Abtei lung IV
D-4930/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. Juni 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4930/2009
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer – ein srilan-
kischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus M._______ – seinen
Heimatstaat über den Hub von Colomba via Male und Dubai und ge-
langte am 24. Mai 2007 nach Italien an einen ihm unbekannten Ort.
Am 1. Juni 2007 reiste er illegal in Schweiz ein, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ ein Asylgesuch
einreichte.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 14. Juni 2007 und der ebenfalls am
14. Juni 2007 durchgeführten Anhörung brachte der Beschwerdeführer
zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vor, er habe in einem Optiker-
geschäft gearbeitet und sei deshalb aus geschäftlichen Gründen im-
mer wieder nach Colombo gereist. Zu Beginn der Friedensphase 2002
seien zwei Personen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ins
Optikergeschäft gekommen, um eine Brille zu kaufen. Er sei mit diesen
beiden ins Gespräch gekommen und gebeten worden, Leuten aus der
Region O._______ zu Arbeitsstellen zu verhelfen. Schliesslich habe
der Beschwerdeführer auf seinen Geschäftsreisen nach Colombo be-
gonnen, vermeintliche arbeitslose Tamilen mitzunehmen, damit diese
in Colombo zu Agenten hätten gehen können. Im Jahr 2004 habe sich
die Karuna-Gruppe von den LTTE abgespalten und alle Personen dar-
auf hingewiesen, nicht mehr mit den LTTE zusammenzuarbeiten, wor-
auf der Beschwerdeführer keine Personen mehr nach Colombo mitge-
nommen habe. Im Dezember 2005 sei er in P._______ von Karuna-
Leuten festgenommen und im Camp befragt worden. Er habe eine
Zusammenarbeit mit den LTTE bestritten und ausgesagt, lediglich Zivi-
listen nach Colombo mitgenommen zu haben. Erst als B._______ –
der ihm die Aufträge gegeben und nun die Seiten gewechselt habe –
dazu gestossen sei, hätten sie ihm geglaubt und ihn am Tag danach
mit einer Warnung freigelassen. Ein Jahr später (im Dezember 2006)
habe er ein Schreiben der LTTE bekommen, dass er sich mit ihnen
treffen müsse. Er sei jedoch nicht zu diesem Treffen gegangen. Im Ja-
nuar 2007 habe er ein weiteres Schreiben bekommen und die LTTE
habe ihm schwere Konsequenzen angedroht, wenn er nicht erschei-
nen würde. Aus Angst habe sich der Beschwerdeführer zu diesem
Treffen begeben, und er sei wieder aufgefordert worden, Leute nach
Colombo zu bringen. Obwohl er seine Situation erklärt habe, habe er
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einwilligen müssen. Auf der Rückfahrt nach Hause sei er am 12. Feb-
ruar 2007 am Checkpoint der Karuna-Gruppe angehalten und wieder
zur Befragung mitgenommen worden. Sein Vater habe ihn nur gegen
Bestechung nach zwei Tagen Misshandlungen wieder frei bekommen.
Am 1. März 2007 sei er nach Colombo gegangen und habe Leute der
LTTE mitnehmen müssen. Zwei dieser Personen seien später in Co-
lombo festgenommen worden und hätten ihn verraten. Anfang April
2007 sei er zu Hause gesucht worden, habe sich aber nicht dort be-
funden. Aus Wut hätten die Sicherheitskräfte und Karuna-Leute die
Hauseinrichtung zerstört. Diese Personen hätten ihn immer wieder zu
Hause aufgesucht und schliesslich statt ihn seinen jüngeren Bruder
mitgenommen, welcher dann ebenfalls nur durch Korruption bezie-
hungsweise eine weitere Lösegeldzahlung habe befreit werden kön-
nen. Sein Vater habe den Bruder dann sofort ins Ausland geschickt,
der Beschwerdeführer habe sich acht bis neun Tage in M._______ bei
einem Freund versteckt. Da er sich nicht sicher gefühlt habe, sei er mit
Hilfe eines Agenten nach Colombo gegangen, von wo aus er dann
schliesslich ausgereist sei.
Zur Untermauerung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdefüh-
rer zwei Schreiben der LTTE, verschiedene Schreiben von Kirchenver-
tretern, lokalen Behörden und von seinem Arbeitsgeber sowie ein Arzt-
zeugnis und eine ID zu den Akten.
C.
C.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 – eröffnet am 2. Juli 2009 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen verzichtete die Vorinstanz
auf den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit und schob
diesen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung
der Abweisung des Asylgesuchs führte das BFM im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, zu Beginn der Friedens-
phase zwei Mitglieder der LTTE kennen gelernt und dann begonnen zu
haben, auf ihren Wunsch Leute nach Colombo mitzunehmen. Er sei
davon ausgegangen, dass es sich bei diesen um Zivilisten gehandelt
habe. Diese Aussage vermöge nicht zu überzeugen. Es sei nicht plau-
sibel, dass der Beschwerdeführer völlig ahnungslos irgendwelche Per-
sonen transportiert habe, die ihm von den LTTE empfohlen worden
seien. Auch wenn dies während des Waffenstillstands gewesen sei,
hätte er ahnen können, was für Personen er transportiert habe. Zudem
habe er selber geltend gemacht, sobald sich die Karuna-Gruppe abge-
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spalten und vor Kontakten mit den LTTE gewarnt habe, habe er keine
Personen mehr transportiert. Es stelle sich aber auch die Frage, wa-
rum die LTTE genau während des Waffenstillstands die Hilfe des Be-
schwerdeführers gebraucht hätten, um Leute nach Colombo zu brin-
gen.
C.b Ebenso gebe auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Vor-
gehen der Karuna-Leute und der Sicherheitskräfte zu Zweifeln Anlass,
insbesondere auch die Rolle von B._______. Erstens stelle sich die
Frage, warum der Beschwerdeführer erst im Dezember 2005 festge-
nommen worden sei, wenn die Karuna Fraktion anscheinend genau
über seine früheren Transporte Bescheid gewusst habe. Dass er dann
frei gekommen sei, weil B._______ ihm geglaubt habe, sei ebenfalls
zweifelhaft. Gerade Personen, die die Seiten wechseln würden, müss-
ten ihre neue Loyalität in der Regel durch Härte gegenüber Gegnern
unter Beweis stellen. Ebenfalls sei es wenig plausibel, dass der Be-
schwerdeführer bei der zweiten Festnahme dank Korruption wieder frei
gelassen worden sei. Die Unterstützung der LTTE werde von den sri-
lankischen Sicherheitskräften konsequent geahndet, so dass eher zu
erwarten gewesen wäre, dass gegen den Beschwerdeführer Untersu-
chungen aufgenommen und er in Untersuchungshaft genommen wor-
den wäre.
C.c Es vermöge auch nicht zu überzeugen, dass die LTTE später wie-
der auf die Dienste des Beschwerdeführers hätten zurückgreifen wol-
len, obwohl er ihnen gesagt habe, dass er schon festgenommen wor-
den sei und allenfalls davon auszugehen sei, er stehe unter Beobach-
tung. Insgesamt sei seine Verfolgungsgeschichte auch geprägt von ei-
ner Reihe von Zufällen, wie sie für konstruierte Geschichten typisch
seien. So falle eine wohl dosierte Steigerung der Probleme auf. Dass
der Beschwerdeführer bei der Rückkehr vom Treffen mit den LTTE im
Februar 2007 genau kontrolliert worden sei und die beiden Personen,
die er zuletzt nach Colombo gebracht habe, festgenommen worden
seien, scheine etwas gar viel Zufall zu sein. Auch das von ihm geschil-
derte Vorgehen der Sicherheitskräfte, sie hätten ihn zu Hause gesucht
und aus Wut den Hausrat zerstört, vermöge nicht zu überzeugen. Ins-
gesamt sei festzuhalten, dass die Verfolgungsgeschichte zu sehr
durchdacht sei und damit konstruiert wirke.
Aufgrund der Vorbringen, die nicht mit der allgemeinen Erfahrung und
der Logik des Handelns in Übereinstimmung zu bringen seien und ge-
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stützt auf die konstruiert wirkende Verfolgungsgeschichte ergäben sich
ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen.
C.d Für die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgeschichte seien
auch die Umstände der Ausreise und der Reiseweg wesentlich. Die
Schilderung der Reiseroute durch den Beschwerdeführer müsse je-
doch als absolut unsubstanziiert gewertet werden. Er wisse nicht, mit
welcher Identität er gereist sei, kenne den Namen der Fluggesellschaft
und den Ankunftflughafen in Italien nicht. Es sei bei den heutigen Si-
cherheitskontrollen jedoch praktisch undenkbar, dass er seinen Pass
nicht dauernd auf sich tragen und ihn selber habe vorweisen müssen,
und er über die Route nicht informiert gewesen sei. Dies bedeute,
dass der Beschwerdeführer seine wahre Reiseroute und wahrschein-
lich auch das Ausreisedatum verheimlichen wolle. Durch die unbe-
kannte Reiseroute und das unbekannte Ausreisedatum ergäben sich
weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblich im Heimatland er-
littenen Nachteile. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, er habe in
der geltend gemachten Art und Weise die LTTE unterstützt und sei
deshalb von der Karuna Fraktion und von den srilankischen Sicher-
heitskräften verfolgt worden.
C.e An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, würde es sich
doch um Bestätigungsschreiben handeln, die basierend auf seinen ei-
genen Angaben und auf seinen Wunsch ausgestellt worden seien,
oder um kopierte und dann ausgefüllte Formulare mit dem LTTE Brief-
kopf. Der Beweiswert dieser Schreiben sei gering.
C.f Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen.
D.
Mit Eingabe vom 3. August 2009 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 sei aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
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E.
Mit Verfügung vom 28. August 2009 wurde der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses
bis zum 14. September 2009 aufgefordert.
F.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
8. September 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni
2009 ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund
festgestellt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss
Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach
Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM
zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, dann daher auf
die diesbezüglichen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
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5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2009
sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen
Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Be-
schwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unter-
bleibt zwar nicht grundsätzlich, sie verlaufen jedoch in allgemeine Aus-
führungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten gestützt werden.
5.3 Die vorgebrachte Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers
ist bereits deshalb nicht glaubhaft, da seine Angaben betreffend die
Umstände der Ausreise und des zurückgelegten Reiseweges unsub-
stanziiert ausgefallen sind. So ist es nicht nachvollziehbar, dass er we-
der die Fluggesellschaft, mit der er ausgereist sein will, noch den Ziel-
flughafen in Italien nennen konnte. Jeder Flugpassagier hat vor dem
Einsteigen in ein Flugzeug genügend Zeit, um das Flugzeug einge-
hend zu betrachten. Damit dürfte es überwiegend wahrscheinlich sein,
dass ein jeder Passagier auch erkennt, mit welcher Fluggesellschaft er
seine Reise in Angriff nehmen wird. Während einer Flugreise werden
mehrmals durch den Piloten oder Co-Piloten Angaben zur Flugroute
und zum Zielflughafen durchgegeben. In den meisten Flugzeugen sind
diese Informationen auch auf einem Monitor ersichtlich. Das diesbe-
zügliche Unwissen entbehrt deshalb jeglicher Logik und ist realitäts-
fremd. Da der Beschwerdeführer zudem nicht einmal wissen wollte, mit
welcher Identität er ausgereist ist, lässt darauf schliessen, dass er sei-
ne Reiseroute, das genaue Ausreisedatum und auch seine wahre
Identität nicht preisgeben wollte. Überdies spricht auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat von Colombo aus auf
dem Luftweg und somit über einen gut kontrollierten Flughafen ver-
liess, gegen eine asylrelevante Verfolgung.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers oder
die zu den Akten gereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzuge-
hen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu än-
dern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 26. Juni
2009 vorläufig aufgenommen. Erörterungen hinsichtlich eines allfälli-
gen Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. September
2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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