Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung IV
D-4924/2013
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse,
Militärstrasse 76, Postfach 4115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N (…).
D-4924/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli
2005 und reiste am 12. August 2005 in die Schweiz ein, wo er am
13. August 2005 um Asyl nachsuchte. Am 25. August 2005 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______ zu seiner Person be-
fragt und am 28. September 2005 eingehend durch die damals zuständi-
ge kantonale Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer
des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C.______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Urteil vom 29. Dezember 2009 (D-7562/2007) wies das Bundesver-
waltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab, womit die ur-
sprüngliche Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007 in Rechtskraft er-
wachsen ist.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das am 14. Januar 2010 eingereich-
te Revisionsgesuch mit Urteil vom 10. März 2010 (D-264/2010) ab.
E.
Eine für den (…) 2010 vorgesehene Rückschaffung des Beschwerdefüh-
rers in seinen Heimatstaat musste aus medizinischen Gründen abgebro-
chen werden.
F.
Am 30. März 2011 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen
Rechtsvertreter – ein zweites Asylgesuch ein und beantragte, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen,
eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b
AsylG (SR 142.31) sei zu verzichten.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, einerseits habe sich
die Menschenrechtslage im Iran in jüngerer Vergangenheit weiter ver-
schlechtert, andererseits habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Ein-
reise in die Schweiz exilpolitisch betätigt.
G.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 trat das BFM gestützt auf alt Art. 32
Abs. 2 lit. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
H.
Mit Urteil vom 4. Juni 2013 (D-3080/2013) hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche
Verfügung vom 22. Mai 2013 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurück.
I.
Am 18. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen
Asylgründen angehört. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches
brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor:
Er habe sich seit vielen Jahren exilpolitisch betätigt, wobei er sein Enga-
gement in den vergangen Monaten intensiviert habe und heute zu den
bedeutendsten Mitglieder der D.______ ([…]) in der Schweiz gezählt
werden müsse. Mitglied der Partei sei er seit Januar 2007 respektive seit
2005; vor rund einem Jahr habe er die Leitung der D.______ Sektion des
Kantons C.______ übernommen, womit er direkt dem Exekutivkomitee
unterstellt sei und sich massgeblich an der Organisation verschiedener
Kundgebungen und Demonstrationen beteiligt habe. Zudem sei er Mit-
glied des Führungskomitees und Verantwortlicher für Kommunikation
(…). Auch habe er selber an Kundgebungen teilgenommen und in eige-
nem Namen regimekritische Artikel auf dem Internet veröffentlicht. Sein
Facebook Profil, auf welchem er ebenfalls politisch aktiv sei, sei zweimal
gehackt worden. Schliesslich gelte es allgemein anzumerken, dass er aus
einer politisch sehr aktiven Familie stamme und sich die Mehrheit seiner
Familienmitglieder im Exil befinde.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
Beweismittel zu den Akten, auf die – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen wird.
D-4924/2013
Seite 4
J.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 – eröffnet am 2. August 2013 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird, sofern ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 2. September 2013 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei in der Zif-
fer 1 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vor-
läufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit anzuordnen. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestäti-
gung vom Vorsitzenden der D.______ Schweiz vom 29. August 2013 zu
den Akten, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Generalver-
sammlung der D.______ Schweiz vom (…) 2012 zum Mitglied des Komi-
tees der D.______ Schweiz gewählt worden und für die Kontaktaufnahme
mit anderen iranischen und schweizerischen Parteien zuständig sei.
L.
Am 5. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
M.
Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
N.
Am 26. September 2013 ging der Kostenvorschuss innert Frist zu Guns-
ten der Gerichtskasse ein.
O.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit
eingeräumt, bis zum 17. Oktober 2013 eine Vernehmlassung einzurei-
chen.
D-4924/2013
Seite 5
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
Q.
Am 16. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
zur Kenntnisnahme zugestellt.
R.
Mit Verfügung vom 19. August 2014 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert innert Frist mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 2. September
2013 zurückziehen wolle, da das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbe-
willigung mit Zustimmung des BFM vom 24. Februar 2014 bewilligt wurde
und er nunmehr im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung der Kategorie "B"
ist.
S.
Mit Eingabe vom 26. August 2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er
an der Beschwerde festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-4924/2013
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, son-
dern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides.
So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling an-
zuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – auf-
grund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer
Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgt würde.
3.2.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten
Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren.
3.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
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Seite 7
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.2.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4
in fine AsylG).
3.2.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG
verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten
muss.
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 31. Juli 2013 führte das BFM
im Wesentlichen aus, es sei zwar bekannt, dass die iranischen Behörden
die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden.
Das Interesse beschränke sich jedoch auf jene Personen, die über den
Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinausgingen und Funktionen oder Aktivitäten
entwickelten, welche die Person als ernsthafte Bedrohung des Regimes
erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein solch her-
ausragendes Profil. Einerseits sei vom BFM wie auch vom Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt worden, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus
seinem Heimatstaat keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermocht ha-
be. Seine Tätigkeit als Führungsmitglied der (…)sektion der D.______
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Seite 8
lasse auf keine grosse Exponiertheit schliessen. Das Publizieren von re-
gimekritischen Artikel auf dem Internet sowie die Teilnahme an Demonst-
rationen gehe nicht über ein massentypisches Engagement hinaus. Ins-
gesamt erscheine der Beschwerdeführer nicht als eine Person mit klar
definiertem oppositionspolitischem Profil, weshalb die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG zu werten seien. Sodann herrsche im Iran keine Situation allge-
meiner Gewalt, die sich über das gesamte Staatsgebiet erstrecken wür-
de, weshalb auch das Vorbringen, die Menschenrechtslage im Iran habe
sich kontinuierlich verschlechtert, ebenfalls keine asylbeachtliche Verfol-
gung darstelle.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 2. September 2013 wird dem im We-
sentlichen entgegengehalten, hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerde-
führers im Komitee der D.______ sei es zu einem Missverständnis ge-
kommen. Er sei einerseits Mitglied des Führungskomites der (…)sektion
der D.______ als auch – seit der Wahl vom (…) 2012 respektive 2011 –
vom Komitee der D.______ der gesamten Schweiz. Hinsichtlich der all-
gemeinen Menschenrechtslage im Iran würden mehrere Berichte auf eine
massive Verschlechterung seit den Wahlen 2009 hinweisen. Die Überwa-
chung und Unterdrückung der Opposition dauere unvermindert an re-
spektive sei verschärft worden, wobei diesbezüglich auch hervorzuheben
sei, dass der Iran mit einer Spezialeinheit die Überwachung des Internets
und sozialer Netzwerke vorantreibe. Die iranischen Behörden seien sich
der Macht des Internets seit dem arabischen Frühling bewusst geworden.
Folter und Misshandlungen seien in Irans Gefängnissen weit verbreitet.
Diesbezüglich sei auch auf die neuste Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinzuweisen (S.F. and others v.
Sweden, Application no. 52077/10 vom 15. Mai 2012). Das Gericht habe
festgestellt, dass sich die Situation im Iran seit März 2010 verschlechtert
habe und nicht bloss Personen mit ausgeprägtem politischem Profil mit
Verhaftung und Misshandlung zu rechnen hätten, sondern sämtliche Per-
sonen, die sich gegen das Regime stellen. Das Profil des Beschwerde-
führers gehe klar über diese Stufe hinaus. Verschiedene Berichte würden
darauf hindeuten, dass das Stellen eines Asylgesuches im Ausland als
regimekritische Handlung wahrgenommen werde. Die iranischen Gerichte
würden konsequent gegen Internet-Aktivisten vorgehen und hätten in den
letzten Jahren die weltweit härtesten Strafen verhängt. Demnach gelte es
festzuhalten, dass auch Oppositionelle mit niedrigem Profil und opportu-
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Seite 9
nistische Aktivisten Gefahr liefen, von den iranischen Behörden identifi-
ziert zu werden.
4.3 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfah-
rens diverse Fotos, Bestätigungsschreiben und Flugblätter ein, welche
seine exilpolitische Tätigkeit dokumentieren sollen:
Mitgliedschaftsbestätigungen der D.______ Schweiz vom
20. Februar 2010, 23. Juni 2010, 30. September 2010 und 25. Juli
2011;
Fotos einer Demonstration vom (…) 2010 in E.______;
Fotos einer Demonstration in F.______ vom (…) 2011 anlässlich
einer (…) Konferenz inklusive eines Filmbeitrags auf NCTV;
Flyer und Fotos einer Demonstration in G.______ vom
10. Dezember 2010;
Auf dem Internet publizierter, regimekritischer Artikel des Be-
schwerdeführers inklusive Übersetzung vom 11. Dezember 2010;
Flyer und Fotos einer Demonstration in G.______ vom (…) 2011;
Mitgliederausweis der D._____ des Beschwerdeführers sowie Fo-
tos einer Mitgliederversammlung der D.______ vom (…) 2011 in
E.______, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Verant-
wortlicher der (…)sektion bestätigt worden sei;
Fotos einer Demonstration vom (…) 2011 in F.______;
Flyer und Fotos einer mit der (…) organisierten Demonstration
vom (…) 2011 in E.______;
Fotos einer D.______ Versammlung in E.______ vom (…) 2011;
Fotos einer Wahlveranstaltung der D.______ Schweiz vom (…)
2011 anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Kommunikati-
onsverantwortlicher (…) in das (…) Führungskomitee der
D.______ Schweiz gewählt worden sei sowie eine diesbezügliche
Bestätigung der Partei vom (…) 2011;
Fotos einer D.______ Kadersitzung vom (…) 2012 in E.______;
Fotos eines informellen Austausches vom (…) 2012 im Vorfeld ei-
ner H.______ Migrationstagung;
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Seite 10
Fotos eines Treffens der D.______ vom (…) 2012 mit dem Gene-
ralsekretär I.______;
Anmeldebestätigung und Fotos einer H.______ Migrationstagung
vom (…) 2012, zu welcher acht Delegierte der D.______ – unter
anderem der Beschwerdeführer – eingeladen wurden;
Fünf auf dem Internet publizierte regimekritische Artikel des Be-
schwerdeführers inklusive Übersetzung (drei Artikel mit Namen
und Foto des Beschwerdeführers);
Fotos einer Parteisitzung vom 20. Mai 2012 in G.______;
Beitrag des kurdischen TV-Senders J.______ über eine Sitzung
der D.______ Schweiz mit der kurdischen Opposition vom (…)
2012 und einzelnen Fotos;
Beitrag des kurdischen TV-Senders J.______ über eine Konferenz
der D.______ Schweiz vom (…) 2012 sowie Ausdrucke des Bei-
trags;
Drei auf dem Internet publizierte regimekritische Artikel des Be-
schwerdeführers mit Foto des Beschwerdeführers;
Fotos einer Sitzung der D.______ mit Mitgliedern der K.______
vom (…) 2013;
Bestätigung des L.______ vom (…) 2013, wonach der Beschwer-
deführer als politisch aktiver Kurde bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat gefährdet wäre;
Fotos eines Gedenkanlasses vom (…) 2013;
5.
5.1
In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers
ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil D-7562/2007 vom 29. Dezember 2009 festgehalten hat, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaftzuma-
chen, er mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Ebenso wurde
festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpoliti-
sche Engagement (Mitgliedschaft bei der D.______, Teilnahme an De-
monstrationen und Mitarbeit bei einer Jugendgruppe) zu niederschwellig
sei, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden.
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Seite 11
Bezüglich der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einge-
reichten Beweismittel und im Rahmen der Anhörung vom 18. Juli 2013
gemachten Ausführungen hinsichtlich seiner Vorfluchtgründe ist festzu-
stellen, dass diese im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu behandeln
wären und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bilden.
5.2 Den Akten sind keinerlei Hinweise auf objektive Nachfluchtgründe zu
entnehmen.
5.3 Hinsichtlich des ausführlich dokumentierten politischen Engagements
des Beschwerdeführers ist eingangs festzustellen, dass im Iran die politi-
sche Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der
Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe ge-
stellt ist (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches) und die irani-
schen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland grundsätzlich überwachen. Gemäss Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr
Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivi-
täten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermitt-
lungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergrif-
fe zu befürchten sind. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht da-
von aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage
sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefähr-
den vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich
durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in
Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teil-
nehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üb-
lichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische be-
treuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen
verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen
(vgl. BVGE 2009/28).
Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massen-
typischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt
hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
ben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu
erfolgen.
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Seite 12
5.4 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz
sind aufgrund der sich bei den Akten befindlichen, zahlreichen Beweismit-
teleingaben ausführlich dokumentiert. So hat er seit 2007 an zahlreichen
Standaktionen und Kundgebungen teilgenommen und auch verschiedene
regimekritische Artikel im Internet unter seinem Namen veröffentlicht. Bil-
der von der Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen Aktio-
nen, auf welchen er identifiziert werden kann, wurden zudem auf den ein-
schlägigen Internetseiten publiziert. Sodann nimmt der Beschwerdeführer
in seiner Funktion als Mitglied des Führungskomites einer (…)sektion der
D.______ sowie als Kommunikationsverantwortlicher vom Führungskomi-
tee der D.______ der gesamten Schweiz klar Aufgaben wahr, welche ihn
mit Blick auf Art, Umfang und Intensität seiner Tätigkeit als besonders en-
gagierten und exponierten Regimegegner qualifizieren. Insbesondere
seine in dieser Funktion wahrgenommenen Lobbying Aktivitäten mit an-
deren Parteien führen zu einer erhöhten Exponiertheit. Aufgrund dieser
mehrjährigen intensiven Aktivitäten hat der Beschwerdeführer – nament-
lich im Quervergleich zu anderen Verfahren – über die massentypischen
und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt, die ihn aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben. Angesichts
dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden
von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis ge-
nommen haben und dieser im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
befürchten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
erleiden. Diese Feststellung wird auch durch den Umstand, dass sein Fa-
cebook-Konto zweimal gehackt wurde, untermauert.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zweifellos, dass
der Beschwerdeführer das Profil eines überzeugten und engagierten Re-
gimegegners erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass er vom iranischen
Geheimdienst identifiziert wurde und überwacht wird und dass ihn die ira-
nischen Behörden als eine zumindest latente Bedrohung für das politi-
sche System im Iran wahrnehmen. Entgegen der vom BFM vertretenen
Auffassung hätte der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in den
Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante,
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu gewärti-
gen; es ist ihm diesbezüglich eine begründete Furcht vor Verfolgung zu-
zusprechen.
5.6 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten gelungen, subjek-
tive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen.
D-4924/2013
Seite 13
Er ist daher als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1A Ziff. 2
FK anzuerkennen. Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von
Asyl aus.
5.7 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweige-
rung. Da der Beschwerdeführer jedoch seit dem 24. Februar 2014 über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, hat das BFM die
Wegweisung sowie die mit Verfügung vom 31. Juli 2013 angeordnete vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgehoben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 26. September 2013 geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zu-
rückzuerstatten.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wur-
de keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungs-
aufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (…)– (inkl. Ausla-
gen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4924/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 1 Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 wird aufge-
hoben. Das BFM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 26. September 2013
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…).–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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