Abtei lung IV
D-493/2008
spn/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, angeblich geboren _______, Pakistan,
zzt. im Transitbereich des Flughafens,
8058 Zürich-Kloten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Entscheid am Flughafen); Verfü-
gung des BFM vom 18. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-493/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am 29. Dezember 2007
auf den Flughafen Zürich-Kloten gelangte, wo er am 30. Dezember
2007 ein Asylgesuch einreichte,
dass er am 31. Dezember 2007 von der Flughafenpolizei Zürich-Kloten
kurz befragt und am 8. Januar 2008 vom BFM im Beisein einer Hilfs-
werksvertretung einlässlich angehört wurde,
dass bei der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung eine dem
Beschwerdeführer beigeordnete rechtskundige Person zugegen war,
da der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung vorgebracht
hatte, er sei noch minderjährig,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme aus
dem Dorf X._______ im Distrikt Y._______ in der Provinz Punjab, wo
weiter seine Eltern und seine vier jüngeren Geschwister ansässig
seien und wo er mit einem Kollegen einen kleinen Laden geführt habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er habe seine Heimat verlassen, da er dort unverschuldet in
ein Gerichtsverfahren verwickelt worden sei, ihm eine wichtige Familie
nach dem Leben trachte und von Seiten der Polizei der Tod drohe,
dass er in diesem Zusammenhang zur Hauptsache ausführte, an ei-
nem Tag zu Anfang August 2007, gegen Mittag, hätten drei betrunkene
Jugendliche in seinem Laden randaliert und eine junge Frau belästigt,
dass es möglicherweise dazu gekommen sei, weil er vor seinem Ge-
schäft eine Fahne der „Peoples Party“ gehisst und es sich bei den Ju-
gendlichen um die Söhne von hochgestellten Funktionären einer ande-
ren Partei gehandelt habe,
dass es zu einer Rauferei mit den Jugendlichen gekommen sei, in de-
ren Verlauf einer der Jugendlichen eine Pistole gezogen habe,
dass er die Pistole am Lauf ergriffen habe, worauf sich ein Schuss ge-
löst, die Kugel aber nicht ihn sondern einen der Jugendlichen tödlich
getroffen habe,
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dass ihm daraufhin vorgeworfen worden sei, er habe den Jugendlichen
erschossen, da die Pistole in seiner Hand zurück geblieben sei,
dass er von der Polizei verhaftet, auf den Polizeiposten gebracht, dort
geschlagen und anschliessend eingesperrt worden sei,
dass sich sein Vater an einen Bekannte namens B._______ – der
Ortspräsident der PPP – gewandt habe und die beiden auf Anraten der
Polizei mit der Sippe des Getöteten verhandelt hätten,
dass eine Einigung mit der Sippe nicht möglich gewesen sei, sondern
die Sippe einzig gesagt habe, sie wolle den Tod ihres Sohnes rächen,
dass der Beschwerdeführer von der Polizei bei Gericht vorgeführt wor-
den sei, worauf sein Anwalt im Verlauf der Verhandlungen als Entlas-
tungszeugin die beim Vorfall anwesend gewesene junge Frau habe
aufrufen lassen wollen,
dass diese Entlastungszeugin jedoch bereits von der Gegenseite ent-
führt worden sei und die Gegenseite zudem zwei Belastungszeugen
vorgeführt habe, welche mutmasslich bestochen gewesen seien,
dass vor einem erneuten Gerichtstermin ein Onkel des Getöteten bei
der Polizei vorgesprochen und die Entlassung des Beschwerdeführers
verlangt habe, da er den Gerichtsentscheid nicht abwarten sondern
die Sache selbst erledigen wolle,
dass die Polizei die Entlassung zwar verweigert habe, mit dem Onkel
des Getöteten jedoch mutmasslich eine Absprache getroffen habe,
dass der Beschwerdeführer von der Polizei in einen Wald gebracht und
dort zur Flucht animiert worden sei, wobei es sich aber um eine Falle
gehandelt haben müsse,
dass ihm aufgrund glücklicher Umstände die Flucht gelungen sei und
er sich zu einem Freund habe begeben können, wo er in der Folge er-
fahren habe, dass er nun von der Polizei und der Sippe des Getöteten
gesucht werde,
dass der zuständige Richter bei einem weiteren Gerichtstermin den
Beschwerdeführer zur Fahndung ausgeschrieben habe, wobei der
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Richter auf dem Steckbrief vermerkt habe, dass der Beschwerdeführer
sofort erschossen werden solle,
dass vor diesem Hintergrund, und nachdem der Beschwerdeführer be-
reits mehrfach seinen Aufenthaltsort gewechselt habe, sein Vater und
B._______ übereingekommen seien, dass der Beschwerdeführer das
Land verlassen müsse, da man für ihn nichts tun könne, solange nicht
eine andere Regierung an der Macht sei,
dass er daraufhin von einem Schlepper – gegen Bezahlung von 1 Milli-
on Rupien, ausgestattet vom Schlepper mit teils echten und mit teils
gefälschten Papieren und Ausweisen – via den Iran, die Türkei und Ko-
rea bis in die Schweiz gebracht worden sei,
dass von der Flughafenpolizei eine als Fälschung erkannte Mitglieder-
karte der Pakistan Peoples Party (PPP), ein echter deutscher Studen-
tenausweis, eine deutsche Bankkarte und eine deutsche Versiche-
rungskarte sichergestellt wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2008 – eröffnet am glei-
chen Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und des-
sen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit (gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 AsylG,
SR 142.31]) nicht stand,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte,
dass er in seiner Beschwerdebegründung an seinen Gesuchsvorbrin-
gen festhielt, wobei er als Beweismittel in Kopie (je als Telefaxkopie)
ein angebliches Schreiben der PPP, eine angebliche Geburtsurkunde
(in unbekannter Fremdsprache), die Übersetzung eines angeblichen
Haftbefehls vom 20. August 2007 und die Übersetzung eines angebli-
chen Polizeirapports vom 7. August 2007 zu den Akten reichte,
dass die Akten am 25. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu ver-
zichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das implizit gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in
Bezug auf die Datenweitergabe an das Heimatland mit dem Entscheid
in der Hauptsache gegenstandlos wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbrin-
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gen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG),
dass das BFM in seinen Erwägungen detailliert auf eine ganze Reihe
an Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers ein-
ging und auf Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen schloss,
dass es dabei namentlich die Schilderungen betreffend die angebliche
Mitgliedschaft bei der PPP, die angeblich erstandene Haft, die angebli-
che Entführung einer Entlastungszeugin und den Verlauf der angebli-
chen Gerichtsverhandlung als unsubstanziiert erkannte,
dass es ferner die Ausführungen zum angeblichen Kernereignis (die
Umstände der behaupteten Schiesserei) und jene zur angeblichen In-
tervention eines Onkels des Getöteten bei der Polizei (verlangte Ent-
lassung zwecks Rache) als realitätsfremd erklärte,
dass es weiter die Ausführungen zum Inhalt der angeblichen Fahn-
dungsmeldung (Anweisung der Tötung) als tatsachenwidrig einstufte,
dass es schliesslich – aufgrund unglaubwürdiger und realitätsfremder
Angaben zu seinen Papieren – die geltend gemachte Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers als unglaubhaft erkannte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an seinen Gesuchsvor-
bringen festhielt, wobei er vorab geltend machte, er sei Mitglied der
PPP und seine diesbezüglich angeblich undetaillierten Angaben wür-
den auf einem Missverständnis beruhen und über die angebliche Fäl-
schung seines Mitgliederausweises könne er sich nicht äussern,
dass er dem Vorhalt mangelnder Substanziierung entgegen hielt, er
sei vom BFM nicht nach näheren Details betreffend seine Haft befragt
worden, den Verbleib der Entlastungszeugin habe er nicht eruieren
können und zu näheren Angaben über die Gerichtsverhandlung sei er
aufgrund seiner mangelnden Schulbildung nicht in der Lage gewesen,
dass seine Schilderungen zum Kernereignis (die Einzelheiten der
Schiesserei und die nachfolgenden Momente) hinreichend logisch sei-
en, zumal er damals unter Schock gestanden habe,
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dass er den weiteren Feststellungen des BFM betreffend die angebli-
che Realitätsfremdheit und Tatsachenwidrigkeit seiner Vorbringen ent-
gegen hielt, die von ihm geschilderten Umstände entsprächen einer-
seits den Machtverhältnissen in seinem Heimatort, andererseits der
vor Ort herrschenden Gebräuchen,
dass er zusammenfassend geltend machte, seine Schilderungen seien
in sich schlüssig, logisch und glaubhaft ausgefallen,
dass die Beschwerdevorbringen aufgrund der vorliegenden Aktenlage
nicht geeignet sind, die in den wesentlichen Punkten als zutreffend er-
scheinenden Feststellungen des BFM – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu entkräften,
dass der Beschwerdeführer zwar zu weitläufigen und teils auch mit ei-
nigen Details unterlegten Schilderungen in der Lage war,
dass seine Schilderungen jedoch in den entscheidrelevanten Punkten
– hinsichtlich der näheren Umstände und der Einzelheiten der angeb-
lich erstandenen Haft sowie den Verlauf des angeblichen Strafverfah-
rens – keine nachvollziehbare Vertiefung erkennen lassen,
dass seine Schilderungen vielmehr an der Oberfläche bleiben und in
der vorliegenden Form grundsätzlich von jeder hinreichend instruierten
Person wiedergegeben werden könnten, womit sich nicht auf ein tat-
sächliches Erleben der behaupteten Ereignisse schliessen lässt,
dass sodann aufgrund des gefälschten Parteiausweises und den man-
gelnden Kenntnissen des Beschwerdeführers zu politischen Belangen
die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt
werden können,
dass vor diesem Hintergrund, sowie der notorisch leichten Erhältlich-
keit entsprechender Schreiben, den nachgereichten englischsprachi-
gen Beweismitteln – ein angebliches Schreiben der PPP, die Überset-
zung eines angeblichen Haftbefehls vom 20. August 2007 und die
Übersetzung eines angeblichen Polizeirapports vom 7. August 2007 –
keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist,
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dass die in Kopie eingereichten Beweismittel zudem nicht geeignet
sind, die in den zentralen Punkten offenkundig mangelnde Substanz
der Gesuchsvorbringen aufzuwiegen,
dass vor diesem Hintergrund zugleich auf ein Nachfordern der Beweis-
mittel im Original verzichtet werden kann (Art. 34 Abs. 1 VwVG),
dass es dem Beschwerdeführer nach den vorstehenden Erwägungen
nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung seines Asylgesuches zu
bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
gemäss den Akten über keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
halsbewilligung verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger Mann, wel-
cher in Pakistan über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügt
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(Eltern und Geschwister) – keine individuellen Vollzugshindernisse zu
erblicken sind,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er sei noch minder-
jährig, wobei er diesbezüglich auf Beschwerdeebene ein fremdsprachi-
ges Beweismittel (eine angebliche Kopie seiner Geburtsurkunde)
nachgereicht hat,
dass es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen ist, die angebli-
che Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, nachdem er zu seinem Ge-
burtstag, seiner Wohnadresse und seinem Bildungsgang nur äusserst
unsubstanziierte Angaben machen konnte und ihm im Übrigen seine
Asylvorbringen nicht geglaubt werden konnten (vgl. dazu EMARK 2004
Nr. 30)
dass alleine die im Verlauf der Anhörung geltend gemachten Nieren-
schmerzen (vgl. act. Anhörungsprotokoll, S. 17, Ziff. 162 ff.) nicht auf
eine rechtserhebliche Erkrankungslage schliessen lassen, zumal die
medizinische Versorgung in Pakistan grundsätzlich gewährleistet ist,
dass im Übrigen auch die allgemeine Lage in Pakistan nicht gegen
den Wegweisungsvollzug spricht,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 65 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei
Zürich-Kloten (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, KOF (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen/Asyl (per Tele-
fax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdefüh-
rer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
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A._______, angeblich geboren _______, Pakistan,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2008
Ort: .............................................
Datum: .............................................
Unterschrift: ……………………………….
Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden
Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzu-
stellen.
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