B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4928/2012
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Februar 2012 / D-1562/2010.
D-4928/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – reichte am 28. Mai 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit
Verfügung vom 8. Februar 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das
Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil D-1562/2010 vom 8. Februar 2012 ab.
B.
Mit Eingabe vom 20. April 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesamt ein "neues Asylgesuch" stellen. Dabei
wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe sich seit seiner Ankunft in der
Schweiz intensiv exilpolitisch betätigt, indem er – sowohl vor als auch
nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar
2012 – am Heldengedenktag sowie an Demonstrationen in Genf und
Bern teilgenommen habe. Eine Gefährdung des Gesuchstellers ergebe
sich daraus, dass mehrere in der Schweiz lebende Tamilen, welche eben-
falls an Demonstrationen teilgenommen oder Geld ins Heimatland ge-
schickt hätten, Ende März 2012 anonyme Drohbriefe erhalten hätten. Zu-
dem brachte der Gesuchsteller vor, er habe nun einen Zeugen gefunden,
welcher seine im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens geltend
gemachte und von den Asylbehörden als unglaubhaft befundene Tätigkeit
für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu belegen vermöge. Es
handle sich um eine aus dem gleichen Dorf stammende Person, welche
in Sri Lanka inhaftiert gewesen sei und heute in Frankreich lebe. Der Ge-
suchsteller habe diese Person kürzlich telefonisch kontaktiert und dabei
erfahren, dass diese ihn während der Haft in Sri Lanka an die Behörden
verraten habe. Schliesslich habe er bisher verschwiegen, dass er im Jahr
(…) zusammen mit anderen Jugendlichen seines Dorfes eine Tempelan-
lage zerstört und den dort ansässigen Priester zusammengeschlagen ha-
be.
Das BFM trat mit Verfügung vom 27. April 2012 auf die Eingabe vom
20. April 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht ein, erklärte sei-
ne Verfügung vom 8. Februar 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar und
erhob eine Gebühr.
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Seite 3
Der Gesuchsteller erhob gegen die Verfügung des Bundesamtes erneut
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Nachdem er vom Gericht
mit Verfügung vom 8. Juni 2012 angefragt wurde, ob er die Beschwerde-
schrift als Revisionsgesuch behandelt haben wolle, teilte der Rechtsver-
treter – nach einem weiteren Schriftenwechsel – mit Eingabe vom 9. Juli
2012 mit, es werde beantragt, vorläufig lediglich das Beschwerdeverfah-
ren gegen die Verfügung des BFM vom 27. April 2012 durchzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies sodann die Beschwerde mit Urteil
D-2993/2012 vom 31. Juli 2012 ab.
C.
Der Gesuchsteller liess in der Folge durch seinen Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 18. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein
Revisionsgesuch einreichen, mit welchem er in materieller Hinsicht bean-
tragte, das Urteil D-1562/2010 vom 8. Februar 2012 sei in Revision zu
ziehen und aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Ge-
suchstellers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren, eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len, (sub-)eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Ausgang des Revisi-
onsverfahrens in der Schweiz abzuwarten und das zuständige kantonale
Migrationsamt sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen ab-
zusehen. Im Rahmen der Revisionsbegründung ersuchte der Gesuchstel-
ler ausserdem um Mitteilung des Spruchgremiums (vgl. S. 7).
Mit seinem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller diverse Unterla-
gen ein.
Auf die Begründung der Revisionsbegehren sowie die Beweismittel wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in die nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 21. September 2012 wurde der Vollzug der Wegwei-
sung vorsorglich ausgesetzt.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund neuer Tatsachen und
Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Solche Revisions-
gründe sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung, mithin seit Kenntnis
der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des aufgefundenen Beweis-
mittels geltend zu machen. Ob vorliegend für die Fristberechnung die als
"neues Asylgesuch" bezeichnete und an das BFM gerichtete Eingabe
vom 20. April 2012, wovon im Revisionsgesuch ausgegangen wird, oder
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das formelle Revisionsgesuch vom 18. September 2012 – was allenfalls
eine verspätete Gesuchseinreichung zur Folge hätte – als massgeblich
zu betrachten ist, kann vorliegend angesichts der nachfolgenden Erwä-
gungen jedoch offen bleiben. Auf das im Übrigen formgerecht eingereich-
te Revisionsgesuch ist einzutreten.
3.
Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, er sei seit seiner Ankunft in
der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen. Im März 2012 sei durch Publika-
tionen der sri-lankischen Behörden und durch die Bedrohung zahlreicher
exilpolitisch aktiver Tamilen mit einem "niedrigen Profil" in der Schweiz
klar geworden, dass auch ihm aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in
der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohe.
Des Weiteren trägt er vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem
Urteil vom 8. Februar 2012 seine Tätigkeiten zugunsten der LTTE als
nicht glaubhaft erachtet. In der Zwischenzeit habe er aber einen Zeugen
für diese Tätigkeiten aufgespürt. Es handle sich dabei um K.K., welcher
mit dem Gesuchsteller gemeinsam diese Aktivitäten für die LTTE ausge-
führt habe und deswegen vom (…) bis zum (…) im Gefängnis in Jaffna
inhaftiert gewesen sei. Danach sei er nach Frankreich geflüchtet, wo er
sich in einem Asylverfahren befinde. K.K. habe während seiner Haft zahl-
reiche seiner Mitaktivisten, darunter auch den Gesuchsteller, verraten
(müssen) und sei bereit, als Zeuge Auskunft über die früheren Tätigkeiten
sowie über seine Inhaftierung zu geben.
Schliesslich bringt er vor, er habe bisher im Asylverfahren verschwiegen,
dass er im Jahr (…) zusammen mit anderen Jugendlichen des Dorfes aus
politischen Gründen einen Anschlag auf einen Tempel ausgeübt habe,
dies vor dem Hintergrund der Tätigkeit des dortigen Priesters für den indi-
schen Geheimdienst.
4.
Vorab ist klarzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur-
teil D-2993/2012 vom 31. Juli 2012 einzig geprüft hat beziehungsweise
prüfen konnte, ob das BFM zu Recht auf das neue Asylgesuch des Ge-
suchstellers nicht eingetreten ist. Insofern erweist sich die Behauptung im
Revisionsgesuch (S. 5 Ziff. 7), das Gericht habe festgehalten, dass die im
Gesuch vom 20. April 2012 vorgebrachten Sachverhalte allesamt revisi-
onsrechtlicher Natur seien, als zu weitgehend. Im vorliegenden Revisi-
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Seite 6
onsverfahren ist der Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2012 auch nicht
Verfahrensgegenstand.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass
es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren bei-
zubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Bun-
desgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wi-
prächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen
sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflicht-
gemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich
ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf
Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten ange-
stellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung
der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise
eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und be-
achtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder ge-
eignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren
Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden
Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im
ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt
hätten.
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Seite 7
4.2 Was die vom Gesuchsteller bis anhin bewusst verschwiegene Zerstö-
rung einer Tempelanlage anbelangt, so liegt auf der Hand, dass es sich
offensichtlich um ein verspätetes Vorbringen handelt. Der Gesuchsteller
räumt selber ein, er habe den politisch motivierten Anschlag im ordentli-
chen Asylverfahren bewusst verschwiegen, weil er befürchtet habe, eine
Offenlegung würde sich nachteilig auswirken. Dabei kann es sich aber
klarerweise nicht um entschuldbare Gründe für ein verspätetes Vorbrin-
gen im Sinne der geltenden Praxis handeln (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17). Ein solches bewusstes Verschweigen allfällig re-
levanter Sachverhaltselemente ist vielmehr als Verstoss gegen Treu und
Glauben zu qualifizieren; das Revisionsverfahren kann – wie vorstehend
erwähnt – nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeid-
bare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen. Im Übrigen legt
der Gesuchsteller auch nicht dar, dass und weshalb er die mit Eingabe
vom 20. April 2012 beim BFM eingereichten Fotos der angeblich zerstör-
ten Tempelanlage erst nach dem 8. Februar 2012 hätte erhältlich machen
können.
4.3 Das vorstehend Gesagte gilt auch hinsichtlich der vom Gesuchsteller
geltend gemachten exilpolitischen Betätigung mit Schwerpunkt vor dem
8. Februar 2012. Weder legt der Gesuchsteller dar noch ist ersichtlich,
weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, sein angebliches exilpoliti-
sches Engagement im ordentlichen Asyl- beziehungsweise Beschwerde-
verfahren vorzutragen. Nur am Rande sei erwähnt, dass die behaupteten
Aktivitäten auch im Revisionsverfahren in keiner Art und Weise belegt
wurden. Hinsichtlich der im März 2012 versandten anonymen Drohbriefe
macht der Gesuchsteller selber nicht geltend, dass diese vor dem Urteil
vom 8. Februar 2012 datieren. Zudem wurde bereits im Urteil vom 31. Juli
2012 festgehalten, diese würden offensichtlich nicht den Gesuchsteller
selbst betreffen. Mangels Erheblichkeit braucht deshalb nicht abschlies-
send beurteilt zu werden, ob diese Drohbriefe revisionsrechtlich über-
haupt von Belang sein könnten.
4.4 Der Gesuchsteller bringt weiter vor, er habe zwischenzeitlich erfah-
ren, dass der frühere Mitaktivist K.K. sich nun in Frankreich aufhalte und
sich dort in einem Asylverfahren befinde. Dieser könne die vom Ge-
suchsteller im ordentlichen Asylverfahren geschilderten Aktivitäten für die
LTTE, welche als unglaubhaft beurteilt worden seien, bestätigen. Zudem
habe K.K. während seiner bis (…) dauernden Haft in Sri Lanka zahlreiche
seiner Mitaktivisten, darunter auch ihn, verraten (müssen).
D-4928/2012
Seite 8
4.4.1 In Bezug auf die offerierte Zeugenaussage stellt sich zunächst die
Frage, ob diese Aussage – nachdem offenbar noch keinerlei Äusserung
in Schriftform vorliegt und eine solche somit erst nach Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens vom 8. Februar 2012 entstanden sein kann – nach
dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG als unzu-
lässig zu betrachten wäre. Aus den nachfolgend aufgeführten Erwägun-
gen kann diese Frage jedoch offen gelassen werden.
4.4.2 Aus den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismitteln
"Récépissé constatant le dépôt d'une demande d'asile" und "Enregistre-
ment d'une demande d'asile" (je in Kopie) ergibt sich einzig, dass sich ei-
ne Person, welche gegenüber den französischen Behörden die aufge-
führten Personalien angegeben hat, in Frankreich in einem Asylverfahren
befindet. Damit lässt sich weder ein Nachweis dafür erbringen, um wen
es sich bei der in Frankreich Asyl beantragenden Person tatsächlich han-
delt, noch lassen die Dokumentkopien einen Schluss auf eine allfällige
LTTE-Vergangenheit dieser Person zu. Ebenso wenig ergibt sich daraus,
dass es sich bei dieser Person um einen Bekannten und Mitaktivisten des
Gesuchstellers handelt, zumal konkrete Angaben dazu, wie der Ge-
suchsteller zu den Informationen über K.K. gelangte, fehlen. Des Weite-
ren beinhaltet das Revisionsgesuch auch einzig die pauschale Behaup-
tung, K.K. könne die Aktivitäten des Gesuchstellers bestätigen. Ange-
sichts der Besonderheit des Revisionsverfahrens kann eine derart un-
substanziierte Behauptung zum Nachweis eines Revisionsgrundes nicht
genügen. Daran vermag auch die mit der Eingabe vom 20. April 2012
eingereichte Bestätigung über einen Aufenthalt der dort vermerkten Per-
son im Gefängnis nichts zu ändern. Insbesondere besteht kein Beleg da-
für, ob es sich bei der in der Bestätigung des IKRK aufgeführten Person
tatsächlich um die sich in Frankreich aufhaltende Person handelt.
Schliesslich könnte einer allfälligen Aussage angesichts der naheliegen-
den Möglichkeit einer Gefälligkeitsaussage auch kaum ein relevanter Be-
weiswert zuerkannt werden. Damit ist die offerierte Zeugenaussage eben-
falls als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren und der Antrag auf
Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft
(vgl. Revisionsbegründung S. 8) ist entsprechend abzuweisen.
5.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob in Bezug auf die verspäteten Vorbrin-
gen allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vor-
liegt.
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5.1 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es dabei praxisgemäss
nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller
muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften
Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt allerdings der her-
abgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vor-
weggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vor-
gebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die ge-
nannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen
(vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).
5.2 Entgegen den Ausführungen im Revisionsgesuch sind vorliegend ins-
gesamt keine solchen klaren Anhaltspunkt für völkerrechtliche Vollzugs-
hindernisse zu erkennen. Sowohl im Hinblick auf die behauptete exilpoli-
tische Betätigung als auch die angebliche Zerstörung der Tempelanlage
weist bereits der Umstand, dass es der Gesuchsteller unterlassen hat,
diese Umstände im ordentlichen Verfahren vorzubringen, darauf hin, dass
diese dannzumal keine Gefährdungssituation auszulösen vermochten.
Selbst wenn er an einigen regierungskritischen Kundgebungen teilge-
nommen haben sollte, ist entsprechend nicht von einem exponierten poli-
tischen Profil auszugehen. Was die behauptete Zerstörung der Tempelan-
lage anbelangt, kommt hinzu, dass allfällige strafrechtliche Konsequen-
zen zufolge strafbarer Handlungen kein Vollzugshindernis zu begründen
vermögen. Überdies hat der Gesuchsteller keinerlei Nachweis dafür er-
bracht, dass gegen ihn überhaupt ermittelt wurde oder allenfalls (noch)
wird.
5.3 Demzufolge vermochte der Gesuchsteller das Vorliegen von völker-
rechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft zu ma-
chen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind und sich eine Erörterung weiterer Argumente
erübrigt. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 8. Februar 2012 ist demzufolge abzuweisen.
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7.
Der am 21. September 2012 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegen-
dem Entscheid in der Hauptsache hinfällig, ebenso der Antrag auf Mittei-
lung des Spruchgremiums, ergibt sich dieses doch aus dem Rubrum des
vorliegenden Entscheides.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m.
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4928/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: