B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4926/2017
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
(….)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N__________
D-4926/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 15. Mai 2017 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch und wurde am 16. Mai 2017 der Testphase des Verfahrenszent-
rums (VZ) Zürich zugewiesen.
B.
Am 4. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zur Person be-
fragt und am 10. August 2017 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin
zu ihren Asylgründen statt.
C.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, dass sie sri-lankische Staatsbürgerin tamilischer
Ethnie sei und auf der Jaffna-Halbinsel, Nordprovinz (Sri Lanka), in
B._________ geboren und aufgewachsen sei. In B.________ habe sie
nach Abschluss des A-Level im Jahre 2013 im Jahre 2014 einen Compu-
terkurs besucht und während eines Jahres an einem ayurvedischen Institut
eine Ausbildung absolviert. Bis zu ihrem Wegzug aus B._______ sei sie
ausserdem während eines Jahres in einem Gold- und Fotogeschäft in der
Buchhaltung tätig gewesen.
Eine junge Arbeitskollegin namens C.________ habe wegen ihres langen
Arbeitsweges nach Absprache mit ihren Eltern und den Eltern der Be-
schwerdeführerin regelmässig bei ihr Zuhause übernachtet und schliess-
lich ab April 2016 bei ihr gewohnt. Eines Nachts seien maskierte Männer
gewaltsam in ihr Haus eingedrungen und hätten C._______ unter Todes-
drohungen mitgenommen. Am übernächsten Tag habe ihr Vater als Zeuge
des Überfalls den Vorfall bei der Polizei gemeldet. Nach vier Tagen sei
C.__________ zu ihnen nach Hause zurückgekehrt und habe gesagt, sie
sei lediglich befragt worden. Da sie ruhig gewirkt habe, hätten sie nicht
nach den näheren Umständen gefragt. In der Folge seien sie weiterhin zu-
sammen zur Arbeit gegangen. Eines Abends habe C._______ gesagt, sie
komme nicht mit ihr nach Hause, und sei erst später nach Hause gekom-
men. Weil dies zur Gewohnheit geworden sei, habe sie das Gespräch mit
C.________ gesucht. Erst dann habe C.________ ihr verraten, dass sie
dazu aufgefordert worden sei, sich jeden Abend bei den Entführern zu mel-
den. Sie sei jeweils in ein Zimmer eingesperrt und sexuell missbraucht und
dabei gefilmt worden. Kurz nach dem Gespräch sei C._________ im Au-
gust 2016 bei ihnen ausgezogen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe kurze
Zeit später immer wieder Sex-Clips und Sexbilder auf ihr Telefon geschickt
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bekommen, jedoch nicht herausfinden können, woher und weshalb diese
an sie gelangt seien. C._________ habe auf Nachfrage angegeben, dass
die Entführer ihr einmal ihr Telefon entwendet hätten. Später habe die Be-
schwerdeführerin gehört, dass C._________ nach Australien ausgewan-
dert sei. Sie habe keinen Kontakt mehr mit ihr.
Am 26. November 2016 sei sie auf dem Weg nach Hause entführt und in
einem Zimmer zuerst unter Schlägen nach dem Verbleib von C._______
befragt und danach nackt fotografiert und gefilmt worden. Man habe unter
Drohung von ihr verlangt, jeder Vorladung, die sie bekomme, Folge zu leis-
ten, und sie noch am selben Abend wieder an den Ort der Entführung zu-
rückgebracht. In der Folge habe sie ein paar Tage lang frei genommen und
ihrem Vater erzählt, was mit G. und ihr selbst geschehen sei. Nach diesem
Vorfall habe ihre Familie beschlossen, eine ihrer Schwestern zu ihrer Tante
in Sicherheit zu bringen.
Am 1. Dezember 2016 seien maskierte Männer ins Haus eingedrungen
und hätten sie unter Drohungen mitgenommen. Sie sei für zirka einen Mo-
nat in ein Zimmer eingesperrt, sexuell missbraucht und dabei gefilmt wor-
den. Die Männer seien maskiert gewesen und hätten kaum gesprochen.
Als sie ihre Menstruation bekommen habe, hätten die Entführer sie freige-
lassen mit der Auflage, jeder telefonischen Aufforderung Folge zu leisten.
Nach ihrer Freilassung habe sie ihren Eltern, jedoch in abgemilderter Form,
von der Haft erzählt. Ihre Mutter habe geweint, ihr Vater sei ratlos gewesen.
Einige Tage später sei sie wieder zur Arbeit gegangen. Am 14. Februar
2017 habe sie wieder einen Anruf erhalten und sie habe der Aufforderung,
zum Markt von D._________ zu kommen, Folge geleistet, und sei in der
Folge erneut in einem Zimmer sexuell missbraucht worden. Nach ihrer
Freilassung am nächsten Tag sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe
ihren Vater angefleht, etwas gegen ihre missliche Situation zu unterneh-
men. Dieser habe sie in der Folge am 16. Februar 2017 nach E.________
zu einem Bekannten in eine Lodge gebracht. Dort habe sie die folgenden
drei Monate ohne Schwierigkeiten verbracht. Jedoch hätten sich zweimal
Unbekannte bei ihrer Familie nach ihr erkundigt. Schliesslich sei sie am
13. Mai 2017 mit dem Flugzeug ausgereist. Nach ihrer Ausreise hätten sich
erneut Unbekannte nach ihrem Verbleib erkundigt.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identi-
tätskarte und ihre Geburtsurkunde im Original ein. Betreffend ihren Ge-
sundheitszustand wurde ein Kurzbericht des F.________ vom 21. Juli 2017
eingereicht (Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung).
D-4926/2017
Seite 4
D.
Am 17. August 2017 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
Am 18. August 2017 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht.
E.
Mit – gleichentags eröffnetem – Entscheid vom 21. August 2017 wies das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegwei-
sung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. August 2017 an das Bundes-
verwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2017 wurde unter Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 13. September 2017 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
I.
In ihrer Replik vom 14. März 2018 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zur
Argumentation der Vorinstanz.
D-4926/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend ge-
machten Behelligungen durch Unbekannte als nicht glaubhaft.
Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin
zu wesentlichen Elementen der geltend gemachten Vorbringen unsubstan-
tiiert und vage ausgefallen seien.
So vermittle die Darstellung von C.________ nicht das Bild einer tatsäch-
lich existierenden Person, obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach dazu
aufgefordert worden sei, im Detail über sie zu erzählen (keine Aussagen
zu ihrem familiären Hintergrund, zu Charakter oder Verhalten, vgl. SEM-
Protokoll A26 S. 11 und A29 S. 3). Auch sei die Beschwerdeführerin nicht
in der Lage gewesen, Informationen über ihre Peiniger zu geben, und auch
der Bericht über die Haftumstände vermittle nicht den Eindruck einer selbst
erlebten Situation. Schliesslich enthalte die Erzählung über das Gespräch
mit ihren Eltern nach der Rückkehr aus der einmonatigen Gefangenschaft
keine Realkennzeichen.
Die Beschwerdeführerin habe im Weiteren nicht nachvollziehbare, reali-
tätsfremde Angaben gemacht. So erscheine es seltsam, dass der Vater der
Beschwerdeführerin den ersten Einbruch in sein Haus der Polizei gemeldet
habe, indessen nicht die weiteren Übergriffe auf C._______ und seine
Tochter. Auch sei realitätsfremd, dass die Familie der Beschwerdeführerin
mit derjenigen von C.________ nie in Kontakt getreten sei (vgl. A29 S. 5).
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Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die Eltern der Beschwerdefüh-
rerin nach ihrer ersten Entführung am 26. November 2016 zwar deren
Schwester in Sicherheit gebracht hätten, aber nicht die eigentlich Be-
troffene. Das geschilderte Verhalten der Eltern sei auch in anderer Hinsicht
nicht nachvollziehbar. So habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage an-
gegeben, die Eltern hätten nach ihrem Verschwinden nichts getan (vgl. A29
S. 8) und seien auch nach ihrer Freilassung untätig geblieben.
Aus diesen Gründen seien die geltend gemachten Behelligungen als nicht
glaubhaft zu erachten. Im Übrigen ergebe sich aus den Akten kein asyl-
rechtlich relevantes Verfolgungsmotiv. Schliesslich bestehe kein begründe-
ter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt sein könnte.
4.2 Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme vom 18. August
2017 zum Entscheidentwurf darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Behelligungen und sexuellen Übergriffe lebensnahe geschildert
habe. Zudem habe das SEM dem Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin nicht genügend Rechnung getragen. Die diagnostizierten psychi-
schen Probleme seien ein Indiz für die erlebten Misshandlungen. Die psy-
chisch belastenden Ereignisse beeinflussten das Memorieren und Wieder-
geben. Ausserdem sei das Thema der sexuellen Gewalt in Sri Lanka mit
Scham behaftet. Dies erkläre, weshalb sie mit ihren Eltern nicht im Detail
darüber gesprochen habe. Zudem seien die dargelegten Vorbringen plau-
sibel, da es sich bei den sogenannten White-Van-Abductions von tamili-
schen Frauen um ein bekanntes Problem in Sri Lanka handle. Hierzu sei
festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin aus Sicht des
SEM weder lebensnah noch detailliert ausgefallen seien. Was ihre psychi-
schen Probleme betreffe, so sei zu betonen, dass es der Beschwerdefüh-
rerin gemäss eigenen Aussagen gut gehe (vgl. A29 S. 2). Im Weiteren
seien die psychischen Probleme kein Beweis für die geltend gemachten
sexuellen Misshandlungen. Was ihr Aussageverhalten betreffe, so sei wäh-
rend der mehrstündigen Befragungen beim Thema sexuelle Gewalt keine
psychisch bedingte Sprech-Blockade oder kulturell bedingte Scham zu er-
kennen gewesen.
5.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu
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Seite 8
C.________., den Peinigern, der Haftzeit und dem darauffolgenden Ge-
spräch mit den Eltern durchaus substantiiert ausgefallen. So habe die Be-
schwerdeführerin vorgebracht, C.__________ bei der Arbeit kennenge-
lernt zu haben und dass diese von ihrem weiten Arbeitsweg erzählt habe
(vgl. A26 S. 8), da ihre Familie aus E._________ stamme. Ausserdem habe
die Beschwerdeführerin erläutert, dass es unanständig gewesen wäre,
C._________nach Details zu ihrem familiären Hintergrund, ihrer Herkunft
oder ihrer Schulbildung zu fragen. Ihre Peiniger habe sie nicht näher be-
schreiben können, da diese maskiert gewesen seien und man ihr die Au-
gen verbunden gehabt habe. Sie habe aber angegeben, dass es Männer
mit der gleichen Kleidung gewesen seien. Jeder habe eine andere Art ge-
habt, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Die Beschwerdeführerin habe
C._________ nicht weiter nach dem Motiv für ihre Probleme gefragt, da sie
nicht habe aufdringlich sein wollen und nach deren Wohnsitzwechsel nicht
mehr mit ihr gesprochen habe. Schliesslich weise die Schilderung der Haft
verschiedenste Realkennzeichen auf. Dies gelte auch für die Zeit nach ih-
rer Rückkehr zu ihren Eltern.
Was den Vorwurf des SEM betreffe, es sei nicht nachvollziehbar, dass der
Vater der Beschwerdeführerin den ersten Einbruch in sein Haus der Polizei
gemeldet habe, indessen nicht die weiteren Übergriffe auf C.______ und
seine Tochter, sei zu berücksichtigen, dass C._______ ja keine Familien-
angehörige sei und die Eltern deren Entführung gemeldet hätten, damit
nach ihr gesucht werde. Sie hätten sich gegenüber den Eltern von
C._______ verantwortlich gefühlt. Zudem hätten sie anfangs nicht ge-
wusst, warum C._______ entführt worden sei. Nachdem sie erfahren hät-
ten, was mit C.________ geschehen sei, hätten sie sich davor gefürchtet,
bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Der fehlende Kontakt der Familie der
Beschwerdeführerin mit derjenigen von C._______ sei damit zu erklären,
dass bereits die beiden Frauen getrennt voneinander ihre Eltern um Er-
laubnis gefragt hätten und die Familie von C.________ weit entfernt ge-
wohnt habe. Auch habe sich die Familie der Beschwerdeführerin nicht in
fremde Angelegenheiten einmischen wollen. Die Eltern der Beschwerde-
führerin hätten statt die Beschwerdeführerin als eigentliche Betroffene ihre
jüngere Schwester zur Tante gebracht, weil diese ängstlich sei. Die Untä-
tigkeit der Eltern, der Beschwerdeführerin zu helfen, sei darauf zurückzu-
führen, dass ihr Vater als einzige männliche Person in der Familie alt und
geschwächt sei und darauf gehofft habe, dass die Behelligungen aufhören
würden, zumal die Beschwerdeführerin die Angelegenheit heruntergespielt
habe. Auch habe er sich vor Racheakten der Entführer gefürchtet. Die
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Schilderungen der Beschwerdeführerin enthielten zahlreiche, von der Vo-
rinstanz nicht berücksichtigte, positive Glaubhaftigkeitselemente. Zudem
habe das SEM dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ge-
nügend Rechnung getragen. Die diagnostizierten psychischen Probleme
seien ein Indiz für die erlebten Misshandlungen.
Die als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien als asylrelevant zu erachten, da nicht ausgeschlossen werden
könne, dass Angehörige staatlicher Sicherheitskräfte die Urheber der Miss-
handlungen seien.
6.
In ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, sie habe dem Um-
stand einer möglichen Traumatisierung in den Befragungen durchaus
Rechnung getragen und der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit
gegeben, rund um die eigentlichen sexuellen Übergriffe zu erzählen. Ent-
gegen der Auffassung in der Beschwerde enthalte die freie Erzählung der
Beschwerdeführerin statt positive Realkennzeichen vielmehr zahlreiche
stereotype Angaben.
7.
In ihrer Replik vom 14. März 2018 wies die Rechtsvertreterin im Wesentli-
chen darauf hin, die Beschwerdeführerin habe von ihrer Mutter erfahren,
dass weiterhin nach ihr gesucht werde. Auch sei die Beschwerdeführerin
in psychologischer Behandlung, entsprechende medizinische Informatio-
nen würden nachgereicht.
8.
8.1 Das SEM stellte sich zu Recht auf den Standpunkt, dass die Beschwer-
deführerin keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.
8.2 Wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgestellt, weisen die Schilderungen der Beschwerdeführerin diverse Un-
gereimtheiten auf.
8.3 So war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre Vorbringen le-
bensnah und substantiiert zu schildern.
Die Beschreibung von C.________ fiel auffallend unbestimmt aus. Es feh-
len konkrete Angaben zu ihrem familiären Hintergrund, zu Charakter oder
Verhalten. Die in der Beschwerde angeführten Aussagen der Beschwerde-
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führerin über C._______ betreffen vorwiegend Gemeinplätze. Die Erklä-
rung, wonach es unanständig gewesen wäre, C._______ nach Details zu
ihrem familiären Hintergrund, ihrer Herkunft oder ihrer Schulbildung zu fra-
gen, vermag nicht zu überzeugen. Es ist aufgrund des regelmässigen Kon-
takts schlicht nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin so wenig über
C.________ weiss. Auch die Beschreibung der Entführer und der Haftum-
stände erweckt nicht den Eindruck von selbst Erlebtem. So war die Be-
schwerdeführerin nicht in der Lage, genauere Angaben zu den Entführern
zu geben. Der Hinweis in der Beschwerde, dass die Peiniger maskiert ge-
wesen seien und man der Beschwerdeführerin die Augen verbunden ge-
habt habe, vermag die gänzlich fehlenden individuellen Angaben zu ihren
Entführern nicht zu erklären. Die in der Beschwerde angeführten Angaben
der Beschwerdeführerin zu ihren Entführern (Männer mit der gleichen Klei-
dung, jeder habe eine andere Art gehabt, mit ihr Geschlechtsverkehr zu
haben) weisen keine individuellen Merkmale auf und verstärken vielmehr
den Eindruck von Konstruiertem. Dies gilt auch für den Bericht der Be-
schwerdeführerin zur einmonatigen Gefangenschaft. Die in der Be-
schwerde aufgeführten Beispiele betreffen blosse Gemeinplätze. Die Tat-
sache, dass die Beschwerdeführerin in ihrer freien Erzählung zahlreiche
Angaben gemacht habe, wie in der Beschwerde darauf hingewiesen, ist für
sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal
wenn diese den notwendigen Detailreichtum vermissen lassen. Die Be-
schwerdeführerin war auch nicht in der Lage, Angaben über das mögliche
Motiv der Entführer, gerade C.______ zu entführen und sexuell zu miss-
brauchen, zu machen. Die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach die
Beschwerdeführerin C.________ nicht weiter nach dem Motiv für ihre
Probleme gefragt habe, da sie nicht habe aufdringlich sein wollen und nach
deren Wohnsitzwechsel nicht mehr mit ihr gesprochen habe, vermögen
nicht zu überzeugen. Schliesslich enthält, wie von der Vorinstanz zutref-
fend festgestellt, auch die Erzählung über das Gespräch mit ihren Eltern
nach der Rückkehr aus der einmonatigen Gefangenschaft keine Realkenn-
zeichen.
Was die Rüge in der Beschwerde betrifft, wonach das SEM dem Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin nicht genügend Rechnung getragen
habe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angab, dass es ihr gut
gehe (vgl. A29 S. 2), und sich aus dem Protokoll der Anhörung keine kon-
kreten Hinweise auf eine verminderte Prozessfähigkeit der Beschwerde-
führerin ergeben. Im Weiteren hat das SEM dem Umstand einer möglichen
Traumatisierung in den Befragungen durchaus Rechnung getragen und
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Seite 11
der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gegeben, von den sexu-
ellen Übergriffen zu erzählen. Die Erklärung in der Stellungnahme und in
der Beschwerde, wonach die psychisch belastenden Ereignisse das Me-
morieren und Wiedergeben erschwerten und das Thema der sexuellen Ge-
walt in Sri Lanka mit Scham behaftet sei, ist festzuhalten, dass sich aus
den Protokollen der mehrstündigen Befragungen beim Thema sexuelle
Gewalt keine Hinweise auf eine psychisch bedingte Sprech-Blockade oder
kulturell bedingte Scham ergeben. Im Weiteren machte die Rechtsvertre-
terin geltend, die diagnostizierten psychischen Probleme seien ein Indiz für
die erlebten Misshandlungen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführerin im ärztlichen Kurzbericht des Ambulatoriums Kanonengasse
vom 21. Juli 2017 ohne weitere Angaben eine posttraumatische Belas-
tungsstörung attestiert wurde. Daher ist dieser Bericht nicht geeignet, die
Frage der Ursachen der festgestellten psychischen Erkrankung schlüssig
zu beantworten.
8.4 Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbare, reali-
tätsfremde Angaben gemacht.
So ist nicht erklärbar, warum der Vater der Beschwerdeführerin den ersten
Einbruch in sein Haus der Polizei gemeldet hat, indessen nicht die weiteren
Übergriffe auf C._______ und seine Tochter. Die Entgegnung in der Be-
schwerde, dass C.________ ja keine Familienangehörige sei und die El-
tern deren Entführung gemeldet hätten, damit nach ihr gesucht werde, er-
klärt nicht, warum diese die Übergriffe auf ihre eigene Tochter nicht der
Polizei gemeldet haben. Die Erklärung, wonach sie anfangs nicht gewusst
hätten, warum C.______ entführt worden sei und sich, nachdem sie erfah-
ren hätten, was mit C._______ geschehen sei, davor gefürchtet hätten,
bei der Polizei Anzeige zu erstatten, vermag nicht zu überzeugen. Auch ist
realitätsfremd, dass die Familie der Beschwerdeführerin mit derjenigen von
C.________ nie in Kontakt getreten ist. Die Entgegnungen in der Be-
schwerde, wonach der fehlende Kontakt der Familie der Beschwerdefüh-
rerin mit derjenigen von C.______ damit zu erklären sei, dass die beiden
Frauen selbst ihre Eltern um Erlaubnis gefragt hätten und die Familie von
C.________ weit entfernt gewohnt habe beziehungsweise sich die Familie
der Beschwerdeführerin nicht in fremde Angelegenheiten habe einmischen
wollen, sind als nachträgliche, nicht überzeugende Erklärungsversuche zu
erachten. Auch die weitere Entgegnung in der Beschwerde, dass die Eltern
der Beschwerdeführerin statt die Beschwerdeführerin als eigentliche Be-
troffene ihre jüngere Schwester zur Tante gebracht hätten, weil diese
ängstlich sei, vermag das Verhalten der Eltern nicht plausibel zu erklären.
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Seite 12
Schliesslich mutet auch die Passivität der Eltern, nach dem Verschwinden
ihrer Tochter nichts getan zu haben (vgl. A29 S. 8) und auch nach ihrer
Freilassung untätig geblieben zu sein, seltsam an. Die Erklärungen in der
Beschwerde, dass die Untätigkeit der Eltern darauf zurückzuführen sei,
dass ihr Vater als einzige männliche Person in der Familie alt und ge-
schwächt sei und darauf gehofft habe, dass die Übergriffe aufhören würden
beziehungsweise er sich vor Racheakten der Entführer gefürchtet habe,
vermögen angesichts der Tragweite der vorgebrachten Behelligungen
nicht zu überzeugen.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen kann die Frage der Asylre-
levanz offen gelassen werden.
8.5 Schliesslich bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen
Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden.
8.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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Seite 13
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen be-
ziehungsweise zumindest glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5 Die Vorinstanz begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle
Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Die gut gebildete Beschwer-
deführerin stamme aus dem Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) und verfüge dort
über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation (Haus
der Eltern mit Ackerland) und die Möglichkeit, wie bisher einer Erwerbstä-
tigkeit nachzugehen. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Im Weiteren
ergeben sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten keine gesundheit-
lichen Beschwerden, welche nicht in Sri Lanka behandelbar wären. Dabei
ist insbesondere auf die Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behand-
lung zu verweisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
10.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rück-
kehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der
auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. Septem-
ber 2017 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfah-
renskosten zu tragen, zumal nicht davon auszugehen ist, es habe sich an
ihrer finanziellen Situation etwas geändert.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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