Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4925/2009/sed
U r t e i l v om 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2009 / N (…).
D4925/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Sri LankaMaure aus dem
Distrikt B._______ (Zentralprovinz), verliess seinen Heimatstaat nach
eigenen Angaben am 2. Mai 2009 und gelangte auf dem Luftweg nach
Italien. Von dort aus reiste er am 5. Mai 2009 mit dem Auto in die
Schweiz ein und stellte noch am gleichen Tag im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am
7. Mai 2009 summarisch zu seinen Personalien, zu seinen
Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 2. Juni 2009
führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung zu
seinen Asylgründen durch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, von 1999 bis 2001 für die People's Alliance (PA) gearbeitet zu
haben. Er habe Geld gespendet, Plakate geklebt und Essen für die
Kundgebungen organisiert. Nachdem die PA im Jahre 2001 die Wahlen
verloren habe, sei sein Haus niedergebrannt worden. Deshalb sei er nach
D._______ gegangen, wo er seit Dezember 2001 bei einem Cousin
gelebt habe. Für den ihr entstandenen Schaden aufgrund der Zerstörung
ihres Hauses habe seine Familie beim Staat Schadenersatz gefordert.
Sie seien jedoch nur teilweise entschädigt worden. Deshalb habe er die
Partei in der Folge nicht mehr unterstützt und bei den letzten Wahlen
2009 einen Kandidaten der United Nations Party (UNP) gewählt. Im Jahr
2006 sei er in sein Heimatdorf E._______ / F._______ zurückgegangen
und habe das Tabakgeschäft seines Vaters übernommen. Dabei handle
es sich um einen Familienbetrieb, in dem auch sein Bruder und seine
Cousins tätig seien. Er sei regelmässig zwischen D._______ und
F._______ gependelt, d.h. er sei jeweils ein oder zwei Tage in F._______
gewesen und dann wieder in D._______. Er habe im Geschäft zwei
Bekannte aus G._______ angestellt, die zwei Jahre für ihn gearbeitet
hätten. In E._______ werde viel Tabak angepflanzt und es lebten dort
viele Leute aus Jaffna, die in den vielen Tabakläden arbeiteten. Am 2.
Februar 2008 sei in H._______, einem Ort, der etwa zehn Minuten von
E._______ entfernt liege, in einem Bus eine Bombe explodiert. Etwa zehn
Tage vor diesem Vorfall seien seine beiden Arbeiter in die Ferien
gegangen. Sie hätten ihre Verwandtschaft in I._______, D._______ und
B._______ besuchen wollen und seien danach nicht mehr ins Geschäft
zurückgekommen. Aus Angst, Schwierigkeiten zu bekommen, habe er bei
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der Polizei nicht gemeldet, dass die beiden Mitarbeiter tamilischer Ethnie
nach den Ferien nicht zurückgekehrt seien. Am 20. März 2009 sei er
nach D._______ gegangen. Am 27. März 2009 seien die CID (Criminal
Investigation Division) und die Polizei zu ihm nach Hause gegangen und
hätten seinen Schwager befragt und ihn gesucht. Sie hätten gesagt, dass
seine beiden Arbeiter die Bombe im Bus gelegt bzw. damit etwas zu tun
gehabt hätten. Ihm werde vorgeworfen, diese Leute untergebracht und
unterstützt zu haben. Deshalb sei er in Sri Lanka nicht mehr sicher; wenn
er festgenommen würde, könnte er getötet werden. Am 28. März 2009 sei
er nach J._______ gegangen und am 2. Mai 2009 habe er seinen
Heimatstaat verlassen. Ausserdem hätten er und seine ganze Familie
sich geweigert, der PA für die Wahlen 2009 Geld zu spenden, weil sie
damals für das zerstörte Haus zu wenig entschädigt worden seien. Es sei
möglich, dass er auch deshalb Schwierigkeiten bekommen würde.
C.
Anlässlich der einlässlichen Anhörung durch das BFM reichte der
Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 mehrere fremdsprachige Unterlagen
bezüglich die Zerstörung des Hauses im Jahr 2001 und ein
Befragungsprotokoll des Schwagers vom 27. März 2009 als Beweismittel
zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung
im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum
einen Teil nicht asylrelevant seien und zum anderen Teil den
Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht standhielten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung
nach Sri Lanka erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und
möglich.
E.
Mit Eingabe vom 3. August 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm infolge
Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine
vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
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Seite 4
beantragte er zudem, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Entscheid über die Beschwerde zu sistieren; vor einer allfälligen
Ablehnung der Beschwerde sei eine eventuell bereits erfolgte
Datenweitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im
Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Weiter beantragte
er, seien ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie die eines
Kostenvorschusses zu erlassen. Zusammen mit der Beschwerde reichte
der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung des
Befragungsprotokolls vom 27. März 2009 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2009 bestätigte der
Instruktionsrichter das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen
zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des
Verfahrens. Gleichzeitig wies er den Antrag, die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die
Beschwerde zu sistieren ab und wies das BFM an, dem
Beschwerdeführer eventuell der zuständigen ausländischen Behörde
bereits weiter gegebene Personendaten offen zu legen. Die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen.
G.
Am 14. August 2009 liess sich das BFM schriftlich zur Beschwerde vom
3. August 2009 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Es erklärte,
dass eine Weitergabe von Personendaten des Beschwerdeführers an die
zuständige ausländische Behörde bisher nicht erfolgt sei. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. August 2009 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
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Seite 5
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Seite 6
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe von 1999
bis 2001 für die PA gearbeitet, indem er Geld gespendet, Plakate geklebt
und Essen für die Kundgebungen organisiert habe. Nachdem die PA im
Jahr 2001 die Wahlen verloren habe, sei sein Haus niedergebrannt
worden. Für den ihm und seiner Familie entstandenen Schaden seien sie
nur teilweise entschädigt worden. Deshalb habe er die Partei in der Folge
nicht mehr unterstützt, sondern bei den letzten Wahlen 2009 einen
Kandidaten der UNP gewählt. Seit 2006 kümmere er sich um das
Tabakgeschäft seines Vaters, einen Familienbetrieb, in dem auch sein
Bruder und seine Cousins tätig seien. Weil zwei seiner Mitarbeiter, die
tamilischer Ethnie seien, verdächtigt würden, am 2. Februar 2008 einen
Bombenanschlag auf einen Bus ausgeübt zu haben, werde er nun
gesucht. Ihm werde vorgeworfen, diese Leute untergebracht und
unterstützt zu haben.
4.2.
4.2.1. Das BFM ging in seiner Verfügung davon aus, dass der
Beschwerdeführer im Jahre 2001 tatsächlich durch einen Brandfall
materiellen Schaden erlitten hat. Es hielt fest, dass dieser Vorfall im
Zeitpunkt seiner Ausreise mehrere Jahre und damit zu weit
zurückgelegen habe, um noch als Anlass für diese angesehen zu
werden. Ausserdem ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weitere
Nachteile erwachsen wären. Wie den eingereichten Dokumenten
entnommen werden könne, sei diese Angelegenheit gerichtlich
untersucht worden und der Beschwerdeführer sei im Jahre 2006
entschädigt worden. Aus der Tatsache allein, dass diese Entschädigung
nicht den Erwartungen oder dem tatsächlichen Verlust entsprochen habe,
könne der Beschwerdeführer für seine Person keine Asylrelevanz
herleiten.
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Seite 7
4.2.2. Das BFM erklärte weiter, dass es nicht zum vorneherein
ausschliesse, dass der Beschwerdeführer respektive sein Geschäft
Gegenstand von Ermittlungen der srilankischen Behörden sei, da zwei
ehemalige Mitarbeiter als Attentäter verdächtigt würden. Dass dem
Beschwerdeführer jedoch in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile drohen sollten, sei indessen nicht
glaubhaft. Seine diesbezüglichen Aussagen seien realitätsfremd und
unsubstanziiert ausgefallen. So sei nicht nachvollziehbar, weswegen
allein der Beschwerdeführer verdächtigt werden solle, wo doch auch sein
Bruder und alle Cousins väterlicherseits in den Tabakhandel involviert
seien. Zudem hätten sich die Sicherheitskräfte kaum damit begnügt, sich
lediglich ein Mal nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu
erkundigen, wenn er persönlich tatsächlich verdächtigt worden wäre, in
ein Bombenattentat verwickelt zu sein. Dazu passe, dass der
Beschwerdeführer beispielsweise nicht geltend mache, dass es zu
eingehenden Befragungen von Familienangehörigen oder Mitarbeitenden
gekommen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers – insbesondere
über die Ereignisse unmittelbar vor seiner Ausreise – seien überdies
äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. Seine Schilderungen über
die angebliche Suche nach ihm seien sehr allgemein ausgefallen und
erschöpften sich in wenigen, kurzen, stereotypen Sätzen. Seine einfach
und allgemein gehaltenen Schilderungen liessen eine subjektiv geprägte
Wahrnehmung vermissen, so dass seine Darlegungen als offensichtlich
unglaubhaft zu taxieren seien. Seine diesbezüglichen Darlegungen
entbehrten jeglicher Realitätsmerkmale, wie sie von einer Person erwartet
werden dürften, welche selbst Erlebtes wiedergebe. Es handle sich dabei
ausschliesslich um Informationen, welche ihm durch Drittpersonen
zugetragen worden seien. Befremdend sei in diesem Zusammenhang
auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich bis
zum heutigen Tag nicht um die Klärung der Sachlage bemüht und
entsprechende Nachforschungen getätigt, bzw. sich Gewissheit darüber
verschafft habe, was ihm konkret zur Last gelegt werden solle. Es wäre
ihm nämlich möglich und zumutbar gewesen, allenfalls mit Hilfe eines
Anwaltes seine Parteirechte wahrzunehmen und abzuklären, was genau
gegen ihn vorliege. Die in diesem Bereich offensichtliche Unbeteiligtheit
des Beschwerdeführers sei aber erfahrungsgemäss mit der Situation
einer tatsächlich gefährdeten Person nicht in Einklang zu bringen und
lasse vermuten, dass der Beschwerdeführer sich nie in der von ihm
geschilderten Lage befunden habe.
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Seite 8
4.2.3. Das BFM hielt zusammenfassend fest, in Würdigung der gesamten
Umstände seiner Asylbegründung könne dem Beschwerdeführer die
geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. An dieser
Einschätzung vermöchten auch die von ihm hinterlegten Unterlagen
nichts zu ändern, da sich diese auf Sachverhalte bezögen, die vom BFM
nicht grundsätzlich bestritten würden, für sich alleine aber keine
Asylrelevanz zu begründen vermöchten. Der Vollständigkeit halber sei
darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten auch keine glaubhaft
dargelegten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer
aus der angeblichen Verweigerung, die PA zu unterstützen, asylrelevante
Nachteile drohten. Es handle sich hierbei um eine nicht näher begründete
Vermutung des Beschwerdeführers.
4.2.4. Das BFM stellte fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.3.
4.3.1. Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer den Erwägungen
der Vorinstanz entgegen, bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka
würden ihm sehr wohl asylrelevante Nachteile drohen. Entgegen der
Auffassung des BFM seien seine Vorbringen glaubhaft und asylrelevant.
Unter Hinweis auf die entsprechenden Stellen in den
Anhörungsprotokollen erklärt er, dass für eine persönliche Gefährdung
seiner Person spreche, dass er die beiden verdächtigten Tamilen
eingestellt habe, weshalb er dafür zu haften habe. Des Weiteren hätten
die Beamten ausdrücklich nach ihm gefragt und ihm vorgeworfen, die
beiden Tamilen untergebracht und somit beim Anschlag unterstützt zu
haben. Dem Polizeiprotokoll zufolge habe der Schwager ausserdem
ausgesagt, die beiden hätten zwei Jahre lang unter ihm (dem
Beschwerdeführer) gearbeitet, womit der persönliche Bezug zwischen
dem Beschwerdeführer und den Attentätern den Beamten von dritter
Seite her bestätigt worden sei. Die Befragung des Schwagers durch die
Polizei zeige zudem, dass die Nachforschungen nach dem Verbleib des
Beschwerdeführers durchaus ausführlich gewesen seien. Auch sei
sowohl dem Bruder als auch dem Schwager des Beschwerdeführers
gedroht worden, sie würden Schwierigkeiten bekommen, sollten sie ihn
nicht ausliefern. Darin zeige sich, das es den Beamten durchaus ernst
gewesen sei bei ihren Nachforschungen. Das Protokoll untermauere
seine Aussagen, jedoch sei dieses vom BFM nicht entsprechend
gewürdigt worden. Darüber hinaus zeige sich die exponierte Stellung des
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Beschwerdeführers auch darin, dass er persönlich mit den Parteien in
direktem Kontakt gestanden habe. Dadurch sei er weiter in den Fokus der
Parteien und Behörden gerückt. Somit sei festzustellen, dass die
Behörden eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und den
tamilischen Attentätern vermuten würden und diesbezüglich auch
ernsthafte Nachforschungen angestellt hätten.
4.3.2. Den Erwägungen der Vorinstanz, seine Angaben zu den
Ereignissen unmittelbar vor der Flucht, also zur Suche nach ihm, seien
unsubstanziiert und deshalb als unglaubhaft zu taxieren, hält der
Beschwerdeführer entgegen, er habe sich zum Zeitpunkt des Besuchs
der Beamten nicht im Haus seiner Familie in F._______ sondern in
D._______ aufgehalten. Wäre er in F._______ gewesen, hätte man ihn
sogleich verhaftet. Er kenne die genauen Umstände des
Beamtenbesuches somit nur vom Bericht seines Schwagers, weshalb er
auch keine genaueren Angaben dazu machen könne. Nachdem ihm der
Schwager von den Geschehnissen erzählt habe, habe er sich bis zu
seiner Ausreise in J._______ versteckt. Aus begründeter Furcht, sich
oder seine Familie in Gefahr zu bringen, habe er auf weitere
Nachforschungen bei der Polizei verzichtet. Dass die Beamten zudem
weder einen Haftbefehl noch eine Vorladung vorgewiesen hätten, sei laut
Bericht des UK Home Office zu Sri Lanka von 2008 aufgrund der 2005
wieder eingesetzten Notstandsverordnung nicht ungewöhnlich. Deshalb
sei es ihm nicht möglich, einen Nachweis seiner Verfolgung und der ihm
drohenden Verhaftung zu erbringen. Unter den gegebenen Umständen
müssten die Aussagen des Beschwerdeführers deshalb als ausreichend
substanziiert angesehen werden, um das Kriterium der Glaubhaftigkeit zu
erfüllen, weshalb eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen
vorgenommen werden müsse. Darüber hinaus sei er durch seinen
politischen Meinungswechsel anlässlich der Provinzwahlen zu Beginn
des Jahres 2009 weiter ins Blickfeld der Machthaber gerückt und seine
Handlung könne von diesen durchaus als regierungskritische Aktivität
eingestuft werden. Seine Weigerung, die PA weiterhin mit
Spendengeldern zu unterstützen und diese stattdessen einem
Kandidaten der Oppositionspartei zur Verfügung zu stellen, dürfte bei den
Behörden deshalb nicht nur auf Gutheissung gestossen sein und
aufgrund des in Sri Lanka eingesetzten Notstandsrechts die
Verdachtsmomente gegen ihn verstärkt haben.
4.3.3. Schliesslich forderte der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe, müsse aufgrund der Glaubhaftigkeit seiner
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Seite 10
Vorbringen deren Asylrelevanz geprüft werden. Dazu erklärte er,
aufgrund der Notstandsverordnungen von 2009 würden bereits kleinste
Verdachtsmomente ausreichen, damit die Sicherheitskräfte willkürliche
Verhaftungen vornehmen könnten. Nicht nur Mitglieder der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sondern auch als Sympathisanten
verdächtige NichtTamilen müssten dabei mit einer Festnahme rechnen,
wie der bereits erwähnte Bericht des UK Home Office bestätige. Solche
Verhaftungen seien deshalb speziell kritisch, weil den Festgenommenen
oftmals der Rechtsweg verschlossen bleibe und sie mit schlimmsten
Konsequenzen bis zum sogenannten "Verschwindenlassen" zu rechnen
hätten. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich besonders gefährdet,
weil er auch vom CID gesucht werde, welches in vielen Fällen für das
Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gemacht werde.
Obwohl der Bürgerkrieg im Mai 2009 mit dem Sieg der
Regierungstruppen (vorerst) für als offiziell beendet erklärt worden sei,
blieben die Notstandsverordnungen, welche den Sicherheitskräften die
oben genannten Freiheiten erlaubten und aufgrund derer sich der
Beschwerdeführer in einer stark gefährdeten Situation befinde, weiter in
Kraft gesetzt.
4.4.
4.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass
der Beschwerdeführer durch die Zerstörung seines Hauses vor zehn
Jahren und der dafür seiner Meinung nach zu tiefen Entschädigung keine
Asylrelevanz herleiten kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
auf die diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung
verwiesen werden.
4.4.2. Im Weiteren erachtet es auch das Bundesverwaltungsgericht
durchaus als möglich, dass die srilankischen Behörden im
Zusammenhang mit dem Bombenanschlag vom 2. Februar 2008 das
Tabakgeschäft des Beschwerdeführers in ihre Ermittlungen einbezogen
und dessen Mitarbeiter dazu befragten. Grundsätzlich stellen solche
staatlichen Untersuchungsmassnahmen im Zusammenhang mit einem
Verbrechen keine Verfolgungshandlung dar sondern dienen der
Aufklärung desselben und somit rechtsstaatlich legitimen Zwecken.
4.4.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm würden im
Zusammenhang mit diesen Untersuchungsmassnahmen bei einer
Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen, ist indessen – wie vom BFM zu
Recht dargelegt – nicht glaubhaft. Die vom BFM in der angefochtenen
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Seite 11
Verfügung aufgelisteten Unglaubhaftigkeitselemente werden auch als
überzeugend erachtet. So sind die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich seiner beiden tamilischen Mitarbeiter und ihrer möglichen Rolle
beim Attentat vom 2. Februar 2008 sowie die angebliche Vermutung der
Behörden, er sei in diesen Vorfall ebenfalls verwickelt, sehr vage
gehalten. Zudem erscheint es – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte –
unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer allein verdächtigt werden
soll, etwas mit dem Anschlag zu tun zu haben, nachdem auch sein
Bruder und alle seine Cousins väterlicherseits im Tabakgeschäft arbeiten
würden. Seine Erklärung, dies sei so, weil er derjenige gewesen sei, der
die beiden verdächtigten Mitarbeiter eingestellt habe, erscheint nicht
überzeugend. Merkwürdig erscheint ausserdem, dass die Ermittler erst
über ein Jahr nach dem Bombenanschlag in seinem Geschäft gewesen
und ihn gesucht haben sollen. Es erscheint realitätsfremd, dass sie –
hätten sie ihn tatsächlich verdächtigt, in einen Bombenanschlag
verwickelt zu sein – nur einmal nach ihm gefragt bzw. gesucht haben
sollen. Aus diesen Gründen liegt die Vermutung nahe, die Behörden
hätten ihn – wenn überhaupt – lediglich zum Zweck der Aufklärung des
Attentats befragen wollen. Seine Vermutung, sie wollten ihm etwas
vorwerfen, kann er auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht
belegen. Wie das BFM zu Recht ausführte, erscheint es zudem
befremdend, dass sich der Beschwerdeführer bis heute nicht darum
bemüht hat, herauszufinden, was ihm konkret zur Last gelegt werden soll.
4.4.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, möglicherweise Probleme
zu bekommen, weil er nun eine andere Partei als die PA unterstütze,
stellt lediglich eine von ihm nicht näher begründete Vermutung dar. Dass
er in der Partei eine exponierte Stellung inne gehabt habe, ist ebenfalls
eine reine Behauptung, die der Beschwerdeführer nicht belegen konnte.
4.4.5. Bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der
Beschwerdeführer als Beweismittel für seine Vorbringen unter anderem
ein Befragungsprotokoll der Polizei bzw. der CID vom 27. März 2009 mit
seinem Schwager zu den Akten. Zusammen mit seiner Beschwerde vom
3. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung
dieses Protokolls ein. Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, ob und was dem
Beschwerdeführer persönlich vorgeworfen werden soll oder ob er
lediglich bezüglich seiner Mitarbeiter befragt werden sollte. Darüber
hinaus bestehen Zweifel an der Echtheit des Dokumentes, da dieses im
Original eingereicht wurde ohne Erklärung, wie der Beschwerdeführer
bzw. sein Schwager zu diesem gekommen ist. Üblicherweise bleiben die
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Seite 12
Originale von Befragungsprotokollen etc. jedoch bei den Akten der
Behörden. Somit vermag dieses Dokument eine mögliche Gefährdung
des Beschwerdeführers im Heimatstaat nicht zu belegen.
4.4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen ist, die von
ihm geltend gemachte Verfolgung durch die srilankischen Behörden
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 S. 733).
6.
6.1.
6.1.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.1.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2.
D4925/2009
Seite 13
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.2. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
6.2.3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.2.5. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
D4925/2009
Seite 14
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im publizierten Urteil BVGE
2008/2 vom 14. Februar 2008 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie
eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis galt
der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als
unzumutbar (a.a.O. E. 6). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im
Süden des Landes konnte für srilankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie indes als zumutbar erachtet werden, wenn besonders
begünstigende Faktoren – wie ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine
konkrete Unterkunftsmöglichkeit – vorlagen, wobei mitzuberücksichtigen
war, dass je kürzer die vorangegangene Aufenthaltsdauer in Colombo
und je länger der Auslandaufenthalt was, desto höhere Anforderungen an
das Vorliegen der obgenannten Kriterien galten (a.a.O. E. 7.6.1 und
E.7.6.2). Wie in diesem Urteil festgehalten, waren die Muslime (die sich
selbst als eigenständige Ethnie definieren) von den
Auseinandersetzungen im Norden und Osten der Insel nicht weniger
stark betroffen als die tamilische Bevölkerung.
6.3.3. Mit dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil
E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das
Bundesverwaltungsgericht die letztmals mit erwähntem BVGE 2008/2
definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (a.a. O.
E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit
Ausnahme des VanniGebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich
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eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien
sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (a.a.O.
E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug,
übereinstimmend mit dem BFM, für das VanniGebiet gelten, welches zu
Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in
welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die
Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die
aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North
Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum
Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die UvaProvinz) stammen und
dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich
zumutbar (a.a.O. E.13.3).
6.3.4. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort E._______ /
F._______ im Distrikt B._______ (Zentralprovinz). Eine Rückkehr dorthin
ist sowohl nach bisheriger Rechtsprechung (vgl. E. 6.3.2) als auch nach
neuer Rechtsprechung unverändert als zumutbar zu betrachten (vgl. E.
6.3.3). Nachdem das Haus seiner Familie nach den Wahlen 2001 zerstört
wurde, zog der Beschwerdeführer zu einem Cousin nach D._______.
2006 übernahm er das Tabakgeschäft seines Vaters in F._______ und
zog wieder in seinen Heimatort. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
um einen jungen, gesunden Mann, der über mehrere Jahre
Berufserfahrung im Tabakhandel verfügt und neben singhalesisch auch
tamilisch spricht. Zudem leben seine Mutter im Haus des
Beschwerdeführers in E._______ und auch mehrere Geschwister in
B._______ (A 1/8 S. 3, A8/16, S. 6). Der Beschwerdeführer besitzt ausser
dem Tabakladen noch einen Kokoshain und ein Reisfeld (A8/16, S. 5).
Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein
tragfähiges Beziehungsnetz und die notwendigen Voraussetzungen
verfügt, die ihm eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in
seinem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsicherung
ermöglichen.
6.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
demnach auch als zumutbar.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
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der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 11. August 2009 jedoch die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund
der vorliegenden Aktenlage von einer aktuellen Bedürftigkeit auszugehen
ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
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