Abtei lung IV
D-4930/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren C._______,
Pakistan,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 18. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4930/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 18. Januar
2008 aus seinem Heimatstaat ausreiste und am 1. Juli 2008 illegal in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 4. Juli 2008
sowie der direkten Anhörung vom 14. Juli 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorbrachte,
er sei über B._______, I._______ und Z._______ in die Schweiz ge-
langt,
dass er keinen Pass besitze und sich seine Identitätskarte bei den El-
tern in Y._______ befinde, er jedoch von seinem Agenten, welcher sich
um alle Formalitäten an den Grenzkontrollen gekümmert habe, für die
Reise (u.a. Flug B._______ – I._______) einen pakistanischen Pass
erhalten habe,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er werde in seinem Heimatland gesucht, weil er an einem Un-
fall mit einem Motorrad beteiligt gewesen sei, welcher sich ereignet
habe, als er mit seinem Arbeitgeber und dessen Bruder geschäftlich
mit dem Auto unterwegs gewesen sei und bei welchem zwei Motorrad-
fahrer ums Leben gekommen seien,
dass der Vater der beiden Opfer Anzeige gegen ihn, seinen Arbeitge-
ber und dessen Bruder erstattet habe, diese jedoch mittels Beste-
chung und dank dem Einfluss ihrer Partei (Q._______) hätten bewir-
ken können, dass ihr Name aus dem Polizeibericht gestrichen worden
sei, so dass darin ausschliesslich sein Name gestanden habe,
dass sein Arbeitgeber alles auf ihn abgewälzt und ausgesagt habe, der
Beschwerdeführer habe das Auto gefahren und den Unfall verschuldet,
dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er durch seinen Onkel und
andere Familienmitglieder von der Anzeige erfahren gehabt habe, bei
seinem Onkel in M._______ versteckt habe und anschliessend nach
W._______ geflohen sei,
dass die „gegnerische Partei“ sehr mächtig sei und seine Chance,
dass die Wahrheit ans Licht kommen und er mit seinem Anliegen
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durchdringen würde, gering sei, zumal sein Anwalt für das Mandat
eine zu hohe Summe verlangt habe, welche er und seine Familie nicht
hätten bezahlen können,
dass der Vater der Unfallopfer beschlossen habe, ihn umzubringen und
bereits mehrmals mit seinen Leuten sein Haus angegriffen habe,
dass auch die Polizei ihn suche und wiederholt bei ihm zu Hause er-
schienen sei,
dass er seinen Heimatstaat verlassen habe und am 18. Januar 2008 in
den B._______ gelangt sei, wo er per Telefon von seiner Familie erfah-
ren habe, der Vater der Unfallopfer sei zum Haus der Familie gekom-
men und habe gedroht, ihn zu töten,
dass er mit Hilfe eines Schleppers von B._______ über I._______ und
Z._______ in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Juli 2008
– eröffnet am gleichen Tag – nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers, nur sein Agent sei mit
Pass und Visum befasst gewesen, haltlos seien, da Interkontinentalflü-
ge heutzutage kaum mehr ohne eigene und echte Reisepapiere mög-
lich seien,
dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheiderlass nichts Konkretes
unternommen habe, um die fehlenden Papiere nachzureichen, ob-
schon er beim Einreichen seines Asylgesuchs schriftlich auf diese Ob-
liegenheit hingewiesen worden sei,
dass der Beschwerdeführer sich nach dem Unfall noch mehrere Mona-
te in seinem Heimatstaat aufgehalten habe, so dass er genügend Zeit
gehabt hätte, Papiere zu beschaffen, und es zudem allgemein bekannt
sei, dass Asylsuchende von ihren Schleppern instruiert würden,
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dass deshalb vielmehr davon auszugehen sei, dass er dem BFM seine
Reise- oder Identitätspapiere vorenthalte, um eine allfällige Wegwei-
sung zu verzögern oder gar zu verhindern,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, seine Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als konstruiert zu qualifi-
zieren seien und seine Schilderungen nicht darauf schliessen liessen,
er sei tatsächlich im Zentrum des Geschehens gestanden, könne er
doch nicht überzeugend darlegen, woher er Kenntnis habe von den
Abmachungen zwischen den involvierten Personen und dem abgeän-
derten Polizeibericht,
dass der Beschwerdeführer, um die angeblichen Machenschaften sei-
ner Gegner in der dargestellten Weise zu kennen, persönlich hätte da-
bei sein müssen, er trotz wiederholter Nachfragen aber keine entspre-
chenden Hinweise gegeben habe, wonach es Dritten möglich gewesen
wäre, diesen Sachverhalt in Erfahrung zu bringen,
dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers an konkreten Hinwei-
sen sowie Realkennzeichen persönlicher Eindrücke, Empfindungen
und Wahrnehmungen mangle, wie sie typischerweise von Personen zu
hören seien, welche die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlebt hät-
ten,
dass insbesondere die Darstellung der im Versteck bis zur Ausreise
verbrachten Zeit diffus und ohne Anschaulichkeit bleibe und auch die
Vorbringen bezüglich seiner Rechtsvertretung nicht plausibel schie-
nen,
dass die Aussagen bezüglich der geltend gemachten Suche durch die
Polizei und der Drohungen seitens der gegnerischen Familie vage sei-
en, was bestätige, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen lediglich
nacherzähle,
dass der Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage
keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich sei-
en,
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dass sich sodann der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als
zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 sei aufzuheben,
die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, seine
Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen,
weiter sei sie anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat-
staat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endent-
scheid über diese Beschwerde zu unterlassen, zudem sei die Vorins-
tanz vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde anzuweisen, eine
eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat of-
fenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjek-
tive Nachfluchtgründe zu gewähren, schliesslich sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei abzusehen,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung das Original
seines pakistanischen Identitätsausweises am 16. Juli 2008 zu den Ak-
ten gab und mit seiner Rechtsmitteleingabe einen Polizeibericht vom
7. Oktober 2007 in Kopie einreichte,
dass die Akten der Vorinstanz am 28. Juli 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BMF den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, die bisherige Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der
Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerde-
verfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Bestehen oder Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es im vorliegenden Asylverfahren unterlas-
sen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylge-
suches abzugeben,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, er habe seine
Identitätskarte zu Hause gelassen, da er wegen seiner Probleme nur
einmal („notfallmässig“) kurz dort gewesen sei, damals aber nicht dar-
an gedacht habe, sie mitzunehmen, und er danach nicht mehr nach
Hause habe gehen können,
dass er nach seiner Ausreise wegen der Probleme in seinem Heimat-
land keinen telefonischen Kontakt mit seiner Familie in Pakistan habe
aufnehmen können, hingegen mit seinem Onkel Kontakt gehabt und
ihm gesagt habe, er solle ihm so rasch als möglich seine Identitätskar-
te schicken,
dass er für seine Reise jene Papiere verwendet habe, welche er vom
Agenten erhalten habe, und nur dieser mit dem Pass und dem Visum
zu tun gehabt habe,
dass es, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, unglaubhaft ist, dass
der Beschwerdeführer die von ihm gemäss seinen Angaben zurückge-
legte Reise – insbesondere den Flug – ohne eigene und echte Identi-
tätspapiere zurücklegen konnte,
dass zudem die Beschreibung der Reise substanzlos und vage aus-
fällt,
dass der Beschwerdeführer demnach keine entschuldbaren Gründe für
das Nichteinreichen von Dokumenten vorbringt,
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dass der Beschwerdeführer zwar seine Identitätskarte im Original
nachträglich zu den Akten gab,
dass der Umstand, dass der pakistanische Identitätsausweis nachträg-
lich vorgelegt wurde, indessen praxisgemäss nicht dazu führt, dass
der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine
Anwendung findet, da die gesetzliche Frist zur Einreichung entspre-
chender Identitätsdokumente längst verstrichen ist und es bei der
48 Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaf-
fung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. dazu die nach wie vor zutref-
fende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.),
dass nach dem Gesagten die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinga-
be als zutreffend zu erachten und zu bestätigen sind,
dass sodann, was die geltend gemachte Verfolgung betrifft, im vorlie-
genden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summari-
schen Befragung und der Direktanhörung darstellt, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen
werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug sei-
ner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG),
dass die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise aufgezeigt hat, wes-
halb sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asyl-
gründen als offensichtlich unglaubhaft erweisen,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass zudem festzuhalten ist, dass gegen den Beschwerdeführer, ge-
mäss eigenen Angaben, lediglich Anzeige erstattet wurde, weshalb
seine Schuld an dem Unfall nicht feststeht und es ihm möglich ist, sich
gegen die Anschuldigungen mit rechtlichen Mitteln zu wehren,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie er und sein Onkel
Kenntnis vom Polizeibericht und dessen Abänderung erhalten hätten,
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widersprüchlich sind, zumal gemäss den Angaben des Beschwerde-
führers die diesbezüglichen Dokumente gar nicht ausgehändigt wor-
den seien,
dass das Vorbringen, die Kosten für den Anwalt seien zu hoch, nicht
massgeblich sein kann, da der Beschwerdeführer wohl einen anderen
Anwalt zur Vertretung seiner Interessen finden könnte, und er zudem
anlässlich der direkten Anhörung aussagte, sein Anwalt habe bei den
Polizeibehörden vorgesprochen, weshalb auch dieses Vorbringen wi-
dersprüchlich ist,
dass sodann in keiner Art und Weise erstellt ist, die dem Beschwerde-
führer angeblich drohende Gefährdung beruhe auf politischen Grün-
den,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe einen Poli-
zeibericht vom 7. Oktober 2007 einreichte, der lediglich in Kopie vor-
liegt, weshalb er zum Beweis der geltend gemachten Verfolgung nicht
tauglich ist,
dass – selbst wenn das in Aussicht gestellte Original vorliegen wür-
de – dies am Nichteintretensentscheid nichts ändern könnte, da sich
der Beschwerdeführer – wie vorstehend ausgeführt – gegen eine all-
fällige falsche Anschuldigung mit rechtlichen Mitteln wehren kann,
dass angesichts der festgestellten Haltlosigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen wer-
den kann, die Prüfung der von ihm geltend gemachten Vorbringen sei
nicht völkerrechtskonform erfolgt, weshalb eine generelle Auseinander-
setzung mit der völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG vorliegend unterbleiben kann,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
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sung vorliegend zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer der vorins-
tanzlichen Würdigung in der Beschwerde keine substanziellen Anhalts-
punkte entgegen setzt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sodann der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei
die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unter-
lassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, zumal vor-
sorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwer-
deverfahrens wirksam wären,
dass zudem in Bezug auf eine allfällige Kontaktaufnahme mit den
pakistanischen Behörden weder anlässlich der Befragungen noch in
der Beschwerde eine Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner
Angehörigen substanziiert wurde,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe bereits Da-
ten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb der Antrag auf Offen-
legung eines solchen Kontaktes und auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren und daher
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______ (Einschrei-
ben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungs-
schein)
- das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das L._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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