B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-493/2016
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2016 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Albanien am
16. November 2015 verliess und über Montenegro, Belgien und Spanien
nach Irland gelangte, wo ihn die dortigen Behörden anhielten und nach
Spanien zurückschafften,
dass er sich in der Folge nach Italien und nach einem einmonatigem Auf-
enthalt in Italien in die Schweiz begeben habe, wo er erneut mit gefälschten
Papieren nach Irland habe fliegen wollen, was ihm nach Intervention der
Flughafenpolizei nicht gelungen sei,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 23. Dezember 2015 im
B._________ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Januar 2016 (BzP) und der
Anhörung vom 14. Januar 2016 im B._______ zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, als Mitglied der Demokrati-
schen Partei Albaniens (PD) habe er im Vorfeld der Wahlen Wahlkam-
pagne betrieben und sei deswegen von Anhängern der Gegenpartei, der
Sozialistischen Partei Albaniens (PS), bedroht worden,
dass sich am Wahltag eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen
dem Abgeordneten der PS und dem Kandidaten der PD ereignet habe, bei
der er als Wahlbeobachter zusammen mit anderen Parteigenossen
schlichtend eingegriffen habe,
dass sich die Situation in der Folge beruhigt habe und er nach der Wahl,
welche in seinem Wohnort zugunsten der PS verlaufen sei, von einem wei-
teren politischen Engagement abgesehen habe,
dass er trotzdem anonyme Drohanrufe erhalten habe und man anfangs
Oktober 2015 versucht habe, ihn mit dem Auto zu überfahren,
dass er, da die örtliche Polizei der PS zugewandt sei, darauf verzichtet
habe, Anzeige zu erstatten, und sich stattdessen zur Ausreise entschlos-
sen habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Dokumente (albanische
Identitätspapiere, Parteiausweis und Bestätigungsschreiben der PD, beide
in Kopie) einreichte,
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dass das SEM – mit gleichentags persönlich ausgehändigtem – Entscheid
vom 19. Januar 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegwei-
sung (sowie zu dessen Sicherstellung eine Ausschaffungshaft während
höchstens 30 Tagen) anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2016 an das Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und da-
bei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft
(vgl. Dispositivziffern 7 und 8 der angefochtenen Verfügung) nicht ange-
fochten wurde und daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Albanien ist und der
Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssi-
cheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, wobei
er auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen ist (Art. 6a Abs. 3
AsylG),
dass die gesetzliche Regelvermutung, wonach eine asylrelevante staatli-
che Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet ist, im Einzelfall aufgrund konkreter
und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann,
dass somit zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, aus
den Akten würden sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung
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ergeben, welche die in Bezug auf Albanien bestehende Vermutung der Ver-
folgungssicherheit widerlegen könnten,
dass das SEM zutreffend und mit hinreichender Begründung die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, von Anhängern oder Mitgliedern der PS be-
helligt zu werden, als nicht asylrelevant erachtet hat,
dass es dem Beschwerdeführer möglich und zuzumuten gewesen wäre,
sich an die örtlichen Sicherheitsbehörden und, falls erforderlich, an über-
geordnete Instanzen oder andere Polizeibehörden zu wenden,
dass im übrigen, worauf die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, auch
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers be-
stehen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezügli-
chen zutreffenden Feststellungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden kann, auf welche in der Beschwerde nicht näher eingegangen
wird,
dass sich die Argumentation in der Beschwerde in einer Wiederholung der
bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten
Vorbringen, allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen er-
schöpft,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass das in der
Beschwerde erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-934/2015
vom 25. Februar 2015 ein Dublin-Verfahren betrifft und keinen Zusammen-
hang mit der vorliegenden Fallkonstellation aufweist und daher unbeacht-
lich ist,
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gesetzliche
Regelvermutung, wonach eine asylrelevante staatliche Verfolgung in Alba-
nien nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet
ist, umzustossen,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: