B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4926/2019
Ur t e i l vom 8 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Karim Guinand,
Consultation Juridique du Valentin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. August 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am (…) 2015
in die Schweiz und suchte am (…) 2015 im Empfangs-und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 9. Oktober 2015
zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg
und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person,
BzP). Dabei führte sie zu ihrer Person aus, sie gehöre der Ethnie der
C._______ an und sei in D._______ in der Region E._______ geboren.
Ihre Muttersprache sei (…). Daneben verfüge sie über geringe (…)- und
(…)kenntnisse.
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 trat das SEM im Rahmen eines Dub-
lin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Überstellung
der Beschwerdeführerin nach F._______. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-122/2016 vom
19. Januar 2016 ab.
C.
Der zuständige Kanton meldete die Beschwerdeführerin ab dem (…) Ja-
nuar 2016 als vermisst. Ein Wiedererwägungsgesuch vom (…) März 2016
betreffend das Dublin-Verfahren wurde vom SEM mit Verfügung vom
9. März 2016 abgelehnt.
D.
Mit Schreiben vom (…) März 2018 meldete die Rechtsvertretung dem
SEM, dass sich die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden weiter-
hin zur Verfügung halte.
E.
Am (…) September 2018 nahm das SEM das Asylverfahren wieder auf und
hörte die Beschwerdeführerin am 15. März 2019 zu den Asylgründen an
(Anhörung). Am 15. Mai 2019 wurde sie durch ein geschlechtsspezifisch
zusammengestelltes Team ergänzend angehört. Mit Schreiben vom
29. Mai 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, einen ärztli-
chen Bericht zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden einzu-
reichen. Am 25. Juni 2019 reichte sie einen ärztlichen Bericht der
G._______ vom 20. Juni 2019 zusammen mit einem Schreiben vom
18. Juni 2019 an ihren Hausarzt betreffend Abklärung der G._______ im
Rahmen der (…) nach.
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Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie sei im Alter von (…) Jahren beziehungsweise im Jahr
(…) nach H._______ gezogen und dort bis zu ihrer Ausreise aus Äthiopien
wohnhaft gewesen. Im Jahr (…) habe sie den Schulbesuch beendet und
daraufhin als (…) gearbeitet. In Äthiopien habe sie an Versammlungen der
(…) (Anm. des Gerichts: amharisch; transkribiert: Kinijit; […]) teilgenom-
men. Im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Jahr 2005 sei es
in H._______ zu Ausschreitungen zwischen Angehörigen der Ethnie der
C._______ und Behördenvertretern gekommen. Dabei sei sie am (…) 2005
verhaftet worden. In der Folge sei sie für (…) Tage im Gefängnis (…) inhaf-
tiert und während der Haft vergewaltigt worden. Nach ihrer Freilassung sei
sie behördlich verfolgt worden. Geheimdienstmitglieder hätten sie verfolgt,
beschattet und bedroht. Am (…) 2008 sei sie von Äthiopien auf dem Luft-
weg nach I._______ ([J._______]) gereist. Dort habe sie, nachdem sie im
Jahr (…) für (…) Tage nach Äthiopien zurückgekehrt sei, bis ins Jahr 2015
gelebt und bei (…) gearbeitet. Nach der Auflösung der Kinijit sei sie Mitglied
der Partei (…) (nachstehend: Ginbot 7) geworden und habe sich mit deren
Mitgliedern im Internet ausgetauscht. Auch in I._______ sei sie aufgrund
ihres politischen Engagements bedroht worden und habe deshalb
J._______ verlassen müssen. Ihr Arbeitgeber habe für sie ein Visum für
die Schweiz beantragt. Damit sei sie am (…) 2015 in die Schweiz gereist
beziehungsweise der Schlepper habe ihr den Reisepass weggenommen
und sie habe jenem Geld bezahlt, um in die Schweiz zu reisen. Sie unter-
stütze Ginbot 7 auch aus der Schweiz weiterhin finanziell.
Als Beweismittel reichte sie anlässlich der BzP ein Dokument vom
(…) September 2015 zu den Akten, bei welchem es sich gemäss ihren An-
gaben um eine Mitgliedschaftsbestätigung von Ginbot 7 handle. Nach der
Wiederaufnahme des Asylverfahrens reichte sie je ein Überweisungs-
schreiben ihres Hausarztes vom (…) 2019 und (…) 2019 sowie, anlässlich
der ergänzenden Anhörung, eine Bestätigung der G._______ vom (…)
2019 betreffend ambulante Behandlung ein.
F.
Mit Verfügung vom 23. August 2019 – eröffnet am 26. August 2019 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
D-4926/2019
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 24. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des SEM vom
23. August 2019 und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme
ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht sei ihr im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten,
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zu-
dem liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen.
Als Beweismittel reichte sie nebst dem erwähnten Schreiben der
G._______ vom 18. Juni 2019 und je einem Auszug aus Wikipedia (betref-
fend […] und Ginbot 7 und die damit verbündeten Organisationen) (…) Me-
dienberichte aus den Jahren 2018 und 2019 (betreffend die ethnischen
Spannungen, die Verfolgung von Angehörigen der Ethnie der K._______
und Machtkämpfe zwischen Amharas, Tigrinern und Oromos) sowie einen
Bericht von Amnesty International (…) aus dem Jahr 2016 (betreffend die
Unterdrückung der Opposition durch die Regierung in Äthiopien) zu den
Akten.
H.
Mit Schreiben vom 25. September 2019 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
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bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten.
1.6 Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht ent-
zogen hat (Art. 42 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Grün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2).
4.3 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachte Festnahme und (…) Haft der Beschwerdefüh-
rerin im Nachgang einer Auseinandersetzung im Rahmen der Präsident-
schaftswahlen 2005 als unglaubhaft, weil die diesbezüglichen Schilderun-
gen allesamt oberflächlich, unbestimmt, teilweise widersprüchlich und der
Logik zuwiderlaufend ausgefallen seien. Insbesondere reiche einzig die
Möglichkeit, dass es während der vorgebrachten Haft zu einer Vergewalti-
gung gekommen sein könnte, für deren Glaubhaftmachung nicht aus, ab-
gesehen davon, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen bei der
BzP nicht erwähnt habe. Die Diagnose Posttraumatische Belastungsstö-
rung (PTBS) vermöge keine Erklärung für die Ungereimtheiten und Wider-
sprüche der Beschwerdeführerin zu liefern, zumal sie sich nicht nur auf die
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traumatischen Erlebnisse an sich, sondern auf verschiedene Elemente und
Aspekte der Vorbringen bezögen. Zudem seien die Unglaubhaftigkeitsele-
mente zu umfassend und liessen sich auch nicht allein durch verdrängte
oder vergessene Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in
den Schilderungen erklären. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei
aufgrund der Traumatisierung nicht in der Lage gewesen, detailliert, wider-
spruchsfrei und ausführlich zu berichten, müsse somit als Schutzbehaup-
tung von der Hand gewiesen werden. Auch ihre Schilderungen zur angeb-
lichen Verfolgung nach dem Freikommen aus der Haft muteten realitäts-
fremd an. Zudem sei davon auszugehen, dass sie nicht ohne Weiteres
nach Äthiopien zurückgekehrt wäre, wenn sie aufgrund ihres politischen
Profils im Visier der Behörden ihres Heimatstaats gestanden wäre. Bezüg-
lich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit, der Unterstützung von
Ginbot 7, betreffe das eingereichte Dokument entgegen den Angaben der
Beschwerdeführerin nicht ihre Mitgliedschaft bei dieser Organisation, son-
dern bei der L._______. Auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Ver-
bindung der beiden Parteien bleibe schleierhaft, weshalb sie den Inhalt des
Dokuments nicht genau zu bezeichnen vermocht habe. Ihre Ausführungen
erweckten nicht den Eindruck, sie würde sich in herausragender Weise für
die genannte Partei engagieren, und vermöchten kein ausreichendes poli-
tisches Profil zu belegen. Insgesamt seien ihnen keine Hinweise dafür zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin – bei tatsächlicher politischer
Tätigkeit in einer Oppositionspartei – den Behörden bekannt gewesen oder
in Äthiopien von asylrelevanten behördlichen Massnahmen betroffen ge-
wesen wäre. Somit erscheine nicht glaubhaft, dass sie zum Zeitpunkt der
Ausreise über ein Profil verfügt habe, das wahrscheinlich erscheinen
liesse, dass sie deswegen in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei be-
ziehungsweise eine begründete Furcht vor entsprechender Verfolgung ge-
habt habe respektive nach wie vor habe. Im Übrigen habe sich die politi-
sche Lage in ihrem Heimatstaat seit ihrer Ausreise beziehungsweise ins-
besondere seit dem Frühling 2018 erheblich verändert. In Anbetracht die-
ser Entwicklungen sei – auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen der
Beschwerdeführerin – nicht davon auszugehen, dass sie zum heutigen
Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell gefährdet wäre. Was
ihre psychischen Probleme anbelange, habe sie sich anlässlich der BzP
als gesund bezeichnet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ihre Über-
stellung nach F._______ im Rahmen des Dublin-Verfahrens als zumutbar
erachtet habe. Mit Verfügung vom (…) März 2016 habe das SEM festge-
halten, sie habe ihre mutmasslichen psychischen Leiden im Rahmen des
Wiedererwägungsgesuchs pauschal vorgebracht und in keiner Weise be-
legt. Nach medizinischen Problemen während der Zeit ihres Untertauchens
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Seite 8
gefragt, habe sie lediglich eine (…)behandlung und eine Untersuchung des
(…) erwähnt. Somit müssten die erstmals bei der Anhörung vom 15. März
2019 vorgebrachten erheblichen psychischen Beschwerden erst kürzlich
in diesem Ausmass zu Tage getreten sein, ansonsten sie zu einem wesent-
lich früheren Zeitpunkt geltend gemacht und mit entsprechenden Doku-
menten belegt worden wären. Im Übrigen würden gesundheitliche Vorbrin-
gen nicht die Flüchtlingseigenschaft beschlagen, sondern seien bei der
Frage des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen. Schliesslich hingen die gel-
tend gemachten Nachteile in J._______ mit dem illegalen Aufenthaltssta-
tus der Beschwerdeführerin zusammen, weshalb sie keine Hinweise auf
eine asylrelevante Bedrohung in Äthiopien zu begründen vermöchten.
4.4 In der Rechtsmitteleingabe wird erstmals vorgebracht, dass in Äthio-
pien die Ethnie durch den väterlichen Elternteil übertragen werde. Deshalb
habe sich die Beschwerdeführerin bei der BzP als C._______ bezeichnet.
Sie fühle sich jedoch offenkundig der Ethnie ihrer Mutter, den K._______,
viel näher, spreche sie doch nur (…) und verfüge über lediglich geringe
(…)kenntnisse. Obwohl es in letzter Zeit zu einer politischen Annäherung
der beiden Ethnien gekommen sei, seien (…) Dissidenten, zu denen die
Beschwerdeführerin zähle, das Ziel von Verfolgungen.
Da die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, sie
setze sich als (...) Dissidentin für die Sache der K._______ ein und werde
aus diesem Grund verfolgt, ist dieses Vorbringen nachgeschoben und als
solches als unglaubhaft zu werten. Abgesehen davon vermag sie daraus
auch deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da die von ihr geltend
gemachte Verfolgung aus politischen Gründen vom SEM mit zutreffender
Begründung, auf die an dieser Stelle zu verweisen ist, als unglaubhaft er-
achtet wurde.
Auch aus dem weiteren Einwand, die Beschwerdeführerin sei wegen der
in Haft erlittenen Vergewaltigung traumatisiert und vermöge sich dazu laut
dem Schreiben der G._______ vom 18. Juni 2019 in Anwesenheit von
Männern und in geschlossenen Räumen nicht frei zu äussern, vermag sie
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist vorweg auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Zu-
dem ist darauf hinzuweisen, dass die ergänzende Anhörung vom 15. Mai
2019 durch ein geschlechtsspezifisch zusammengestelltes Team durchge-
führt wurde, nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung
vom 15. März 2015 geltend gemacht hatte, sie sei vergewaltigt worden.
Somit erweist sich der daraus abgeleitete Vorwurf, die Vorinstanz habe den
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Sachverhalt unrichtig festgestellt, als unbegründet, weshalb der Prozess-
antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weite-
rer Abklärungen abzuweisen ist.
Die Beschwerdeführerin wendet unter Bezugnahme auf den diesbezügli-
chen Auszug aus Wikipedia weiter ein, Ginbot 7 habe im Januar 2015 mit
der L._______ zwecks Vereinigung ein Abkommen unterzeichnet. Auch da-
raus vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wobei vorweg auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist. Laut der eingereichten L._______-Bescheinigung, welche gemäss den
Angaben der Beschwerdeführerin von Ginbot 7 ausgestellt worden sei, ist
sie Mitglied der im Januar 2015 durch die Vereinigung entstandenen Patri-
otic Ginbot 7 United Front. Worum es sich bei der L._______ handelt, war
der Beschwerdeführerin nicht bekannt (vgl. act. […]). Von einer Person, die
bei der Kinijit gewesen und nach deren Auflösung als Mitglied von Ginbot 7
aktiv geworden sei, wäre indessen zu erwarten gewesen, dass sie in der
Lage gewesen wäre, dazu genaue Angaben zu machen. Ihr diesbezügli-
ches Unwissen bekräftigt die Zweifel an den von ihr geltend gemachten
oppositionellen Aktivitäten.
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe mit ihren Aus-
führungen zu den erheblichen Veränderungen der politischen Lage in Äthi-
opien, insbesondere seit Frühling 2018, ihr Ermessen missbraucht, geht
fehl. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf einen zu den Akten ge-
reichten Bericht von Planète Exil vom 6. Dezember 2018, wonach Ende
Oktober 2018 nach gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der Be-
freiungsfront der Oromos und der Armee 800'000 Personen in die Region
Amhara östlich von Oromia geflohen seien. Die Vorinstanz hat sich in der
angefochtenen Verfügung ausführlich mit den Veränderungen der politi-
schen Lage in Äthiopien auseinandergesetzt. Zudem trug sie bei der Prü-
fung der Frage der Zumutbarkeit der aktuell angespannten Lage in ver-
schiedenen Teilen des Landes, insbesondere entlang gewisser regionaler
und nationaler Grenzen, Rechnung. Im Übrigen ist bezüglich der Verände-
rung der politischen Lage auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 (E. 7 [als Referenzurteil publiziert]) zu ver-
weisen.
4.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Eingabe der Beschwerdeführerin und die eingereichten Beweismittel
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Seite 10
im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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Seite 11
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund
der vorstehend erläuterten Veränderung der Situation in Äthiopien (vgl.
E. 4.3) bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte
und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat im
Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen
und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von
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Seite 12
Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthi-
opien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allge-
mein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil
D-6630/2018 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Mithin ver-
mag die Beschwerdeführerin aus ihrem auf das zu den Akten gereichten
Medienberichte gestützte Vorbringen, im Jahr 2018 sei es zu einer Verhaf-
tungskampagne gegen Mitglieder und Sympathisanten des Mouvement
National Amhara (NAMA) gekommen und Angehörige der Ethnie der Am-
hara würden in einzelnen Landesteilen weiterhin diskriminiert, nichts zu ih-
ren Gunsten abzuleiten.
6.3.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor
prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genü-
gend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie-
hungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018
E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Für alleinstehende und
zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da
nicht verheiratete und alleinlebende Frauen von der Gesellschaft – auch
der städtischen – nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden
in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gelten als suspekt, da die
kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht.
Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. All-
gemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen
Abenteuern sind. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine
Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann,
sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über
finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang
zu Informationen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5).
6.3.3 Die Vorinstanz führte hinsichtlich der individuellen Situation der Be-
schwerdeführerin aus, diese habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht
und die Maturität erlangt. Hernach habe sie Arbeitserfahrung als (…) und
später als (…) in I._______ gesammelt. Sie sei während des ganzen Asyl-
verfahrens als selbständige, gut organisierte und bestens vernetzte Person
in Erscheinung getreten. Zwar habe sie angegeben, die Eltern früh verloren
zu haben. Aufgrund ihrer Angaben bestünden jedoch Anknüpfungspunkte
zu Pflegefamilien und insbesondere zur Kirchgemeinde. Diese habe ihr gar
bei der Ausreise geholfen und diese finanziert. Dass sie angegeben habe,
von I._______ nach H._______ zurückgekehrt zu sein und es ihr in der
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Seite 13
Schweiz während eineinhalb Jahren gelungen sei, ohne behördliche Un-
terstützung bei verschiedenen Mitgliedern einer Kirchgemeinde unterzu-
kommen, zeige, dass sie auf verschiedenen sozialen und finanziellen
Rückhalt bauen könne. Was ihre medizinischen Vorbringen anbelangt, ver-
wies das SEM auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts. Demnach seien schwere psychische Krankheiten in Äthiopien
grundsätzlich behandelbar, wobei begünstigend hinzukomme, dass
sprachliche und kulturelle Barrieren wegfielen. Demzufolge sei der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar einzustufen. Dieser Auffassung schliesst
sich das Gericht vollumfänglich an. Der dagegen in der Beschwerde erho-
bene Einwand, die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS und ihr Allge-
meinzustand verschlechtere sich, ist nicht stichhaltig. In diesem Zusam-
menhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem G._______-Schreiben
vom 18. Juni 2019 aufgrund der unregelmässigen Einnahme durch die Be-
schwerdeführerin medikamentös alle bisher verschriebenen Psychophar-
maka gestoppt wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus ge-
sundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28
E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Im Referenzurteil D-6630/2018 wurde zudem
ausgeführt, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den
letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem
grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Es darf somit davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls Zu-
gang zu erforderlicher medizinischer Behandlung hat. Zudem kann ihren
Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe,
beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung ge-
tragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ohne die Schwierigkeiten bei
einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon
auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Äthi-
opien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als
konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten
wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich dem-
nach nicht als unzumutbar.
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6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit
in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu be-
stätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
8.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.
9.1 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiellen
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerde-
erhebung als aussichtslos zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ungeach-
tet der nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer