und ein ausreichen-
der Schutz vor Übergriffen gewährleistet ist. Wie von der Vorinstanz zutref-
fend ausgeführt, sind die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätz-
lich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten, und ver-
fügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung
einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung mög-
lich. Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich – so auch die Be-
schwerdeführenden, welche sich bisher nicht registriert haben sollen –
nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum auf, wo sie versuchen,
einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzel-
ten Fällen zu Entführungen beziehungsweise zu Deportationen von eritre-
ischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist
das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritree-
D-4922/2015
Seite 10
rinnen, insbesondere wenn sie sich vom UNHCR als Flüchtlinge registrie-
ren lassen und sich in einem Flüchtlingslager melden, jedoch eher gering,
da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende
sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flä-
chendeckend erfolgen (vgl. E-103/2014 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen).
Das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die
sudanesischen Behörden sind bestrebt, die Situation zu verbessern, so
auch hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. E-103/2014
a.a.O.).
Vorliegend sind keine konkreten Hinweise vorhanden, welche auf eine dro-
hende Deportation der Beschwerdeführenden, indem sie etwa infolge qua-
lifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen,
hinweisen würden. Auch wenn sich ihre Situation als schwierig erweisen
mag, lässt sich aus ihren Angaben entnehmen, dass sie dort über eine –
wenn auch wechselnde – Unterkunft verfügen und von Landsleuten im-
merhin bescheidene finanzielle Unterstützung erhalten. Zudem ist davon
auszugehen, dass die Schwester bzw. der Schwager der Beschwerdefüh-
rerin 1 diese und die Beschwerdeführenden 2–6 finanziell unterstützen.
Sollte diese Unterstützungsleistungen indessen nicht (mehr) ausreichen,
könnten sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass
sie sich an das UNHCR wenden, sich als Flüchtlinge registrieren lassen
und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen. Auch wenn anerkannter-
massen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon
ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewähr-
leistet ist. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist nicht davon
auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in einer existenziellen,
lebensbedrohenden Notlage befinden.
Den Akten zufolge weisen die Beschwerdeführenden zudem zur Schweiz
keine enge Bindung auf. Im Gegensatz zu dem zitierten Urteil (Urteil
E-291/2014) zugrundeliegenden Sachverhalt, bei welchem sich der Ehe-
mann bzw. Vater der Beschwerdeführenden als Asylbewerber in der
Schweiz aufhielt, ist der einzige, indes nicht überwiegende gewichtige An-
knüpfungspunkt in der Schweiz ihre hier wohnhafte Schwester und deren
Ehemann. Es wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt, in welcher
Beziehung die Beschwerdeführenden mit diesen gestanden haben wollen.
Dieser Anknüpfungspunkt stellt – wie das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung zu Recht festgestellt hat – keine enge Beziehungsnähe zur Schweiz
dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste,
D-4922/2015
Seite 11
dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Be-
schwerdeführenden gewähren sollte.
6.5 Zusammenfassend geniessen die Beschwerdeführenden im Sudan
weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland Eritrea. Es ist
davon auszugehen, dass sie im Sudan Schutz gefunden und die Möglich-
keit haben, sich an das UNHCR zu wenden und sich allenfalls in eines der
Flüchtlingslager im Sudan zu begeben, sofern sie einen weiteren Aufent-
halt am jetzigen Aufenthaltsort im Sudan nicht mehr in Betracht ziehen. Die
Beschwerdeführenden benötigen somit den subsidiären Schutz der
Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib im Su-
dan ist zumutbar, zumal auch das jüngere Kind kein Kleinkind mehr ist. Das
SEM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert beziehungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.6 Zusammengefasst ist der Verbleib im Sudan für die Beschwerdefüh-
renden als zumutbar zu betrachten. Die Beschwerdeführenden benötigen
folglich den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG
nicht. Das SEM hat daher zu Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert
und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwi-
schenverfügung vom 8. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts
geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4922/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: