Abtei lung IV
{T 0/2}
D-4932/2006
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Gregor Geisser.
A._______, Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 12. Juli 2006 i.S. Flüchtlingseigenschaft
und Wegweisung / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4932/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 20. August 2000 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heu-
te: BFM) mit Verfügung vom 30. Januar 2001 ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in allen Punkten Be-
schwerde, deren Aussichtslosigkeit vom damit befassten zuständigen
Instruktionsrichter der ARK festgestellt und auf welche wegen Nichtbe-
zahlung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 5. April 2001 nicht
eingetreten wurde.
Auf die dagegen gerichteten Revisionsgesuche des Beschwerdefüh-
rers vom 19. April 2001 beziehungsweise 2. Mai 2001 trat die ARK we-
gen offensichtlicher Unzulässigkeit der jeweiligen Gesuche mit einzel-
richterlichen Urteilen vom 25. April 2001 respektive 23. Mai 2001 nicht
ein.
Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens sowie die dagegen gerichte-
ten Revisionsverfahren wird auf die Akten verweisen.
B.
Mit einer als "zweites Asylgesuch" betitelten Eingabe vom 15. Juni
2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bean-
tragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
C.
Das Bundesamt nahm die Eingabe antragsgemäss als Asylgesuch
entgegen und führte am 10. Juli 2006 eine direkte Anhörung des Be-
schwerdeführers zu den neuen Asylgründen durch.
D.
Im Rahmen des schriftlich gestellten Asylgesuchs sowie der Anhörung
begründete der Beschwerdeführer sein (zweites) Asylgesuch neu im
Wesentlichen mit subjektiven Nachfluchtgründen. Dazu führte er aus,
er habe wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz im
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Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgung durch die dortigen
Behörden zu gewärtigen. Er sei seit dem Februar 2005 Mitglied der als
regimefeindlich bekannten Organisation 'Demokratische Vereinigung
für Flüchtlinge' (DVF). Namentlich bekleide er dort das Amt des logisti-
schen Direktors im Kanton B._______ und sei zuständig für die
Koordination und Vorbereitung von Kundgebungen und Infoständen.
Zudem habe er seit seinem Beitritt zur genannten exilpolitischen
Organisation an zahlreichen, gegen das iranische Regime gerichteten
Protestkundgebungen teilgenommen. Als Bewilligungsinhaber einer
am C._______ stattgefundenen Demonstration habe er die
Hauptverantwortung für die genannte politische Aktion getragen.
Ausserdem habe er zwei regimekritische Artikel verfasst, welche auf
D._______ veröffentlicht worden seien. Darüber hinaus seien in
allgemeiner Hinsicht die jüngsten Provokationen des iranischen
Regierungspräsidenten in Bezug auf Israel, die Unterdrückung
ethnischer Minderheiten, die gezielte Bekämpfung musikalischer west-
licher Einflüsse, die Personalentscheide betreffend nicht regimetreuer
Botschafter im Ausland Beispiele für eine Erhöhung der Gefahr für
Oppositionelle in politischer und kultureller Hinsicht.
Zur Stützung seines Asylgesuchs legte der Beschwerdeführer zahlrei-
che textliche und bildliche - zum Teil in mehrfacher Ausgabe ausgefer-
tigte - Beweismittel zu den Akten (vgl. dazu im Wesentlichen als Beila-
ge des Asylgesuchs die zwei vorinstanzlich eingereichten Ringmap-
pen, B 3 und 4). Daraus ist zunächst ein Schreiben des Präsidenten
der DVF, Dr. M.M., ersichtlich, welches eine Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers seit Februar 2005 bestätigt (vgl. B 3). Im Weiteren ist
diverses, auf dem Internet veröffentlichtes Bildmaterial zur Bestätigung
der Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Kundgebungen in
verschiedenen Schweizer Städten aus den Jahren 2005 und 2006 bei
den Akten (vgl. B 3 und 4). Gleichzeitig ist eine Bewilligungsverfügung
von der Stadtpolizei B._______ vom E._______ aktenkundig, welche
den Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber beziehungsweise
verantwortliche Person einer am C._______ in B._______
abgehaltenen Standaktion ausweist (vgl. B 3). Den Akten liegt
schliesslich ein auf den Beschwerdeführer als Verfasser lautender In-
ternetartikel bei (vgl. B 4, D._______, besucht am 23. Februar 2006).
E.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Juli 2006 - eröffnet am 14. Juli
2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, lehnte das (zweite) Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung ihres so lau-
tenden Entscheides führte die Vorinstanz im Kern aus, der Beschwer-
deführer habe im Rahmen seines [ersten] Asylgesuchs keine politi-
sche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht, womit
kein Grund zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer vor
dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der iranischen Behörden geraten sei. Ferner sei er gemäss
den eingereichten Belegen erst vier Jahre nach [rechtskräftigem Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens] öffentlich als Aktivist aufgetreten,
womit der Zusammenhang mit dem Bestreben, doch noch ein Anwe-
senheitsrecht zu erlangen, selbst für die iranischen Behörden - sollten
sie davon Kenntnis genommen haben - auf der Hand liegen dürfte. Zu-
dem sei aus der blossen Mitgliedschaft und Teilnahme an Anlässen
der DVF nicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle sei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung aus-
gesetzt wäre. In der DVF-Schweiz gebe es sehr viele Personen, die in
untergeordneter Stellung mithelfen würden und sich als Chef eines
Teilbereichs bezeichneten. Innerhalb der DVF-Schweiz habe der Be-
schwerdeführer jedoch keine führende Stellung. Er sei lediglich für die
Logistik der Untersektion B._______ zuständig. Er habe sich somit
nicht als führendes Kadermitglied in der Öffentlichkeit exponiert. Was
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Internetartikel betreffe,
so vermöchten deren 'Text' nicht den Eindruck zu erwecken, hinter die-
sem stehe als Autor eine Person, die über klar definierte oppositions-
politische Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotenzial
verfüge, welches auch nur ansatzweise zu einer Gefahr für das irani-
sche Regime werden könnte. Es lasse sich zusammenfassend feststel-
len, dass der Beschwerdeführer über kein eigentliches politisches Pro-
fil verfüge, und es seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, ge-
mäss welchen im Iran wegen der geltend gemachten Tätigkeiten ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen gegen den Be-
schwerdeführer eingeleitet worden wären.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. August 2007
(Poststempel) focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche
Verfügung an und beantragte in materieller Hinsicht, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme
zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
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vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dabei hielt der Beschwerdeführer
der Verfügung der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, die
[mündliche] Befragung durch das BFM scheine den Charakter einer
blossen Formalität aufzuweisen. Über seine politische Motivation,
insbesondere seine Gründe, der DVF beizutreten und sich nach
vorheriger langer Anwesenheit in der Schweiz erstmals öffentlich zu
profilieren, werde nicht gesprochen. Genau diese 'Lücke' in seiner
Biographie werde ihm dann aber als Nachteil ausgelegt. Es sei dem
Befrager offenbar vielmehr darum gegangen, mit einer Art Testfragen
zu kontrollieren, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der DVF
angehöre. Der von der Vorinstanz im Weiteren vorgenommenen
Diskreditierung seines politischen Engagements sei vehement entge-
genzuhalten, dass er seit je her ein politischer Mensch gewesen sei.
Dass er bis zu seinem Beitritt zur DVF im Februar 2005 seine politi-
sche Meinung nicht öffentlich kundgetan habe, habe vor allem mit der
iranischen Parteien-Landschaft in der Schweiz zu tun. Er habe bis zur
Gründung der DVF schlicht keine andere Gruppierung gesehen, mit
welcher er sich hätte identifizieren können. Es sei anzunehmen, dass
die iranischen Behörden Kenntnis von den Aktivitäten der Exiliraner in
Europa hätten, insbesondere betreffend regimefeindliche Organisatio-
nen wie die DVF. Dabei dürften die einzelnen Teilnehmer, welche
anhand von Fotos, Teilnehmerlisten oder durch Spitzel, die sich in die
Gruppen einschleusten, leicht zu identifizieren seien, grösstenteils
registriert worden sein. Ferner habe er mittels Bestätigungen der Par-
tei und durch Auskunftserteilung anlässlich der mündlichen Anhörung
einwandfrei belegt, dass er in der kantonalen Sektion B._______
Logistikchef der DVF sei und in dieser Eigenschaft Anlässe organisiert
und koordiniert habe. Diese Position sei eine Kaderposition, wobei
dem BFM diesbezüglich kein Wertungsspielraum verbleibe. Er gehöre
nach der parteiinternen Struktur dem kantonalen Kader an und sei in
einer Führungsposition für drei Mitarbeiter verantwortlich. Es sei auch
zu betonen, dass der Logistikverantwortliche eines Kantons eng mit
dem Präsidenten seines Kantons und nicht selten auch mit den Vor-
standsmitgliedern der schweizerischen DVF zusammenarbeite. Was
seine Publikationen im Internet betreffe, so sei insbesondere davon
auszugehen, dass seitens der iranischen Behörden umfangreich nach
oppositionellen Internetseiten gefahndet werde.
In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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(VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2006 stellte der Instruktions-
richter der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on (ARK) fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten und es sei vorliegend kein Kostenvor-
schuss einzuverlangen. Die Akten überwies er der Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2006
auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am
30. August 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebacht.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. September 2007
(Poststempel) liess der Beschwerdeführer das Beweismaterial
ergänzen, indem er im Wesentlichen zwei weitere von ihm verfasste
Internetartikel zu den Akten reichte (vgl. daselbst Beilage 1 und 2, mit
deutscher Übersetzung). Daneben beinhaltete die Eingabe
zusätzliches Bildmaterial zur Bestätigung der Teilnahme des
Beschwerdeführers an weiteren, von der DVF organisierten Anlässen
aus den Jahren 2006 und 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Ent-
scheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asyl-
gesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
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SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig
war, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK
hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Die Prüfung der vorliegenden Beschwerde kann in materieller Hin-
sicht im Wesentlichen auf die geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe beschränkt werden. Dabei erfolgt im Rahmen des vorlie-
genden zweiten Asylverfahrens eine Konzentration auf die Frage, ob
die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft eine ausreichende Relevanz aufweisen beziehungs-
weise ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seit rechtskräfti-
gem Abschluss des ersten Asylverfahrens einen Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b).
2.2 Indem der Beschwerdeführer, wie vorstehend ausgeführt, die
durch das BFM durchgeführte Anhörung vom 10. Juli 2006 als blosse
Formalität rügt, ist darin eine formelle Rüge im Sinne der Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu erblicken, welche es vorab zu behandeln
gilt. Diesbezüglich kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Durch-
sicht des relevanten Anhörungsprotokolls zum Schluss, dass die ent-
sprechenden Einwände des Beschwerdeführers nicht verfangen. Allge-
mein soll die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG Gewähr dafür
bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig dar-
legen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wo-
bei das rechtliche Gehör insbesondere auch dazu dient, gezielte Rück-
fragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und allfällige Miss-
verständnisse aufzudecken (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver-
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fahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 256 f.). Die vorliegende Anhö-
rung hat diesen Erfordernissen vollends Rechnung getragen, in dem
sie sich primär auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten
Asylgesuchs vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe fokussierte
und sich gestützt auf die Vorbringen aus dem schriftlich gestellten, ein-
lässlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers auf gezielte Rückfragen
namentlich zu seiner Funktion innerhalb der dort erwähnten Exilgrup-
pierung beschränkte (vgl. B 8, S. 2). Dass die Befragung - wie vom Be-
schwerdeführer so gerügt - demgegenüber etwa primär zum Ziel
gehabt hätte, die fehlende Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
aufzudecken, ist aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb auf den
entsprechend - ohne Hinweis auf konkrete Protokollstellen der An-
hörung - geäusserten Vorwurf des Beschwerdeführers nicht weiter ein-
zugehen ist. Zum weiteren, in der Rechtsmitteleingabe formulierten
Einwand, es seien dem Beschwerdeführer keine Fragen zu seiner poli-
tischen Motivation - insbesondere zu den Gründen für seinen Beitritt
zur DVF - gestellt worden, ist sodann festzuhalten, dass es nicht Auf-
gabe der befragenden Person sein kann, sämtliche zur Begründung ei-
nes Asylgesuches denkbaren Fragen aus eigenem Antrieb zu stellen,
und das rechtliche Gehör grundsätzlich insoweit gewährt ist, als der
asylsuchenden Person genügend Raum für eigene Ergänzungen be-
lassen wird, wobei diesem Erfordernis vorliegend Rechnung getragen
wurde (vgl. namentlich Rückfrage am Schluss der Anhörung, B 8,
S. 4). Das vorliegende Asylverfahren ist demnach in prozessualer Hin-
sicht nicht zu beanstanden, weshalb die formellen Rügen des
Beschwerdeführers unbegründet sind.
2.3 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die
iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staats-
feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
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2.4 Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die Akten seit Februar 2005
Mitglied der Organisation DVF, welche von Dr. M.M. im August 2004
gegründet wurde und sich seither als vor allem in der Schweiz aktive
Exilorganisation durch gewaltlose öffentliche Auftritte gegen die aktuel-
len politischen Zustände im Iran bemerkbar gemacht hat. In seiner Ei-
genschaft als Mitglied der Organisation hat der Beschwerdeführer in
den Jahren 2005 bis 2007 an mehreren Kundgebungen teilgenommen,
wobei er ausgewiesenermassen Bewilligungsinhaber einer Stand-
aktion im Kanton B._______ ist. Des Weiteren ist er als Verfasser meh-
rerer Internetartikel in Erscheinung getreten.
Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht weiterhin festzuhalten,
dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli
1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöri-
gen im Ausland.
2.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser für die Annah-
me einer Gefährdung sprechenden Momente - wie nachfolgend aus-
geführt wird - davon aus, dass in casu insgesamt keine subjektiven
Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwer-
deführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Verfolgung führen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung zu be-
stätigen ist. Dabei kann vorab auf die im Wesentlichen zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Bst. E vorstehend),
wobei insbesondere mit Blick auf die Rügen des Beschwerdeführers
auf Rechtsmittelebene Folgendes zu erwägen bleibt:
2.4.2 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzent-
rieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenom-
men und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Per-
son aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben
und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen
(vgl. u.a. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE Ü( SFH), Iran: Rückkehrgefähr-
dung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen
Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Aus-
wahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im
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Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, son-
dern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend,
welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren
Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regi-
mes wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann dem Be-
schwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis
zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen wer-
den, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei
einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist.
2.4.3 Zu dieser Einschätzung und mit Bezug auf die konkrete Funktion
des Beschwerdeführers innerhalb der in Frage stehenden
Exilgruppierung fällt vorab das bei den Akten liegende Schreiben des
Präsidenten der DVF vom 15. Mai 2006 ins Gewicht, welches einzig
eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und Aktivitäten bei politi-
schen Aktionen bestätigt, welche namentlich die Teilnahme an diver-
sen Kundgebungen einschliesst. Darüber hinaus erschöpft sich das
Schreiben in allgemeinen Ausführungen zur Organisation, worin dem
Beschwerdeführer namentlich keine Kaderfunktion zugeschrieben wird
(vgl. B 3). Der Beschwerdeführer selbst bezeichnet sich gestützt auf
die protokollierten Aussagen der direkten Anhörung durch das BFM
demgegenüber als 'logistischen Direktor' der DVF, Sektion Kanton
B._______. Hingegen positioniert er sich anlässlich derselben
Befragung an anderer Stelle konkretisierend als schlichten
'Organisator', welcher innerhalb der Vereinshierarchie hinter dem
Präsidenten, dem Vorstand sowie den Kantonsverantwortlichen stehe
(vgl. B 8, S. 2). In seiner Funktion als Organisator ist wiederum einzig
eine auf seinen Namen lautende Bewilligung für eine Standaktion im
Kanton B._______ aktenkundig, deren Inhalt lediglich den
schweizerischen und mithin nicht den iranischen Behörden bekannt
sein dürfte. Die vorerwähnte Aktenlage weist demnach nach
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts keine hinreichend hohe
und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle des
Beschwerdeführers innerhalb der DVF aus, die einer eingehenderen
Prüfung ihrer Flüchtlingsrelevanz bedarf. Ebenso ist aufgrund der
vorstehend aufgeführten Sachlage auf die als unbelegt zu betrachten-
den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen,
welche dem Beschwerdeführer eine Führungsposition als Logistikver-
antwortlichen innerhalb der genannten Exilgruppierung und insbeson-
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dere eine enge Zusammenarbeit mit den Vorstandsmitgliedern der
schweizerischen DVF beimessen.
Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die
weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdefüh-
rers an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmer an Kundge-
bungen oder als Autor von Internetartikeln - von vornherein nicht das
Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus
zu ziehen versucht. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer publizier-
ten und zusammen mit einer deutschen Übersetzung zu den Akten ge-
reichten Internetartikel ist darüber hinaus festzuhalten, dass der jewei-
lige Inhalt unter dem Namen des Verfassers nicht über eine undifferen-
zierte Kritik am iranischen Regime sowie einen - ebenfalls sehr allge-
mein gehaltenen - Aufruf, die Unterdrückung des iranischen Volkes
durch das Mullah-Regime zu bekämpfen, hinausgeht (vgl. B 4 und Bei-
lage 1 du 2 der Eingabe vom 3. September 2007). Auch die ins Recht
gelegten Internetartikel vermögen damit nicht den Eindruck zu vermit-
teln, hinter diesen stehe eine Person, die über klar definierte oppositi-
onspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspoten-
zial verfügt, welches zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden
könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die iranischen
Behörden - sollten sie von jenen Artikeln Notiz genommen haben -
über das Differenzierungsvermögen verfügen, dies zu erkennen. Im
Sinne einer Klarstellung scheint sodann die Anmerkung angebracht,
dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie
sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Si-
cherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des -
ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute
interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Auf-
enthaltsrecht zu erwirken. In diesem Zusammenhang ist den Vor-
bringen in der Beschwerdeschrift, mit welchen eine angebliche
Diskreditierung des politischen Engagements des Beschwerdeführers
durch die Vorinstanz gerügt werden, damit zu begegnen, dass die
Aufgabe der Asylbehörden nicht darin bestehen kann, die innere
(politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, sich ihr
Prüfungsumfang vielmehr darin erschöpft, die gegen aussen
manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell
gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden
Person zu beurteilen. Dass hierbei ein für die Zeit bis zur Ausreise aus
dem Iran rechtskräftig festgestelltes, fehlendes politisches
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Engagement - mithin eine fehlende Vorverfolgung - wie auch eine
vergleichsweise wenig weit zurückreichende exilpolitische Aktivität bei
der Beurteilung der politischen Profilierung des Beschwerdeführers
Berücksichtigung findet, erscheint in diesem Sinne folgerichtig,
weshalb die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, entgegen
den Rügen in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu beanstanden sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der
Vorbringen und eingereichten Beweismittel - die Einschätzung der
Vorinstanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden
politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers zutreffend ist. So
reicht eine potenzielle Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht
aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in
den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach
er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten
Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Zudem fehlt
es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund
der genannten Publikationen oder seiner sonstigen Aktivitäten im Iran
ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in
Abwesenheit im Iran SFH, a.a.O., S. 10 mit weiteren Hinweisen). In
letzter Konsequenz ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise
mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers
abklären zu müssen. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Unter-
suchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Be-
schwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht
zu verweisen.
2.4.4 Der Vollständigkeit halber und soweit der Beschwerdeführer mit
seinen Vorbringen zur jüngsten Verschärfung der politischen Lage im
Iran sinngemäss objektive Nachfluchtgründe geltend macht, bleibt zu
erwägen, dass die Wahl des als fundamentalistisch bekannten Mah-
mud Ahmadinedschad zum Staatspräsidenten in einer derzeitigen La-
geeinschätzung nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf
politisch aktive, iranische Exilgruppierungen geführt hat.
2.4.5 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weite-
re Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht ge-
eignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Flüchtlingsei-
genschaft herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im
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erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demge-
mäss absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen ent-
scheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Aus
demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den übri-
gen Beweismitteln verzichtet werden. In Würdigung der gesamten Um-
stände ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die Zeit nach erfolg-
los durchlaufenem ersten Asylverfahren weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat.
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
3.2 Der Beschwerdeführer verfügt unverändert weder über eine frem-
denpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
3.3 Was den Wegweisungsvollzug betrifft, so hat die Vorinstanz in ih-
rer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der
Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
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0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ('real
risk') nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
den vorstehenden Erwägungen zu den geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründen indes nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG).
3.5 Zur Frage der Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer im vorlie-
genden Verfahren nichts Substanzielles vorgebracht. Demnach ist der
Vollzug unverändert als zumutbar zu erachten, zumal keine Hinweise
in den Akten dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland aus allgemeinen oder individuellen Um-
ständen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. Art. 14a
Abs. 4 ANAG).
3.6 Schliesslich stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers auch keine praktischen Hindernisse entgegen, weshalb die-
ser als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 14a Abs. 2 ANAG).
3.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung
kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren
nicht aussichtslos erscheint, davon befreien, Verfahrenskosten zu
bezahlen. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerde im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu
bezeichnen war. Zudem ist aufgrund der besonderen Umstände und
gestützt auf die Akten - auch ohne Einreichung einer ausdrücklichen
Fürsorgebestätigung seitens des Beschwerdeführers - ersichtlich,
dass dieser bedürftig ist. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit
gutzuheissen.
6.
Infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen auf die Auf-
erlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- das F._______ des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
Versand:
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