B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4925/2011
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / N .
D-4925/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember
2010 auf dem Landweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am 20. De-
zember 2010 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. Dezember 2010 zur Per-
son (BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 25. Juli
2011 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er sei irakischer Kurde sunnitischen Glaubens und
habe von Geburt an bis zur Ausreise im Dezember 2010 in N._______
(Provinz Ninawa) gelebt,
dass er nicht zur Schule gegangen sei und mit seinem Onkel in der
Landwirtschaft gearbeitet habe,
dass er im Sommer 2010 die Jezidin B._______ kennengelernt habe, die
ebenfalls in N._______ gelebt und die er ein- bis zweimal pro Monat
heimlich getroffen habe,
dass er am 23. November 2010 mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen
habe, was er seinem Onkel mütterlicherseits am darauffolgenden Tag be-
richtet habe, dies in der Absicht, auf diese Weise eine allfällige Heirat in
die Wege zu leiten,
dass der Onkel in der Folge mit dem Stammesführer der Familie
C._______, D._______, gesprochen habe, woraufhin die beiden zusam-
men die Eltern von B._______ aufgesucht hätten,
dass diese die Heirat abgelehnt und bald danach B._______ getötet hät-
ten,
dass sie auch Drohungen gegen den Beschwerdeführer geäussert hät-
ten, weshalb sich der Beschwerdeführer während vier Tagen bei
D._______ versteckt habe, ehe er aus Angst vor B._______s Eltern ei-
nerseits und auf Rat seines Onkels und von D._______ andererseits be-
schlossen habe, den Irak am 1. Dezember 2010 zu verlassen,
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dass am 16. Februar 2011 ein Lingua-Test durchgeführt wurde, welcher
ergab, der Beschwerdeführer stamme aus dem Irak, höchstwahrschein-
lich aus O._______ (Provinz Dohuk),
dass der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte zu den Akten
reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. August 2011 – eröffnet am 13. August 2011 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aufge-
schlossenheit seitens der muslimischen Verwandtschaft des Beschwerde-
führers sei insofern erstaunlich, als Ehen zwischen Jeziden und Muslimen
in Wirklichkeit äusserst selten geschlossen würden,
dass sich der Beschwerdeführer überdies gemäss eigenen Angaben der
geringen Chancen für ein Zustandekommen einer Heirat durchaus be-
wusst gewesen sei,
dass er sich im Laufe der Befragung in zahlreiche Widersprüche verstrickt
habe,
dass er beispielsweise während der BzP angegeben habe, Land angebo-
ten zu haben, um in Ruhe gelassen zu werden, wohingegen er anlässlich
der Bundesanhörung betont habe, solche Angebote habe er nicht ma-
chen können,
dass er auf den Vorhalt der Unstimmigkeit hin erklärt habe, bei der BzP
gemeint zu haben, das Land erst auf Verlangen von B._______s Eltern
angeboten zu haben,
dass das Lingua-Gutachten zum Schluss komme, der Beschwerdeführer
stamme mit Bestimmtheit nicht aus P._______, sondern höchstwahr-
scheinlich aus O._______ im Nordirak,
dass das BFM die im Juli 2009 in Q._______ ausgestellte Identitätskarte,
die der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Herkunft und Identi-
tät eingereicht habe, als verfälscht erachte,
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dass diese nämlich sowohl materielle wie auch inhaltliche Fälschungs-
merkmale aufweise,
dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme auf
das Argument beschränkt habe, seine Identitätskarte sei echt, und er ha-
be sie immer auf sich gehabt, doch vermöge diese Aussage die vorhan-
denen Fälschungsmerkmale nicht zu beseitigen,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) insgesamt
nicht zu genügen vermöchten und überwiegend unglaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer zwar angebe, aus der Provinz Ninawa zu
stammen, doch weise die eingereichte Identitätskarte objektive Fäl-
schungsmerkmale auf, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerde-
führer stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya,
dass das Sprach- und Herkunftsgutachten ebenfalls zum Schluss kom-
me, er stamme höchstwahrscheinlich aus O._______ (Provinz Dohuk),
dass der Vollzug der Wegweisung bei dieser Sachlage in casu zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die nachfolgend aufgeführten Anträge stellte: Der Entscheid des BFM
vom 11. August 2011 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar
sei. Dementsprechend sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit
zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm
eine entsprechende Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel zu ge-
währen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 14. September 2011 die Gesuche um Gewährung
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einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel, um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ablehnte
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 29. September 2011 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 27. September 2011 geleistet
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2011 einen
irakischen Originalausweis sowie das Original der Einwohnerbestätigung
von N._______ nebst Zustellcouvert zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift an seiner Behaup-
tung, er stamme aus N._______ im Bezirk P._______ (Provinz Mosul)
festhält und zum Beweis seiner Herkunft eine Einwohnerbestätigung von
N._______ zu den Akten reicht,
dass diese Bestätigung – wie auch der sogenannte irakische Original-
ausweis – indessen keinen Beweiswert hat, weil derlei Papier im iraki-
schen Kontext gegen Bezahlung von jedermann erhältlich zu machen ist,
dass die Lingua-Analyse vom 16. März 2011 demgegenüber auf Grund
einer linguistischen Analyse der Verlautbarungen des Beschwerdeführers
während eines längeren Telefongesprächs sowie einer Analyse seiner
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geographischen und kulturellen Kenntnisse den Beweis dafür erbringt,
dass der Beschwerdeführer nicht aus P._______, sondern mit hoher
Wahrscheinlichkeit aus O._______ oder Umgebung und somit aus dem
Nordirak stammt,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfol-
gungssituation zudem widersprüchlich und wirklichkeitsfremd ausgefallen
sind, weshalb sich der Eindruck, wonach der Beschwerdeführer bei sei-
nen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten
zurückgreifen konnte, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation
lediglich erfunden hat, noch verfestigt,
dass der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist, weshalb es sich bei
dieser Sachlage erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und
zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass es sich auch erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel nä-
her einzugehen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden
und den Akten zufolge gesunden Mann handelt, der sich im Heimatstaat
– immer nach eigenem Bekunden – in der Landwirtschaft nützlich ge-
macht hat und dies auch in Zukunft tun kann, leben doch seinen Angaben
zufolge noch mehrere Verwandte im Heimatstaat (vgl. A4/9 Ziff. 12 S. 3),
dass insbesondere das Bundesverwaltungsgericht im Frühjahr 2008 auf-
grund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. BVGE 2008/5),
dass zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die drei
kurdischen Provinzen des Nordiraks auf dieses Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts zu verweisen ist,
dass auf Grund des Lingua-Gutachtens vom 16. März 2011 davon auszu-
gehen ist, der Beschwerdeführer stamme entgegen eigenen Vorbringen
nicht aus dem P._______ Distrikt, sondern höchstwahrscheinlich aus
O._______ im Nordirak, weshalb zum einen davon auszugehen ist, er
werde sein soziales Netz dort antreffen, und bei dieser Sachlage zum an-
deren angenommen werden darf, er werde nach seiner Rückkehr in den
Heimatstaat nicht mit einer existenziellen Notlage konfrontiert sein,
dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, seine Familie lebe
nun in R._______, und er werde eine entsprechende Wohnsitzbestäti-
gung nachreichen, doch erübrigt es sich – wie bereits erwähnt – im Hin-
blick auf den Beweiswert derartiger Dokumente, den Eingang dieses Be-
weismittels abzuwarten,
dass nämlich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ohne Willkür
vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung
würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK
2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998,
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S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162,
119 Ib 505 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 27. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 27. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: