B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4925/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
Marokko,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N_______.
D-4925/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn suchten am 1. August 2017 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach, wo am
11. August 2017 die Befragung zur Person (BzP) stattfand.
Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe zu-
sammen mit ihrer Familie in Marokko gelebt und ihre Heimat am 6. Oktober
2012 mit ihrem Kind in Richtung D._______ verlassen, da ihr Ehemann sie
bedroht und Gewalt gegen sie ausgeübt habe. Nachdem sie sich mehrere
Jahre in D._______ aufgehalten hätten, seien sie am (...) nach Griechen-
land gereist. Von dort hätten sie sich am (...) nach E._______ und am (...)
nach F._______ begeben. In Griechenland hätten sie und ihr Sohn am
21. April 2016 Asyl erhalten, jedoch auf der Strasse leben müssen, keine
Sozialhilfe erhalten und ihr Sohn habe die Schule nicht besuchen können.
Eines Tages hätten Unbekannte sogar versucht, ihren Sohn zu entführen.
Da sie in Griechenland keinen Schutz für sich und ihren Sohn gefunden
habe, seien sie nach E._______ gereist, wo sie Asylgesuche eingereicht
hätten, damit sie dort arbeiten könne. Dies sei ihr jedoch verwehrt worden,
worauf sie sich nach F._______ begeben und auch in diesem Land ver-
sucht hätten, ein Asylgesuch einzureichen, was aber fehlgeschlagen sei.
Über G._______, wo sie sich erfolglos um ein Visum für H._______ bemüht
habe, seien sie sodann in die Schweiz gelangt. Am Ende der BzP gewährte
das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid sowie zu einer möglichen Wegweisung entweder
nach Griechenland, E._______, F._______ oder G._______. Dabei führte
die Beschwerdeführerin aus, sie habe in G._______ kein Asylgesuch ein-
gereicht, in Griechenland keinen Schutz erhalten und sowohl E._______
als auch F._______ hätten eine Behandlung ihres Asylgesuchs verweigert.
Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem (Auflistung Beweismittel)
zu den Akten.
A.b Eine Überprüfung mittels der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac er-
gab, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind am 12. Februar 2016 in
I._______ Asylgesuche eingereicht hatten und am 21. April 2016 von den
griechischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt worden waren.
A.c Am 22. August 2017 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um
Rückübernahme gestützt auf die Bestimmungen der Richtlinie
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Nr. 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezem-
ber 2008 sowie des bilateralen Abkommens zwischen Griechenland und
der Schweiz betreffend die Rückübernahme von Personen mit einem inter-
nationalen Schutzstatus. Gleichentags entsprachen die griechischen Be-
hörden diesem Ersuchen.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2017 – eröffnet am 31. August 2017 – trat
das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der
Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genom-
men und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleich-
zeitig wurden mit der Verfügung die editionspflichten Akten gemäss Akten-
verzeichnis zugestellt. Für die Entscheidbegründung ist auf die Akten zu
verweisen.
C.
In der beim Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2017 (Poststempel)
erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der
angefochtene Entscheid des SEM aufzuheben und das Asylgesuch sei
durch das SEM in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuch-
ten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingaben vom 1. und 4. September 2017 (Poststempel) reichten die
Beschwerdeführenden Beschwerdeergänzungen nach.
Ihren Eingaben legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel)
ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch
nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern das Gericht den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbst-
ständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen,
weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
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vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen
nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Le-
ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des
Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008)
um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG.
2.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass Grie-
chenland die Beschwerdeführenden am 21. April 2016 als Flüchtlinge an-
erkannt und der Wiederaufnahme zugestimmt hat (vgl. act. A13).
2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass Griechenland
als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und sie und ihr Sohn dort als Flücht-
linge anerkannt wurden. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären,
die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten
Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringt die Beschwerdeführerin
auch nicht vor. Sie macht nicht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicher-
weise ein schutzwürdiges Interesse zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft verneint. Ebenfalls bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung,
aus humanitären Gründen auf ihre Asylgesuche einzutreten.
2.4 Nach dem Gesagten sind die die Voraussetzungen zum Erlass eines
Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
gegeben.
3.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1
m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.
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4.
Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer
Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführenden.
4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
4.1.1 Angesichts der Vermutung, wonach Griechenland seine völkerrecht-
lichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es den Beschwerdeführenden,
diese Vermutung umzustossen. In diesem Zusammenhang haben sie
ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage
stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen
nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würden.
4.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden seit dem
21. April 2016 in Griechenland über einen Flüchtlingsstatus und gemäss
den in den Akten liegenden Ausweisen über eine bis am 20. April 2019 gül-
tige Aufenthaltsbewilligung verfügen, weshalb keine Hinweise bestehen,
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dass ihnen Griechenland keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in
den Heimatstaat zukommen liesse.
Sodann stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn als anerkannte
Flüchtlinge in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu.
Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungs-
weise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerich-
ten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16–24 FK).
Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als
Signatarstaat dieses Abkommens nicht an seine entsprechenden völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass
Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebun-
den ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und
Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt
(Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und
Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Griechen-
land dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Griechenland ist somit in Beachtung der mass-
gebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu be-
urteilen.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
4.2.1 Zwar sind die allgemeinen Lebensbedingungen in Griechenland
schwierig; insbesondere ist es aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise
nicht einfach, eine Arbeitsstelle zu finden. Das SEM wies jedoch zutreffend
auf die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) hin, welche vorsieht,
dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem
Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe
dieses Mitgliedstaats erhalten. Die Beschwerdeführerin ist daher gehalten,
ihr und ihrem Sohn zustehende Unterstützungsleistungen direkt bei den
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zuständigen Behörden einzufordern oder sich an eine der karitativen Or-
ganisationen, welche sich um Drittstaatsangehörige kümmern, zu wenden
und diese Hilfe – falls notwendig – auf dem Rechtsweg einzufordern. Es
liegen keine konkreten Hinweise vor, dass den Beschwerdeführenden die
Inanspruchnahme der Sozialhilfe nicht zukommen würde beziehungsweise
dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzi-
elle Notlage geraten könnten.
Zur geltend gemachten Bedrohung des Sohnes durch unbekannte Dritte
und der damit einhergehenden Rüge des fehlenden Schutzes seitens der
griechischen Polizei ist Folgendes festzuhalten: Nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt Griechenland über einen grund-
sätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb vorliegend
keine Gründe dafür sprechen, dass dort keine wirksame und funktionie-
rende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stünde. Eine Ga-
rantie für langfristigen individuellen Schutz kann ohnehin nicht verlangt
werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bür-
ger respektive Einwohner jederzeit und überall zu garantieren.
4.2.2 Sodann ist anzuführen, dass in Griechenland der Zugang zu notwen-
diger medizinischer Behandlung gewährleistet ist und sich die Beschwer-
deführerin zur weiteren Behandlung respektive deren Kind bei allfälligen
gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrichtung wenden
können. In Ermangelung entsprechender Belege lässt sich der Vorwurf der
Beschwerdeführerin, das staatliche Spital in I._______ habe die Behand-
lung ihrer verletzten (Nennung Organ) abgelehnt, obwohl der medizinische
Dienst – unklar bleibt, ob die Beschwerdeführerin einen medizinischen
Dienst der Schweiz oder einen solchen von Griechenland meint – eine The-
rapie angeordnet habe, nicht überprüfen. Diesbezüglich ist jedenfalls den
auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen zu entneh-
men, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihre (Nen-
nung Organ) bislang regelmässig habe kontrollieren lassen können und
eine eigentliche „Verletzung“ derselben aus den erwähnten Unterlagen
nicht hervorgeht. Zudem ist die gegenwärtige Behandlung bis (...) befristet,
mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr auf
eine solche angewiesen ist. Eine (...) Betreuung ist auch in Griechenland
möglich. Jedenfalls sind keinerlei Hinweise ersichtlich, weshalb die Be-
schwerdeführerin oder im Bedarfsfall ihr Sohn eine entsprechende medizi-
nische Behandlung nicht in Anspruch nehmen können sollten. Jedenfalls
lässt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin oder ihres Kindes
diese nicht als verletzliche Personen, deren Gesundheit oder Leben bei
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einer Rückschaffung nach Griechenland in Gefahr geraten könnten, er-
scheinen.
4.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
Es besteht angesichts der vorliegenden Aktenlage auch keine Veranlas-
sung, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien einzuholen.
4.3 Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerde-
führenden ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
das Vorliegen von Wegweisungsvollzughindernissen glaubhaft zu machen.
Mithin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Bei dieser Sach-
lage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – den Wegwei-
sungsvollzug betreffend – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor-
den.
6.2 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussicht-
los zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG trotz bestehender Bedürftigkeit nicht erfüllt sind.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: