Abtei lung IV
D-4925/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel
A._______ B._______, Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Heinzer,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 19. De-
zember 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4925/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus
C._______ – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 21. Juni 2000 und gelangte am 1. Juli 2000 in die Schweiz, wo er
am 3. Juli 2000 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfah-
renszentrum) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen der An-
hörungen durch die Asylbehörden brachte er zur Begründung dieses
Gesuches im Wesentlichen vor, er sei Teilhaber eines Möbelgeschäf-
tes und habe in seinem Laden im Rahmen eines Streites mit einem
Angehörigen der iranischen Sicherheitskräfte die politische Führung
des Landes verunglimpft und sich durch Flucht einer Verhaftung entzo-
gen, worauf er vor Gericht geladen worden sei. Anstatt sich zu stellen,
habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen.
B.
Nachdem Abklärungen des BFF vor Ort ergeben hatten, dass es sich
bei der vom Beschwerdeführer eingereichten angeblichen Gerichtsvor-
ladung um ein gefälschtes Dokument handelte, wies das Bundesamt
mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 das Asylgesuch des Beschwer-
deführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Mit Urteil vom 4. August 2003 wies die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen die-
se Verfügung gerichtete Beschwerde ebenfalls ab.
C.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 11. August 2005 reichte der
Beschwerdeführer, der die Schweiz in der Zwischenzeit nicht verlas-
sen hatte, ein als "Wiedererwägungsgesuch bzw. Zweites Asylgesuch"
bezeichnetes Rechtsmittel ein und beantragte die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur
Begründung brachte er unter Einreichung entsprechender Beweismit-
tel vor, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er na-
mentlich an Protestaktionen gegen das iranische Regime teilgenom-
men und dieses zudem in mehreren von ihm verfassten und im Inter-
net publizierten Artikeln kritisiert habe.
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D-4925/2006
D.
Nachdem das BFM die Eingabe zur Prüfung unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten bezüglich des Urteils vom 4. August 2003 an die ARK
übermittelt hatte, forderte der damals zuständige Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. September
2005 auf, innert Frist zu erklären, ob er eine Behandlung seiner Einga-
be (auch) unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten beantrage, wor-
auf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2005 an-
zeigte, er ersuche ausschliesslich um Beurteilung seiner neuen Vor-
bringen im Rahmen eines zweiten Asylgesuches. In der Folge wurde
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2005 am 3. Okto-
ber 2005 zur Behandlung als zweites Asylgesuch an das BFM retour-
niert.
E.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM weitere Unterlagen hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten
ein.
F.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 – eröffnet am 20. Dezember
2005 – wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf
die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2006 erhob der
Beschwerdeführer bei der ARK gegen die Verfügung des BFM vom
19. Dezember 2005 Beschwerde, soweit die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft und die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug betref-
fend. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2006 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Asylver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess er das Ge-
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such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt
der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung sowie einer Neubeurtei-
lung bei allfälliger Veränderung der finanziellen Situation gut.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2006 reichte der
Beschwerdeführer einerseits eine Fürsorgebestätigung und anderer-
seits weitere Unterlagen betreffend die von ihm geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2006 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. März 2006 machte der
Beschwerdeführer vom ihm gewährten Replikrecht Gebrauch und leg-
te weitere Beweismittel ins Recht. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 20. September 2006, 2. No-
vember 2006, 21. Dezember 2006, 14. März 2007 und 31. Juli 2007
reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend die von
ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. In der
Eingabe vom 2. November 2006 ersuchte er sodann unter Hinweis auf
ein Urteil der ARK vom 13. März 2006 (publiziert unter Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 20) um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Durchführung einer einlässlichen Anhörung sowie zur Neubeurtei-
lung seines zweiten Asylgesuches. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Am 29. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer von der zuständigen
kantonalen Behörde im Rahmen einer Härtefallregelung eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung "B" erteilt. Auf Anfrage des In-
struktionsrichters hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 16. Juni 2008 an der Beschwerde im Asylverfah-
ren fest, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde vom 18. Januar 2006 richtet sich ausdrücklich nur
gegen die Verweigerung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositiv-
Ziffern 1 sowie 3-5 der Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2005).
Die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2005 ist demnach unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die in Anwendung von
Art. 54 AsylG erfolgte Abweisung des Asylgesuches des Beschwerde-
führers betrifft (Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung). Im Weiteren bilden
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die vom Beschwer-
deführer für den Zeitraum nach dem Beschwerdeurteil der ARK vom
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4. August 2003 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten; soweit in
der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2005 angegebe-
nen Sachverhalte betreffend, welche sich vor diesem Zeitpunkt ereig-
net haben sollen, hat der Beschwerdeführer explizit auf deren Prüfung
unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten verzichtet (vgl. Eingabe
vom 29. September 2005).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt zunächst in formeller Hinsicht unter
Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 20 die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer
einlässlichen Anhörung sowie zur Neubeurteilung seines zweiten Asyl-
gesuches. Gemäss dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid –
in welchem zunächst die Rechtsprechung im Sinne von EMARK 1998
Nr. 1 betreffend die Unterscheidung zwischen einem Begehren um
Wiedererwägung und einem zweiten Asylgesuch bestätigt wurde – ist
das BFM verpflichtet, im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens eine
Anhörung nach Art. 29 f. AsylG durchzuführen, sofern die Vorausset-
zungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG nicht gegeben sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 215 f.);
das Nichtdurchführen einer Anhörung in solchen Fällen kommt einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, welche grundsätzlich zur
Aufhebung des Entscheides des BFM über das zweite Asylgesuch
führt (vgl. a.a.O. E. 3.2 S. 215). Im vorliegenden Fall hat das BFM nach
der mit Beschluss der ARK vom 3. Oktober 2005 erfolgten
(Rück-)Überweisung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Au-
gust 2005 keine Anhörung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt,
sondern vielmehr nach Eingang einer weiteren Eingabe vom 27. Okto-
ber 2005 mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 materiell über das
zweite Asylgesuch entschieden. Die Frage einer dadurch von der Vor-
instanz allfällig begangenen Verletzung des rechtlichen Gehörs re-
spektive der Heilung eines derartigen Verfahrensmangels kann indes-
sen letztlich offen bleiben, da der rechtserhebliche Sachverhalt – wie
nachstehend aufgezeigt – als vollständig erstellt erscheint und der Be-
schwerdeführer mit seinen materiellen Begehren vollumfänglich durch-
dringt, mithin kein Anlass für eine Rückweisung der Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz besteht.
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4.
4.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wur-
den (Art. 54 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss von der gesuchstellenden Person
nachweisen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaub-
haft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seines zweiten Asylge-
suches geltend, er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch gegen
das Regime seines Heimatstaates. So stehe er in engem Kontakt zur
Iranian Union of Refugees (IUR) und habe zwischen 2004 und 2008
an zahlreichen Standaktionen sowie Kundgebungen der Sozialisti-
schen Partei Iran (SPI) und weiterer Organisationen teilgenommen,
welche teilweise Aufsehen erregt beziehungsweise ein Presseecho er-
zeugt und im Weiteren dazu geführt hätten, dass Fotografien, auf wel-
chen er deutlich zu erkennen sei, auf einschlägigen Seiten im Internet
publiziert worden seien. Bei einer Standaktion der IUR zum internatio-
nalen Tag der Menschenrechte vom 9. Dezember 2006 sei er ferner
gegenüber der zuständigen Polizeibehörde als Hauptverantwortlicher
aufgetreten und auch bei anderen Anlässen habe er organisatorisch
mitgewirkt. Neben diesen Tätigkeiten betätige er sich auch seit Jahren
regelmässig in journalistischer Weise. Seit Herbst 2003 seien etliche
von ihm redigierte Artikel auf mehreren regimekritischen Internetseiten
veröffentlicht worden, wobei stets sowohl sein voller Name als auch
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die Schweiz als sein derzeitiges Aufenthaltsland genannt worden
seien. Im Rahmen dieser Artikel habe er sich in regimekritischer Weise
geäussert und politische Missstände sowie Menschenrechtsverletzun-
gen durch die iranischen Machthaber angeprangert. Wie sich aus der
Bestätigung der IUR vom 1. Juni 2005 ergebe, würden derartige regi-
mekritische politische Auslandaktivitäten laut §498 des iranischen
Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren sanktioniert.
Die iranischen Behörden würden laut verschiedenen unabhängigen
Quellen die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen genau
beobachten und insbesondere auch die einschlägigen Medien auswer-
ten, in welchen häufig regimekritische Publikationen erscheinen wür-
den; dies werde auch von den schweizerischen Asylbehörden regel-
mässig anerkannt. Da er eine grosse Anzahl derartiger Texte verfasst
und auf Webseiten – welche zum Teil von den iranischen Behörden in
seinem Heimatland gesperrt worden seien – veröffentlicht habe, be-
stehe sodann eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die zuständigen hei-
matstaatlichen Stellen Kenntnis von seinen verbotenen politischen Ak-
tivitäten erhalten hätten und ihn daher bei einer Rückkehr in den Iran
aus politischen Gründen zur Rechenschaft ziehen und ihm dabei erhe-
bliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zufügen würden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlrei-
che Unterlagen zu den Akten, so namentlich Kopien der von ihm ver-
fassten Texte, Internet-Auszüge mit Fotografien von Kundgebungen
und Standaktionen iranischer Exilorganisationen, auf welchen er zu er-
kennen ist, Flugblätter und Veranstaltungsanzeigen bezüglich politi-
scher Aktionen in der Schweiz, eine Bestätigung der IUR vom 1. Juni
2005 und eine auf ihn ausgestellte Bewilligung der zuständigen Poli-
zeibehörde vom 24. November 2006 betreffend eine Standaktion vom
9. Dezember 2006.
5.2 Das BFM stellt sich in seiner Verfügung vom 19. Dezember 2005
auf den Standpunkt, es sei zwar wahrscheinlich, dass die iranischen
Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland und die Durchführung von Demonstrationen informiert seien.
Angesichts der Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsange-
hörigen sei es indessen ausgeschlossen, dass jede einzelne Person
überwacht und identifiziert werde. Im Übrigen sei auch den iranischen
Behörden bekannt, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend
wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa und spezi-
ell auch in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken,
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indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen wür-
den. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an
der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Aktivitä-
ten wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, das Verteilen
von Flugblättern, das Mittragen von Plakaten oder eine gelegentliche
Publikation sowie die Mitgliedschaft in einer Organisation wie der IUR
vermöchten demnach keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr in den Iran zu begründen. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers
in der Schweiz seien somit nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen
der iranischen Behörden zu bewirken; dies umso weniger, als in den
Akten ein Beleg dafür fehle, dass deswegen im Iran gegen den Be-
schwerdeführer behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären
(vgl. Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2005, Ziff. I, S. 2 f.). Im
Rahmen seiner Vernehmlassung vom 13. März 2006 führt das BFM
sodann ergänzend aus, das Interesse der iranischen Behörden an ein-
schlägigen Internetseiten gehe nur so weit, als sie diese Seiten blo-
ckieren würden, um eine Verbreitung der Inhalte im Iran selber zu ver-
hindern. Sei dieses Ziel erreicht, hätten sie an den Autoren von publi-
zierten Texten, die kein politisches Profil aufweisen würden – mithin
nicht bereits im Iran mit entsprechenden Aktivitäten das behördliche
Augenmerk auf sich gezogen hätten – kein weiteres Interesse. In die-
sem Zusammenhang sei auf das Verhalten der iranischen Behörden
gegenüber einem unter dem Spitznamen „Hoder“ bekannten Weblog-
ger hinzuweisen. Obwohl den Behörden dessen Aktivitäten sehr wohl
bekannt gewesen seien, sei er im Rahmen eines Aufenthaltes im Iran
lediglich ein paar Tage an der Ausreise gehindert worden.
5.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replikschrift vom 30. März
2006 aus, die Einschätzung des BFM hinsichtlich des Falles des be-
kannten iranischen Weblogger Hossein Derakshan, genannt „Hoder“,
stehe in klarem Widerspruch zu Berichten bekannter Organisationen,
aus welchen einerseits hervorgehe, dass keineswegs nur Personen mit
einem politischen Profil festgenommen würden, und andererseits er-
helle, dass es sich bei „Hoder“ um einen Mann handle, dessen Be-
kanntheitsgrad als Schutz vor einer Verhaftung gewirkt habe, zumal er
neben der iranischen auch die kanadische Staatsbürgerschaft besitze
und sich die iranischen Behörden vor den damals kurz bevorstehen-
den Wahlen mit politisch motivierten Festnahmen zurückgehalten hät-
ten, um die Öffentlichkeit nicht unnötig zu verärgern. Im Gegensatz zu
„Hoder“ wäre er selber bei einer Rückkehr in den Heimatstaat den Be-
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hörden schutzlos ausgeliefert. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich
seine exilpolitischen Aktivitäten nicht auf einige wenige Internetauftritte
beschränken, sondern eine länger dauernde Regelmässigkeit aufwei-
sen würden.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht vor-
ab fest, dass das BFM die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers weder im Rahmen der angefochtenen Verfü-
gung noch in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2006 erörtert. An-
gesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz auf das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführer eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat,
ist jedoch davon auszugehen, dass es keine überwiegenden Zweifel
an den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten hegt. Anlass zu
solchen Zweifeln ergibt sich ferner auch nicht aus den Akten. Der Be-
schwerdeführer hat sein in der Schweiz entwickeltes politisches Enga-
gement im Rahmen seiner Eingaben detailliert und mit der notwendi-
gen Substanz geschildert sowie mit einer Vielzahl entsprechender Be-
weismittel auch belegt. Es ist demnach im Folgenden auf den vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt abzustellen und zu prüfen,
ob vor diesem Hintergrund die von ihm geltend gemachte Furcht vor
künftiger Verfolgung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) begründet erscheint.
6.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die iranischen Ge-
heimdienste nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute genau beob-
achten und systematisch erfassen. Dabei konzentrieren sie sich vorab
auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen
und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hi-
naus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt ha-
ben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen (vgl. dazu SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHIL-
FE [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder
exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Be-
hörden, Bern 4. April 2006, S. 7, mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Mittels
Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden so-
dann ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesi-
gen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend
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zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.
Zur Sanktionierung exilpolitischer Aktivitäten dient die im Jahre 1996
erfolgte Neufassung des iranischen Strafrechts, welche die politische
Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe
stellt; einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit
denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich
unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hat-
ten (vgl. SFH, a.a.O., S. 3). Gemäss konstanter Praxis der schweizeri-
schen Asylbehörden stellt vor diesem Hintergrund das blosse Einrei-
chen eines Asylgesuches durch iranische Staatsangehörige noch kei-
nen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar.
Ebensowenig sind die blosse Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Or-
ganisation oder die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen
und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen
für sich alleine geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; für
die Annahme einer Verfolgungsgefahr ist vielmehr eine gewisse, über
diese Formen des Protestes hinaus gehende Exponiertheit vorauszu-
setzen, welche unter anderem in spezifischen öffentlichen Auftritten
sowie publizistischen Aktivitäten, namentlich im Verfassen und Publi-
zieren regimekritischer Texte, liegen kann. Im Rahmen der vorzuneh-
menden Einzelfalleinschätzung sind dabei insbesondere Dauer, Konti-
nuität und Intensität der Tätigkeiten zu berücksichtigen.
6.3 Wie in oben stehender E. 5.1 aufgeführt, ist der Beschwerdeführer
in der Schweiz seit Jahren – gemäss seinen Angaben seit dem Jahre
2000, von ihm belegt jedenfalls seit dem Jahre 2002 – exilpolitisch in
Erscheinung getreten. Dabei nahm er einerseits mit konstanter Regel-
mässigkeit an einer Vielzahl von gegen das iranische Regime gerichte-
ten Kundgebungen teil, wobei er – wie sich aus den von ihm einge-
reichten Fotografien ergibt – zuweilen prominent in Erscheinung trat
und im Rahmen einer politischen Standaktion vom 24. November 2006
gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde als Organisator auf-
trat. Zu diesen Aktivitäten, welchen den Beschwerdeführer angesichts
seines konkreten Auftretens, des langen Zeitraumes ihrer Verwirkli-
chung und ihrer Häufigkeit aus der Masse der Exiliraner hervortreten
liessen, kommt hinzu, dass er sich seit dem Jahre 2003 – mithin eben-
falls über einen erheblichen Zeitraum hinweg – in regelmässiger Folge
publizistisch betätigt und dabei in seinen Artikeln die menschenrechtli-
chen Zustände in seinem Heimatland beziehungsweise das iranische
Regime deutlich kritisiert hat. Die von ihm redigierten Artikel sind unter
seinem Namen und mit Angabe seines derzeitigen Aufenthaltslandes
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auf einschlägigen Internetseiten veröffentlicht worden, von welchen die
iranischen Behörden offensichtlich Kenntnis haben, haben sie doch
namentlich den Zugang zu einer dieser Webseiten für Internetbenutzer
im Iran gesperrt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aspekte
des vorliegenden Einzelfalles ist vor diesem Hintergrund mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Be-
hörden das regimekritische politische Engagement des Beschwerde-
führers bekannt geworden ist und sie ihn bei einer allfälligen Rückkehr
in den Iran dafür zur Rechenschaft ziehen würden; dass es die Behör-
den diesbezüglich wie im Falle von Hossein Derakshan bei nieder-
schwelligen Schikanierungen bewenden lassen würden, ist angesichts
der vom Beschwerdeführer dargelegten, überzeugenden Gründe (vgl.
oben stehende E. 5.3) nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat
demnach begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Abweisung des
zweiten Asylgesuches durch das BFM unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist, der Beschwerdeführer jedoch aufgrund des Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.3 Im Zeitpunkt der Ausfällung der Verfügung des BFM vom 19. De-
zember 2005 verfügte der Beschwerdeführer weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach damals zu
Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Im Laufe des Beschwer-
deverfahrens erteilte ihm jedoch die zuständige kantonale Behörde am
29. Mai 2008 im Rahmen einer Härtefallregelung eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung "B"; bei dieser Sachlage sind die vom Bun-
desamt im Asylverfahren getroffenen Anordnungen betreffend die
Wegweisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahin gefallen, weshalb
die Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4
S. 251).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2005 teilweise – soweit die
Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufzuheben und das Bundesamt anzu-
weisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerken-
nen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das vom Beschwerdeführer gestellte
und mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2006 gutgeheissene Ge-
such um Gewährung der unenteltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird dadurch hinfällig.
9.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann
eine angemessene Entschädigung für die ihm aus der Beschwerdefüh-
rung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Aufwandes
seines Rechtsvertreters sowie unter Berücksichtigung der praxisge-
mässen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 2'000.– (inklusive Auslagen) festzusetzen (Art. 8 und Art. 14 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-4925/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2005 wird teilweise – so-
weit die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundes-
amt wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers anzuerkennen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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