Abtei lung IV
D-493/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Türkei,
handelnd durch Z1._______, geboren _______, Türkei,
und dieser vertreten durch Marcel Gloor, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Familienvereinigung respektive Asylgesuch
aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des
BFM vom 28. Dezember 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-493/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. November 2005 wurde der Beschwerdeführer
vom BFM in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Dieser
Entscheid erwuchs am 3. Januar 2006 unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2006 (Eingang beim BFM am 3. Februar
2006) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusam-
menführung für seine in der Türkei lebende minderjährige Tochter. Er
machte geltend, er sei von der Mutter des Kindes geschieden und die-
se lebe ohne das Kind in A._______, während sich die Tochter bei
ihrem Onkel, seinem Bruder, und ihren Grosseltern in der Türkei
befinde. Er möchte, dass die Tochter wenigstens bei einem Elternteil
aufwachsen könne. Zudem sei es nicht möglich, das Kind langfristig
beim Onkel respektive bei den Grosseltern zu lassen.
C.
Mit Verfügung vom 7. März 2006 wies das BFM das Gesuch um Fami-
lienvereinigung ab und verweigerte die Einreise der Tochter des Be-
schwerdeführers. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Be-
schwerdeführer vor weniger als drei Jahren vorläufig aufgenommen
worden sei, weshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Fa-
milienvereinigung in der Schweiz nicht erfüllt seien.
D.
Mit Eingabe vom 23. August 2006 stellte der Beschwerdeführer erneut
ein Gesuch um Familienvereinigung mit seiner Tochter.
E.
Das BFM ersuchte das B._______ mit Schreiben vom 15. September
2006 um einen Bericht im Hinblick auf die Prüfung der
Voraussetzungen für einen Familiennachzug. Die kantonale Behörde
beantragte in ihrem Bericht vom 27. November 2006 die Verweigerung
der Einreise der Tochter des Beschwerdeführers in die Schweiz. Sie
begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer nicht erwerbstätig sei, kein eigenes Einkommen
erziele und von Fürsorgeleistungen in einer Zweizimmerwohnung lebe.
Aus dem mittels Dolmetscher geführten Gespräch habe sich ergeben,
dass die Tochter des Beschwerdeführers nicht mehr bei ihrer
Seite 2
D-493/2007
Grossmutter, sondern bei ihrem Onkel, seinem Bruder, lebe und von
diesem wie seine eigene Tochter behandelt werde. Dieser habe für sie
eine Identitätskarte mit einem falschen Geburtsdatum besorgen
können.
F.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum kantonalen Bericht. Seine
Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 traf am folgenden Tag beim
BFM ein. Darin machte er geltend, dass er sich zwar um Arbeit bemü-
he, indessen keine Stelle finden könne. Infolge seiner gesundheitli-
chen Probleme könne er nicht jede Arbeit annehmen. Zudem besuche
er seit April 2006 einen Deutschkurs. Seit sein Bruder erfahren habe,
dass er mit einem Aufenthaltsstatus in der Schweiz lebe, beabsichtige
dieser, die Tochter in die Schweiz zu schicken, zumal die Erziehung
des Kindes für ihn eine finanzielle Belastung sei. Mit der Tochter selber
habe er regelmässigen Telefonkontakt. Sie wünsche sich ebenfalls, in
die Schweiz zu ihrem Vater zu kommen. Falls die Einreise zustande
komme, werde er einen Teil der Betreuung des Kindes selber überneh-
men. Zudem verfüge er in der Schweiz über ein Netz von Bekannten,
welche bei der Betreuung mithelfen würden. Er habe sich in der
Schweiz nichts zu Schulden kommen lassen und bemühe sich, in die
soziale, kulturelle und rechtliche Ordnung einzufügen.
G.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 wies das BFM das Gesuch um
Familienvereinigung erneut ab und bewilligte die Einreise der Tochter
des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht. Im Wesentlichen begrün-
dete das BFM seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer
seit über drei Jahren mit Fürsorgeleistungen unterstützt werde, sich
letztmals vor sieben Monaten konkret um eine Arbeitsstelle bemüht
habe und trotz eines Deutschkurses noch nicht in der Lage sei, ein
amtliches Gespräch zur persönlichen Situation zu führen. Unter diesen
Umständen sei damit zu rechnen, dass im Fall einer Einreise der Toch-
ter mit zusätzlichen Fürsorgekosten zu rechnen sei, zumal auch die
Kosten des Lebensbedarfs der Tochter und einer grösseren Wohnung
von der öffentlichen Hand übernommen werden müssten. Unter diesen
Umständen sei die Einreise insbesondere gestützt auf aArt. 39 Abs. 2
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AS 2006 4739) zu verweigern.
Seite 3
D-493/2007
H.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2007 (Poststempel: 17. Januar 2007) an
die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), welche zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,
reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung vom 28. Dezember 2006 ein und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der Einreise seiner
Tochter in die Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung einer "kostenlosen Bearbeitung" seiner Beschwerde.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei in der gan-
zen Schweiz schwierig, als vorläufig aufgenommener Flüchtling eine
Arbeit zu finden. Den Deutschkurs habe er erst im April 2006 beginnen
können, da vorher kein Platz frei gewesen sei. Zudem sei er auf einem
Auge blind, was seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich ver-
ringere. Schliesslich vermöge das Argument der zusätzlichen Kosten
nicht zu überzeugen, zumal selbst im Fall seiner Arbeitstätigkeit mit
zusätzlichen Fürsorgekosten zu rechnen sei.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März
2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet werde.
J.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2007 vollum-
fänglich an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Sie machte geltend, dass seit der Gesetzesrevision vom
1. Januar 2007 gestützt auf Art. 121 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 121) auf die hängigen Gesuche um Familiennachzug an-
wendbar sei. Gemäss dieser Bestimmung könnten Ehegatten und ledi-
ge Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen
und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach
Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese ein-
geschlossen werden, wenn sie mit der vorläufig aufgenommenen Per-
son zusammenlebten, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sei
und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Vorliegend sei
die formelle Voraussetzung der Dreijahresfrist nicht erfüllt.
Seite 4
D-493/2007
K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 wurde dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme
innert angesetzter Frist gewährt. In seiner Stellungnahme vom
26. März 2007 erklärte der Beschwerdeführer, es sei für ihn aus
gesundheitlichen Gründen schwierig, eine Arbeit zu finden. Trotzdem
bemühe er sich um eine solche. Zudem werde abgeklärt, ob er
Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Gemäss einem Urteil der ARK
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7) bestehe keine
Notwendigkeit, die von der Vorinstanz erwähnte Dreijahresfrist
anzusetzen. Diese könne jederzeit unterschritten werden. Da der
Grundsatz der Einheit der Familie ein hohes Rechtsgut darstelle, sei
es angezeigt, dass seine Tochter möglichst schnell in die Schweiz
einreisen könne. Er und seine Tochter seien durch seine Flucht
getrennt und er sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Es
gebe für ihn und seine Tochter keine andere Möglichkeit, als Familie zu
leben. Deshalb würde eine Ablehnung seines Gesuchs Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen.
L.
Am 29. Mai 2007 meldete das B._______, dass gegen den
Beschwerdeführer infolge Verletzung von Art. 197 Ziff. 3 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) ein Strafmandat erlassen worden sei. Der
Beschwerdeführer habe sich der mehrfachen harten Pornografie im
Internet schuldig gemacht. Auf seiner Festplatte seien 320 Bilder mit
Tierpornografie und 28 Dateien mit Kinderpornografie gefunden und
sichergestellt worden. Das Urteil erwuchs gemäss telefonischer
Nachfrage vom 20. August 2007 beim C._______ am 16. Juni 2007 in
Rechtskraft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
Seite 5
D-493/2007
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Am 1. Januar 2008 trat mit der gleichzeitigen Aufhebung des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) das Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) in Kraft. Dieses hält in seinem Art. 126 Abs. 1 fest,
dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Ob mit
dem bisherigen Recht die am 1. Januar 2007 zusammen mit den
revidierten Bestimmungen im AsylG (vgl. AS 2006 4745 ff.,
Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005) in Kraft getretenen
Gesetzesänderungen des aANAG (vgl. AS 2006 4768 ff.) gemeint sind
oder ob sich der Begriff „bisheriges Recht“ auf das vor dem 1. Januar
2007 in Kraft stehende Recht bezieht, ergibt sich nicht direkt aus den
Übergangsbestimmungen des AuG. Indessen ist aus Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zu den auf den 1. Januar 2007 in Kraft
getretenen Gesetzesänderungen (vgl. AS 2006 4762 f.) zu schliessen,
dass auf Verfahren, welche am 1. Januar 2007 hängig waren, das
revidierte – mithin das am 1. Januar 2007 geltende – Recht
anzuwenden ist. Gemäss Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG und des aANAG vom 16. Dezember 2005 (in der
Fassung des aANAG vom 5. Dezember 2006) gilt zudem für Personen,
welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten ANAG-
Bestimmungen – also am 1. Januar 2007 – vorläufig aufgenommen
waren, unter dem Vorbehalt gewisser Ausnahmen neues Recht. Eine
der Ausnahmen betrifft die Bundesbeiträge (Abs. 5) und eine weitere
die Ausrichtung von Pauschalen im Rahmen der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme (Abs. 7). Gemäss Abs. 6 der
Seite 6
D-493/2007
Übergangsbestimmungen ist im Fall von hängigen Verfahren nach
Art. 20 Abs. 1 Bst. b das bisherige Recht anwendbar. Auch wenn dies
dem Gesetzestext nicht klar zu entnehmen ist, kann sich die
Bestimmung nur auf den früheren Art. 20 Abs. 1 Bst. b aANAG
beziehen, da die Übergangsbestimmungen zum AuG, nämlich dessen
Art. 126a Abs. 6, eine inhaltlich vergleichbare Regelung enthält,
indessen präzisiert, dass es sich um Art. 20 Abs. 1 Bst. b aANAG in
der Fassung vom 19. Dezember 2003 handelt. Dieser Gesetzesartikel
handelt von der Wahl des Rechtsmittelweges (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 5), was vorliegend jedoch nicht zur Diskussion
steht. Somit sind alle drei Ausnahmen für das vorliegende Verfahren
nicht von Bedeutung. Aus diesen Überlegungen ergibt sich für den
vorliegenden Fall, dass mit dem Begriff „bisheriges Recht“ die
zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2007 geltenden
Gesetzesbestimmungen des aANAG gemeint sind. Somit sind diese
Normen anwendbar.
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht auf Grund der Akten
keine Veranlassung, am geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter Z._______ zu
zweifeln. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass Z._______ als Tochter
des Bruders D._______ in dessen Familienregister eingetragen wurde,
nachdem dieser das Mädchen als sein Kind angemeldet hatte und auf
diesem Weg eine Identitätskarte für Z._______ bekam. Für die
Korrektheit des angegebenen Vater-Kindsverhältnisses spricht, dass
der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt bereits zu Beginn des
ordentlichen erstinstanzlichen Asylverfahrens zu Protokoll gab (Akte
A1/11 S. 3).
Seite 7
D-493/2007
4. Vorliegend ist zunächst zu klären, ob die Eingabe des Beschwer-
deführers vom 23. August 2006 in erster Linie als Gesuch um Fami-
liennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers oder primär als Asylgesuch aus dem Ausland und als Ge-
such um Bewilligung der Einreise zu prüfen ist.
4.1 Aus dem in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) festgehal-
tenen Prinzip von Treu und Glauben, der auch als allgemeiner Grund-
satz rechtsstaatlichen Handelns aufzufassen ist, ergibt sich, dass im
Rechtsverkehr ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten geboten
ist. Gestützt darauf ist für die Auslegung eines Gesuches nicht allein
dessen Bezeichnung massgebend. Vielmehr sind beispielsweise auch
die Erwähnung von Gesetzesbestimmungen oder anderer Einzelhei-
ten, aus welchen auf die Absicht der gesuchstellenden Person ge-
schlossen werden kann, von Bedeutung. Vorliegend enthält die als
"Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichnete Eingabe vom
23. August 2006 weder Hinweise auf bestimmte gesetzliche Bestim-
mungen noch kann auf andere Weise festgestellt werden, welche Art
Gesuch der Beschwerdeführer einreichen wollte. Unter Beachtung des
oben erwähnten Grundsatzes und unter Einbezug der massgebenden
gesetzlichen Normen ist somit zu ermitteln, ob das Gesuch des Be-
schwerdeführers allein unter dem Aspekt der Familienzusammenfüh-
rung oder als Asylgesuch aus dem Ausland zu behandeln ist.
4.2 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, re-
spektive wenn im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die
Asylgewährung oder für die Dauer einer näheren Abklärung des Sach-
verhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
4.3 Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung
von Art. 14c Abs. 3bis aANAG, der vorliegend gestützt auf die
Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG zu prüfen ist (vgl. die
vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 1.3.), können Ehegatten und
ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen
und Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der
vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine
Seite 8
D-493/2007
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht
auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Der Vollständigkeit halber bleibt
festzuhalten, dass mit der Inkraftsetzung von Art. 14c Abs. 3bis aANAG
einerseits Art. 39 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gleichzeitig aufgehoben wurde
(vgl. Verordnung vom 8. November 2006 über die Änderung von
Verordnungen im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der
Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes sowie des
Krankenversicherungs- und des AHV-Gesetzes, in Kraft seit 1. Januar
2007, AS 2006 4740) und andererseits der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Art. 85 Abs. 7 AuG inhaltlich dem am 1. Januar 2007
geltenden Art. 14c Abs. 3bis aANAG entspricht.
4.4 Art. 24 Abs. 3 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281, Fassung gemäss Verordnung vom 8. November
2006 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der
teilweisen Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Dezember 2005 des
Asylgesetzes sowie des Krankenversicherungs- und des AHV-
Gesetzes, in Kraft seit 1. Januar 2007, AS 2006 4741) weist in Bezug
auf Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von
Familienangehörigen und eingetragenen Partnern von vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen auf die sinngemässe Anwendung von
Art. 37 AsylV1 hin. Gemäss dieser Verordnungsnorm kann der
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer
eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines
Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann erfolgen, wenn
feststeht, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft
nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 5 AsylV 1). Art. 24 Abs.
3 VVWA trägt dem Umstand Rechnung, dass die engsten
Familienangehörigen eines Flüchtlings oftmals selbst unter der
gleichen Verfolgung gelitten haben beziehungsweise selbst der Gefahr
einer Verfolgung ausgesetzt sind. Daraus lässt sich im Sinne eines
allgemeinen Grundsatzes ableiten, dass vor der Prüfung eines
allfälligen derivaten Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling
zunächst zu prüfen ist, ob die Tochter des Beschwerdeführers einer
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist und ihre
Schutzbedürftigkeit glaubhaft erscheint. Falls dies bejaht werden
müsste, stellt sich die Frage, ob ein weiterer Verbleib für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung am bisherigen Aufenthaltsort zumutbar wäre
Seite 9
D-493/2007
beziehungsweise ob sie sich in einem andern Staat um Aufnahme
bemühen könnte (vgl. BVGE 2007/19 E. 3 S. 223 ff.).
4.5 Vorliegend bringt der Beschwerdeführer einzig vor, seine Tochter
könne nicht mehr bei deren Grosseltern respektive ihrem Onkel in der
Türkei leben. Er möchte, dass sie bei ihm aufwachse. Im Rahmen des
Replikrechts legte er zudem dar, dass eine Ablehnung seines Gesuchs
einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleichkomme. Damit macht der Be-
schwerdeführer offensichtlich keine persönliche Gefährdung seiner
Tochter in der Türkei geltend. Auch auf Grund der bestehenden Akten-
lage ist nicht von einer solchen auszugehen. Trotz der Anerkennung
des Beschwerdeführers als Flüchtling sind vorliegend zudem keine
Gründe für die Annahme einer Reflexverfolgung seiner Tochter evi-
dent, zumal sie in der Türkei als Tochter seines Bruders D._______ gilt
und in dessen Familienverband aufwächst. Eine nahe Beziehung zum
als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführer ist – aus der Sicht der
türkischen Behörden – nicht vorhanden.
4.6 Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer von einer Beratungsstelle für Flüchtlinge vertre-
ten wird, erscheint der geltend gemachte Sachverhalt klar. Im Sinne ei-
nes Zwischenergebnisses ist weder von einer asylrechtlich relevanten
Gefährdung der Tochter des Beschwerdeführers in der Türkei auszu-
gehen noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverhalt dies-
bezüglich näher zu klären wäre. Folglich war die als "Gesuch um Fami-
lienzusammenführung" bezeichnete Eingabe vom 23. August 2006
vom BFM nicht unter dem Aspekt von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu
prüfen. Der Entscheid der Vorinstanz, das Gesuch allein unter dem
Blickwinkel der Familienvereinigung einer Prüfung zu unterziehen, ist
zu bestätigen.
5.
5.1 Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung dar, das vom
Beschwerdeführer gestellte Familienvereinigungsgesuch sei in Berück-
sichtigung von Art. 51 Abs. 5 aAsylG und in Anwendung von Art. 39
Abs. 2 aAsylV 1 – insbesondere dessen Bst. a – abzuweisen. Der Be-
schwerdeführer habe es unterlassen, seine Lage zu verbessern und
eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Demgegenüber macht der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend, es sei überall in
der Schweiz schwierig, als vorläufig aufgenommener Flüchtling Arbeit
zu finden. Zudem könne er nur mit einer Aushilfsstelle rechnen, was
Seite 10
D-493/2007
indessen zur Folge habe, dass sein Einkommen für den
Lebensunterhalt nicht ausreichen werde. In ihrer Vernehmlassung vom
6. März 2007 wies die Vorinstanz auf die per 1. Januar 2007 in Kraft
getretenen Gesetzesänderungen hin und legte dar, dass nunmehr Art.
14c Abs. 3bis aANAG anwendbar sei. Gestützt auf diese Bestimmung
lebe der Beschwerdeführer noch nicht seit drei Jahren in der Schweiz
als anerkannter Flüchtling und erfülle somit die formelle
Voraussetzung für die Familienzusammenführung nicht.
Demgegenüber erwidert der Beschwerdeführer in seiner Replik vom
26. März 2007, dass gestützt auf EMARK 2006 Nr. 7 die Frist von drei
Jahren unterschritten werden könne. Zudem würde die Ablehnung des
Gesuchs Art. 8 EMRK verletzen.
5.2 Nach dem bisher Gesagten ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall
die Voraussetzungen von 14c Abs. 3bis aANAG erfüllt sind.
5.2.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer mit Verfügung des BFM vom 30. November 2005 als Flüchtling vor-
läufig aufgenommen wurde. Am 3. Januar 2006 erwuchs diese Verfü-
gung unangefochten in Rechtskraft. Damit steht fest, dass er auch im
heutigen Zeitpunkt noch nicht während dreier Jahre als Flüchtling in
der Schweiz vorläufig aufgenommen ist. Indessen ist – wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen – diese fehlende formelle
Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht entscheidrelevant, weil die
materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des
Familiennachzugs ohnehin nicht erfüllt sind. Bei dieser Sachlage kann
deshalb eine eingehende Prüfung der Dreijahresfrist unter dem
Aspekt von Art. 8 EMRK offen bleiben.
5.2.2 Gestützt auf Art. 14c Abs. 3bis aANAG könnte die Tochter des
Beschwerdeführers in dessen vorläufige Aufnahme einbezogen
werden, wenn der Beschwerdeführer und sie zusammenwohnten (Bst.
a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden wäre (Bst. b) und der
Beschwerdeführer und seine Tochter Seher nicht auf Sozialhilfe
angewiesen wären (Bst. c).
5.2.3 Dem auf Antrag des BFM erstellten Bericht des B._______ vom
27. November 2006 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit
seiner Einreise in die Schweiz nie gearbeitet hat und sich letztmals
etwa sieben Monate vor Ausstellung des Berichts um eine Arbeitsstelle
bemüht hat. Er ist vollständig von Fürsorgeleistungen abhängig und
lebt in einer Zweizimmerwohnung, welche ihm zur Verfügung gestellt
Seite 11
D-493/2007
wird. Zudem verstand er anlässlich eines Gesprächs am 15. November
2006 die deutsche Sprache nicht, weshalb ein Übersetzer beansprucht
werden musste.
5.2.4 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum kantonalen Bericht. In
seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 wandte der
Beschwerdeführer ein, die Angaben im Bericht würden nicht in allen
Punkten mit seinen Äusserungen übereinstimmen. Möglicherweise
habe der Dolmetscher nicht alles richtig übersetzt. Er wolle deshalb
die fraglichen Punkte wie folgt richtig stellen: Er bemühe sich intensiv
um Arbeit, habe indessen noch keine Arbeitsstelle finden können.
Zudem besuche er seit April 2006 während zweier Stunden pro Tag
einen Deutschkurs, weshalb er nicht mehr im gleichen Rahmen nach
einer Arbeitsstelle suchen könne. Aus gesundheitlichen Gründen sei
es ihm nicht möglich, jede Arbeitsstelle anzunehmen, denn er sei auf
einem Auge blind und habe seine Milz verloren. Falls seine Tochter in
die Schweiz reise, werde er einen Teil der Betreuung selber
übernehmen und im Übrigen Bekannte für deren Betreuung einsetzen.
Ausserdem habe er sich in der Schweiz nicht zu Schulden kommen
lassen.
5.2.5 In der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2006 legte
das BFM dar, dass sich die Lage des Beschwerdeführers trotz
Arbeitsbemühungen und dem Besuch eines Deutschkurses seit seiner
Einreise in die Schweiz nicht wesentlich geändert habe. Er sei nach
wie vor von der Sozialhilfe abhängig und nicht in der Lage, ein
amtliches Gespräch über die persönliche Situation in deutscher
Sprache zu führen. Im Fall einer Bewilligung der Familienvereinigung
würden deshalb der öffentlichen Hand zusätzliche Kosten für eine
grössere Wohnung, für den Lebensbedarf der Tochter und deren
Betreuung entstehen. Indem es der Beschwerdeführer unterlassen
habe, seine Lage zu verbessern, sei zumindest eine der in aArt. 39
Abs. 2 AsylV 1 erwähnte Voraussetzung zur Gewährung der
Familienvereinigung nicht erfüllt.
5.2.6 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, für den
Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommenen Flüchtling sei es in
der ganzen Schweiz schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden. Eine
zusätzliche Erschwernis stelle seine einäugige Blindheit dar. Zudem
sei der Familiennachzug erfahrungsgemäss in jedem Fall mit höheren
Seite 12
D-493/2007
Kosten durch die öffentliche Hand verbunden, weshalb das Argument
der Vorinstanz nicht greife. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine
Arbeit finden könne, müsse damit gerechnet werden, dass das
Einkommen aus dieser Arbeit nicht für den Lebensunterhalt reiche. Die
Begründung der Vorinstanz sei deshalb nicht stichhaltig. In der Replik
vom 26. März 2007 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen
Aussagen, indem er geltend machte, es werde eine IV-Rente
angestrebt.
5.2.7 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer gestützt auf den zur Anwendung kommenden
Art. 14c Abs. 3bis aANAG weder das Kriterium der bedarfsgerechten
Wohnung noch dasjenige der finanziellen Unabhängigkeit erfüllt.
Zudem reichte er dem Gericht keine Unterlagen über eine allfällige
Rente der Invalidenversicherung ein, weshalb auch nicht von einem
Ersatzeinkommen auszugehen ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass
er dem Gericht gegenüber auch seine Arbeitsbemühungen nicht offen
legte, weshalb keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass sich der
Beschwerdeführer im Rahmen des ihm Zumutbaren um eine
Arbeitsstelle bemüht hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, er
habe sich infolge des täglich stattfindenden Deutschkurses nicht mehr
gleich intensiv um eine Arbeitsstelle kümmern können, vermag nicht
zu überzeugen, zumal ihm vor oder nach dem Besuch des
zweistündigen Kurses noch immer genügend Zeit für die Arbeitssuche
zur Verfügung gestanden wäre. Damit sind die materiellen
Voraussetzungen für die Familienvereinigung vorliegend nicht erfüllt,
weil der Beschwerdeführer weder eine bedarfsgerechte Wohnung für
sich und seine Tochter vorweisen noch Aussicht darauf besteht, dass
er seine Existenz und die Existenz seiner Tochter in der Schweiz
finanziell unabhängig bestreiten kann. Dabei sind die Einwände in der
Beschwerde, nämlich bei jedem Familiennachzug entstünden für die
öffentliche Hand zusätzlich Kosten und selbst wenn der
Beschwerdeführer arbeiten würde, vermöchte sein Einkommen den
Lebensunterhalt kaum zu decken, nicht stichhaltig, weil das Verhalten
des Beschwerdeführers nicht einmal auf redliche Bemühungen um
finanzielle Unabhängigkeit schliessen lässt.
5.2.8 Schliesslich ist – der Vollständigkeit halber – auch festzuhalten,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich in der
Schweiz nichts zu Schulden lassen kommen, im Hinblick auf seine
Verurteilung gestützt auf Art. 197 Ziff. 3 des Schweizerischen
Seite 13
D-493/2007
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu
relativieren ist (vgl. vorstehend Bst. L). Ob das strafbare Verhalten des
Beschwerdeführer mit dem Kindeswohl seiner Tochter in Einklang zu
bringen ist, braucht indessen nicht näher geprüft zu werden, nachdem
bereits die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des
Familiennachzugs nicht erfüllt sind.
5.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Ein-
reise seiner Tochter Seher und für eine Familienvereinigung mangels
fehlender materieller Voraussetzungen nicht erfüllt. Unter diesen
Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um
Familienvereinigung im Resultat zu Recht abgewiesen und die
Einreise in die Schweiz nicht bewilligt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten im Betrag
von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt
ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und
der Beschwerdeführer gemäss den Akten bedürftig ist, sind in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltliche
Rechtspflege keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-493/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Eva Zürcher
Versand am:
Seite 15