B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4928/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterinnen Barbara Balmelli und Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 / N (…).
D-4928/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 6. Oktober 2014 unter Verwendung eines auf eine Drittperson
ausgestellten Reisepasses auf dem Luftweg und reiste über B._______
nach C._______, von wo er am 8. Oktober 2014 auf dem Landweg illegal
in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Nach der dortigen Befragung
zur Person (BzP) vom 23. Oktober 2014 und der Anhörung zu den Asyl-
gründen durch das SEM am 2. Juli 2015 wurde er für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen gel-
tend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus
F._______ in der Grenzregion zwischen Jaffna und dem Vanni-Gebiet. In
der Zeit von 2007 bis 2008 (Version BzP) beziehungsweise bis Ende Feb-
ruar 2009 (Version Anhörung) habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) unterstützt, indem er beispielsweise Medikamente und Lebensmit-
tel transportiert oder Informationen über die sri-lankische Armee weiterge-
geben habe. Im Juli 2013 (Version BzP) seien ihm und seiner Frau zuhause
in seiner Abwesenheit von Angehörigen des Geheimdiensts (CID) die Iden-
titätskarten abgenommen worden. Der Aufforderung nachgekommen, sich
beim CID zu melden, seien sie dort verhört worden beziehungsweise sei
er im Juni 2013 in einem (…) festgenommen und zum CID gebracht wor-
den (Version Anhörung). Er sei geschlagen, misshandelt und nach seinem
Schwager gefragt worden, welcher die LTTE unterstützt habe. Er habe ge-
antwortet, dass dieser bei (…) ums Leben gekommen sei. Eigene Verbin-
dungen zu den LTTE habe er in Abrede gestellt. Nachmittags um 16:00 Uhr
sei er unter der Auflage freigelassen worden, täglich beim CID Unterschrift
zu leisten; dem sei er während einer Woche nachgekommen (Version BzP)
beziehungsweise er habe sich während zweier Monate in Haft befunden
und dann während 15 Tagen Unterschrift geleistet. In der Haft sei er gefol-
tert worden, wovon noch (…) am (…) und (…) zeugten, und seine Frau sei
von (…) Männern vergewaltigt worden (Version Anhörung). Aus Angst vor
dem CID sei er etwa 15 Tage später mit seiner Familie nach G._______
umgezogen. Dort sei er bei einer Kontrolle durch den CID im August 2014
(Version BzP) beziehungsweise etwa zehn Tage nach der Ankunft in
G._______ beziehungsweise noch im Jahr 2013 (Version Anhörung) fest-
genommen und nach vier bis fünf Stunden aufgefordert worden, zuhause
seine Identitätskarte zu holen. Er habe jedoch stattdessen seine Frau nach
D-4928/2015
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H._______ gebracht und sich nach I._______ begeben, wo er in einem (…)
tätig gewesen sei (Version BzP) beziehungsweise seine Frau sei ebenfalls
festgenommen und während zweier Tage in Haft gehalten worden, wäh-
rend seine Haft etwa 15 Tage gedauert habe (Version Anhörung). Aus
Angst, auch dort festgenommen zu werden, habe er seinen Heimatstaat
verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Frau erneut verhaftet und erst
nach drei Monaten freigelassen worden. Sie müsse erneut mehrmals pro
Woche beim CID-Büro Unterschrift leisten. Drei Geschwister der Frau
seien umgekommen, während sein Bruder verschollen und ein anderer
Bruder seinetwegen in Haft genommen worden sei. Psychisch gehe es ihm
nicht so gut und es sei für ihn nicht einfach, über seine Probleme zu spre-
chen.
A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine
Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung
sowie die Geburtsscheine seiner Frau und Kinder in Kopie ein. Zur Stüt-
zung seiner Vorbringen reichte er den Todesschein seines Schwagers und
ein Schreiben seines Anwalts in Sri Lanka, worin seine Probleme beschrie-
ben werden, zu den Akten.
A.c Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet worden sei und
das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Juli 2015 – eröffnet am 14. Juli
2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
B.a So würden die Angaben, die er im Rahmen der BzP gemacht habe, in
evidenter Weise einerseits von jenen in der Anhörung und andererseits von
den Darlegungen seines sri-lankischen Anwalts divergieren. Dieser führe
in seinem Scheiben – den Angaben des Beschwerdeführers widerspre-
chend – aus, sein Mandant habe im Jahr 2007 und den Jahren davor Me-
dikamente für die LTTE transportiert. Das Schreiben widerspreche auch in
Bezug auf die Festnahmen den Angaben des Beschwerdeführers, indem
festgehalten werde, dass dieser im Juni 2013 festgenommen, eine Woche
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inhaftiert und nach Zahlung von Schmiergeld freigelassen worden sei, wo-
bei er nur einmal alle zwei Wochen habe Unterschrift leisten sollen. Weder
eine zweite Festnahme noch eine solche seiner Frau würden im Schreiben
erwähnt, stattdessen eine Kontrolle angeführt, anlässlich welcher er vom
CID zum Nachreichen der Identitätskarte aufgefordert worden sei, wobei
er der Aufforderung nicht nachgekommen und von J._______ geflüchtet
sei. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer von in den Jah-
ren 2007 und 2008 für die LTTE ausgeführten Aufträgen gesprochen, je-
doch erst nach Konfrontation mit dem Widerspruch zu den Angaben im An-
waltsschreiben auch frühere Engagements erwähnt. Gemäss seinen Aus-
sagen bei der Anhörung habe die Festnahme im Jahr 2013 in einem (…)
stattgefunden und eine zweimonatige Haft zur Folge gehabt, anlässlich
welcher er gefoltert worden sei. Des Weiteren sei er im Jahr 2014 mit sei-
ner Frau in Haft genommen und zwei Wochen festgehalten worden, wobei
beide sexuell missbraucht und geschlagen worden seien. Er sei mit den
augenfällig divergierenden Aussagen konfrontiert worden, aber nicht an-
satzweise in der Lage gewesen, die Widersprüche zu klären. Da das An-
waltsschreiben vom (…) Januar 2015 datiere und sich gemäss dem Be-
schwerdeführer auf Angaben seiner Frau beim Anwalt stütze, seien die Un-
stimmigkeiten nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser Widersprüche stütze
das Schreiben nicht die Vorbringen des Beschwerdeführers, sondern die
daran geäusserten Zweifel. Es leuchte nicht ein, weshalb darin die zweite
Festnahme der Frau, die Folter und die sexuellen Übergriffe nicht erwähnt
würden, warum die Haftdauer nicht mit seinen Angaben übereinstimme
und sich auch die Angaben zum Zeitraum seiner Aufträge für die LTTE nicht
deckten. Die unverkennbaren Widersprüche zwischen der BzP und der An-
hörung könnten auch nicht mit dem beeinträchtigten psychischen Wohlbe-
finden und der Mühe des Beschwerdeführers, über seine Probleme zu
sprechen, erklärt werden. Viele Darlegungen seien in der Anhörung nach-
geschoben worden. So seien aus zwei eintägigen Verhören mit Schlägen
beim CID mehrwöchige Haftaufenthalte mit sexuellen Missbräuchen ge-
worden. Auf eine vertiefte Glaubwürdigkeitsprüfung der Geschehnisse in
Haft und Ansetzung einer geschlechtsspezifischen Anhörung sei aufgrund
der auf den ersten Blick erkennbaren Widersprüche verzichtet worden. Zu-
dem sei die Schilderung der erneuten Festnahme der Frau oberflächlich
und unsubstanziiert ausgefallen. Folglich handle es sich bei den geltend
gemachten Problemen in Sri Lanka offensichtlich um ein Konstrukt und
könne auch die Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers nicht da-
mit in Konnex stehen. Zwei Geschwister der Frau seien 1997 getötet wor-
den und einer ihrer Brüder sei (…) im Krieg umgekommen. Ein Kausalzu-
sammenhang mit den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers sei
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Seite 5
nicht ersichtlich, weshalb der Todesschein des Schwagers einzig dessen
Tod zu belegen vermöge.
B.b Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die neunmonatige Lan-
desabwesenheit würden praxisgemäss nicht ausreichen, um von einer be-
gründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka auszuge-
hen. Zwar würden in casu potentiell zusätzliche Faktoren vorliegen, welche
damit kumuliert eine solche Gefährdung zu begründen vermöchten. Indes-
sen seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten
Aufenthalten im Vanni-Gebiet chronologisch widersprüchlich und die in Ko-
pie eingereichte Wohnsitzbestätigung leicht fälschbar und einfach be-
schaffbar, während er bezüglich des in der nicht im Original eingereichten
Identitätskarte aufgeführten Wohnorts unplausible Angaben gemacht
habe. Ungeachtet dessen habe er sich gemäss seinen Angaben in den
letzten 15 Jahren höchstens kurze Zeit – und nie während des Kriegs – im
Vanni-Gebiet aufgehalten. Seine wenig sichtbaren und von Kleidung be-
deckten (…) erkläre er mit den nicht glaubhaften Folterungen in den Jahren
2013 und 2014. Aufgrund dieser Falschangaben könne das SEM nicht eru-
ieren, ob die (…) aus erklär- und dokumentierbaren Unfällen stammten.
Demnach gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme,
dass er Massnahmen befürchten müsste, welche über einen sogenannten
background check (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und
Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden.
B.c Unter Bezugnahme insbesondere auf die Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), das Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und die gegenwärtige politische Situation
in Sri Lanka erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 13. August 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
als Folge davon dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
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Seite 6
Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 teilte der damalige Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheis-
sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
E.a In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. September
2015 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 (Poststempel; Eingabe datiert vom
9. Oktober 2015) reichte der Beschwerdeführer eine CD-R mit Fotos zum
Nachweis seiner exilpolitischen Aktivitäten ein.
G.
Am 27. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter einen Abklärungsbericht
der K._______ vom 21. Februar 2017 betreffend den Beschwerdeführer
ein. Auf den Inhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D-4928/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
D-4928/2015
Seite 8
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann
nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Vorbringen festgehalten. Die Vorinstanz habe ihre Einschätzung aus ver-
schiedenen, „evidenten“ Widersprüchen in den Vorbringen abgeleitet.
Diese seien zwar zu grossen Teilen nicht von der Hand zu weisen, aber
erklärbar. So habe der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Anhörung
angedeutet, dass er psychische Leiden aufweise und Mühe habe, über al-
les zu reden. Die befragende Person sei zwar anfänglich vorbildlich auf
diese Andeutung eingegangen, habe indes das Anliegen im Verlauf der An-
hörung aus den Augen verloren. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit der Festnahme im Juni 2013 mit einem (…) heftig
ins (…) geschlagen worden. Aufgrund dieses Schlages sei es möglich,
dass er unter physischen Gebrechen leide, die sich in erheblichem Masse
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Seite 9
negativ auf seine kognitiven und memorisierenden Fähigkeiten auswirken
würden. Dazu mache er psychische Leiden geltend, die im Kontext mit den
Folterungen und dem allgemein Erlebten einer genaueren Abklärung be-
dürfen würden. Eine solche sei in Vorbereitung. Aufgrund der knappen zeit-
lichen Umstände eines Beschwerdeverfahrens lägen entsprechende Arzt-
berichte beziehungsweise Ergebnisse noch nicht vor, würden indes zum
Zeitpunkt des Vorhandenseins nachgereicht. Bezüglich der sexuellen
Misshandlung sei vor dem sri-lankischen soziokulturellen, traditionellen
Hintergrund als nahezu unmöglich einzustufen, dass eine Frau gegenüber
einem ihr fremden Mann (in casu dem Anwalt in Sri Lanka) eine erfolgte
Vergewaltigung schildere. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer über
eine gesicherte wirtschaftliche Situation in Sri Lanka, sei fest in seinem Fa-
milienleben verankert und dabei in allererster Linie um das Wohlergehen
seiner (…) Kinder sowie seiner Frau besorgt. Diese insgesamt extrem ge-
festigte, private Situation aufzugeben und in ein anderes Land zu flüchten,
setze Zwang voraus, da anderweitige, potentielle Erklärungsmuster (Wirt-
schaftlichkeit) nicht greifen würden. In casu müsse die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers deshalb auch unter stärkster Berücksichtigung seiner
privaten Situation im Herkunftsland erfolgen. Eine solche sei seitens der
Vorinstanz unterblieben. Die Rechtsvertretung beurteile die gängige Befra-
gungspraxis des SEM im vorliegenden Fall deshalb als partiell ungeeignet,
den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen. Dieser sei infolgedessen un-
präzise und verfälscht aufgenommen worden. In gesamthafter Betrachtung
aller Schilderungen, ungeachtet der zu konstatierenden Widersprüche und
unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungswerte in Bezug auf die Si-
tuation in Sri Lanka, die sich wiederum aus unbestreitbaren Tatsachen er-
geben würde, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb als
insgesamt wahrscheinlich und somit glaubhaft zu werten (vgl. Beschwerde,
S. […]). Zudem führt der Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom
27. Februar 2017 aus, der Beschwerdeführer leide gemäss dem Abklä-
rungsbericht der K._______ nachweislich an einer Posttraumatischen Be-
lastungsstörung (PTBS) und einer mittelgradig depressiven Episode. Diese
Leiden äusserten sich unter anderem auch in Konzentrations- und Ge-
dächtniseinschränkungen. Der Bericht erwähne auch die Schilderungen
des Beschwerdeführers, die als möglicher Ursprung der Leiden zu klassi-
fizieren seien, und sich mit jenen in der Beschwerdeschrift deckten. Die im
Bericht ausgemachten Leidenssymptome und ihr möglicher Ursprung
seien im Kontext der Beschwerdeschrift von besonderer Relevanz, da sie
die dort bereits vorgebrachten Erklärungen zu den von der Vor-
instanz verorteten Widersprüchen zu untermauern vermöchten.
D-4928/2015
Seite 10
4.2 Vorab erweist sich der Vorwurf, das SEM habe den tatsächlichen Sach-
verhalt unpräzise und verfälscht aufgenommen, bei einer Überprüfung der
Akten als unbegründet. Diesen lassen sich keinerlei Hinweise auf eine un-
geeignete Vorgehensweise bei den Befragungen durch die Vorinstanz ent-
nehmen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung,
nachdem er nach der Schilderung der Asylgründe erklärte, dass es ihm
psychisch nicht so gut gehe und er Mühe habe, über seine Probleme zu
reden, von der befragenden Person diesbezüglich gefragt, ob sie etwas
dazu beitragen könne, damit er seine Vorbringen uneingeschränkt darle-
gen könne. Dabei wurde er auch darauf hingewiesen, dass es an ihm liege
anzugeben, wenn er beispielsweise eine Pause brauche oder zu einem
bestimmten Thema nicht alles sagen könne. Anschliessend, nach seinem
Befinden befragt, bezeichnete er dieses als „einigermassen gut“, woraufhin
die Anhörung fortgesetzt wurde (vgl. act. […]). In ihrem weiteren Verlauf
wandte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht an die befragende
Person und bestätigte am Schluss, dass er alles habe sagen können, was
er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. a.a.O., […]). Auch die
anwesende Hilfswerksvertretung sah sich zu keinen Bemerkungen veran-
lasst. Mithin ist die Sachverhaltsaufnahme durch das Staatssekretariat
nicht zu beanstanden und ist der Beschwerdeführer auf seine protokollier-
ten Aussagen zu behaften.
4.3 Das SEM hat unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokol-
len (BzP/Anhörung) ausführlich und schlüssig aufgezeigt, weshalb es das
vom Beschwerdeführer Vorgebrachte als unglaubhaft erachtete. Das Bun-
desverwaltungsgericht gelangt nach Überprüfung der Akten zum gleichen
Schluss. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorweg auf die
nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. B.a und B.b). Zu-
dem führte das Staatssekretariat in seiner Vernehmlassung vom 3. Sep-
tember 2015 bezüglich der Widersprüche zwischen dem Anwaltsschreiben
und den Aussagen des Beschwerdeführers zutreffend aus, der in der
Rechtsmitteleingabe erhobene Einwand vermöge allenfalls zu erklären,
weshalb die Vergewaltigung der Ehefrau im Schreiben des Anwalts uner-
wähnt geblieben sei, jedoch könnten sämtliche weiteren krassen Wider-
sprüche zwischen den Angaben des Anwalts und des Beschwerdeführers
nicht widerlegt werden. Den Ausführungen in der Vernehmlassung ist auch
darin beizupflichten, dass die laienhafte Spekulation, ein Schlag mit einem
(…) könnte das Gedächtnis des Beschwerdeführers getrübt haben, bes-
tenfalls rechtfertigen könnte, dass er sich an gewisse Daten und Zeitspan-
nen nicht erinnere, aber nicht nachvollziehbar bleibe, weshalb er bei zwei
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Seite 11
Befragungen derart krass divergierende Geschehnisse zu Protokoll gege-
ben habe, welche darüber hinaus nicht deckungsgleich seien mit den An-
gaben, die seine Frau bei einem Anwalt deponiert habe (vgl. Vernehmlas-
sung des SEM vom 3. September 2015).
4.4 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nach dem Gesagten
nicht geeignet, an der angefochtenen Verfügung etwas zu ändern. Den Er-
wägungen des SEM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt,
die die vorinstanzliche Argumentation widerlegen könnten. Die Ausführun-
gen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer Darlegung respektive
Kommentierung der geltend gemachten Vorkommnisse aus eigener Sicht,
welche ausserdem als mutmassend oder anpassend zu qualifizieren sind.
Daran vermag auch der anderthalb Jahre, nachdem in der Beschwerde
medizinische Unterlagen in Aussicht gestellt worden waren, nachgereichte
Abklärungsbericht der K._______ nichts zu ändern. Darin wird zwar insbe-
sondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von Zuständen der Ver-
wirrtheit und Dissoziationen sowie dem Wiedererleben von Vergangenem
(Flashbacks) und Intrusionen berichtet, und dass er zudem unter Ein- und
Durchschlafstörungen mit Albträumen und nächtlichem Erwachen mit
Angstgefühlen leide; als Hauptprobleme habe er Vergesslichkeit und Kon-
zentrationsschwierigkeiten sowie die stechenden Kopfschmerzen im Zu-
sammenhang mit den Gedanken an das Erlebte und die Familie in Sri
Lanka genannt. Indes vermögen die vorgebrachte Vergesslichkeit und die
Konzentrationsschwierigkeiten die in wesentlichen Punkten doch erheblich
divergierenden Aussagen nicht in entscheidender Weise zu relativieren.
Wie oben bereits erwähnt, erklärte er anlässlich der Anhörung am Schluss
der freien Schilderung der Asylgründe, dass es ihm psychisch nicht so gut
gehe und es für ihn nicht einfach sei, über seine Probleme zu reden. Zwar
kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Befindlichkeit sein Aussa-
geverhalten in einem gewissen Ausmass beeinflusst haben könnte. Ihr
wurde jedoch im weiteren Verlauf der Anhörung Rechnung getragen, in-
dem dem Beschwerdeführer Fragen gegebenenfalls erläutert wurden und
präzisierend nachgefragt wurde, wobei er auch auf Widersprüche zu vor-
herigen Aussagen hingewiesen und ihm Gelegenheit zu klärenden Antwor-
ten gegeben wurde.
5.
5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den
LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil E-1866/2015 vom
D-4928/2015
Seite 12
15. Juli 2016 (Referenzurteil) hat das Bundesverwaltungsgericht sodann
festgehalten, es scheine auch heute noch – mithin sieben Jahre nach Ende
des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom Januar
2015 – ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Auf-
flammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der
drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) – mit welchem Verhaftun-
gen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Ver-
dacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben – weiterhin in Kraft,
obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI)
im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch
ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards
vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einher-
gehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Lan-
des seien nach wie vor sehr hoch (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Mit Blick auf diese
Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung
zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person
aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Inte-
resse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka
zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg
wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon
seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betrof-
fen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des
Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken
der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebun-
gen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Per-
sonen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktu-
elle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene,
die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen
Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und
einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher
im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Be-
urteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. a.a.O.,
E. 8.5.3).
5.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer kein relevantes Risikoprofil erkennen lässt. So
haben sich seine aus der geltend gemachten früheren Unterstützung ab-
geleiteten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen. Sodann kann
D-4928/2015
Seite 13
in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche sich nach Überprüfung
der Akten ebenfalls als zutreffend erweisen (vgl. Verfügung des SEM vom
10. Juli 2015 II.2 S. 4 f. und vorstehend Bst. B.b). Daran ändert auch das
Vorhandensein der erwähnten (…) nichts, wobei die im Rahmen des erst-
instanzlichen Asylverfahrens erstellte Foto des Beschwerdeführers – ent-
gegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – nicht auf (…) wei-
tere, deutlich erkennbare (…) in seinem (…) schliessen lässt. Wie nachfol-
gend aufgezeigt, ist schliesslich auch nicht von einem nennenswerten exil-
politischen Engagement auszugehen, welches für eine relevante Gefähr-
dung sprechen könnte.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht nicht nur angeblich in der Heimat erlit-
tene Verfolgung und ein angebliches Risikoprofil aufgrund vorbestehender
Faktoren geltend, sondern bringt erstmals auf Beschwerdeebene unter Be-
zugnahme auf die von ihm eingereichten Fotos eine exilpolitische Aktivität
in der Schweiz vor, aufgrund welcher eine Rückkehr in den Heimatstaat mit
einer asylrelevanten Gefährdung verbunden wäre, da bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit Verhaftung, Folter oder Tötung rechnen müsse, wer
sich im Ausland regierungskritisch engagiere (vgl. Eingabe vom 9. Oktober
2015 und CD-R mit Fotos). Mit Blick auf dieses Vorbringen ist zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpoliti-
schen Verhaltens und damit aufgrund von sogenannten subjektiven Nach-
fluchtgründen erfüllt.
5.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch exilpolitische
Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich
somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
dazu BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1; UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
Genf 1993).
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5.3.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichte CD-R enthält (…) Fotos, auf
denen der Beschwerdeführer teilweise allein, teilweise zusammen mit wei-
teren Personen, soweit ersichtlich, in der Nähe des (…) abgebildet ist, wo-
bei er eine LTTE-Flagge trägt und/oder ein Handplakat mit LTTE-Propa-
ganda ([…]) oder dem Bild eines LTTE-Anführers hält. Diese Fotos lassen
nicht auf ein massgebliches Engagement schliessen, welches das Inte-
resse der heimatlichen Behörden erregt haben dürfte. Der Beschwerdefüh-
rer lässt weder aufgrund seiner pauschal geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeit noch des vorgelegten Beweismaterials ein relevantes Profil
im Sinne der massgeblichen Praxis erkennen, zumal er aufgrund seiner
doch insgesamt sehr bescheidenen Exposition ohne weiteres als blosser
Mitläufer zu erkennen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer
E-1866/2015 E. 8.5.4).
5.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner
Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. dazu EGMR, Saadi gegen C._______, Urteil vom 28. Februar 2008,
Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich sodann wiederholt
mit der Gefährdungssituation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamili-
scher Ethnie befasst und festgestellt, dass nicht generell davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine
unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand ver-
schiedener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl.
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Seite 16
dazu EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Nr. 10466/11, § 37 m.w.H.). Das Gericht hat sich im Referenzurteil
E-1866/2015 umfassend mit den massgeblichen Risikofaktoren auseinan-
dergesetzt, worauf verwiesen werden kann (vgl. a.a.O., E. 8). Nach vorste-
henden Erwägungen sind im Falle des Beschwerdeführers bei einer Ge-
samtbetrachtung der Aktenlage keine Risikofaktoren ersichtlich, welche so-
wohl einzeln als auch in einer Kombination betrachtet auf eine ernsthafte
Gefährdung schliessen liessen (vgl. a.a.O., E. 12.2). Nachdem der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten muss, bei
einer Rückkehr in die Heimat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu zie-
hen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde in Sri Lanka eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Dies gilt auch bezüglich der
psychischen Leiden des Beschwerdeführers. Medizinische Gründe können
bei abgewiesenen Asylbewerbern nur unter ganz aussergewöhnlichen Um-
ständen – nämlich wenn ein Vollzug der Wegweisung kausal für das Ent-
stehen einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen Situation wäre – unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK relevant sein und damit zur Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 mit Hin-
weisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Solche aussergewöhnlichen
Umstände liegen in casu nicht vor (vgl. dazu auch nachstehend E. 7.3.3).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Sri Lanka herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt, zumal der bewaffnete Konflikt zwischen der
sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen
ist. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Wegwei-
sungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [offengelassen für
das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch
in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar
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Seite 17
ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbeson-
dere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnet-
zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua-
tion) bejaht werden kann.
7.3.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinen Angaben bei der BzP
in L._______ im Vanni-Gebiet geboren und hielt sich bis ins Jahr 1994 dort
auf. In der Zeit von 1995 bis 1999 habe er in M._______, von 2000 bis
Dezember 2012 in G._______ und von Januar 2013 bis zur Ausreise am
5. Oktober 2014 erneut in L._______ gewohnt. Diese Angaben korrigierte
er anlässlich der Anhörung insofern, als er im Jahr 2014 beziehungsweise
2013 nach G._______ im Distrikt Jaffna umgezogen sei und in der Folge
an verschiedenen Orten in dieser Region gewohnt habe. Obwohl unter die-
sen Umständen Zweifel insbesondere am angeblichen Aufenthalt des Be-
schwerdeführers im Vanni-Gebiet bis zur Ausreise aus dem Heimatsstaat
bestehen, prüfte die Vorinstanz, ob er über eine zumutbare innerstaatliche
Wohnsitzalternative verfüge. Diese ist im Einklang mit dem SEM zu beja-
hen. So sind sein Bruder und die Familie seiner Frau in der Region von
Jaffna wohnhaft, wo sich auch der Beschwerdeführer zumindest in der Zeit
von 2000 bis Januar 2013 aufgehalten hat und erwerbstätig war. Zudem
gab er zu Protokoll, dass sowohl seine eigene Familie als auch diejenige
seiner Frau wohlhabend sei und sowohl seine Schwägerin als auch seine
Schwiegermutter ein Haus besitze, wo sich seine Frau seit längerer Zeit
aufhalte. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Schul-
bildung sowie über Arbeitserfahrung. Mit Blick auf diese Umstände dürfte
eine persönliche und wirtschaftliche Reintegration problemlos möglich
sein.
7.3.3 Im Abklärungsbericht der K._______ werden dem Beschwerdeführer
insbesondere eine PTBS und eine mittelgradige depressive Episode diag-
nostiziert. Diese Diagnose wurde auch im Zusammenhang mit dem Zu-
rücklassen der Frau und der Kinder in Sri Lanka gestellt (ICD-10; Z63).
Aufgrund der im Vordergrund stehenden depressiven Symptomatik wie
auch der schweren Schlafstörungen haben sich die K._______ bezüglich
der medikamentösen Behandlung für ein schlafanstossendes Antidepres-
sivum ([…]) entschieden und empfehlen deren Weiterführung (vgl. Abklä-
rungsbericht der K._______ vom 21. Februar 2017). Obwohl das öffentli-
che Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Inf-
rastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen,
dass eine (im Abklärungsbericht nicht erwähnte) ambulante Therapie – falls
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Seite 18
eine solche nötig sein sollte – im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatli-
chen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt
würde. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, sich gegebenenfalls an
eine dieser Kliniken zu wenden. Auch eine medikamentöse Behandlung mit
einem Antidepressivum wäre in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos erhält-
lich, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch die
State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Verfügung gestell-
ten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot
des SPC bisweilen übersteigt. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich
eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zunächst negativ
auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behand-
lung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich
bringen (Wiedervereinigung mit der Ehefrau und den Kindern, vertraute
Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgs-
chancen einer solchen in Sri Lanka als durchaus intakt zu bezeichnen wä-
ren. Die psychische Erkrankung und medikamentöse Behandlung des Be-
schwerdeführers stellen demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis
dar.
7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens – wären
dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 das Ge-
such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde (vgl. vorste-
hend Bst. D.) und dieser gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie
vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er pro-
zessual bedürftig ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: