B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4923/2009
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren X._______,
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
B._______ stammender algerischer Staatsangehöriger, seinen Heimat-
staat am 1. Oktober 2008 auf dem Landweg. Über C._______ und ihm
unbekannte Länder sei er am 6. Oktober 2008 illegal in die Schweiz ge-
langt, wo er gleichentags im D._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach
der Kurzbefragung vom 10. Oktober 2008 im D._______ wurde er mit
Verfügung vom 15. Oktober 2008 für den Aufenthalt während des Asylver-
fahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 28. Mai 2009 fand die
direkte Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er habe im Alter von zwölf Jahren realisiert, dass er ho-
mosexuell sei. Im Jahre (...) habe er einen Laden eröffnet, wo er Sonnen-
brillen chinesischen Fabrikats verkauft habe. Im Jahre (...) habe er sich
auf Drängen seines Vaters, der ihm vorgeworfen habe, weibliche Züge zu
besitzen, beim Militär gemeldet und einen Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Die Soldaten hätten jedoch bemerkt, dass er homosexuell sei, worauf
man ihn geschlagen, ins Gefängnis der Kaserne gesteckt und für psy-
chisch krank erklärt habe. Schliesslich sei er im (...) vom Militärarzt als
dienstuntauglich erklärt worden. In der Folge sei er nach Hause zurück-
gekehrt und habe in seinem Geschäft weitergearbeitet. Sein Vater, der ein
fanatischer Moslem sei, habe ihn oft geschlagen und manchmal auch mit
Zigaretten gebrannt. Ende des Jahres (...) sei er in das zu H._______ ge-
hörende F._______ gereist, wo er erfolglos um Asyl nachgesucht habe.
Nach Abschluss dieses Asylverfahrens sei er zu seinen Eltern zurückge-
kehrt. Im (...) habe er sich mit einem bisexuellen Mann in einem Garten in
G._______ getroffen, wo sie zusammen diskutiert hätten. Plötzlich sei die
Polizei erschienen, habe sie geschlagen und auf den Posten mitgenom-
men, wo sie mangels Beweisen nach einigen Stunden wieder freigelas-
sen worden seien. Ferner habe ihn sein Vater anlässlich des Ramadan
(...) an einen Stuhl gefesselt und geschlagen, da er – weil er Atheist sei –
nicht gefastet habe. Da er als Homosexueller und als Atheist nicht in ei-
nem islamischen Land wohnen könne, sei er aus seiner Heimat geflüch-
tet. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 – eröffnet am 7. Juli 2009 – lehnte das
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BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingsei-
genschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüll-
ten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich
zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom
31. Juli 2009 (Poststempel: 3. August 2009) beantragte der Beschwerde-
führer, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren und die Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei
die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an diesel-
ben zu unterlassen. Eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 16. September 2009 wurde
dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Rechtsmitteleingabe bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
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ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – ein-
zutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
1.5. Auf den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, ist vorliegend nicht einzutreten, da der Be-
schwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen bereits aufschiebende Wir-
kung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG; Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzog.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Bun-
desanhörung angeführt, das algerische Militär habe ihn wegen seiner
Homosexualität geschlagen, inhaftiert und im Jahre (...) für dienstuntaug-
lich erklärt. Solche Verfolgungsmassnahmen würden erfahrungsgemäss
ein wichtiges Element in der Begründung eines Asylgesuchs bilden, wes-
halb deren ansatzweise Nennung vom Beschwerdeführer bereits anläss-
lich der Erstbefragung hätte erwartet werden dürfen. Dies habe er jedoch
nicht getan, weshalb diese Vorbringen nicht glaubhaft seien. Abgesehen
davon liege dieses Ereignis mehrere Jahre vor seiner Ausreise zurück,
weshalb es – selbst wenn es geglaubt werden könnte – nicht asylrelevant
wäre, da der Kausalzusammenhang zur Ausreise fehle. Deshalb vermöge
auch der eingereichte Militärausweis keinen asylrelevanten Sachverhalt
zu belegen. Ferner habe der Beschwerdeführer bezüglich der angeführ-
ten Probleme mit der Polizei im (...) widersprüchlich ausgesagt, so hin-
sichtlich der Umstände des Zusammentreffens mit der Polizei und deren
Vorgehensweise. Weiter seien die geltend gemachten Probleme mit sei-
nem Vater (Nennung Probleme) als realitätsfremd zu erachten. So sei
nicht einleuchtend und unlogisch, dass der Beschwerdeführer wegen der
angeführten Probleme auf den Boden von H._______ geflüchtet, aber
nach Ablehnung des Asylgesuches durch die Behörden von H._______
wiederum zu seinem Vater ins Haus gezogen sei, um dort zu wohnen. Es
sei alleine schon aufgrund des biologischen Kräfteverhältnisses als reali-
tätsfremd zu erachten, dass es dem damals (...)-jährigen Vater gelungen
sein soll, seinen damals rund (...)-jährigen Sohn gegen dessen Willen auf
einen Stuhl zu fesseln. Diese Ausführungen führten zum Schluss, dass
die vom Beschwerdeführer wegen seines Atheismus und seiner Homose-
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xualität geltend gemachten Behelligungen durch seinen Vater und die al-
gerischen Behörden nicht glaubhaft seien.
Soweit der Beschwerdeführer wegen seines Atheismus und seiner Ho-
mosexualität Probleme im Falle einer Rückkehr nach Algerien befürchte,
sei Folgendes festzuhalten: Es genüge nicht, eine Gefährdung lediglich
mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könn-
ten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise
und nicht auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person be-
ruhten. Solche Anhaltspunkte würden vorliegend nicht bestehen. Der Be-
schwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er aus den
oben genannten Gründen bereits Verfolgungsmassnahmen im Heimat-
staat zu gewärtigen gehabt habe. Der Umstand, den Ramadan nicht ein-
zuhalten, wie er es angeblich getan habe, führe nach Erkenntnissen des
BFM in Algerien nicht zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. Ho-
mosexualität sei in Algerien zwar verboten und werde tabuisiert. Das dis-
krete Ausleben der Homosexualität in den jeweiligen Milieus der grösse-
ren Städte werde von den algerischen Behörden indes in aller Regel tole-
riert. Der Beschwerdeführer habe in B._______, einer Stadt mit über (...)
Einwohnern gelebt. Es sei davon auszugehen, dass dort Treffpunkte für
Homosexuelle bestünden und der Beschwerdeführer diese besuchen
könne. Deshalb bestehe für ihn bei einer Rückkehr nach Algerien keine
erhebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung.
3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer dem-
gegenüber vor, er sei von seinem Vater wegen seiner sexuellen Orientie-
rung misshandelt worden und er habe starken Grund zur Annahme, dass
er ihn zusätzlich wegen homosexueller Handlungen bei der algerischen
Polizei angezeigt habe. Da Homosexualität in seiner Heimat mit bis zu
zwei Jahren Gefängnis bestraft werde und Übergriffe gegen Homosexuel-
le durch Sicherheitskräfte sehr häufig seien, könne er seine sexuelle Ori-
entierung nicht mehr im Versteckten leben. Er müsse damit rechnen,
dass er erneut angezeigt und danach durch die Polizei gequält würde.
Würde er aber jeglichen Kontakt mit der Polizei meiden, bedeutete dies,
dass er keine Geschäfts- und anderen Tätigkeiten (mangels polizeilicher
Bewilligung) mehr ausüben könnte und damit aufgrund seiner sexuellen
Orientierung grösstenteils vom wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Leben abgeschnitten sei. Eine Rückkehr nach Algerien wäre für ihn mit
ernsthaften Nachteilen verbunden und die ständige Angst vor einer Poli-
zeikontrolle – verbunden mit der Gefahr einer Freiheitsstrafe – stelle ei-
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nen immensen psychischen Druck dar. In diesem Zusammenhang sei
unverständlich, weshalb seine Gefährdung als Homosexueller angesichts
der geschilderten persönlichen Umstände und der Tatsache, dass Homo-
sexualität in Algerien unter Strafe stehe, als nicht konkret eingeschätzt
worden sei. Zudem greife die Argumentation des BFM, wonach es in
B._______ homosexuelle Treffpunkte gebe, zu kurz. Zwar existierten sol-
che Treffpunkte, diese würden jedoch regelmässigen Razzien unterzo-
gen. Da er der Polizei bereits bekannt sei, müsste er sich bei einer Ver-
haftung auf eine härtere Behandlung gefasst machen. Zudem liege
B._______ in einer Region, die man als tendenziell fundamentalistisch is-
lamistisch einstufen müsse, weshalb der Druck der Gesellschaft und der
Behörden auf Homosexuelle um ein Vielfaches grösser sei, als in der
Hauptstadt.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz als unklar respektive widersprüchlich
bezeichneten Punkte seiner Asylbegründung sei zunächst dem Vorwurf,
er habe die Benachteiligungen im Militärdienst anlässlich der Erstbefra-
gung nicht geschildert, entgegenzuhalten, dass man ihm gesagt habe, es
handle sich bei der Erstbefragung nur um eine kurze Anhörung und er
könne bei der zweiten Befragung die Gründe seines Asylgesuchs näher
erläutern. Daher habe er es als nicht relevant erachtet, in diesem Moment
die Benachteiligungen im Militärdienst zu erwähnen. Zudem habe er sich
von der Übersetzerin nicht verstanden gefühlt, was er zu Beginn der
Bundesanhörung erklärt habe. So habe er nichts sagen wollen, was er als
nicht unabdingbar erachtet habe. Auch heute sei es für ihn noch schwie-
rig, über seine Homosexualität zu sprechen. Gerade wenn Personen aus
seinem Kulturkreis anwesend seien, spüre er oftmals eine extreme Ab-
neigung, ja teilweise sogar Hass.
Weiter habe er seinen Militärausweis eingereicht, worin unzweifelhaft
vermerkt worden sei, dass man ihn als dienstuntauglich erklärt habe.
Zwar habe er nicht als direkte Folge auf dieses Vorkommnis sein Land
verlassen, sei jedoch klarerweise ein Glied in der Kette der Ereignisse,
die seine Flucht zur Folge gehabt habe. Dass die Militärbehörden über
seine Homosexualität Bescheid wüssten, erhöhe offensichtlich den Druck
auf ihn. Würde er nämlich wieder bei einer homosexuellen Handlung er-
wischt, werde man ihn nicht mehr einfach gehen lassen. Zudem sei zu
erwarten, dass das Militär bestätige, dass er homosexuell sei und sich
nicht gebessert habe, was in einer harten Strafe für ihn resultieren dürfte.
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Zum vermeintlichen Widerspruch bezüglich des Ereignisses, als er mit ei-
nem Mann in einem Garten gewesen und von der Polizei mitgenommen
worden sei, sei einzuwenden, dass er bei der Erstbefragung nur kurz hät-
te erzählen sollen, was geschehen sei, weshalb er die Küsse zwischen
dem Mann und ihm nicht erwähnt habe. Da anlässlich des ersten Inter-
views einfach keine Details von ihm erwähnt worden seien, bestehe kein
Widerspruch. Er sei nach seinem Aufenthalt auf dem Boden von
H._______ wieder zu seinem Vater zurückgekehrt, da er zu diesem Zeit-
punkt keine Alternative zu seinem Elternhaus gehabt beziehungsweise
gesehen habe. Zudem habe sich das von ihm geführte Geschäft, das er
habe weiterführen wollen, am gleichen Ort befunden. Da ihm sein Vater
nach seiner Rückkehr jedoch nicht mehr erlaubt habe, das Geschäft wie-
der zu führen, sei es geschlossen geblieben. Zum Vorhalt, es sei nicht
nachvollziehbar, dass es sein Vater geschafft habe, ihn während des Ra-
madan des Jahres (...) auf einen Stuhl zu fesseln, sei einzuwenden, dass
ihm die Angst vor seinem Vater in den Knochen sei, da er schon als Kind
von diesem wiederholt Schläge habe einstecken müssen. Ausserdem sei
es in ihrer Kultur schwierig, gegen den eigenen Vater zu handeln, und er
habe sich nicht vorstellen können, sich gegen diesen physisch zur Wehr
zu setzen, da er im betreffenden Moment ein Gefühl der Ohnmacht ver-
spürt habe. Dass zwischen dem Vorfall im (...) und seiner Ausreise so viel
Zeit verstrichen sei, habe nicht mit der fehlenden Bedrohung zu tun, son-
dern mit dem zeitlichen Aufwand für die Organisation der Flucht in ein eu-
ropäisches Land. Ausserdem habe er von seinem Bruder erfahren, dass
ihn mittlerweile sein Vater bei der Polizei wegen homosexuellen Handlun-
gen angezeigt habe. Bei dieser sei er wegen des Vorfalls im (...) bereits
bekannt und er werde nun polizeilich gesucht. Er versuche mit Hilfe sei-
nes Bruders, das entsprechende Beweismittel rasch erhältlich zu machen
und einzureichen. Sodann befürchte er wegen seiner illegalen Ausreise
behördliche Sanktionen im Falle seiner Rückkehr.
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-
grund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt könne keine
Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG erfüllen könnte.
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4.2. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen in ent-
scheidrelevanter Hinsicht nicht zu überzeugen. Soweit der Beschwerde-
führer zunächst rügt, er habe sich anlässlich der Erstbefragung von der
Übersetzerin nicht verstanden gefühlt, was er zu Beginn der Bundesan-
hörung erklärt habe, und gleichzeitig anführt, er sei bei der Einreise in die
Schweiz psychisch sehr labil gewesen und es sei ihm im Zeitpunkt der
Erstbefragung psychisch sehr schlecht gegangen, und dadurch sinnge-
mäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, ist vorweg
diese Rüge zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachver-
halt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
4.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss
darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gut-
achtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet
sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund
der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der eingereichten Do-
kumente (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG) offensichtlich davon aus, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides
ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise über-
haupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass die Vorin-
stanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG sowie das im
Verfahren eingereichte Beweismittel einlässlich würdigte. Der Beschwer-
deführer wurde überdies auch anlässlich der Erstbefragung zu seinen
persönlichen Verhältnissen und den Gründen seiner Ausreise befragt. Die
Nachfrage im D._______, ob er weitere Asylgründe habe, verneinte er
(vgl. act. A4/9, S. 6). Ausserdem bestätigte der Beschwerdeführer am
Schluss der Erstbefragung einerseits die Wahrheit und Korrektheit seiner
Aussagen nach der Rückübersetzung in seine Muttersprache durch seine
Unterschrift und andererseits, dass er die vom BFM eingesetzte Überset-
zerin sehr gut verstanden habe (vgl. act. A4/9, S. 7). Der Einwand, er ha-
be sich anlässlich der Erstbefragung von der Übersetzerin nicht verstan-
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den gefühlt, was er zu Beginn der direkten Anhörung auch erwähnt habe,
ist in dieser Form zudem als nicht stichhaltig zu qualifizieren. So ist vor-
weg festzustellen, dass die vom BFM eingesetzten Übersetzer hinsicht-
lich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vor-
instanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden
geniessen. Dass es anlässlich der Befragung im D._______ zu Unge-
reimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Über-
setzung der Asylvorbringen gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So
wurden die vom Beschwerdeführer angeführten Asylgründe zunächst
kurz in freier Erzählform vorgebracht und danach durch gezielte Nachfra-
gen näher erläutert und vertieft. Angesichts der Tatsache, dass die Über-
setzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen
insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretie-
ren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch dem entsprechen-
den Protokoll keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerde-
führer durch Aussagen der Übersetzerin provoziert oder lächerlich ge-
macht worden wäre und auch sonst keine Hinweise vorliegen, die an der
Verwertbarkeit des Protokolls des D._______ ernsthafte Zweifel aufkom-
men lassen könnten, ist sein Einwand als unbehelflich zu erachten. Eine
Durchsicht des in Frage stehenden Protokolls ergibt, dass die Fragen und
Antworten chronologisch und kohärent aufgeführt wurden und keinerlei
sprachliche Schwierigkeiten oder diesbezügliche Einwände des Be-
schwerdeführers während dieser Befragung angegeben sind. Anhalts-
punkte für die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten sind den
Akten nicht zu nehmen und wurden von ihm nicht belegt. Die sinngemäss
Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist daher als unbe-
gründet zu erachten.
4.2.2. In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer zunächst an, er
habe die Benachteiligungen im Militärdienst anlässlich der Erstbefragung
deshalb nicht geschildert, weil ihm gesagt worden sei, er könne anlässlich
der Anhörung die Gründe seines Asylgesuchs in detaillierter Form vor-
bringen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass den Aussagen im D._______
angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein be-
schränkter Beweiswert zukommen und Widersprüche für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit nur herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussa-
gen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim
BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
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nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt wer-
den (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind in-
dessen im vorliegenden Fall gegeben, führte der Beschwerdeführer doch
anlässlich der Erstbefragung im D._______ einen als wesentlich zu er-
achtenden Punkt der Asylbegründung (Schikanen und Gefängnis im Mili-
tärdienst sowie letztlich die Erklärung, er sei dienstuntauglich) gar nicht
an, obwohl der Grund für diese Benachteiligungen (Homosexualität)
gleichwohl mitprägend für seinen Fluchtentscheid gewesen sein soll. Es
ist deshalb festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer diese Unterlas-
sung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung zu seinen Unguns-
ten anrechnen lassen muss. Das Gleiche hat auch hinsichtlich des von
der Vorinstanz zu Recht festgestellten Widerspruchs bezüglich des Er-
eignisses, als der Beschwerdeführer im (...) mit einem Mann in einem
Garten gewesen und von der Polizei mitgenommen worden sei, zu gel-
ten. Insbesondere gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefra-
gung in diesem Punkt von sich aus nähere Details bekannt und erwähnte
explizit, dass er sich im Zeitpunkt des Erscheinens der Polizei in keiner
kompromittierenden Situation mit dem Mann befunden habe und sie nur
diskutiert hätten (vgl. act. A4/9, S. 5). Sein Einwand, wonach er anlässlich
des ersten Interviews in diesem Punkt einfach keine Details erwähnt ha-
be, weshalb kein Widerspruch bestehe, muss unter diesen Umständen
als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Ferner vermögen auch
seine Hinweise, warum er nach seinem Aufenthalt auf dem Boden von
H._______ wieder zu seinem Vater zurückgekehrt sei und wie es diesem
möglich gewesen sein soll, ihn anlässlich des Ramadan im Jahre (...)
trotz des für seinen Vater ungünstigen Kräfteverhältnisses an den Stuhl
zu fesseln, ebenfalls nicht zu überzeugen. So vermag der Beschwerde-
führer dadurch nicht zu erklären, wieso es ihm nicht möglich gewesen
wäre, nach seinem Aufenthalt auf dem Boden von H._______ den lokalen
Behelligungen seiner Familie respektive seines Vaters durch geeignete
Wohnsitzverletzung zu entgehen.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerde-
führer angeführten Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Homosexuali-
tät und seines Atheismus als nicht glaubhaft erachtet werden können.
Gestützt darauf müssen die Vorbringen, wonach er mittlerweile von sei-
nem Vater bei der Polizei wegen homosexueller Handlungen angezeigt
worden und bei dieser wegen des Vorfalls im (...) bereits bekannt sei,
weshalb er nun polizeilich gesucht werde, als nicht belegte Parteibehaup-
tungen qualifiziert werden. Zudem führte der Beschwerdeführer anlässlich
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der direkten Anhörung auf wiederholte Nachfrage ausdrücklich aus, er
denke, sein Vater habe nicht wirklich gewusst, dass er homosexuell sei
(vgl. act. A20/29, S. 8). Weshalb und woher nun sein Vater sogar von se-
xuellen Handlungen seiner Person wissen soll, vermag der Beschwerde-
führer in keiner Weise zu erklären. Bezeichnenderweise reichte er denn
auch das in seiner Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2009 in Aussicht ge-
stellte Beweismittel zum Beleg der anhängig gemachten Anzeige bis dato
nicht ein. An dieser Erkenntnis vermag auch die ins Recht gelegte Militär-
karte, welche seine Dienstentlassung manifestiere, nichts zu ändern. So
lagen die angeführten Benachteiligungen im Militärdienst – selbst wenn
sie geglaubt werden könnten – im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere
Jahre zurück, weshalb sie nicht mehr als Massnahmen angesehen wer-
den können, die ihn unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten. Sie sind
somit asylrechtlich unbeachtlich.
4.2.3. Insoweit der Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientie-
rung Verfolgung von Seiten der algerischen Behörden oder seiner Familie
befürchtet, ist festzuhalten, dass in Algerien die Homosexualität gemäss
Artikel 338 des algerischen Strafgesetzes zwar unter Strafe steht. Jedoch
ist die Homosexualität im Heimatland des Beschwerdeführers relativ weit
verbreitet und es liegen gemäss öffentlich zugänglichen Quellen keine
Hinweise vor, dass in den vergangenen Jahren Homosexuelle in Algerien
von den Behörden verfolgt, verhaftet oder verurteilt worden wären. Auf-
grund des sozialen Tabus und der Stigmatisierung von Homosexuellen in
der konservativen islamischen Gesellschaft Algeriens sind aber – vor al-
lem in ländlichen Gebieten – Belästigungen durch lokale Behörden mög-
lich. Homosexualität wird in der Praxis und insbesondere in den grösse-
ren Städten des Landes soweit toleriert, als sie diskret praktiziert wird.
Homosexuelle in Algerien verhalten sich den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts zufolge denn auch unauffällig und bilden keine sicht-
baren Gemeinschaften. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______,
einer Stadt mit über (...) Einwohnern, welche gleichzeitig die Hauptstadt
der gleichnamigen Provinz darstellt. Es ist unter diesen Umständen bei
einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht von einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Benachteiligung seiner Person auszugehen, zumal er be-
züglich des angeführten Atheismus ausser in diesem Zusammenhang
stehenden geringfügigen Behelligungen seitens seines Vaters keine an-
derweitigen Schwierigkeiten geltend machte. Sodann befürchtet der Be-
schwerdeführer Nachteile wegen seiner illegalen Ausreise aus Algerien.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass eine solche illegale Flucht
aus dem Heimatland vorliegend lediglich behauptet, jedoch in Ermange-
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Seite 13
lung der Einreichung irgendwelcher aussagekräftiger Identitäts- und Rei-
sedokumente nicht belegt wurde. Nach den Kenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts haben jedoch Personen aus Algerien aufgrund ihrer (il-
legalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung
eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat kei-
ne asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten. Im Weiteren ist anzu-
führen, dass der Beschwerdeführer bis dato lediglich eine Kopie seiner
Identitätskarte zu den Akten reichte, weshalb seine tatsächliche Identität
nicht zweifelsfrei feststeht. Zwar brachte er zu Beginn der direkten Anhö-
rung vom 28. Mai 2009 vor, seine Mutter habe ihm vor sieben Monaten
die in seiner Heimat verbliebene Identitätskarte sowie die Geburtsurkun-
de ins D._______ geschickt. Er wisse jedoch nicht, ob diese Dokumente
beim BFM eingetroffen seien (vgl. act. A20/29, S. 3). Den Akten ist jedoch
nirgends zu entnehmen, dass die erwähnten Dokumente jemals in der
Schweiz eingetroffen wären. Angesichts des Umstandes, dass der Be-
schwerdeführer demgegenüber in der Lage war, im Juni 2009 – also noch
während des vorinstanzlichen Verfahrens – seinen Militärausweis nach-
zureichen, sind am Vorbringen, seine Mutter habe seine Identitätskarte
sowie die Geburtsurkunde im Herbst des Jahres 2008 in die Schweiz ge-
schickt, ernsthafte Zweifel anzubringen, zumal der Beschwerdeführer
keine entsprechenden Bemühungen offenlegte, Erkundigungen über den
effektiven Verbleib der Unterlagen einzuholen respektive einen Beleg zum
tatsächlichen Versand der in Aussicht gestellten Dokumente beizubrin-
gen.
4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung
beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen.
An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf
Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern,
weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorin-
stanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlings-
eigenschaft verneint.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
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Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinwei-
sen). Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal – wie oben unter Erwägung 4
eingehend dargelegt wurde – die geltend gemachte Verfolgungssituation
einerseits nicht geglaubt und andererseits als nicht asylrelevant qualifi-
ziert werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Alge-
rien vermag diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung des Sachver-
haltes zu führen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2. In Algerien ist es im Nachgang zu den Umwälzungen in Tunesien
und Ägypten im Frühjahr 2011 ebenfalls zu Demonstrationen gekommen.
Eine Eskalation der Gewalt konnte indessen in Algerien durch geeignete
Massnahmen der politischen Führung verhindert werden. Auch im heuti-
gen Zeitpunkt herrscht in Algerien keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb weiterhin in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. EMARK 2005
Nr. 13 sowie bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7850/2010
vom 12. November 2010).
6.3.3. In Bezug auf die Frage der individuellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ist Folgendes festzustellen: Beim Beschwerdeführer han-
delt es sich um einen jungen und den Akten zufolge gesunden Mann, der
in seiner Heimat während einiger Jahre selbstständig einen Laden führte,
in seiner Herkunftsregion über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und
zudem von seinem in I._______ lebenden Bruder finanziell unterstützt
wurde (vgl. act. A4/9, S. 2 f.; A10/29, S. 3 ff.). Mit Blick auf die vorstehen-
den Erwägungen und insbesondere die Unglaubhaftigkeit der angeführ-
ten familiären und behördlichen Benachteiligungen bestehen – entgegen
der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung
nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der
Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktauf-
nahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von
Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, ist mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Vorsorgliche Massnahmen
sind ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam.
Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz bereits Daten an
den Heimatstaat weitergegeben hätte, weshalb der Antrag auf Offenle-
gung eines solchen Kontaktes mittels separater Verfügung abzuweisen
ist.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist, soweit darauf einzutreten ist, nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei ver-
fügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos,
wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge-
fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.
BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
9.2. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erlass des Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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