Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4926/2008
Urteil vom 6. Juni 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat am 31. März 2008 und
gelangte am 2. April 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte.
Dort wurde er am 11. April 2008 summarisch zum Reiseweg und zu den
Asylgründen befragt. Die Bundesanhörung fand am 17. April 2008 statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er aus B.______ (Region Awdal, Somaliland)
stamme, bis zur Ausreise dort gelebt habe und dem Clan der Samaroon
angehöre. In Somalia herrsche Dürre und die Dörfer seien im Krieg
zerstört worden. Er habe ein Verhältnis mit einer Frau namens F.A.K.
gehabt, welche bereits einem anderen Mann versprochen gewesen sei.
Dieser habe ihn (den Beschwerdeführer) in eine Rauferei verwickelt und
dabei mit einem Messer verletzt. Dank der Vermittlung älterer Herren sei
es zur Versöhnung zwischen ihm und diesem Mann gekommen.
Während der Versöhnung sei vereinbart worden, dass er (der
Beschwerdeführer) sich von F.A.K. fernhalte. Deswegen habe er fortan in
Djibouti in einem Restaurant gearbeitet. Dort habe ihn jedoch F.A.K.
aufgesucht. Als sie zusammen unterwegs gewesen seien, seien sie
erneut vom anderen Mann gesehen worden. Zusammen mit Freunden sei
dieser ihm (dem Beschwerdeführer) gefolgt und es sei zu einer
Schlägerei gekommen. Er sei wiederum mit einem Messer am linken
Vorderarm verletzt worden. Diese Ereignisse hätten sich zwar bereits im
Jahre 2003 zugetragen, er habe aber bis zur Ausreise 2008 nicht
genügend Geld für die Flucht gehabt.
C.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 27. Juni 2008 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch vom 2. April 2008 ab. Gleichzeitig verfügte sie die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2008 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angeordneten
Wegweisungsvollzug und beantragte die Aufhebung der Ziffern 3 und 4
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des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme, weil der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. In
prozessrechtlicher Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Rechtsmitteleingabe wurde eine Entbindungserklärung gegenüber
der ärztlichen Schweigepflicht vom 24. Juli 2008 und eine
Fürsorgebestätigung des Zentrums für Asylsuchende C_______ vom 24.
Juli 2008 beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2008 wurde festgestellt, dass die
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffern 1 und 2 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen sei.
Lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen sei oder anstelle
des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, bilde
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Weiter wurde festgehalten, dass
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig verzichtete der
damalige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und forderte den Beschwerdeführer auf, ein umfassendes ärztliches
Zeugnis einzureichen.
F.
Am 8. September 2008 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. D.______, Spezialarzt für Chirurgie FMH, (…), vom
4. September 2008 zu den Akten.
G.
In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer liess sich am 12. November 2008 vernehmen.
I.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 erklärte der Beschwerdeführer,
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dass er zwei Mal bei seinem neuen Hausarzt in Behandlung gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht
aus den Akten. Die Beschwerdefrist der am 27. Juni 2008 datierenden
Verfügung lief jedoch frühestens am Tag nach dem Sonntag,
27. Juli 2008, nämlich dem 28. Juli 2008, ab. Somit wurde die am
25. Juli 2008 der Post übergebene – im Übrigen formgerechte –
Beschwerde rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 20 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verfügung vom 27. Juni 2008 wurde betreffend die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (vgl. Ziffern 1 und 2 des Dispositivs)
nicht angefochten und erwuchs deshalb in Rechtskraft. Praxisgemäss
wird die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) nur aufgehoben
beziehungsweise gegenstandslos, wenn eine Aufenthaltsbewilligung
vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist demnach die Frage,
ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2.
4.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da esdem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und er gegen
diesen Punkt auch keine Beschwerde erhoben hat, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatland
(namentlich in Somaliland), welche nicht mit dem chaotischen Zustand in
Süd- und Zentralsomalia verglichen werden kann, lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
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im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3.2. Auf Grund der chaotischen Lage und der andauernden
Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia erweist sich ein
Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar.
Demgegenüber kann – unter gewissen Bedingungen – ein Vollzug der
Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu ist
erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region
hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit
wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl.
EMARK 2006 Nr. 2 Erw. 7, vgl. auch zur allgemeinen Lage das Update
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. August 2010 zu Somalia:
Aktuelle Entwicklungen [Januar 2009 bis Juli 2010] und den Country
Report on Human Rights Practices 2010 from the US Department of
State, April 2011).
4.3.3. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er der Clanfamilie
Samaroon angehöre (Akte A1 S. 2) und bis zu seiner Ausreise aus
Somalia in seinem Geburtsort B._______, Region Awdal, im Westen von
Somaliland gelebt habe (Akte A1 S. 1). Die Samaroon, auch Gadabursi
genannt, gehören zur Clan-Familie der Dir. Die Mehrheit der Bevölkerung
in der Region Awdal ist Mitglied des Gadabursi-Clans. Im Übrigen war der
von 2002 bis 2010 amtierende Präsident von Somaliland, Dahir Riyale
Kahin, Angehöriger des Gadabursi-Clans. Ausserdem erklärte der
Beschwerdeführer, dass er zum Subclan der Rer Farah Nur und zum
Subsubclan Rer Dadar gehöre (Akte A1 S. 2), welche auch in Somaliland
leben. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer dem
Hauptclan der Region Awdal angehört, wo er bis zu seiner Ausreise
gewohnt hat. Gemäss den weiteren Angaben des Beschwerdeführers
wohnen ferner sein Bruder und drei Schwestern in E._______, welches
lediglich gute 20 Kilometer von seinem ehemaligen Wohnort B._______
entfernt ist (Akte A1 S. 4), und der Hauptort des Gadabursi-Clans ist. In
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E._______ betreibt ausserdem ein Cousin ein eigenes Geschäft (Akte A9
S. 9 F81). Somit kann der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine
Heimatregion auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 6.2 S. 18 und E. 7.2.3 S. 26, International Crisis Group,
Somaliland: Democratisation and its Discontent, 28.07.2003,
, abgerufen am 11. Mai 2011, Ahmed Yusuf
Farah, Misappropriation of Relief Aid: Dramatic Expression by the
Gadabursi Refugees in Teferiber Camp of Ethiopia, in: African Languages
and Cultures. Supplement, No. 3, Voice and Power: The Culture of
Language in North-East Africa. Essays in Honour of B. W. Andrzejewski
[1996], pp. 129-140, ACCORD [Österreichisches Rotes Keuz], Clans in
Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel, Dezember 2009,
, abgerufen am 11. Mai 2011; The World Bank,
Conflict in Somalia: Drivers and Dynamics, Januar 2005, S. 55ff.,
, abgerufen am 11. Mai 2011, Prof.
Kenneth Menkhaus [WRITENET], Somalia: A Situation Analysis and
Trend Assessment, August 2003, , abgerufen am
11. Mai 2011, Abdi Ismail Samatar [University of Minnesota], Somali
Reconstruction and Local Initiative: Amoud University, in: World
Development, Vol. 29, No. 4, pp. 641-656, 2001,
, abgerufen am 11. Mai 2011).
4.3.4. Zudem besitzt die Familie des Beschwerdeführers Ackerland in
F._______, welches rund 20 Kilometer östlich von der Stadt E._______
liegt. Sie bauen auf diesem Land Mais sowie Sorghum an, wobei sie die
Ernte für die Deckung ihres eigenen Bedarfs an Lebensmittel verwenden
(Akte A1 S. 3). Ferner besuchte der Beschwerdeführer während acht
Jahren die Schule und verfügt über Berufserfahrung. Einerseits arbeitete
er von 2002 bis 2006 als Kellner in einem Restaurant in Djibouti
beziehungsweise im Laden seines Cousins in E._______, andererseits
half er mit, das eigene Land zu bewirtschaften (Akte A1 S. 3, A9 S. 9
F81). Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer möglich, für seine
Ausreise 1'000 Dollar zu sparen und 2'700 Dollar bei seiner Mutter
auszuleihen, die sich in Äthiopien aufhalte (Akte A1 S. 4 und S. 8, A9 S. 9
F86). Der 36-jährige und alleinstehende Beschwerdeführer sollte
demnach in der Lage sein, sich eine wirtschaftliche Existenz in seiner
Heimatregion in Somalia aufzubauen.
4.3.5.
4.3.5.1 Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers in
seiner Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern, dass er an gesundheitlichen
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Problemen leide. Diesbezüglich wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med.
D._______ vom 4. September 2008 zu den Akten gereicht.
Dr. med. D._______ hielt in diesem ärztlichen Zeugnis fest, der
Beschwerdeführer stamme aus Somalia und es seien ihm keine früheren
Krankheiten oder Unfälle, besonders schwere somatische oder
psychische Situationen bekannt. Er beschwere sich über Schlafstörungen
und zeitweise Bewusstseinstrübungen. Der 23-jährige Beschwerdeführer
sei kräftig, ruhig und spreche wenig. Es seien keine
Laboruntersuchungen oder Röntgen gemacht worden (Status). Seit dem
24. Juli 2008 sei eine Antidepressiva-Therapie mit Floxex 100 mg sowie
dem Schlafmittel Zolpidem 10 mg eingeleitet worden (Verlauf). Dr. med.
D._______ diagnostizierte eine Depression, welche für längere Zeit mit
Antidepressiva und Gesprächen zu behandeln sei, wobei
Kontrolluntersuchungen beim Psychiater zu gewährleisten seien. Die
Prognose ohne Behandlung sei mässig beziehungsweise mit Behandlung
sehr gut. Es genüge jedoch, wenn der Beschwerdeführer die
Medikamente in einer Apotheke beziehen könne. Dr. med. D._______
hielt weiter fest, es handle sich um eine mittelschwere Depression,
welche möglicherweise durch das Heimweh, die andere Kultur
beziehungsweise durch Integrationsschwierigkeiten entstanden sein
könnte. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würden die Symptome
verschwinden, wenn der Beschwerdeführer wieder in sein gewohntes
Leben, in seine Tradition und Familie integriert werde.
4.3.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass Dr. med.
D._______ sich zum ärztlichen Befund, zur Diagnose, zur Behandlung
und zur Behandlungsprognose äussert, die Ausführungen zu diesen
Belangen in sich schlüssig sind und sich in ein Gesamtes fügen. Wird die
Tatsache berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer kurze Zeit vor
Ausstellung dieses Berichts den negativen Asylentscheid des BFM
erhalten hat und mit einem drohenden Wegweisungsvollzug konfrontiert
war, ist es verständlich, dass er mit Unsicherheit, Schlaflosigkeit reagiert
hat und sein Alltag beeinträchtigt wurde. Folglich ist auch die Diagnose
Depression nachvollziehbar. Es besteht somit kein Anlass, die
Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu ziehen. An dieser
Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im
ärztlichen Zeugnis ein falsches Alter des Beschwerdeführers angegeben
wurde, nämlich 23 anstatt 33 Jahre.
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4.3.5.3 Der Beschwerdeführer hatte zwar zunächst geltend gemacht, auf
das Arztzeugnis vom 4. September 2008 sei nicht abzustellen, zumal die
schriftlichen Aussagen des Arztes von dessen mündlichen Aussagen
erheblich abwichen. Am 4. Dezember 2008 teilte der Beschwerdeführer
daraufhin mit, dass er bei Dr. med. G._______ in Rapperswil-Jona
zweimal in Behandlung gewesen sei. Dieser habe jedoch die von Dr.
med. D._______ diagnostizierte Depression nicht bestätigen können. Die
vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachte
Vermutung, er leide an einer schweren Depression, hat sich somit nicht
erhärtet. Da seitdem keine weiteren Arztzeugnisse zu den Akten gereicht
wurden, auch nicht in Bezug auf die Schlafstörungen, ist davon
auszugehen, dass die Beschwerden, welche Dr. med. D._______ am 4.
September 2008 attestiert hatte, sich lediglich vor diesem Datum
manifestiert hatten beziehungsweise dass der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich keine gesundheitlichen Probleme mehr hat und keine
ärztliche Behandlung oder Medikamente mehr benötigt. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
4.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der vorstehenden
Ausführungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften
Erfolgsaussichten beschieden waren, ist das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen.
6.2. Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen .
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi
Versand: