Abtei lung IV
D-4926/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4926/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der gemäss eigenen Angaben minderjährige Beschwerdeführer
am 15. September 2008 per Bus Georgien in Richtung Istanbul ver-
liess und über die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich am
24. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 25. Novem-
ber 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum [...] vom
12. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung im EVZ [...] vom
25. Juni 2009 – bei der er auf die Anwesenheit der ihm beigeordneten
Vertrauensperson verzichtete – zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, das Militär habe im August 2008 seinen
Vater gezwungen, für die Osseten in den Krieg zu ziehen,
dass sein Vater ihm nach der Rückkehr geraten habe, Georgien zu
verlassen und er, der Beschwerdeführer, beim Versuch, das Land zu
verlassen, von Georgiern angehalten worden sei und diese ihn be-
schuldigt hätten, ein Informant zu sein,
dass sie ihn zum Kriegsdienst zwingen wollten und ihm zu diesem
Zweck ein automatisches Gewehr aushändigten,
dass er aus der Zelle, in welcher die Kämpfer untergebracht gewesen
seien, habe fliehen können,
dass sein Haus zerstört worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2009 – eröffnet am 27. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2009 (Poststem-
pel: 3. August 2009) durch seine Vertrauensperson Beschwerde gegen
diese Verfügung erheben und unter anderem beantragen liess, die Ver-
fügung des BFM sei aufzuheben, und ihm sei in der Schweiz ein Blei-
berecht bis zum Eintreffen des Geburtsscheins zu gewähren,
Seite 2
D-4926/2009
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
Seite 3
D-4926/2009
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ [...] bzw. in den 48 Stunden nach der dies-
Seite 4
D-4926/2009
bezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Do-
kument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass das BFM in seiner Verfügung ausführlich und sorgfältig ausführte,
weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichtbeibringen der er-
forderlichen Identitätspapiere vorlägen,
dass es namentlich die Reisemodalitäten zu Recht und mit zutreffen-
der Begründung als realitätsfremd und widersprüchlich bezeichnete
(mit dem Bus nach Istanbul [A1 S. 9] respektive mit einem PW der
Marke "Mercedes" [A17 S. 9 Frage 79 ff.]; zu Fuss über die Grenze zu
Griechenland [A1 S. 8 f.] respektive in einem Schlauchboot den Grenz-
fluss überquert [A17 S. 9 Frage 82]; Zeitpunkt des Verlassens des Hei-
matstaates [A1 S. 8, A17 S. 8 Frage 71]),
dass daher vollumfänglich auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen
Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, er werde sich bemühen,
seine Identität mit seinem Geburtsschein nachzuweisen, er glaube,
sein Vater mache sich Sorgen und suche ihn über verschiedene Bot-
schaften in Europa, offensichtlich nicht zu einer anderen Schlussfolge-
rung zu führen vermögen,
dass nämlich ein Geburtsschein kein rechtsgenügliches Identitätsdo-
kument im Sinne der Rechtsprechung darstellt (vgl. BVGE 2007/7),
dass im Übrigen diese Ausführungen nicht zu vereinbaren sind mit den
Aussagen des Beschwerdeführers in den Anhörungen, wonach er
nicht wisse, wo sein Vater sich befinde und ob er noch am Leben sei
(A17 S. 10 Frage 90, A1 S. 8),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
Seite 5
D-4926/2009
dass die Beschwerde keine Ausführungen zur Begründung des Asyl-
gesuchs enthält und in keiner Weise dargetan wird, inwiefern die Er-
wägungen des BFM unzutreffend sein sollen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zu-
treffend erweisen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum behaupteten Einzug
seines Vaters in den Kriegsdienst für Ossetien bzw. Russland und zum
eigenen Einzug für Georgien, zu den anschliessenden Ereignissen
und der Ausreise in der Tat widersprüchlich, realitätsfremd und unsub-
stanziiert ausgefallen sind (z.B. Unfähigkeit, detaillierte Angaben zu
seinen Asylgründen zu machen [A1 S. 7, A17 S. 10 Frage 90]; unpräzi-
se und widersprüchliche Angaben zu seinem eigenen Alter und demje-
nigen seiner Mutter sowie zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter [A1
S. 5, A17 S. 4 ff. Fragen 15 ff.]; Verpflichtung, in den Krieg zu ziehen
bzw. sein Regiment nicht zu verlassen: gemäss der Kurzbefragung un-
terschrieben [A1 8], demgegenüber gemäss der direkten Anhörung
nicht unterschrieben [A17 S. 10 Frage 90]; Flucht aus dem Regiment
einmal aus einer Zelle, ein andermal aus dem Wald [A1 S. 7 f.]; letzter
Kontakt zum Vater in der Nacht, als dieser in den Kriegsdienst einge-
zogen worden sein soll [A1 S. 7] respektive eine Woche später [A17
S. 11 Fragen 104 f.]),
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht
notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
Seite 6
D-4926/2009
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die aktuelle allgemeine Lage in Georgien auf keine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen
lässt,
dass der Beschwerdeführer, stellte man auf seine Angabe zum Alter
ab, im aktuellen Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren noch als knapp
Minderjähriger zu betrachten wäre,
Seite 7
D-4926/2009
dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im
Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung er-
gibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbun-
denen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK
1998 Nr. 13 E. ),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht fest-
stellte, an der geltend gemachten Minderjährigkeit seien in höchstem
Mass Zweifel angebracht,
dass es ferner festzuhalten gilt, dass sich das tatsächliche Alter des
Beschwerdeführers zwar nicht mit Bestimmtheit ermitteln lässt, jedoch
grundsätzlich er die Beweislast für seine angebliche Minderjährigkeit
zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 6c S. 186 f.),
dass, wie oben festgestellt, keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätspapiere gegeben sind und
es somit in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, dass sei-
ne wahre Identität nicht feststeht,
dass dies umso mehr zutrifft, als der Beschwerdeführer – wie das BFM
zu Recht festhielt – unglaubhafte Aussagen zu seiner Biographie, ins-
besondere zu seinem Alter und den familiären Verhältnissen machte,
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiege-
ner tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein
kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass daher die vorinstanzliche Schlussfolgerung, aufgrund der un-
glaubwürdigen Angaben zu seinen Lebensumständen sei von der An-
wesenheit der Eltern und weiterer Familienmitglieder im Heimatstaat
auszugehen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sei, nicht zu beanstanden ist und im
Übrigen in der Beschwerde diesbezüglich auch nichts eingewendet
wird,
Seite 8
D-4926/2009
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-4926/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- den Kantonalen Sozialdienst Aarau, Fachbereich Administration
Asylwesen (in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
Seite 10