Abtei lung IV
D-4928/2007
gar/wig
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
alias A._______, geboren (...), Eritrea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Juni 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4928/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthio-
pien am 19. Januar 2006 auf dem Landweg und gelangte via Sudan,
Libyen und ein unbekanntes europäisches Land am 14. Juni 2006 un-
ter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags
ein Asylgesuch stellte. Bei der Befragung vom 3. Juli 2006 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) R._______ und anlässlich der
kantonalen Anhörung vom 22. August 2006 machte der Beschwer-
deführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend, er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise am 14. Juni 2006
ausschliesslich in Äthiopien beziehungsweise Addis Abeba gelebt. In-
dessen stammten seine Eltern ursprünglich aus Eritrea, und sein Vater
habe als Wachmann bei der eritreischen Botschaft in Äthiopien gear-
beitet. Im Oktober 1998 hätten äthiopische Sicherheitskräfte seine
ganze Familie (Vater, Mutter, fünf Geschwister) zu Hause abgeholt und
sie nach Eritrea ausgeschafft, allerdings mit Ausnahme seiner Person,
weil er gerade die Schulbank gedrückt habe. Nachbarn hätten ihn über
die Deportation informiert. In der Folge habe er auf der Strasse gelebt.
Ungefähr im Jahre 2000 habe er jedoch Arbeit in einem
Blumengeschäft gefunden und fortan bei der Besitzerin des Geschäfts
gewohnt. Angesichts des Fehlens von Ausweispapieren habe er
jedoch in ständiger Furcht vor einer Festnahme gelebt, dies umso
mehr, als er seine Arbeitgeberin nicht habe gefährden wollen. Aus
diesem Grund sei er schliesslich am 19. Januar 2006 aus Äthiopien
ausgereist. Irgendwelche Probleme mit den Behörden, der Polizei, den
Militärs, anderen Organisationen oder Gruppierungen habe er nicht
gehabt.
A.b Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer im
EVZ R._______ aufgefordert, seine Reise- oder Identitätspapiere
innert 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs abzugeben.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 – eröffnet am 21. Juni 2007 – stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den
Vollzug an. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen gel-
tend, der Beschwerdeführer sei im Laufe des Asylverfahrens mehrmals
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aufgefordert worden, seine Identität mit entsprechenden Ausweispa-
pieren nachzuweisen. Diesen Aufforderungen sei er bis heute nicht
nachgekommen, obwohl er sich bereits seit einem Jahr in der Schweiz
aufhalte. Zudem vermöchten seine Erklärungen zu seiner Person und
seiner Herkunft nicht zu überzeugen. Da er während zehn Jahren die
Schulen in Addis Abeba besucht und auch viele Jahre bei seiner ehe-
maligen Arbeitgeberin gelebt haben wolle, wäre es ihm möglich und
zuzumuten gewesen, via Schulleitung respektive Schulkameraden
und/oder bei seiner Arbeitgeberin entsprechende Dokumente zu be-
schaffen. Ausserdem seien seine Eltern laut Angaben des Beschwer-
deführers im Besitz äthiopischer Identitätskarten. Somit handle es sich
um äthiopische Staatsbürger und demzufolge besitze der Beschwerde-
führer – entgegen seinen Angaben – ebenfalls die äthiopische Staats-
bürgerschaft. Bezüglich der ethnischen Zugehörigkeit seiner Eltern
habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert. Einmal
habe er erklärt, diese gehörten der tigrinischen Ethnie an und ein an-
dermal, er kenne deren ethnische Zugehörigkeit nicht. Wären seine El-
tern tatsächlich Tigriner und stammten aus Eritrea, hätte er zu Hause
mit ihnen auch Tigrinisch gesprochen. Indessen spreche er lediglich
Amharisch. Bezeichnenderweise habe er keine Auskunft über seine
behauptete eritreische Herkunft geben können. Nach dem Gesagten
bestünden grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers wie auch an der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen. Solche ergäben sich auch aufgrund widersprüchlicher Vor-
bringen. So habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfah-
rens zwei unterschiedliche Daten bezüglich der geltend gemachten
Deportation seiner Familienangehörigen angegeben, nämlich einmal
den 26. Oktober 1998 und ein andermal den 29. Oktober 1998. Falls
seine ganze Familie tatsächlich an diesem Tag deportiert worden
wäre, hätte jedoch eine übereinstimmende Wiedergabe dieses Datums
erwartet werden können. Es sei bezeichnend, dass er über die fragli-
che Deportation nur sehr oberflächlich (und emotionslos) zu berichten
gewusst habe. Schliesslich widerspreche seine Darstellung den allge-
meinen Erfahrungen, wenn er sich unter den behaupteten Umständen
(Deportation seiner Familienangehörigen, ständige Angst vor Festnah-
me usw.) während weiteren acht Jahren in Äthiopien aufgehalten und
dabei während etwa sieben Jahren an einer festen Adresse bei seiner
Arbeitgeberin gewohnt haben und auch einer regelmässigen Arbeit
nachgegangen sein wolle. Aufgrund solcher Unglaubhaftigkeitselemen-
te könnten dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorbringen
nicht geglaubt werden. Es erübrige sich daher, an dieser Stelle auf
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weitere Ungereimtheiten einzugehen. Im Übrigen sei der Vollzug der
Wegweisung auch zumutbar, weil davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer verfüge in seinem Heimatstaat sowohl über ein
familiäres als auch ein soziales Beziehungsnetz und werde bei seiner
Rückkehr nicht gänzlich auf sich allein gestellt sein. Die Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers hätten sich als unglaubhaft erwiesen.
Dementsprechend sei anzunehmen, dass sich auch die familiären Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers anders darstellten, als von ihm gel-
tend gemacht. Für die Behandlung der HIV-Infektion des Beschwerde-
führers stünden in Addis Abeba, dem Herkunftsort des Beschwerde-
führers, antiretrovirale Medikamente zur Verfügung, welche in Spitä-
lern und Gesundheitsposten kostenlos abgegeben würden. Zudem ste-
he es ihm offen, sowohl medizinische wie auch individuelle Rückkehr-
hilfe zu beantragen.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 20. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen.
Dementsprechend sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht schliesslich
liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer ein Arztzeugnis vom 5. Juli 2007 des Kantonsspitals S._______,
eine persönliche Stellungnahme zur angefochtenen Verfügung, eine
Dokumentation zur medizinischen Versorgung von HIV-Infizierten in
Eritrea, die Kopie eines e-Mail der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) an die Asylhilfe Bern sowie eine Bestätigung seiner
Primarschule nebst Zustellcouvert zu den Akten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2007 wies der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab
und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. August 2007 ei-
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nen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 15. August 2007.
E.
E.a In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2007 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche zu
einer veränderten Betrachtungsweise führen könnten. Es handle sich
vorliegend klarerweise um einen äthiopischen Staatsbürger. Bezüglich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien werde auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie bezüglich der
im vorliegenden Fall diagnostizierten HIV-Infektion auf die Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 2004 Nr. 7 verwiesen.
E.b Mit Verfügung vom 13. November 2007 räumte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit ein, sich bis zum 28. November 2007 zur Vernehmlassung
schriftlich zu äussern. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist
nicht vernehmen.
E.c Am 7. März 2008 teilte die Asylhilfe Bern die Niederlegung ihres
Mandats auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers mit.
E.d Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 26. November 2008 einen
aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden
einzureichen. Diese Sendung ging am 21. November 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht wieder ein, nachdem es der
Beschwerdeführer unterlassen hatte, die Sendung innert der ihm zur
Verfügung stehenden Frist abzuholen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde vom 20. Juli 2007 macht der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, seine Angaben seien objektiv betrachtet
plausibel und schlüssig und demnach glaubhaft. Er werde gezielt von
den staatlichen Organen wegen seiner Ethnie und Herkunft verfolgt.
Man wolle ihn in ein fremdes Land vertreiben. Diesen ernsthaften
Nachteilen könne er auch in Zukunft ausgesetzt werden, weshalb in
casu begründete Furcht gegeben sei. Eine Rückkehr nach Äthiopien
sei für ihn mit erheblichen Nachteilen verbunden, weil dann seine
Identität überprüft werde und er nach Eritrea abgeschoben werde, wo
er militärdienstpflichtig sei.
4.2 Der Beschwerdeführer hat bis zum heutigen Zeitpunkt kein Reise-
oder Identitätspapier den Asylbehörden eingereicht, das seine
Behauptung, er sei eritreischer Staatsangehöriger, belegen würde.
Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die behauptete eritreische
Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft ist, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen ist (vgl. Bst. B vorstehend). Das Gericht geht demzufolge
davon aus, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsbürger ist.
Das Vorbringen in der Beschwerde, es sei wohl vorstellbar, dass seine
Eltern mit ihm nur Amharisch gesprochen haben, überzeugt nicht,
zumal sich Eltern mit ihren Kindern vornehmlich in ihrer Muttersprache
unterhalten und der Beschwerdeführer diese Sprache (in casu:
Tigrinisch) somit beherrschen müsste. Bei dieser Sachlage erübrigt es
sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und in der
handgeschriebenen Erklärung, insbesondere in Bezug auf Eritrea,
einzugehen. Die Schulbestätigung ist nicht geeignet, zu einem
anderen Ergebnis zu führen, weil sie kein Identitätspapier ist (vgl.
BVGE 2007/7).
4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
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glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flücht-
lingseigenschaft demnach nicht.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
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machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.1.2 Der Beschwerdeführer hat die Zwischenverfügung vom 11.
November 2008 nicht abgeholt. Aufgrund der Aktenlage ist daher
davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers seit dem Arztzeugnis vom 5. Juli 2007 des Kantons-
spitals S._______ nicht wesentlich verändert hat. Gemäss diesem
Bericht wurde beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im Stadium
A3 diagnostiziert, welche lebenslange Kontrolluntersuchungen und
eine begleitende antiretrovirale Therapie (ART) erforderlich macht.
6.1.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in
seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festge-
stellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS er-
krankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR
schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten
Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht
verletzt (vgl. Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien).
6.1.4 Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease
Control and Prevention wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien
unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Beschwer-
den, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine
Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigent-
liche Erkrankung an AIDS bedeutet.
6.1.5 Nachdem sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers im Sta-
dium A3, somit nicht in der terminalen Phase befindet, kann der Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unmenschlich
beziehungsweise als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet wer-
den.
6.1.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zudem lässt die allge-
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meine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass in Äthiopien nicht eine Situation
des Kriegs, Bürgerkriegs oder eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht.
6.3
6.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
leide unter einer HIV-Infektion, weshalb er intensiver Betreuung bedür-
fe und laut ärztlichem Bericht auf eine engmaschige medizinische Be-
treuung und Behandlung durch lebenswichtige Medikamente angewie-
sen sei. Ohne eine solche Betreuung müsse mit einer deutlichen Ver-
schlechterung der Gesundheitssituation gerechnet werden, resultie-
rend in Erkrankung und Tod. Die durchschnittliche Lebenserwartung
ohne retrovirale Therapie betrage im besten Falle einige Jahre, im
schlechtesten Falle deutlich weniger. Eine derartige Versorgung sei in
Äthiopien nicht gewährleistet.
6.3.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per-
son führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunfts-
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staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizi-
nische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
6.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
der Vollzug der Wegweisung eines HIV-positiven Asylgesuchstellers
grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch
nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht "ausgebrochen" ist (vgl.
BVGE 2009/2). Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei
der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete
Situation im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen, insbeson-
dere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das per-
sönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle
Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen.
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die vom
Beschwerdeführer benötigte medizinische Versorgung in Addis Abeba,
dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, entgegen der Feststellung
in den Arztberichten vom 29. Mai und 5. Juli 2007, insofern verfügbar,
als bedürftige Patienten nötigenfalls kostenlos in HIV-Behandlungspro-
gramme (antiretrovirale Therapie [ART], antiretrovirale Medikamente
[ARV] sowie Pflegeleistungen) einbezogen werden. Auch dem Länder-
bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Juni 2009
ist zu entnehmen, dass in Addis Abeba eine akzeptable Gesund-
heitsversorgung auch in Bezug auf die in casu zur Diskussion stehen-
de HIV-Infektion gewährleistet ist. Darüber hinaus steht es dem Be-
schwerdeführer frei, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rück-
kehrhilfe, der auch Abklärungen vor Ort zur Prüfung der konkreten Be-
handlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer umfassen kann, zu
stellen. Damit wäre die medizinische Betreuung des Be-
schwerdeführers auch in der ersten Phase nach seiner Rückkehr si-
chergestellt.
6.4 Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über eine
zehnjährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung im Blu-
menhandel (A12/17 S. 5 und 6). Auch in der Schweiz war es ihm mög-
lich, in einem Restaurantbetrieb seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Bei diesen Voraussetzungen sollte ihm der Aufbau einer neuen
Existenz in seinem Heimatland gelingen. Im Übrigen ist davon
auszugehen, er werde in Addis Abeba auf ein soziales Netz
zurückgreifen können, weil die Ausschaffung seiner Eltern und
Geschwister nach Eritrea nicht glaubhaft ist. Die Familie und weitere
Bezugspersonen können ihn demzufolge bei der Reintegration un-
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terstützen. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]) und mit
dem am 15. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm am 15. August 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Schulbestätigung)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gert Winter
Versand:
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