Abtei lung IV
D-4928/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), deren Kinder B._______,
geboren (...), und C._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, (...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 24. August 2006 i.S. Asyl und
Wegweisung / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4928/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 16. November 2004 in der
Empfangsstelle (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszen-
trum [EVZ]) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit 1. Januar 2005
Bestandteil des BFM) in E._______ ein Asylgesuch ein. Ihr Ehemann,
D._______, hatte hierzulande bereits am 7. August 2000 um Asyl
nachgesucht und gegen die Ablehnung des Gesuchs am 24. Februar
2003 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) erhoben. In der Erstbefragung vom 22. November 2004 führte
die Beschwerdeführerin zu ihrer Person an, sie sei sunnitische Kurdin
und stamme ursprünglich aus der Ortschaft F._______ (Bezirk
G._______, Nordwesttürkei), wo sie bis zu ihrer Heirat im Jahre 1996
wohnhaft geblieben sei und ihre Eltern und ihre vier Geschwister auch
heute noch lebten. Nach der Heirat sei sie mit ihrem Mann in dessen
Herkunftsort H._______ (Provinz I._______, Landkreis J._______)
gezogen. Bei der summarischen Schilderung ihrer Asylgründe erklärte
sie einleitend, sie sei wegen der "Unterdrückungen" geflüchtet. Auf die
Aufforderung hin, das Gemeinte ein bisschen genauer zu beschreiben,
fügte sie konkretisierend an, die "Staatsmänner" hätten wegen ihres
Ehemannes sehr oft Razzien durchgeführt. Auf die Frage, was denn
daran so schlimm gewesen sei, reagierte sie mit Zittern und Weinen,
so dass die zuständige Sachbearbeiterin des BFF nach einer Dauer
von 45 Minuten auf eine Fortsetzung der summarischen Befragung zu
den Gesuchsgründen verzichtete.
A.b Mit Eingabe vom 17. November 2004 brachte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin gestützt auf Eindrücke von einem gleichen-
tags durchgeführten Klientengespräch beim BFF die dringende Bitte
an, der bei seiner Mandantin zweifellos bestehenden "Misshandlungs-
situation" durch Ergreifung der erforderlichen Massnahmen wie na-
mentlich einer fachärztlichen Betreuung durch einen Psychologen oder
Psychiater Rechnung zu tragen.
A.c Am 20. Dezember 2004 reichte der Rechtsvertreter beim BFF ein
Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin, erstellt am 14. bzw.
17. Dezember 2004 durch den behandelnden Spezialarzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie und durch die behandelnde Psycholo-
gin, zu den Akten. Am 29. Dezember 2004 wurde zudem ein Bericht
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der (...) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der (...) vom
23. November 2004 bis 25. November 2004 zum Dossier gegeben.
A.d Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Februar 2005 durch eine
Angestellte des K._______ in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin,
einer Dolmetscherin und der sie betreuenden Psychologin zu den
Asylgründen angehört. Während der Anhörung traten bei der Be-
schwerdeführerin in bestimmten Situationen wiederholt Krampfanfälle
mit lautem Schreien, Stürzen auf den Boden, Haareraufen, Weinen,
Zittern und vorübergehender Bewusstlosigkeit auf. Zur Begründung
ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, nachdem sie
"krank" geworden sei, habe der im Dorf wohnhafte Onkel ihres Ehe-
mannes sich ihrer angenommen und dafür gesorgt, dass sie habe in
die Schweiz reisen können. Nachdem ihr Mann in der Nacht abgeholt
worden sei, sei der Muhtar von H._______ jeweils auf dem Posten in
I._______ vorstellig geworden. Man habe ihren Mann daraufhin jedoch
nicht nach Hause zurückgebracht, sondern am Rand des Dorfes
"hingeworfen". Bevor ihr Mann das Dorf verlassen habe, habe sie sich
mit ihm gestritten, weil sie sich gefragt habe, was sie ohne ihn in
H._______ noch verloren habe. Schliesslich habe sie sich dann
trotzdem dazu entschieden, zusammen mit ihren beiden Kindern bei
ihren Schwiegereltern in H._______ zu bleiben. Vor allem ihr
Schwiegervater habe ihr das Gefühl gegeben, weiterhin willkommen
zu sein. Die Sicherheitskräfte seien weiterhin häufig vorbeigekommen
und hätten nach ihrem Ehemann und dessen drei Halbbrüdern gefragt.
Sie habe jeweils geantwortet, dass ihr Mann heute nicht da sei. Die
Sicherheitskräfte hätten ihr nicht geglaubt und ihren Ehemann
verdächtigt, sich ebenfalls dem bewaffneten Kampf der PKK
angeschlossen zu haben. Im November 2003 sei ihr Schwiegervater
während einer solchen Razzia im Haus an den Folgen einer
Herzattacke gestorben. Zwei bis drei Monate später hätten sich drei
Angehörige der Sicherheitskräfte in der Nacht gewaltsam Zutritt ins
Haus verschafft und ihr Gewalt angetan. Am 10. November 2004 habe
sie die Türkei mit Schlepperhilfe verlassen. Das letztgenannte Erlebnis
habe ihre Persönlichkeit verändert. Sie habe ans Sterben gedacht und
auch schon versucht, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Ihrem Mann er-
kläre sie ihre schlechte gesundheitliche Verfassung damit, dass sie an-
gesichts der häufigen Razzien nach seinem Wegzug grosse Ängste
ausgestanden habe.
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A.e Auf Aufforderung des BFM vom 10. Juni 2005 hin liess die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. August
2005 ein sie betreffendes Arztzeugnis, ausgestellt am 2. August 2005
durch den sie behandelnden Spezialarzt FHM für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, zu den Akten geben.
A.f Mit schriftlicher Anfrage vom 15. September 2005 unterbreitete
das BFM der Schweizerischen Botschaft in Ankara einen Katalog mit
Fragen über die Beschwerdeführerin zur diskreten Abklärung und Be-
antwortung. Der entsprechende Abklärungsbericht des Schweizeri-
schen Botschafters vom 22. Februar 2006 wurde der Beschwerdefüh-
rerin durch das BFM mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. März
2006 in inhaltlich geraffter Form und unter Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Kenntnis gebracht. In ihrer Eingabe vom 3. April 2006 be-
zog die Beschwerdeführerin zu den ihr offen gelegten Abklärungser-
gebnissen Stellung und beantragte, es sei ihr der Botschaftsbericht
vollständig offen zu legen.
A.g Am 22. Mai 2006 führte das BFM eine ergänzenden Befragung
mit der Beschwerdeführerin durch, welche wiederum in Begleitung der
behandelnden Psychologin erschien. Dabei bestätigte die Beschwer-
deführerin auf Befragen, dass auch schon vor der Ausreise ihres Ehe-
mannes im Haus seiner Eltern Razzien stattgefunden hätten. Die Poli-
zisten hätten ihren Mann oft für einen Tag mitgenommen und ihn dann
wieder gehen lassen. Auf die Frage, wer bei den späteren Razzien
denn gesucht worden sei, reagierte die Beschwerdeführerin mit Zittern
und mit der Bemerkung, sie hätten immer wieder nach ihrem Mann ge-
fragt. Dieser sei deshalb so massiv unter Druck gesetzt worden, weil
er seinen Halbbrüdern, die bei der PKK gewesen seien, mit Lebens-
mitteln geholfen habe. Nach ihrem eigenen Wegzug sei das Haus der
Schwiegereltern in H._______ weiterhin von der Polizei durchsucht
worden. Nach dem schlimmen Vorfall, welcher im Januar 2004
geschehen sei, sei sie nicht mehr derselbe Mensch gewesen. Sie habe
sich fast permanent in einem Raum eingeschlossen und die Betreuung
der Kinder ihrer Schwiegermutter zugeschoben. Der Onkel ihres
Mannes habe ihre Suizidgefährdung bemerkt und von sich aus
entschieden, sie ausser Landes zu bringen.
A.h Das BFM liess der Beschwerdeführerin mit verfahrensleitender
Verfügung vom 27. Juni 2006 die Botschaftsanfrage vom 15. Septem-
ber 2005 mit dem korrespondierenden Botschaftsbericht vom 22. Fe-
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bruar 2006 in Kopie unter Abdeckung einzelner, als geheimhaltungs-
würdig erachteter Stellen zukommen. Die Beschwerdeführerin reichte
am 10. Juli 2006 und 10. August 2006 ihre Stellungnahme ein, welche
auch ein Schreiben ihrer Psychologin vom 27. Juli 2006 umfasste.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2006 - eröffnet am 25. August 2006 -
stellte das BFM mit Bezug auf die Beschwerdeführerin das Nichterfül-
len der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffern 1 bis 3 des Verfü-
gungsdispositivs). Anstelle des als unzumutbar erachteten Vollzugs
der Wegweisung verfügte das BFM gleichzeitig die vorläufige Aufnah-
me der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Als Begründung für die
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte es zusammenfas-
send aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylre-
levanz nicht geprüft zu werden brauche. Aus der Botschaftsabklärung,
an deren Richtigkeit angesichts der bisherigen Erfahrung und der Zu-
sammenarbeit zwischen BFM und Vertretung in Ankara nicht zu zwei-
feln sei, gehe hervor, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in
mehreren Punkten nicht der Wahrheit entsprächen. So habe sich he-
rausgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits vor 15
oder 20 Jahren H._______ verlassen und seither in L._______ gelebt
habe. Auch habe nicht bestätigt werden können, dass im Haus der
Schwiegereltern der Beschwerdeführerin jemals Razzien durchgeführt
worden seien.
C.
Mit Beschwerde vom 25. September 2006 liess die Beschwerdefüh-
rerin durch ihren Rechtsvertreter die Verfügung des BFM vom 24. Au-
gust 2006 im Umgang der Dispositivziffern 1 bis 3 bei der ARK anfech-
ten. Als hauptsächliches Begehren brachte sie ein, es sei ihre Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihr Asylgesuch gutzuheissen. Im
Weiteren ersuchte sie darum, ihr die unentgeltliche Rechtspflege und
die unentgeltliche Verbeiständung durch den von ihr bevollmächtigten
Rechtsvertreter zu bewilligen und in der Folge auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragte sie die Einräumung des Replikrechts für den Fall einer beim
BFM eingeholten Stellungnahme zur Beschwerde.
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Zusammen mit der Rekursschrift liess die Beschwerdeführerin unter
anderem zwei Kurzberichte der Hilfswerksvertreterinnen über die bei-
den Befragungen vom 7. Februar 2005 und 22. Mai 2006 sowie die ihr
am 27. Juni 2006 vom BFM zugestellten Akten betreffend die Bot-
schaftsabklärung (Anfrage vom 15. September 2005 und Abklärungsb-
ericht vom 22. Februar 2006, beide mit den entsprechenden Textab-
deckungen durch das BFM) zum Dossier geben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2006 bestätigte der zuständi-
ge Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdefüh-
rerin zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Ver-
fahrens. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der vollstän-
digen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) gut und ordnete der Beschwerdefüh-
rerin den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbei-
stand bei. Im Weiteren ordnete er die Überweisung der Akten an das
BFM zur Vernehmlassung an.
E.
Die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, M._______
und N._______, reisten am 27. Oktober 2006 in die Schweiz ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2006 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung
vom 24. August 2006 vertretenen Standpunktes rechtfertigen könnten.
G.
Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Januar 2007 innert antragsge-
mäss erstreckter Frist beim Bundesverwaltungsgericht ihre Replik auf
die vorinstanzliche Vernehmlassung ein. Darin hielt sie an den Ausfüh-
rungen und Begehren in der Beschwerde fest und beantragte deren
vollumfängliche Gutheissung.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des
BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG erlassen
wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Im Rahmen dieser Zu-
ständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am
31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die nach Be-
schwerdeeinreichung in die Schweiz eingereisten Kinder, M._______
und N._______ sind zufolge ihrer Minderjährigkeit in das Verfahren
ihrer Mutter einzuschliessen.
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
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zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
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Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005
Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa
S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Im Falle der Beschwerdeführerin erachtet das BFM die Vorausset-
zungen für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, wie sie in Art. 7
AsylG statuiert und umschrieben werden, als nicht erfüllt. Als Begrün-
dung führt es an, der von der Beschwerdeführerin in den Befragungen
vorgetragene Sachverhalt vermöge auch den reduzierten Anforderun-
gen an das Beweismass des Glaubhaftmachens nicht zu genügen. Zur
Verdeutlichung dieses Standpunktes verweist es über weite Strecken
auf die Diskrepanz zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin
und den Ergebnissen der von ihm veranlassten Abklärungen im Hei-
matland. So habe nicht bestätigt werden können, dass im Haus der
Schwiegereltern der Beschwerdeführerin Razzien stattgefunden hät-
ten. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin sei an einer Krank-
heit und nicht im Verlauf einer Razzia gestorben. Die Beschwerdefüh-
rerin habe die Türkei bereits am 29. Juli 2004 verlassen, und ihr
Ehemann sei schon vor 15 oder 20 Jahren nach L._______ gegangen
und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahre 2000 gelebt. Angesichts
der Zuverlässigkeit der "BFM-Abklärungen" vermöchten die diesbe-
züglichen Bestreitungen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen.
Bei diesen handle es sich um pauschale "Verdikte" der Abklärungs-
resultate sowie um Behauptungen und Spekulationen, die in keinem
Fall näher begründet oder durch Beweismittel belegt würden. Der
Befund im Übrigen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin
bereits seit 15 oder 20 Jahren in L._______ aufgehalten habe, werde
durch das Schuldigbleiben eines Nüfus gestützt. Zudem hätten sich
die Eheleute bezüglich der Frage, wo sich die Beschwerdeführerin
nach der Ausreise ihres Mannes aufgehalten habe, widersprochen.
4.2 Gegen diese Argumentation wird vonseiten der Beschwerdefüh-
rerin hauptsächlich eingewendet, dass ein Botschaftsbericht nicht des-
halb zuverlässig sei, weil er ein Botschaftsbericht sei. Am vorliegenden
Bericht vom 22. Februar 2006 sei insbesondere zu bemängeln, dass
darin an keiner Stelle die Methodik der Informationserhebung erläutert
werde, so dass es unmöglich sei, die Zuverlässigkeit der Angaben im
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Bericht zu beurteilen. Erst recht gelte dies, wenn - wie ihr gegenüber
vom BFM praktiziert - die spärlichen Informationsquellen auch noch
abgedeckt würden. An mehreren Stellen würden die Quellen sogar
überhaupt nicht näher bezeichnet. Woraus sich die vom BFM behaup-
tete Zuverlässigkeit des Botschaftsberichts herleiten solle, sei völlig
unersichtlich. Um einen Botschaftsbericht auf mögliche Fehlinformatio-
nen überprüfen zu können, sei es absolut unerlässlich, dass die Me-
thodik der Informationserhebung angegeben werde. Dieses Kriterium
erfülle der Bericht vom 22. Februar 2006 in keinster Weise.
5.
Mit separatem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Ta-
ge wird im Verfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Be-
schwerdeführerinnen (D-6420/2006) die Beschwerde gutgeheissen
und das BFM zur Gewährung des Asyls angewiesen. Demnach wäre
den Beschwerdeführerinnen bereits auf der Grundlage von Art. 51
Abs. 1 AsylG - besondere Umstände vorbehalten - die Flüchtlingsei-
genschaft zuzusprechen und ihnen Asyl zu gewähren. Zu erörtern
bleibt jedoch nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin mit ihren eige-
nen Asylvorbringen die Bedingungen der Flüchtlingseigenschaft zu
erfüllen vermag (vgl. Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311).
6.
Bei einer eingehenden Prüfung der Akten unter Einschluss des Dos-
siers des Ehemannes zeigt sich, dass das BFM bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einseitig
auf den Botschaftsbericht vom 22. Februar 2006 abgestellt bezie-
hungsweise aus demselben nicht haltbare Schlussfolgerungen gezo-
gen hat.
6.1 Zunächst ist allgemein anzumerken, dass im Botschaftsbericht
zwar Auskünfte von Drittpersonen aus der Heimat der Beschwerde-
führerin in der indirekten Form ("La requérante aurait ...", "le mari de la
requérante serait ...") wiedergegeben werden, indes nicht hervorgeht,
wie sich die Botschaft zur Verlässlichkeit dieser Auskünfte stellt. Der
Sprachregelung im Bericht ist klar dahingehend zu interpretieren, dass
seitens des schweizerischen Geschäftsträgers keine Garantie für die
Richtigkeit der zu Papier gebrachten Auskünfte übernommen wird. Es
ist somit klarzustellen, dass der Bericht keine gesicherten Angaben
wie etwa von der Botschaft selbst auf dem Weg der Einsichtnahme in
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amtliche Register oder Akten beschaffte Informationen enthält. Im
Weiteren ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, insoweit sie mo-
niert (vgl. B29/8, S. 4 f.), dass je nach den intellektuellen Möglich-
keiten oder der Interessenlage der angefragten Person unwahre Anga-
ben mehr als denkbar erscheinen. Die dem Gericht vorliegende, un-
zensierte Fassung des Botschaftsberichts bestätigt, dass Personen
angefragt wurden, bei denen einerseits keinerlei Verpflichtung auf die
objektive Wahrheit besteht und andererseits durchaus achtenswerte
Gründe zur Befürchtung angeführt werden können, gewisse Informa-
tionen - etwa die Bestätigung von Razzien - würden sich je nach Ver-
wendung womöglich zu ihrem Nachteil auswirken. Vor allem aber haf-
ten dem Botschaftsbericht innere Widersprüche an. Ein konfuses Bild
ergibt sich insbesondere von der Biografie der Beschwerdeführerin
und ihres Ehemannes. So wird darin einerseits eine Person mit der
Aussage zitiert, die Beschwerdeführerin habe mit Ausnahme des letz-
ten Halbjahres vor der Ausreise im Dorf ihres Ehemannes gelebt.
Gleichzeitig enthält der Bericht eine Information, wonach der Ehemann
der Beschwerdeführerin vor 15 oder 20 Jahren das Dorf verlassen und
in L._______ gelebt habe, wo er seine Familie gegründet habe, ehe er
ins Ausland gegangen sei. Bereits aufgrund dieser Unvereinbarkeit ist
es nicht haltbar, von einem Aufenthalt des Ehemannes der Beschwer-
deführerin in L._______ in den letzten 15 bis 20 Jahren auszugehen,
wies das BFM getan hat (vgl. Verfügung vom 24. August 2006, E. I.2.,
S. 4 oben).
6.2 Hinzu kommt, dass das BFM es unterlässt, die von ihm im Bot-
schaftsbericht erblickten Ungereimtheiten zu den für die Glaubwürdig-
keit der Beschwerdeführerin sprechenden Anhaltspunkten in den Ak-
ten in Beziehung zu setzen und die erforderliche Abwägung vorzuneh-
men. Dass es selber auch Indizien für die Glaubhaftigkeit der Be-
schwerdeführerin festgestellt hat, ist aus seinen Entscheidgründen für
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu ersehen. Diesbezüglich hält es in der ange-
fochtenen Verfügung fest, dass gemäss den Arztzeugnissen, welche
durch die Eindrücke in den Befragungen bestätigt würden, die Be-
schwerdeführerin an einem schweren "Trauma" (mehrmalige Selbstge-
fährdung, Hospitalisierung, schwere dissoziative Krampfanfälle usw.)
leide. Warum es einerseits eine schwere Traumatisierung der Be-
schwerdeführerin aufgrund eigener Eindrücke als erwiesen erachtet
und insoweit die Möglichkeit einer Simulation vernünftigerweise aus-
schliesst, andererseits aber im Unterschied zu sämtlichen Einschät-
Seite 11
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zungen der die Beschwerdeführerin behandelnden Fachleute und in
den Befragungen anwesenden Hilfswerksvertreterinnen die behaupte-
te Reflexverfolgung wegen des Ehemannes einschliesslich erlittener
Gewalttätigkeiten durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte
als Schlüsselerlebnisse für die Traumatisierung nicht gelten lässt, legt
es nicht differenziert dar. Nach Erachten des Bundesverwaltungsge-
richts sind den Akten jedoch genügend stichhaltige Anhaltspunkte zu
entnehmen, um mit hinlänglicher Sicherheit feststellen zu können,
dass die Traumatisierung effektiv den von der Beschwerdeführerin an-
gegebenen kausalen Hintergrund hat. Zu verweisen ist namentlich auf
das Phänomen, dass bei der Beschwerdeführerin in der kantonalen
Anhörung und auch in der Ergänzungsbefragung just in jenen Momen-
ten kaum steuerbare psycho-vegetative Symptome wie Zittern, Verdre-
hen der Augen oder Erröten auftraten, als sie auf die nächtlichen Be-
suche der Sicherheitskräfte im Haus zu sprechen kam (vgl. B18/26,
Ziff. 79 und 109; B31/13, S. 3 drittunterste Frage). Von ganz entschei-
dendem Gewicht ist schliesslich auch die Tatsache, dass der Ehemann
der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren von sich aus die Auswir-
kungen seiner nächtlichen Mitnahmen auf den Gemütszustand seiner
Ehefrau thematisiert hat. So liess er in der Empfangsstellenbefragung
beim freien Bericht über die Asylgründe verlauten, immer wenn er auf
den Posten geholt worden sei, sei seine Frau "sehr traurig" gewesen
(vgl. A1/8, S. 4). Anlässlich der kantonalen Anhörung äusserte er sich
- nota bene wiederum bereits bei der ungesteuerten Schilderung der
Gesuchsgründe - dahingehend, dass seine Frau "sehr bekümmert" ge-
wesen sei (vgl. A11/17, Ziff. 48, S. 6). Sodann wurde in der Beschwer-
de des Ehemannes vom 24. Februar 2003 (vgl. daselbst, Ziff. 13, S. 9)
gezielt auf die aktuelle Situation im Heimatdorf hingewiesen und gel-
tend gemacht, es bestehe für den Fall einer Rückkehr nach wie vor ei-
ne reale Gefahr der Folterung, weil die Ehefrau und die beiden Töchter
regelmässig von Hausdurchsuchungen der Paramilitärs betroffen sei-
en; diese Aktionen würden sehr forsch durchgeführt und hätten - ge-
rade auch für die noch sehr jungen Kinder - traumatisierende Wirkung.
Insbesondere der Umstand, dass diese Angaben vom Ehemann in ei-
nem Zeitpunkt ins Verfahren eingebracht wurden, in dem sich eine Ein-
reise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zum Zweck der Asylbe-
antragung noch durch nichts abzeichnete, zwingt dazu, den Ursprung
der Traumatisierung der Beschwerdeführerin sehr wohl in deren Erleb-
nissen mit den türkischen Sicherheitskräften wegen ihres Ehemannes
beziehungsweise dessen Verwandtschaft mit militanten Mitgliedern der
PKK zu suchen. Die Wahrscheinlichkeit, die Traumatisierung der Be-
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schwerdeführerin sei durch Konfrontationen mit den türkischen Sicher-
heitskräften vor und nach der Ausreise des Ehemannes ausgelöst wor-
den, ist nach Einschätzung des Gerichts ungleich höher einzustufen
als diejenige, dass die Beschwerdeführerin zwar Opfer massiver Über-
griffe wurde (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 13. November 2006),
diese Übergriffe aber eine andere Urheberschaft hatten (vgl. EMARK
1996 Nr. 16 E. S. 144).
6.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht es nach Abwägung der dafür und
dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung als
glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin Opfer massiver Über-
griffe durch Exponenten der türkischen Sicherheitskräfte wurde, wel-
che im Zusammenhang mit ihrem Ehemann beziehungsweise dessen
als PKK-Kämpfer gesuchten Halbbrüdern standen. Mit ihren diesbe-
züglichen Angaben vermag die Beschwerdeführerin somit die redu-
zierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG zu erfüllen.
7.
7.1 Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts führt sodann zum
Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin sämtliche kumulativ erforderli-
chen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von
Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.
7.1.1 Die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Furcht,
wegen ihres seinerseits verfolgten Ehemannes und dessen als Wider-
standskämpfer für die PKK agierenden Halbbrüdern selber das Opfer
von ernsthaften, ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit
gefährdenden Benachteiligungen zu werden, kann sowohl für den Mo-
ment der Ausreise als auch für den heutigen Zeitpunkt als begründet
bezeichnet werden. Es ist in ihrem Fall mit anderen Worten eine zu-
mindest nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass auch sie
Opfer einer Reflexverfolgung werden könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E 10.1. S. 195; A11/17, Ziff. 73, S. 9 oben). Dabei gilt es zu bedenken,
dass ihr Wegzug ins Ausland und die damit ausgedrückte Weigerung,
die türkischen Behörden mit den gewünschten Informationen zu ver-
sorgen, mit einiger Wahrscheinlichkeit als Ausdruck einer separatisti-
schen Grundhaltung interpretiert werden wird (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 10.3.2. S. 201). Ohne dass dies entscheidend wäre, ist her-
vorzuheben, dass die Beschwerdeführerin bereits staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt war. Deswegen darf aus heutiger Optik
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von ihr eine unbelastete Einstellung gegenüber den türkischen Sicher-
heitsbehörden fairerweise nicht erwartet werden. Damit kann sich die
Beschwerdeführerin auf objektive Gründe für eine - im Vergleich zu ei-
ner bislang unbehelligten Durchschnittsperson - ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht berufen, weshalb bei ihr die Schwelle für die Begrün-
detheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzuset-
zen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E 7.1. S. 93, m.w.H.).
7.1.2 Was die weiteren konstitutiven Elemente des Flüchtlingsbegriffs
(vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor) anbelangt, so präsentiert sich die Akten-
lage ebenfalls eindeutig zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Aufgrund
ihrer Sachverhaltsdarstellung können insbesondere keine vernünftigen
Zweifel daran bestehen, dass die erlittenen beziehungsweise zu Recht
befürchteten Behelligungen gezielt gegen ihre Person gerichtet waren
oder sein würden, um sie wegen ihrer eigenen beziehungsweise we-
gen der politischen Anschauung und ethnischen Zugehörigkeit ihres
Ehemannes und dessen Halbbrüdern zu benachteiligen.
7.1.3 Von einer valablen Fluchtalternative innerhalb der Landesgren-
zen der Türkei kann derzeit ebenfalls nicht ausgegangen werden.
Nach Praxis sind die Anforderungen an die Effektivität des am Zu-
fluchtsort gewährten Schutzes hoch anzusetzen. Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin glaubhaft vorgebracht, in H._______ durch
Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte belangt worden zu sein.
Eine wirksame Schutzgewährung erscheint aber unter anderem dann
nicht gegeben, wenn die betroffene Person - wie somit im Falle der
Beschwerdeführerin geschehen - bereits in ihrer Heimatregion
unmittelbar von Organen der Zentralgewalt verfolgt worden ist (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1. S. 201 f., m.w.H.). Der
Beschwerdeführerin kann somit klarerweise keine innerstaatliche
Fluchtalternative entgegengehalten werden.
7.1.4 Auf Seiten der Beschwerdeführerin fehlt es zudem an konkreten
Hinweisen auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere
der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) um-
fassten Fälle zu subsumieren wäre. Eine tatbeständliche Grundlage,
welche den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Flüchtlingsbegriff
zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.), liegt dem-
nach nicht vor.
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7.2 Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Def-
inition als erfüllt zu betrachten. Es kann alsdann festgehalten werden,
dass die Beschwerdeführerin entgegen der Beurteilung durch das
BFM die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Dementsprechend ist ihr mangels Anzeichen für das Vor-
liegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl
zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). In Anwendung von Art. 51 Abs. 1
AsylG ist auch ihren beiden minderjährigen Kindern, M._______ und
N._______, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl in der
Schweiz zu gewähren
8.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung betref-
fend Asyl und Wegweisung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ohnehin wären die Beschwerdeführe-
rinnen von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit ge-
wesen, nachdem der instruierende Richter der ARK mit Zwischenver-
fügung vom 25. Oktober 2006 dem Antrag auf Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG entsprochen
hat (vgl. Bst. D hiervor) und keine Hinweise auf eine Veränderung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen.
9.2 Den Beschwerdeführerinnen ist - als vollständig obsiegender Par-
tei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen
Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem-
ber 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter hat eine vom
30. November 2007 datierende Honorarnote eingereicht. Darin wird
der erforderliche Zeitaufwand auf insgesamt 16.76 Stunden veran-
schlagt. Dieser Aufwand erscheint dem beträchtlichen Umfang und der
besonderen Komplexität der Streitsache angemessen. Auch die ausge-
wiesenen Barauslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 99.70 können
als verhältnismässig bezeichnet werden und rechtfertigen mithin eine
volle Entschädigung (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 2 VGKE).
Neben den Kosten der Vertretung machen die Beschwerdeführerinnen
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keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die
ihnen vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist alsdann unter
Berücksichtigung der für Anwälte massgeblichen Bandbreite des
Stundenansatzes (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf der Grundlage eines
Mehrwertssteuersatzes von 7.6 % (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auf
Fr. 3'714.05 festzusetzen.
9.3 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde den Beschwerdeführerinnen
als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (vgl. Bst. D hiervor).
Mit der Parteientschädigung an die Beschwerdeführerinnen sind die
Kosten der Vertretung vollumfänglich abgegolten. Die Ausrichtung ei-
nes Anwaltshonorars an den amtlich bestellten Vertreter fällt somit
nicht in Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 24. August 2006 wird aufgehoben
und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Partei-
entschädigung von Fr. 3'714.05 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Kopie), Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung,
mit den Akten (Ref-Nr. N [...]; per Kurier)
- das K._______ ad (...) (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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