Abtei lung IV
D-4929/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
Türkei,
alle vertreten durch Edith Hofmann,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 27. März 2006 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4929/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte – nachdem das BFM die Einreise
zwecks Familienzusammenführung bewilligt hatte – zusammen mit
ihren Kindern am 5. März 2005 mit einem Direktflug von Istanbul in die
Schweiz und stellte am 9. März 2005 ein Asylgesuch. Am
16. März 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangszentrum
Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) zu
ihren Asylgründen befragt und am folgenden Tag für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 15. April 2005
fand eine einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin durch die
zuständigen kantonalen Behörden zu ihren Asylgründen statt.
Zur Begründung ihres Gesuches nannte die Beschwerdeführerin
hauptsächlich die Familienvereinigung mit ihrem hier lebenden, religiös
angetrauten Ehemann D._______. Eigene Fluchtgründe machte sie
erst bei der kantonalen Befragung geltend, und zwar sei sie im Jahre
2001 von den türkischen Behörden mit Fragen nach D._______ unter
Druck gesetzt worden. Nachdem sie den Behörden mitgeteilt habe,
dieser sei in der Schweiz und sie habe nichts mehr mit ihm zu tun,
habe man sie in Ruhe gelassen. Auch ihre Kinder hätten in der Türkei
keine Probleme gehabt.
B.
B.a D._______ war im Jahre 2000 in die Schweiz eingereist und hatte
ein Asylgesuch gestellt. Zur Begründung hatte er geltend gemacht,
gegen ihn sei ein Verfahren wegen Unterstützung und Beherbergung
einer terroristischen Organisation eröffnet worden und er habe mit
einer langen Freiheitsstrafe zu rechnen. In seiner Wohnung sei es zu
einem Schusswechsel gekommen, bei dem ein Polizist und ein
angebliches PKK-Mitglied umgekommen seien. Mit Verfügung vom
25. Januar 2001 wurde D._______ in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt. Er wurde jedoch aufgrund einer am 20. Januar 1994,
anlässlich eines früheren Aufenthaltes in der Schweiz erfolgten
rechtskräftigen Verurteilung wegen vollendeten Versuchs der
vorsätzlichen Tötung vom Asyl im Sinne von Art. 53 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgeschlossen und in der
Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
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B.b Am 16. März 2001 hatte D._______ beim BFF ein erstes Gesuch
um Familienzusammenführung mit der Beschwerdeführerin und den
zwei Kindern gestellt. Am 22. März 2001 teilte das BFF D._______
diesbezüglich mit, es könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt gemäss Art.
39 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) noch kein Gesuch um Familiennachzug
behandeln.
B.c Die Beschwerdeführerin hatte am 21. August 2001 zusammen mit
ihren Kindern bei der Schweizerischen Vertretung in Bukarest ein
Asylgesuch aus dem Ausland gestellt und dabei Belästigungen durch
die türkischen Behörden geltend gemacht. Das BFF wies das Gesuch
mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 ab.
B.d Am 25. November 2002 hatte die Beschwerdeführerin auf der
Schweizerischen Vertretung in Istanbul einen Visumsantrag zwecks
Heirat mit D._______ gestellt.
B.e Das BFF bewilligte am 20. Januar 2005 die Einreise der
Beschwerdeführerin und deren Kinder in die Schweiz zwecks
Familienvereinigung. Die Einreise erfolgte am 5. März 2005.
C.
D._______ wurde am 22. Juni 2005 in Deutschland an der Grenze zu
Holland wegen eines Betäubungsmitteldeliktes verhaftet und am
7. Dezember 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6
Monaten verurteilt. Daraufhin stellte das BFM mit Verfügung vom
13. März 2006 fest, seine vorläufige Aufnahme sei erloschen, da er die
Schweiz freiwillig verlassen habe und sein Reiseausweis abgelaufen
sei.
D.
Mit Verfügung vom 27. März 2006 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies
das Asylgesuch ab. Auch der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
von D._______ komme nicht in Betracht, nachdem dessen vorläufige
Aufnahme erloschen sei. Das BFM ordnete die Wegweisung und deren
Vollzug an.
E.
Am 28. April 2006 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid bei
Seite 3
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der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 hiess die zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 hielt das BFM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
I.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2007
wurde die Verfügung des BFM vom 13. März 2006 (betreffend
Erlöschen der vorläufigen Aufnahme von D._______) aufgehoben.
J.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 erkundigte sich die
Beschwerdeführerin aufgrund der am 10. Oktober 2007 erfolgten
Wiedereinreise ihres Ehemannes nach dem Stand des Verfahrens.
K.
Im Rahmen eines zweiten, vom Bundesverwaltungsgericht
eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung
vom 4. Dezember 2007 die Dispositivziffern 1, 4 und 5 ihres
Entscheides vom 27. März 2006 wiedererwägungsweise auf,
anerkannte die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Flüchtlinge,
lehnte das Asylgesuch erneut ab und nahm sie in der Schweiz
vorläufig auf.
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L.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 hielt die Beschwerdeführerin an
ihrer Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos – fest und beantragte
die Gewährung von Asyl.
M.
Am 3. Juni 2008 wurde die zivilstandesamtliche Trauung zwischen der
Beschwerdeführerin und D._______ vollzogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig
gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Vorinstanz kam mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 teilweise auf
die angefochtene Verfügung zurück und stellte die derivative
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG fest und nahm sie als Flüchtlinge vorläufig auf. Die
Beschwerde ist demnach gegenstandslos geworden, soweit sie sich
auf die Feststellung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und des
angeordneten Wegweisungsvollzugs bezog. Soweit weitergehend
insbesondere in Bezug auf die Feststellung der originären
Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asyls wurde an der
Beschwerde festgehalten und dies bildet damit Prozessgegenstand
des weiteren Verfahrens (vgl. Art. 58 VwVG).
4. Vor Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten oder
Vaters nach Art. 51 Abs. 1 AsylG muss geprüft werden, ob die
einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft selbstständig
(originär) nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. 37 AsylV 1, auch Art. 5 AsylV
1). Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die originäre
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
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4.3 In seinem Entscheid vom 27. März 2006 führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht
glaubhaft, da sie zu wesentlichen Punkten im Verlaufe des Verfahrens
unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe sie bei der
Kurzeinvernahme in der Empfangsstelle ihr Asylgesuch ausschliesslich
mit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes
begründet, vor den kantonalen Behörden indessen geltend gemacht,
sie sei nach der Ausreise von D._______ bis ins Jahr 2001 einige Male
selber von der Polizei aufgesucht worden. Zudem habe sie zu diesen
vermeintlichen Nachstellungen der türkischen Behörden auf der
Schweizerischen Botschaft in Bukarest widersprüchliche Angaben
gemacht. Und auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im
Jahre 2002 einen Pass erhalten habe und in den Jahren 2004 und
2005 legal mit diesem habe ein- und ausreisen können, spreche
gegen eine asylrechtlich relevante Verfolgung.
4.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom
28. April 2006 im Wesentlichen geltend, sie habe bereits
Reflexverfolgung erlebt, indem ihre Familienwohnung zuerstört worden
sei, als ein Guerilla und ein Polizist darin erschossen worden seien.
Nachdem ihr Ehemann in die Schweiz geflüchtet sei, seien mehrmals
Polizisten bei ihr zu Hause vorbeigekommen, um nach ihm zu suchen.
Dadurch sei sie gestört worden und habe viel Angst gehabt. Ab 2001
habe man sie in Ruhe gelassen, nachdem sie den Behörden gesagt
habe, sie sei nicht verheiratet und er sei in die Schweiz geflüchtet.
D._______ sei als PKK-Sympathisant vorbestraft und müsste bei einer
Rückkehr den Rest seiner Strafe absitzen. Damit seien auch seine
Angehörigen abgestempelt. In letzter Zeit spitze sich die politische
Lage in der Türkei zu und Kurden würden vermehrt diskriminiert.
Würde sie ohne ihren Ehemann in die Türkei zurückkehren, befürchte
sie, von den Sicherheitskräften verfolgt zu werden und nach den PKK-
Tätigkeiten von D._______ in Europa und ihrer eigenen Rolle dabei
befragt zu werden. Diesmal könnte sie nicht behaupten, er ginge sie
nichts an, sie seien ja nicht mal offiziell verheiratet und er sei in der
Schweiz. Vielmehr sei ihre Reise in die Schweiz ein eindeutiger
Hinweis darauf, dass sie die Ehe habe fortführen wollen. Des Weiteren
sei zwischen ihrer Familie und der ihres Ehemannes wegen seines
Drogendeliktes ein Streit entbrannt. Sie fürchte nun, seine Familie
könnte ihr die Kinder wegnehmen. Da in der Türkei Drogendelikte
absolut verpönt seien, würde die Familie auch aufgrunddessen Opfer
von Diskriminierung.
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4.5 In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 hielt das BFM im
Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe sich im Rekurs nicht
überzeugend zu den Unglaubhaftigkeitselementen vernehmen lassen,
sodass diese nach wie vor bestünden. Das Vorbringen der
Reflexverfolgung stelle eine unbewiesene Parteibehauptung dar.
Aufgrund der Tatsache, dass sie im Jahre 2002, nach der Verhaftung
ihres Ehemannes, einen Pass erhalten habe und legal damit habe
reisen können, stehe mit Sicherheit fest, dass sie in den Augen der
türkischen Behörden als unbescholtene Bürgerin gelte.
4.6 In ihrer Replik vom 29. Mai 2006 verwies die Beschwerdeführerin
auf ihre Angaben in der Beschwerde und machte zusätzlich darauf
aufmerksam, dass ihr älterer Sohn inzwischen „alt genug“ sei, um von
den türkischen Behörden festgenommen und über seinen Vater
ausgefragt zu werden.
4.7 Nach Durchsicht der Akten ist dem Entscheid der Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht originär,
im Ergebnis zuzustimmen.
4.7.1 Das BFM stützt seinen Entscheid auf die Unglaubhaftigkeit der
von der Beschwerdeführerin auf der Schweizerischen Botschaft in
Bukarest erstmals geltend gemachten und bei der Befragung durch
den Kanton wiederholten eigenen Fluchtgründe. Dabei ist ihm zwar
insofern recht zu geben, als die Tatsache, dass sie diese Fluchtgründe
bei der summarischen Befragung an der Empfangsstelle mit keinem
Wort erwähnte, Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkommen lässt. Auf
der anderen Seite würde es erstaunen, wenn die Beschwerdeführerin
nach der Flucht des in der Türkei verurteilten Ehemannes nicht von
den türkischen Behörden nach seinem Verbleib befragt worden wäre.
Die Frage der Glaubhaftigkeit der behördlichen Besuche im Jahre
2001 kann jedoch letztlich offen bleiben, da die entsprechenden
Übergriffe jedenfalls nicht asylrechtlich relevant erscheinen.
4.7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund
bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
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liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere
hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich
– auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei
jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die
Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise
zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort
zitierte Urteile). Eine starre zeitliche Grenze, wann der
Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten habe, lässt sich
zwar nicht festlegen; immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass
in der asylrechtlichen Literatur eine Zeitspanne von sechs bis zwölf
Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche
Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsse (vgl.
SAMUEL WERENFELS, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht,
Bern u.a. 1987, S. 294f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 128f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S.
107f.; vgl. auch EMARK 2000 Nr. 17 E. 11a S. 157, 1997 Nr. 14 E. 2 S.
106 f., 1998 Nr. 20 E. 7 S. 179 f.). Bei der Beurteilung ist namentlich
allfälligen plausiblen objektiven oder subjektiven Gründen, die eine
frühere Ausreise verhindert haben, Rechnung zu tragen (vgl. EMARK
1996 Nr. 25 S. 247 ff., 1996 Nr. 42, S. 364 ff.).
4.7.3 Die Beschwerdeführerin gibt zu Protokoll von den türkischen
Behörden behelligt worden zu sein. Seit dem Jahre 2001 habe man sie
jedoch in Ruhe gelassen. Ab diesem Zeitpunkt konnte sie in der Türkei
vollkommen unbehelligt leben. Sie führte einen eigenen Billardsaloon
und es war ihr sogar möglich, einen Pass ausstellen zu lassen und
damit legal ein- und auszureisen. Zudem sind aus den Akten keine
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plausiblen Gründe ersichtlich, aus denen sie nach den behaupteten
Behelligungen im Jahre 2001 verständlicherweise mit der Ausreise
noch hätte weiter zuwarten müssen. Es kann unter diesen Umständen
hinlänglich ausgeschlossen werden, dass die von ihr behaupteten
Erlebnisse in den Jahren 2001 einen massgeblichen Einfluss auf ihren
Entscheid ausgeübt haben, das Land zu verlassen. Somit ist der
zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Behelligungen der
Behörden im Jahre 2001 und ihrer Ausreise im Jahre 2005 eindeutig
unterbrochen.
4.7.4 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei durch ihre
Reise zu ihrem Ehemann in die Schweiz im Sinne eines
Nachfluchtgrundes dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt, da
sie nun den Behörden nicht mehr sagen könne, sie sei nicht mit
diesem Mann verheiratet und was er mache, ginge sie nichts an,
vermag nicht zu überzeugen. Im Rahmen der Prüfung einer
Reflexverfolgung in der Türkei ist die nach wie vor zutreffende Praxis
der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199f.) zu beachten. So
können staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von
politischen Aktivisten selbst unter Berücksichtigung der neusten
Entwicklungen in der Türkei als so genannte Reflexverfolgung
flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist
namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem
Kontakt steht. Ungeachtet der Rechtsreformen der Türkei im Hinblick
auf eine allfällige spätere Aufnahme in die Europäische Union lässt
sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Verwandte
mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer
Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als
separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht a priori
ausschliessen. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis
der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur
Annäherung an die Europäische Union insofern geändert hat, als
Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder
misshandelt wurden, abgenommen haben. Dagegen müssen
Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und
kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und
Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen
Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die
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Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei kann hinter
einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte
Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der
Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den
engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so
einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen
Gruppierungen fern halten.
Eine solche Gefahr ist jedoch im vorliegenden Fall nicht auszumachen.
Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin jahrelang unbehelligt im Heimatstaat verblieben
ist und sogar in der Lage war, mehrmonatige Auslandreisen zu
unternehmen, ohne dass dies das Interesse der heimatlichen
Behörden auf sich gezogen hätte. Das Vorbringen sie habe jeden
Kontakt mit D._______ abgestritten vermag das Desinteresse der
Behörden noch nicht zu erklären. Vielmehr war die
Beschwerdeführerin mit D._______ religiös verheiratet, was in der
Türkei als genügend anerkannt wird. Auch waren die beiden Kinder
von D._______ anerkannt worden und trugen bereits dort seinen
Nachnahmen. Der Bezug der Beschwerdeführerin und der Kinder zu
D._______ war damit auch für die Behörden offensichtlich und
dennoch blieb eine Reflexverfolgung aus. D._______ hat denn auch
kein politisches Profil, das eine zukünftige Reflexverfolgung seiner
Familie im Falle einer Rückkehr in die Türkei als überwiegend
wahrscheinlich erscheinen lässt. Aus den Akten deutet nichts darauf
hin, dass sein Engagement für die PKK sehr weit ging, oder dass er
gar eine höhere Position innerhalb der PKK innehatte. Die türkischen
Behörden werfen ihm zwar Unterstützung und Beherbergung
terroristischer Kräfte vor. Er selber stellt sich aber auf den Standpunkt,
die Freunde, die bei ihm zu Besuch gewesen seien, als es zum
Schusswechsel mit der Polizei kam, seien nicht Angehörige der PKK
sondern der HADEP gewesen. Die türkischen Behörden hätten
anschliessend die Tatsachen verdreht. Er habe zwar Sympathien für
die PKK gehabt, sich aber nie für die Partei engagiert. Es besteht
somit kein konkreter Anlass zur Annahme, eine Reflexverfolgung der
Beschwerdeführerin oder ihrer Kinder aufgrund der mutmasslichen
PKK-Aktivitäten ihres Ehemannes könnte sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr verwirklichen. Es sind damit
keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger
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Verfolgung ist somit nicht begründet und demzufolge auch nicht
asylrechtlich relevant.
4.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht asylrechtlich relevant sind, da zum einen der
zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahre
2001 und der Ausreise im Jahre 2005 unterbrochen ist und zum
anderen die Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht begründet ist.
Somit erfüllen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht originär.
5.
5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsyIG werden Ehegatten, eingetragene
Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen
Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen.
5.2 Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und ihren
Kindern die derivative Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom
4. Dezember 2007 wiedererwägungsweise zuerkannt hat, bleibt
vorliegend die Frage zu prüfen, ob sie zu Recht die Verweigerung des
Asyls aufgrund des Ausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit beim
Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder auf diese
ausgeweitet hat.
5.3 In seinem Wiedererwägungsentscheid vom 4. Dezember 2007
führte das BFM aus, gemäss Art. 53 Abs. 1 AsylG sprächen
Ausschlussgründe gegen die Gewährung von Asyl. Das Asylgesuch
bleibe somit abgelehnt.
5.4 In ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2007 machte die
Beschwerdeführerin geltend, das BFM führe nicht aus, weshalb sie
und ihre Kinder asylunwürdig seien. Aus den Akten gehe nichts
derartiges hervor. Als ihr Ehemann während dem ersten Asylgesuch in
der Schweiz eine Straftat verübt habe, sei sie noch nicht seine
Lebenspartnerin gewesen und habe in der Türkei gelebt. Von der
Reise im Juli 2005 habe sie erst erfahren, als er schon festgenommen
worden sei. Folglich könne ihr auf gar keinen Fall auch nur Mitwissen
vorgeworfen werden. Zudem verweise sie auf EMARK 2005 Nr. 18 E.
6.5 S. 169, wonach sich die Ausschlussgründe nicht akzessorisch auf
die Familienangehörigen auswirkten.
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5.5 Gemäss weiterhin gültiger Praxis der ARK haben die
Beschwerdesführerin und ihre Kinder im Rahmen der
Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG keinen Anspruch auf
Asyl, wenn die Person, von der die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet
wird, vom Asyl ausgeschlossen wurde. Ein Flüchtling kann nicht mehr
Rechte übertragen, als er selber besitzt (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6
S. 79; EMARK 1993 Nr. 24 E. 9 S. 170 ff.). Die Familienangehörigen
müssen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin den
Asylausschlussgrund nicht selber erfüllen. Ihr Einwand, wonach aus
den Akten nicht hervorgehe, dass sie und ihre Kinder asylunwürdig
seien, geht somit fehl. Bei ihrem Verweis auf EMARK 2005 Nr. 18
verkennt die Beschwerdeführerin zudem, dass es sich hierbei um eine
andere Fallkonstellation handelte. Im zitierten Entscheid erfüllten die
beschwerdeführenden Familienangehörigen die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft selber und waren somit originäre Flüchtlinge,
was vorliegend – aus den vorgehend aufgezeigten Gründen – nicht
der Fall ist.
6. Das BFM hat diesen Erwägungen gemäss das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht abgelehnt.
7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001
Nr. 21).
7.1 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM
aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz infolge
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die
Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass soweit das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 11. Mai 2006 gutgeheissen wurde und
aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, um auf diesen
Entscheid zurückzukommen, sind keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
9.2 Wird ein Verfahren teilweise gegenstandslos, so prüft das Gericht,
ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Bei der Festsetzung findet Art. 5 VGKE sinngemäss
Anwendung, wonach die Verfahrenskosten der Partei auferlegt
werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkte.
Vorliegend ist demnach der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung zu Lasten des BFM zuzusprechen. Die
Rechtsvertretung hat am 11. Dezember 2007 eine Kostennote zu den
Akten gereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand erscheint an-
gemessen und es ist eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 833.-- (inkl. Spesen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind gemäss Verfügung des
BFM vom 4. Dezember 2007 wiedererwägungsweise als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der
Rekursinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
833.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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