B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4930/2013/pjn
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Georgien,
vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Georgien am 2. Mai 2013 und reiste zusammen mit B._______ (N […])
über die Türkei, Griechenland und Deutschland am 6. Mai 2013 in die
Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am
17. Mai 2013 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am
8. Juli 2014 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2008 begonnen für die (Organisa-
tion) "C._______" zu arbeiten. Nach wenigen Monaten sei er vom Leiter
der Finanzpolizei aufgefordert worden, als Agent respektive Spitzel zu ar-
beiten und Aufträge für die machthabende Regierung auszuführen. Er
habe abgelehnt, woraufhin dieser ihm mit Nachteilen gedroht habe. Wenig
später sei er ungerechtfertigterweise mit dem Vorwurf des Diebstahls von
Alteisen konfrontiert worden. Das gestohlene Alteisen sei auf dem Grund-
stück seines Ferienhauses gefunden worden und zwei Zeugen – Bekannte
von ihm – hätten gegen ihn ausgesagt. Er sei von seinem Anwalt informiert
worden, dass von ihm die Kollaboration mit der Finanzpolizei erwartet
werde. Er habe eingewilligt und sei nach rund zwei Monaten Gefängnis
unter schlimmsten Bedingungen im Oktober 2008 auf Kaution freigelassen,
aber dennoch zu sechs Jahren Freiheitsstrafe bedingt verurteilt worden. Im
Dezember 2008 habe er zusammen mit B._______, welcher sein Chef und
Präsident der C._______ gewesen und ebenfalls zu dieser Kooperation
gezwungen worden sei, begonnen oppositionellen Personen Waffen oder
Drogen unterzuschieben, was zu deren Verhaftung geführt habe. Zudem
seien sie Mitglied der Oppositionspartei geworden und hätten während Sit-
zungen Audioaufnahmen gemacht oder Oppositionelle beim Marihuana
rauchen gefilmt. Er habe immer zusammen mit B._______ gehandelt, die-
ser habe jedoch auch ohne ihn Aufträge ausgeführt. Er sei sehr erleichtert
gewesen, als die Opposition die Wahlen gewonnen habe. So habe er von
einer Amnestie profitieren können und der Rest seiner bedingten Gefäng-
nisstrafe sei aufgehoben worden. Dank Amnestien seien aber auch Perso-
nen, welche aufgrund seiner Aufträge inhaftiert worden seien, freigekom-
men. Daraufhin hätten Drohanrufe und Racheakte gegen ihn eingesetzt.
Ausserdem sei er von der neuen Regierung zur Kooperation aufgefordert
worden, um Mitgliedern der früheren Regierung habhaft zu werden. Dies
habe er abgelehnt, weshalb er unter Druck gesetzt worden sei. Aus all die-
sen Gründen habe er zusammen mit B._______ entschieden, das Land zu
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verlassen. Er habe seine Familie aufgrund fehlender Finanzen und fehlen-
den Visa nicht mitnehmen können. Seine Familie erhalte seit seiner Aus-
reise Drohanrufe, wobei stets nach seinem Aufenthaltsort gefragt würde.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Rei-
sepass, seine Identitätskarte, einen Arbeitsausweis, ein Urteil bezüglich
seiner Freilassung aus dem Gefängnis (Amnestie) sowie diverse Doku-
mente der C._______ zu den Akten. Zudem verwies der Beschwerdeführer
mehrmals auf die von B._______ in dessen Verfahren eingereichten Doku-
mente.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2013 – eröffnet am 28. August 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Am 27. August 2013 ersuchten auch die Frau und das Kind des Beschwer-
deführers um Asyl in der Schweiz.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. September 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zwecks Vereinigung seines Verfahrens mit seiner Frau, sub-
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der
Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller
Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Gemäss eines Berichts der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom
20. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer am 19. September
2013 in Z._______ (Deutschland) um Asyl.
F.
Mit Verfügung vom 13. November 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest,
dass aufgrund eines zu erwartenden Wiederaufnahmeverfahrens gemäss
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
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Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staats-
angehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-
VO) das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers aus heutiger Sicht
nach wie vor als gegeben angesehen werde. Zudem verschob sie das Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt, for-
derte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten
zu reichen und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung zu
den Akten zu reichen.
G.
Das BFM reichte am 18. November 2013 eine Vernehmlassung zu den Ak-
ten, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte.
H.
Mit Schreiben vom 21. November 2013 ersuchte Deutschland im Sinne
vom Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwer-
deführers sowie dessen Frau und Kind. Die Schweiz stimmte mit Schreiben
vom 26. November 2013 dem Ersuchen um Wiederaufnahme zu. Am
19. Mai 2014 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers sowie des-
sen Frau und Kind in die Schweiz.
I.
Die Vernehmlassung des BFM vom 18. November 2013 wurde dem Be-
schwerdeführer am 25. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Am 15. Oktober 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schwei-
zer Botschaft in Tbilissi (Georgien) um Abklärungen in dieser Sache.
Gleichzeitig wurde die Botschaft auch im Verfahren des Fluchtgefährten D-
2489/2014 um Abklärung ersucht.
Dabei wurde die Botschaft gebeten, sich zum Inhalt und zur Echtheit des
eingereichten Dokuments bezüglich der Amnestie zu äussern und zu über-
prüfen, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren registriert sei
sowie gegebenenfalls den Inhalt und Kontext eines solchen Verfahrens zu
überprüfen. Zudem wurde die Botschaft gebeten, zur Existenz und Tätig-
keit der C._______ Stellung zu nehmen sowie sich zur vorgebrachten Vor-
gehensweise der Regierung zu äussern. Für die Abklärungen wurden der
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Botschaft das Dokument, gemäss welchem der Beschwerdeführer von der
bedingten Strafe befreit worden sei (im Original), der Pass und die Identi-
tätskarte (in Kopie) sowie der Mitgliederausweis der C._______ (im Origi-
nal) zugestellt.
K.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 reichte die Botschaft ihre Abklä-
rungsergebnisse in beiden Verfahren zu den Akten.
L.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 erhielt der Beschwerdeführer Ge-
legenheit, innert Frist zum Ergebnis der Abklärungen der Botschaft Stel-
lung zu nehmen.
M.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 zeigte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers sein Mandat an und ersuchte um Fristerstreckung zur
Einreichung der Stellungnahme bezüglich der Abklärungen der Botschaft.
Die Fristerstreckung wurde ihm bis am 14. Januar 2015 gewährt. Es wurde
keine Stellungnahme eingereicht.
N.
Das Beschwerdeverfahren des Fluchtgefährten B._______ und dessen
Familienangehörigen, zu welchen ein enger sachlicher Zusammenhang
besteht, wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts in Sachen D-2489/2014).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det – wie auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen kommt Art. 49
VwVG zur Anwendung.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4930/2013
Seite 7
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen bezüglich der Spitzeltätigkeit für die vorma-
lige Regierung seien durch den Machtwechsel hinfällig geworden und so-
mit nicht mehr asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe am 15. März 2013
bezüglich seiner Verurteilung eine Amnestie erhalten und müsse nicht
mehr gegen Oppositionelle vorgehen. Dass die neue Regierung den Be-
schwerdeführer nun zur Kooperation auffordern würde, sei legitim, um das
geschehene Unrecht aufzuarbeiten und die Täter zu belangen. Diese Auf-
forderung zur Kooperation sei kein asylrelevantes Vorbringen. Ferner habe
es der Beschwerdeführer unterlassen, die Drohungen der einstigen Oppo-
sitionellen, die wegen dem Beschwerdeführer in Haft gekommen seien, zu
melden. Diesbezüglich sei festgestellt, dass die georgischen Behörden ih-
rer Schutzpflicht nicht nachkommen könnten, wenn sie über Drohungen
nicht informiert werden würden. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgung durch Dritte sei somit nicht asylrelevant. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, seine Frau und seine Tochter seien nun in der Schweiz eingetroffen.
Seine Frau habe grosse Probleme gehabt und habe nicht in Georgien blei-
ben können, da sie mit dem Tod bedroht worden sei. Zudem sei seine Toch-
ter entführt, aber zum Glück wieder freigelassen worden. Die Entführer hät-
ten gedroht, seine Tochter zu töten, wenn er nicht nach Georgien zurück-
kommen würde. Er habe sich deshalb nicht an die Polizei gewandt, da er
selber Probleme mit dem georgischen Staat gehabt habe. Es sei für ihn
sehr schwierig, alles genau zu erklären.
4.3 Die Botschaft liess in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2014 verlau-
ten, die Echtheit der eingereichten Dokumente habe nicht festgestellt wer-
den können, da dies ein Gutachten bedurft hätte. Auch das Vorliegen eines
Strafverfahrens könne nicht überprüft werden, da diese Information nicht
öffentlich sei und auch nicht an Dritte weitergegeben werde. Die Tätigkeit
der C._______ könne nicht kommentiert werden, da diesbezüglich nur öf-
fentlich zugängliche Quellen verfügbar seien, deren Inhalt nicht ohne wei-
teres als wahr angesehen werden könne. Jedoch könne die Existenz und
die staatliche Registrierung der C._______ bestätigt werden. Bezüglich die
Vorbringen des Beschwerdeführers führte die Botschaft im Wesentlichen
aus, die beschriebene Vorgehensweise der vormaligen Regierung sei
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wahrscheinlich. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass es auch heute
noch auf lokaler Ebene vereinzelt zu solchen Praktiken kommen könne.
Jedoch sei mittlerweile ein Monitoringsystem der westlichen Staaten in Ge-
orgien aufgebaut worden, welches die georgische Regierung bezüglich der
Implementierung von politischen und rechtlichen Reformen unterstütze.
Grundsätzlich würden systematische politische Verfolgungen wie vor den
Wahlen 2012 nicht mehr vorkommen, wobei Abrechnungen auf persönli-
cher Ebene nach wie vor möglich seien. Eine staatlich angeordnete Verfol-
gung durch die Behörden Georgiens sei mit grosser Wahrscheinlichkeit
auszuschliessen. Schliesslich reichte die Botschaft eine Übersetzung der
Zeitungsartikel aus dem Verfahren von B._______ zu den Akten. Es handle
sich dabei um Zeitungen, welche nicht bekannt seien und in der Masse der
täglichen Publikationen untergingen. Jedoch erscheine der Inhalt der Zei-
tungsartikel wahrheitsgetreu, da auch lokale Fernsehstationen diesbezüg-
lich berichtet hätten.
5.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, o-
der weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMME-
NEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und
N 42, KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).
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Seite 9
5.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24
E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).
5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 24 E. 5.1).
6.
6.1 Das vorliegende Verfahren ist in engem Zusammenhang mit demjeni-
gen des Fluchtgefährten B._______ (D-2489/2014; N […]) zu sehen. Be-
reits in der Befragung verwies der Beschwerdeführer mehrere Male explizit
auf die Aussagen von B._______ sowie dessen eingereichte Beweismittel.
So fand sich den auch in beiden vorinstanzlichen Akten die gleiche Auflis-
tung der eingereichten Beweismittel, wobei die Dokumente nur im Dossier
N (…) von B._______ enthalten waren. Dennoch war bereits im Verfah-
rensstadium der Befragung zur Person offensichtlich, dass es sich vorlie-
gend hinsichtlich des vorgebrachten Sachverhalts, des Zusammenhangs
der beiden Verfahren, der Menge an Beweismittel und der Dichte des Er-
zählstils beider Gesuchsteller um ein komplexes Verfahren handeln würde,
welches eine vertiefte Sachverhaltsabklärung verlangt. Dies ist auch expli-
zit in den Akten des BFM A11 und A5 vermerkt. Umso mehr erstaunt es,
dass die beiden Verfahren nach der Befragung zur Person getrennt wurden
und nicht mehr durch denselben Fachspezialisten respektive Fachspezia-
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Seite 10
listin des BFM bearbeitet wurden. Aufgrund der Aktenführung, der unter-
schiedlichen Verfahrenssprache (Deutsch und Französisch) und der unter-
schiedlichen Entscheidfindung in den beiden Verfügungen (im vorliegen-
den Verfahren wurde an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht gezwei-
felt, wohingegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen von B._______ ver-
neint und aufgrund dessen das Asylgesuch abgelehnt wurde), ist nicht da-
von auszugehen, dass bei der Bearbeitung der Verfahren koordiniert vor-
gegangen wurde, was sich jedoch angesichts des engen sachlichen Zu-
sammenhangs aufgedrängt hätte.
6.2 Immerhin ist anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren – anders als
bei dem Fluchtgefährten – grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen ausgegangen wurde, weshalb insofern der Vorwurf des ungenü-
gend erstellten Sachverhalts nur bedingt greifen kann. Hingegen genügt
die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht
nicht. So wurde nur äusserst knapp festgestellt, die Aufforderung zur Kol-
laboration mit der neuen Regierung sei rechtsstaatlich legitim und kein
asylrelevantes Vorbringen. Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer je-
doch geltend gemacht, es sei von ihm verlangt worden, wie früher, das
heisst mit unlauteren Mitteln gegen unliebsame Personen vorzugehen.
Eine Argumentation inwiefern dies als legitimes Vorgehen der neuen Re-
gierung qualifiziert werden kann, bleibt die Vorinstanz jedoch schuldig.
Ausserdem sei er bedroht worden beziehungsweise habe die Regierung
seine Kühe töten lassen und er habe sich davor gefürchtet, erneut zu Un-
recht inhaftiert oder gar umgebracht zu werden, sollte er nicht kooperieren.
Auch darauf ging die Vorinstanz in keiner Weise ein. Den Erwägungen der
Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, ob sie diese Vorbringen für nicht glaub-
haft hält, oder weshalb diesen Ereignissen die asylrechtliche Relevanz ab-
zusprechen ist. Damit hat sie es dem Beschwerdeführer verunmöglicht,
gehörig Beschwerde zu führen. Auch der Beschwerdeinstanz bleibt es da-
mit unmöglich zu beurteilen, ob die Überlegungen der Vorinstanz gestützt
werden können. Damit ist insgesamt von einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs auszugehen.
6.3 Zudem ersuchten auch die Ehefrau und das Kind des Beschwerdefüh-
rers am 27. August 2013 in der Schweiz um Asyl, was eine zusätzliche
Veränderung des vorliegenden Sachverhalts darstellt. Deren Asylgesuch
wurde zwar am 26. September 2013 vor einer Befragung zur Person auf-
grund ihrer Ausreise nach Deutschland abgeschrieben. Dass ihr Asylver-
fahren nach dem Dublin-In am 19. Mai 2014 bereits wieder aufgenommen
D-4930/2013
Seite 11
worden wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich, dies scheint jedoch unum-
gänglich. Die Aussagen der Ehefrau, die ihrerseits offenbar geltend macht,
wegen der Probleme des Ehemannes ausgereist zu sein, erscheinen ins-
gesamt auch für das vorliegende Verfahren als wesentlich. Ohnehin kann
aber praxisgemäss weder die Flüchtlingseigenschaft noch die Frage des
Wegweisungsvollzugs des einen Ehegatten losgelöst von derjenigen des
anderen Ehegatten geprüft werden (vgl. EMARK 1999/1).
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere
angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation vorliegend als ange-
zeigt. Da das Verfahren mit dem Verfahren D-2489/2014 zu koordinieren
ist, der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und auch zumin-
dest die Aussagen der Ehefrau zu berücksichtigen sind, ist die Beschwerde
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird in diesem Sinne angewie-
sen, alle Verfahrensbeteiligten in Kenntnis der Akten beider Verfahren und
mit Fokus auf allfällige von der aktuellen Regierung drohenden Nachteile
ergänzend anzuhören.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem seit dem 7. Januar 2015 vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts
seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
D-4930/2013
Seite 12
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu-
lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.–
(inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4930/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. August 2013 wird aufgehoben und das
Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
Versand: